BGH · NotZ 5/70 vom 15.02.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlande sge rieht s Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 13. März 1970 bewarb sich der Antragsteller um eine Stelle als Anwaltsnotar, die durch den Verzicht des Rechtsanwalts Dr. Stuttgart frei geworden war. Mai 1970 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Anwaltsnotar in Stuttgart zu bestellen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Bestellung des Rechtsanwalts zu dem Anwaltsnotar beruht auf den Auswahlgrundsätzen, die bei der Bestell!mg von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart seit 1955 angewendet werden, und mit denen sich der Senat bereits früher beschäftigt hat (Beschlüsse vom 27. Soweit diese Grundsätze hier von Bedeutung sind, erfolgt nach Ausscheidung aller über 65 Jahre alten Bewerber zunächst eine sogenannte ”GrobauswahlM anhand eines Punktsystems, bei dem die Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, das Lebensalter und die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt werden. Für den Antragsteller habe lediglich gesprochen, daß er bei der Antragstellung fast 65 Jahre alt gewesen sei und nach Vollendung des 65. 3. Diese Begründung kann die Ablehnung der Bestellung des Antragstellers zu dem Anwaltsnotar nicht tragen. Der Antragsteller macht mit beachtlichen Gründen geltend, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß er, der Antragsteller, - Jedenfalls aus heutiger Sicht - aus sachfremden Erwägungen erst 1950 und nicht schon 1947 als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen worden sei und deshalb sein Punktvorsprung vor Rechtsanwalt Sdl^nicht so groß gewesen sei, wie er bei sachgemäßer Handhabung der Anwaltszulassung wäre. Er beruft sich weiter darauf, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß der Stadtteil Degerloch, in dem er seine Praxis betreibe, ohne Jedes Notariat sei. Der Kriegsschaden des Antragstellers ist, wie die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergeben, überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das hindert aber nicht, im Rahmen der nach Ermessen zu treffenden Auswahl aus den Spitzenkandidaten der Punktbewertung zu berücksichtigen, daß ein Bewerber in einem Maße kriegsbeschädigt ist, das nahezu die Grenze erreicht, die schon nach dem Gesetz zu einer bevorzugten Behandlung nötigt. Es kann dahinstehen, ob es hingenommen werden könnte, wenn bei gleicher Eignung einem Bewerber der Vorzug lediglich mit Rücksicht auf die Kontinuität des Notaramtes, das bisher sein zu seinen Gunsten verzichtender Sozius innehatte, vor einem anderen Bewerber gegeben wird, obgleich dieser wegen der bevorstehenden Vollendung des 65. Eine eigene abschließende Entscheidving ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil, wie sich aus dem in der Sache NotZ 4/70 gleichzeitig erlassenen Beschluß ergibt, auch die Bewerbungdfes Rechtsanwalts Dr. W^Kftum dieselbe Anwaltsnotarstelle zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Außerdem ist, wie dem erwähnten Beschluß gleichfalls zu entnehmen ist, vom Antragsgegner noch zu prüfen, ob nicht ein weiterer Bewerber, Rechtsanwalt Dr. anstelle des Rechtsanwalts Sattler zu dem Anwaltsnotar hätte bestellt werden müssen. 1. § 4 Abs. 1 BNotO steht der Bestellung eines weiteren Anwaltsnotars nicht entgegen, wie in dem Beschluß NotZ 4/70 ausgeführt ist und wie auch der Antragsgegner anerkennt. Der Antragsteller kann von der Prüfung, ob er anstelle von Rechtsanwalt SflBB hätte bestellt werden müssen, nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen werden, daß er .letzt über 65 Jahre alt 1st. Ergibt die jetzt anzustellende Prüfung, daß er damals zu dem Anwaltsnotar hätte bestellt werden müssen, so steht sein Alter der jetzt vorzunehmenden Bestellung nicht entgegen (vgl. Ergänzend ist zu bemerken: Bei der jetzt vorzunehmenden Auswahl der Bewerber könnte der Antragsteller zwar nicht allein mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der letzten Chance den Bewerbern Dr. Der Antragsgegner wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die verspätete Zulassung des Antragstellers zur Rechtsawaltschaft und der Umstand, daß in dem großen Stadtteil Degerloch sich überhaupt kein Notariat befindet, gegenüber den für Rechtsanwalt sprechenden Bestel- 4. Sollte sich bei Abwägung aller Umstände kein Grund ergeben, der eine Bestellung des Antragstellers zu dem Anwaltsnotar rechtfertigt, so würde allenfalls durch die Schaffung einer neuen Notarstelle seitens des Antragsgegners geholfen werden können (§4 Abs. 1 BNotO). Es trifft nämlich nicht zu, daß, wie der Antragsteller meint, durch die 1968 und 1970 erfolgte Bestellung der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte Dr. und von denen letzte- Der Antragsgegner führt zutreffend aus, daß bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen das Amt des Notars nicht einer bestimmten Kanzlei zugewiesen wird, daß es vielmehr mit der Person des betreffenden Rechtsanwalts verknüpft ist. Die Ausführungen des Antragstellers laufen im Ergebnis auch nur darauf hinaus, der Antragsgegner habe angesichts der Bevorzugung der Schwerbeschädigten, wie sie sich aus der Senatsentscheidung BGHZ 47, 84 ergebe und die dazu geführt habe, daß im Oberlande sgerichtsbezirk Stuttgart seither praktisch nur noch Schwerbeschädigte Anwaltsnotar werden könnten, für eine Vermehrung der Anwaltsnotarstellen sorgen müssen; er handele ermessensfehlerhaft, wenn er ohne eine solche Maßnahme an dem bisherigen Auswahlsystem festhalte, das aus einer Zeit stamme, in der die bevorzugte Berücksichtigung der Schwerbeschädigten vom Gesetzgeber nicht verlangt worden sei oder Jedenfalls nicht stattgefunden habe.

Schlagwörter

RechtsanwaltBewerberNotarAntragsgegnerAnwaltsnotarRechtsanwaltsBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Carl-August D Sfli^^Bstraße Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen das Justizministerium Baden-Württemberg , SflBi S|^(Hk>latz^p Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat in der Sitzung vom 15. Februar 1971 unter Mit-r Wirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars Fortmann, des Birndesrichters Börtzler, des Notars Dr, Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlande sge rieht s Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 13. Juli 1970 und der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Mai 1970 aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Grün d e : I. Der am 1905 geborene Antragsteller, der beide Juristische Staatsprüfungen mit der Note "gut" bestanden hat, ist seit 28. Dezember 1950 Rechtsanwalt in Stuttgart. Bereits seit 1949 ist er als Steuerberater zugelassen. Er ist mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % kriegsbeschädigt. Bewerbungen um eine Stelle als Anwaltsnotar in Stuttgart, die er am 19. Februar 1968 und am 8, September 1969 einreichte, wurden vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 4. März 1968 und vom 27. Februar 1970 abgelehnt. Am 9. März 1970 bewarb sich der Antragsteller um eine Stelle als Anwaltsnotar, die durch den Verzicht des Rechtsanwalts Dr. Stuttgart frei geworden war. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 1970 abgelehnt und gleichzeitig mitgeteilt, daß Rechtsan-wait SflBB zu dem Notar bestellt worden sei. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller, den Bescheid vom 27. Mai 1970 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Anwaltsnotar in Stuttgart zu bestellen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Beschwerde hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. II. 1. Die Bestellung des Rechtsanwalts zu dem Anwaltsnotar beruht auf den Auswahlgrundsätzen, die bei der Bestell!mg von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart seit 1955 angewendet werden, und mit denen sich der Senat bereits früher beschäftigt hat (Beschlüsse vom 27. Mai 1963, NotZ I/63 DNotZ 1964, 36 und vom 13. Februar 1967, NotZ 4/66 * BGHZ 47, 84). Soweit diese Grundsätze hier von Bedeutung sind, erfolgt nach Ausscheidung aller über 65 Jahre alten Bewerber zunächst eine sogenannte ”GrobauswahlM anhand eines Punktsystems, bei dem die Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, das Lebensalter und die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt werden. Aus der sich danach unter den Bewerbern ergebenden Spitzengruppe wird im Wege der Ermessensentscheidung ("Feinauswahl") der als Notar zu bestellende Bewerber ermittelt, ohne daß sich der Antragsgegner dabei an die Reihenfolge der Punktwertung gebunden hält. Mit dem Antragsteller hatten sich 34 Rechtsanwälte beworben. In der nach der Punktwertung aus fünf Rechtsanwälten bestehenden Spitzengruppe lag der Antragsteller mit 33 Punkten an erster, Rechtsanwalt S^H^^^mit 32 Punkten an dritter Stelle. Rechtsanwalt 3flH^ist am 17. Mai 1911 geboren. Er hat die erste Juristische Staatsprüfung mit "lobenswert", die zweite mit der Note "gut" abgelegt und ist seit 1. Mai 1947 Rechtsanwalt. 2. Der Antragsgegner hat den angegriffenen Bescheid vom 27. Mai 1970 nicht mit Gründen versehen. Im vorliegenden Verfahren hat er ausgeführt, sowohl der Antragsteller wie Rechtsanwalt hätten hervorragende Examensergebnisse. Bei beiden bestünden gegen die persönliche und fachliche Eignung zu dem Notar keine Bedenken. Da Rechtsanwalt be- reits seit 1947, der Antragsteller erst seit Ende 1930 Rechtsanwalt sei, beruhe der geringe Punktvorsprung des Antragstellers lediglich auf seinem höheren Lebensalter. Zugunsten des Rechtsanwalts sei berücksichtigt worden, daß er mit Rechtsanwalt Dr. durch dessen Verzicht die Notar- stelle frei geworden sei, assoziiert und seit 1934 für diesen laufend als Notarvertreter tätig gewesen sei. Er besitze daher auf dem Gebiet des Notariats langjährige Erfahrung. Seine Bestellung zu dem Notar sei auch wegen der Kontinuität des Notariats im Interesse der Rechtspflege gelegen. Für den Antragsteller habe lediglich gesprochen, daß er bei der Antragstellung fast 65 Jahre alt gewesen sei und nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach den bestehenden Auswahlgrundsätzen eine etwaige Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Gesichtspunkt der "letzten Chance" beruhe Jedoch auf reinen Billigkeitserwägungen, die angesichts der zugunsten der Bestellung des Rechtsanwalts Sattler ins Gewicht fallenden Umstände hier hätten zurücktreten müssen. 3. Diese Begründung kann die Ablehnung der Bestellung des Antragstellers zu dem Anwaltsnotar nicht tragen. Der Antragsteller macht mit beachtlichen Gründen geltend, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß er, der Antragsteller, - Jedenfalls aus heutiger Sicht - aus sachfremden Erwägungen erst 1950 und nicht schon 1947 als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen worden sei und deshalb sein Punktvorsprung vor Rechtsanwalt Sdl^nicht so groß gewesen sei, wie er bei sachgemäßer Handhabung der Anwaltszulassung wäre. Er beruft sich weiter darauf, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß der Stadtteil Degerloch, in dem er seine Praxis betreibe, ohne Jedes Notariat sei. Vor allem aber macht er geltend, der Antragsgegner habe überhaupt nicht gewürdigt, daß der Antragsteller durch, Kriegsschaden 40 % in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Schon der zuletzt genannte Gesichtspunkt erscheint von Bedeutung. