BGH · NotZ 5/74 vom 25.11.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für NotarSachen - vom 11. a) Im Laufe des Jahres 1973 wurden insgesamt 4 Stellen für Anwaltsnotare in Stuttgart vom Antragsgegner zur Bewerbung ausgeschrieben* Mit Schreiben vom 28* Februar, Januar 1974 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können; die vier Stellen seien inzwischen mit anderen Bewerbern besetzt worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. b) Im Jahre 1974 errichtete der Antragsgegner einige neue Stellen für Anwaltsnotare - zusätzlich zu den bereits vorhandenen - in Stuttgart und schrieb sie zur Bewerbung aus. Den vom Antragsteller auch hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht ebenfalls, und zwar durch Beschluß vom 7. Mit den Auswahlgrundsätzen, die der Antragsgegner bei der Auswahl von Bewerbern um Stellen von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart anwendet, hat sich der Senat bereits wiederholt befaßt. Er hat entschieden, daß kein Rechtsverstoß in dem Auswahlgrundsatz liegt, wonach unter den Bewerbern für die Stelle eines Anwaltsnotars von vornherein alle Anwärter ausgeschieden werden, die das 65. Der Antragsteller kann daraus nichts herleiten, daß der Antragsgegner im Laufe des Jahres 1974 mehrere neue Stellen für Anwaltsnotare in Stuttgart zusätzlich errichtet hat. Auch wenn es so liegen sollte, kann dem Umstand, daß der Antragsgegner - erst - 1974 die Zahl der Stellen für Anwaltsnotare nicht unbeträchtlich erhöht hat, entgegen der Meinung des Antragstellers, nicht entnommen werden, daß der Antragsgegner ein Bedürfe nis für die Errichtung und Besetzung neuer, zusätzlicher Anwaltsnotarstellen schon für die Jahre vor 1974 bejaht habe oder hätte bejahen müssen. November 1964 - NotZ 3/64 - = DNotZ 1965 , 239) daß es das Nebeneinanderbestehen von drei verschiedenen Notargruppen (Numotare, Anwaltsnotare und Bezirksnotare) im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart und in Stuttgart selbst "geradezu zur zwingenden Notwendigkeit macht, eine bestimmte Relation zwischen den drei Gruppen herzustellen11 Das kann nur nach einem sorgfältig auszuübenden Ermessen beurteilt werden. Ein Ermessensfehler tritt nicht darin zu Tage, daß es der Antragsgegner, nachdem er das Problem einige Jahre hindurch geprüft, überdacht und mit den bete!

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 5 und 10/74 BESCHLUSS in dem Verfahren in S| des Rechtsanwalts Carl-August D I, sUHB^traße^P, - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Justizministerium Baden-Württemberg in S( •Platz® - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 25. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dittmar nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für NotarSachen - vom 11. März 1974 und vom 7. Oktober 1974 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem in beiden Verfahren im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für jedes der beiden Verfahren bis zu ihrer Verbindung auf je 50.000 DM, danach für das gesamte Verfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : A) Der Antragsteller ist am 1905 geboren und seit Dezember 1950 Rechtsanwalt in Stuttgart. Seit 1968 hat er sich mehrfach darum bemüht, als Anwaltsnotar in Stuttgart zugelassen zu werden; seine Bewerbungen blieben erfolglos. a) Im Laufe des Jahres 1973 wurden insgesamt 4 Stellen für Anwaltsnotare in Stuttgart vom Antragsgegner zur Bewerbung ausgeschrieben* Mit Schreiben vom 28* Februar, 27* Juli und 24. August 1973 suchte der Antragsteller darum nach, ihm eine davon zu übertragen. Mit Bescheid vom 21. Januar 1974 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, seine Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können; die vier Stellen seien inzwischen mit anderen Bewerbern besetzt worden. Nach den geltenden Auswahlgrundsätzen könnten Bewerber, die das 65. Lebensjahr Überschritten haben, nicht mehr zu dem Anwaltsnotar bestellt werden. