2034 G41r;
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
BNotO § 111
a) Lehnt die mit der Bienstaufsichtabeschwerde angerufene Behörde eine Änderung des Verwaltungsakts der nachge-ordneten Behörde ab, so stellt dieser abweisende Bescheid im Bienstaufsichtsverfahren keinen im Verwaltungsrecht 3\vege angreifbaren Verwaltungsakt dar«,
b) In NotUrsachen bleibt das Pehlen einer Rechtsmittelbe-lehrung im Vorv/altungsakt ohne Einfluß auf den Lauf der Prist des § 111 Ab3. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
BGH, Besohl, v. 30. November 1964 - NotZ 5/64 - OLG Stuttgart
IlotZ 5/64
Beschluß In dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Dr, Reinhard A
KiHHHR H^pstraße^K
Antragstellers und Beschwerdeführers;,
- Vcrfahrcnsbovollmächtigter: Rechtsanwalt bei^BGH
Dr0
gegen
die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg in
vertreten durch den Präsidenten des Oberlandes-gcrichts KHB»
Antragsund Beschwerdegegnorin,
wegen Übersendung einer Urkunden-Abschrift an das Standesamt hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 30o November 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars V/olff I, der Bundcsrichtor Börtzler und Dr» Spengler, sowie des Rechtsanwalts und Notars Siewort
ohne mündliche Verhandlung beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Obcrlandesgerichts Stuttgart,
Senat für Notarsachen, vom 6» März 1964 wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird»
Der Antragsteller hat die (Jerichtskoston des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten»
Der Geschäftswert wird auf 3»000»— DM festgesetzt»
Der Antragsteller beurkundete am 22* Juni 1961 ein Vatorochaftsanerkcnntnis und wurde durch Verfügung des Landgeriehtspr/isidenten in Karlsruhe vom 19« März 1962 unter Hinweis auf § 29 Pcrsonenstandsgosotz angewiesen, eine Abschrift der Urkunde an das Standesamt Mannheim zu übersendeno Der Antragsteller ging gegen diese Anweisung zunächst im Woge der Dienstaufsichtsbeochv/erde vor» Diese wurde indessen durch Bescheid des Oberlandcsgorichts-präsidenten in Karlsruhe vom 160 August 1962 abgelehnt»
Daraufhin stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6o September 1962 (beim OLG Karlsruhe eingegangen am 10o September 1962) Antrag auf gerichtliche Entscheidung* Dieser Antrag wurde vom Senat für Notarsachen des Ober-landcsgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 6* März 1964 als unbegründet zurückgewiesen*
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die gemäß § 111 Abs* 4 BNotO in Verbindung mit §§ 37, 39 Abs* 1 und 2, 42 Abs0 4 BNotO zulässig, sowie in rechter Form und Prist eingelegt, jedoch in der Sache nicht begründet ist»
Das Oborlandcogoricht hat nicht verkannt, daß der an 10 * September 1962 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit verspätet war, als er sich gegen die Verfügung dos Land-gerichtspräoidcnten in Karlsruhe vom 19* März 1962 richtet* Indessen hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Ober-
landoogorichtspräsidcnton vom 16 „ August 1962 als einen selbständigen Vorv/altungoakt im Sinne von § 111 Abä« 1 BNotO angesehen, gegen den wiederum der Antrag auf. gerichtliche Entscheidung zugclasoen gewesen, sowie vom Antragsteller formund fristgerecht gestellt worden sei«
Dem Obcrlandesgcricht ist darin beizupflichten, daß die Antragsfrist des § 111 Abs» 2 BNotO versäumt worden ist, soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gegen die (nicht ausdrücklich in ihm erwähnte) Vor- ^ fügung des Landgorichtspräsidenten vom 19* März 1962 richtet. Dieser Auffassung sucht der Antragsteller in der Eingabe vom 2, November 1964 vergeblich mit dem Hinweis ent-gegonzutreten, daß in der Verfügung des Landgerichtspräsidenten keine Rechtsmittelbclehrung enthalten gewesen sei, so daß auch die Frist für den Rechtsbehelf dos § 111 AbSo 2 BNotO nicht zu laufen begonnen habe»
Für diese Ansicht kann sich der Antragsteller nicht auf die §§ 58, 59 VerwGO berufen, weil die BNotO für die in ihren Bereich fallenden Verv/altungsstreitsachen eine erschöpfende Regelung vorgenommen hat« Hierbei ist weder die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung angeordnet, noch fc der Beginn der Rcchtsraittelfri3t vom Vorhandensein einer solchen Belehrung abhängig gemacht, noch endlich auf die ältere Regelung in den §§ 58, 59 VcrwGO Bezug genommen worden«, Diese Abweiohüngj.vom allgemeinen Verv/altungsrocht ist auch durchaus sinnvoll« Denn im Bereich der BNotO können Vcrwaltungsakto, soweit bisher ersichtlich, ausschließlich gegen Notare oder Notarassessoren ergehen, so daß die Aufnahme einer Rechtsmittelbclehrung in alle Verwaltungsakte wegen der Rechtskunde der beteiligten Personen entbehrlich
erscheinto Das Fohlen einer Rechtsmittelbelehrung muß daher ohne Einfluß auf den Fristlauf bleiben (ebenso Soybold-Hornig Anm«, 27 zu § 111 BNotO)0
Y/eiterhin glaubt der Antragsteller, auch in der Verfügung dos Obcrlandesgerichtspräsidenten vom 16„ August 1962 liege ein Verwaltungsakt, so daß diese selbständig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus § 111 Abs0 2 BNotO angegriffen werden könneo
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu; denn in dem Bescheid vom 16«, August 1962 hat es der Oborlandesgerichts-präsident abgclohnt, eine Maßnahme im Y/ege der Dienstaufsicht zu treffeno Ein solcher abweisender Bescheid im Dienstaufsichtsverfahren stellt nach allgemeiner Ansicht keine selbständige Regelung eines Einzelfalles dar, sie ist mithin kein im Vcrv/altungsrochtsv/egc angreifbarer Verv/altungsakt o Diese einhellige Meinung der Vorv/altungs- und Zivilgerichte (vgl« OVG Münster VRspr» 5 Nr, 134; BayerVGH VRspr 1 I!r„ 20; VGH Stuttgart Verv/Praxis 1954, 153; OLG Celle NdoRpflo I960, 259) ist inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vglo DVB1« 1961, 87, 88)» Sie wird auch im Schrifttum gebilligt; vgl«, Eyermann-Pröhler,
Rzo 54 zu § 42 VwGO; Ule