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Antragsgegner habe die Kriegsbeschädigung des Antragstellers hinter den zugunsten des Rechtsanwalts Sattler sprechenden Gesichtspunkten zurücktreten lassen, trifft nicht zu. Der Kriegsschaden des Antragstellers ist, wie die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ergeben, überhaupt nicht berücksichtigt worden. Damit hat der Antragsgegner von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (§4 Abs. 1 BNotO) nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Die §§ 1, 37 SBG standen einer Berücksichtigung des Kriegsleidens des Antragstellers nicht im Wege. Dort ist (u.a.) für die durch Kriegsschaden in ihrer Erwerbsfähigkeit zu demindest um 50 % Behinderten schlechthin eine Bevorzugung vorgeschrieben. Das hindert aber nicht, im Rahmen der nach Ermessen zu treffenden Auswahl aus den Spitzenkandidaten der Punktbewertung zu berücksichtigen, daß ein Bewerber in einem Maße kriegsbeschädigt ist, das nahezu die Grenze erreicht, die schon nach dem Gesetz zu einer bevorzugten Behandlung nötigt. Zu beanstanden ist weiterhin, daß der Antragsgegner dem Gesichtspunkt der "letzten Chance" keine hinreichende Beachtung geschenkt hat. Es kann dahinstehen, ob es hingenommen werden könnte, wenn bei gleicher Eignung einem Bewerber der Vorzug lediglich mit Rücksicht auf die Kontinuität des Notaramtes, das bisher sein zu seinen Gunsten verzichtender Sozius innehatte, vor einem anderen Bewerber gegeben wird, obgleich dieser wegen der bevorstehenden Vollendung des 65. Lebensjahres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit später eine Bewerbung nicht mehr mit Erfolg einreichen kann. Hier war es Jedenfalls so, daß der Billigkeitsgrund der letzten Chance nicht der einzige Gesichtspunkt war, den der Antragsteller neben seiner Position in der Spitzengruppe der Punktewertung geltend machen konnte. Zumindest in einem solchen Falle kann auch die Billigkeitserwägung durchaus den Ausschlag zugunsten des lebensälteren Bewerbers geben. Der angefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben und muß unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts aufgehoben werden. III. Eine eigene abschließende Entscheidving ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil, wie sich aus dem in der Sache NotZ 4/70 gleichzeitig erlassenen Beschluß ergibt, auch die Bewerbungdfes Rechtsanwalts Dr. W^Kftum dieselbe Anwaltsnotarstelle zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Außerdem ist, wie dem erwähnten Beschluß gleichfalls zu entnehmen ist, vom Antragsgegner noch zu prüfen, ob nicht ein weiterer Bewerber, Rechtsanwalt Dr. anstelle des Rechtsanwalts Sattler zu dem Anwaltsnotar hätte bestellt werden müssen. Der Antragsgegner wird also zu prüfen haben, ob entweder der Antragsteller oder Dr. WJ ^H^oder Dr. anstelle von Rechtsanwalt S{ hätte bestellt werden müssen. Gegebenenfalls wird er eine entsprechende Bestellung vorzunehmen haben. 1. § 4 Abs. 1 BNotO steht der Bestellung eines weiteren Anwaltsnotars nicht entgegen, wie in dem Beschluß NotZ 4/70 ausgeführt ist und wie auch der Antragsgegner anerkennt. 2. Der Antragsteller kann von der Prüfung, ob er anstelle von Rechtsanwalt SflBB hätte bestellt werden müssen, nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen werden, daß er .letzt über 65 Jahre alt 1st. Entscheidend ist der Zeitpunkt seiner Bewerbung, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt. Ergibt die jetzt anzustellende Prüfung, daß er damals zu dem Anwaltsnotar hätte bestellt werden müssen, so steht sein Alter der jetzt vorzunehmenden Bestellung nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 179, 181). 3. Die Rechtsanwälte Dr. und Dr. deren Bewerbung, wie oben ausgeführt, gleichfalls erneut zu prüfen ist, fallen unter das Schwerbeschädigtengesetz. Dr. ist schwerkriegsbeschädigt, Dr. als sog. Gleichgestellter nach § 2 SBG wie ein Schwerbeschädigter zu behandeln. Über die Grundsätze, die bei der Anwendung des danach für die beiden letztgenannten Bewerber geltenden § 37 Abs. 1 SBG zu gelten haben, enthält der Beschluß NotZ 4/70 Ausführungen, auf die verwiesen wird. Ergänzend ist zu bemerken: Bei der jetzt vorzunehmenden Auswahl der Bewerber könnte der Antragsteller zwar nicht allein mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der letzten Chance den Bewerbern Dr. Dr. vorgezogen werden (BGHZ 47, 84, 87). Dagegen wäre dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls im Verhältnis zu Rechtsanwalt S^J^pzu berücksichtigen (vgl. die Ausführungen unter II, 3). Der Antragsgegner wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die verspätete Zulassung des Antragstellers zur Rechtsawaltschaft und der Umstand, daß in dem großen Stadtteil Degerloch sich überhaupt kein Notariat befindet, gegenüber den für Rechtsanwalt sprechenden Bestel- lungsgründen ins Gewicht fällt. 