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung begehrt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. März 1974 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. b) Im Jahre 1974 errichtete der Antragsgegner einige neue Stellen für Anwaltsnotare - zusätzlich zu den bereits vorhandenen - in Stuttgart und schrieb sie zur Bewerbung aus. Auch um eine von ihnen bewarb sich der Antragsteller. Mit Bescheid vom 21. August 1974 hat der Antragsgegner auch diese Bewerbung abgelehnt. Den vom Antragsteller auch hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht ebenfalls, und zwar durch Beschluß vom 7. Oktober 1974, zurückgewiesen. c) Gegen die beiden vorstehend erwähnten Beschlüsse richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers*. Der Senat hat die beiden Verfahren verbunden. / B) Die Rechtsmittel sind unbegründet. 1. Mit den Auswahlgrundsätzen, die der Antragsgegner bei der Auswahl von Bewerbern um Stellen von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart anwendet, hat sich der Senat bereits wiederholt befaßt. Er hat entschieden, daß kein Rechtsverstoß in dem Auswahlgrundsatz liegt, wonach unter den Bewerbern für die Stelle eines Anwaltsnotars von vornherein alle Anwärter ausgeschieden werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Beschluß vom 15. Februar 1971 - NotZ 3/70 - = DNotZ 1971, 548). Freilich liegt in der Anwendung einer solchen festen Altersgrenze eine Schematisierung. Diese ist aber gerade für den Bereich der Bundesnotar Ordnung in den hier in Rede stehenden und in ähnlich gelagerten Fällen zulässig und sogar erwünscht, weil sie die gleichmäßige Behandlung gleichliegender Fälle und eine gewisse Vorhersehbarkeit der Entscheidungen ermöglicht; soweit die LandesJustizverwaltung bei der Festlegung einer solchen Altersgrenze die allgemeine Erfahrung berücksichtigt, ist dies nicht fehlerhaft (Senatsbeschluß vom 1. Feburar 1972 - NotZ 1/72 - = BGHZ 59, 274, 284). Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern. 2. Der hier in Rede stehende Auswahlgrundsatz verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG. Das hat der Senat bereits in seiner oben angeführten Entscheidung vom 15. Februar 1971 dargelegt. Der Auswahlgrundsatz schränkt auch die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung (Artikel 12 GG) nicht unzulässig ein* Von einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG "Mißachtung der Menschenwürde", kann keine Rede sein. Das hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 11. März 1974 überzeugend ausgeführt. Dem tritt der Senat bei. 3. Der Antragsteller kann daraus nichts herleiten, daß der Antragsgegner im Laufe des Jahres 1974 mehrere neue Stellen für Anwaltsnotare in Stuttgart zusätzlich errichtet hat. Es mag zutreffen, daß die Notargeschäfte in Stuttgart insgesamt nicht erst in letzter Zeit schlagartig zugenommen haben. Auch wenn es so liegen sollte, kann dem Umstand, daß der Antragsgegner - erst - 1974 die Zahl der Stellen für Anwaltsnotare nicht unbeträchtlich erhöht hat, entgegen der Meinung des Antragstellers, nicht entnommen werden, daß der Antragsgegner ein Bedürfe nis für die Errichtung und Besetzung neuer, zusätzlicher Anwaltsnotarstellen schon für die Jahre vor 1974 bejaht habe oder hätte bejahen müssen. Entscheidend ist nämlich (was der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat: Beschlüsse vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 - - DNotZ 1964, 56 und vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - = DNotZ 1965 , 239) daß es das Nebeneinanderbestehen von drei verschiedenen Notargruppen (Numotare, Anwaltsnotare und Bezirksnotare) im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart und in Stuttgart selbst "geradezu zur zwingenden Notwendigkeit macht, eine bestimmte Relation zwischen den drei Gruppen herzustellen11 Das kann nur nach einem sorgfältig auszuübenden Ermessen beurteilt werden. Ein Ermessensfehler tritt nicht darin zu Tage, daß es der Antragsgegner, nachdem er das Problem einige Jahre hindurch geprüft, überdacht und mit den bete! r ligten Stellen erörtert hat, erstmals im Jahre 1974 für geboten gehalten hat, zu der Zahl der bisherigen Anwalts-notare noch einige weitere zu bestellen« Der Antragsteller hat aber schon im September 1970, vor über 4 Jahren, sein 65* Lebensjahr beendet« Der Antragsgegner durfte ihn deswegen unberücksichtigt lassen« Vogt Börtzler Girisch Becker Dittmar »(