4. Sollte sich bei Abwägung aller Umstände kein Grund ergeben, der eine Bestellung des Antragstellers zu dem Anwaltsnotar rechtfertigt, so würde allenfalls durch die Schaffung einer neuen Notarstelle seitens des Antragsgegners geholfen werden können (§4 Abs. 1 BNotO). Es trifft nämlich nicht zu, daß, wie der Antragsteller meint, durch die 1968 und 1970 erfolgte Bestellung der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte Dr. und von denen letzte- rer ein Schwerbeschädigter ist, im Ergebnis eine zusätzliche Notarstelle frei geworden ist, weil, so meint der Antragsteller, der Anfall an Notargeschäften in der Sozietät Dr. sich praktisch nicht erhöht habe. Die Notargeschäfte, so führt der Antragsteller aus, die zunächst Rechtsanwalt Drv allein wahr- genommen habe, würden nunmehr zwischen Rechtsanwalt Vl^^Mund Rechtsanwalt Dr. auf geteilt. Ob letzteres richtig ist, kann schon zweifelhaft sein, ist aber gleichgültig. Der Antragsgegner führt zutreffend aus, daß bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen das Amt des Notars nicht einer bestimmten Kanzlei zugewiesen wird, daß es vielmehr mit der Person des betreffenden Rechtsanwalts verknüpft ist. Das zeigt sich 10 - insbesondere bei Trennung oder Aufhebung (durch Tod oder Arbeitsunfähigkeit) der Sozietät. Wird im Todesfälle eine Notarstelle frei, so steht diese nicht etwa der Kanzlei zu, in der der Verstorbene gearbeitet hat. Vielmehr wird die Stelle mit dem nach §§ 4, 6 BNotO auszuwählenden Bewerber besetzt. Die Ausführungen des Antragstellers laufen im Ergebnis auch nur darauf hinaus, der Antragsgegner habe angesichts der Bevorzugung der Schwerbeschädigten, wie sie sich aus der Senatsentscheidung BGHZ 47, 84 ergebe und die dazu geführt habe, daß im Oberlande sgerichtsbezirk Stuttgart seither praktisch nur noch Schwerbeschädigte Anwaltsnotar werden könnten, für eine Vermehrung der Anwaltsnotarstellen sorgen müssen; er handele ermessensfehlerhaft, wenn er ohne eine solche Maßnahme an dem bisherigen Auswahlsystem festhalte, das aus einer Zeit stamme, in der die bevorzugte Berücksichtigung der Schwerbeschädigten vom Gesetzgeber nicht verlangt worden sei oder Jedenfalls nicht stattgefunden habe. Diese Erwägungen treffen nicht zu. Die Ursache für die Bevorzugung der schwerbeschädigten oder der ihnen gleichgestellten Rechtsanwälte bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen beruht auf dem Gesetz. Sie würde bei Jedem anderen Auswahlsystem, das selbstverständlich gleichfalls stets das Schwerbeschädigtengesetz berücksichtigen müßte, gegeben sein. Anhaltspunkte dafür, wie ein solches System möglicherweise beschaffen sein könnte, hat der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß NotZ 4/70 gegeben. 11 Die für die nicht unter das Schwerbeschädigtengesetz fallenden Rechtsanwälte bestehende Benachteiligung kann auch nicht ohne weiteres durch eine Vermehrung der Notarstellen wettgemacht werden; denn wieviele Notare zuzulassen sind, bestimmt die Bundesnotarordnung: § 4 Abs. 1. Nur so viele Notare dürfen bestellt werden, wie es den Bedürfnissen der Rechtspflege entspricht. Der Antragsgegner wäre nicht befugt, allein mit Rücksicht auf die Interessen der nicht unter das Schwerbeschädigtengesetz fallenden Rechtsanwälte Notarstellen zu schaffen, die im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtspflege nicht notwendig sind. Glanzmann Fortmann Bundesrichter Börtzler hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Kaiser Braxmaier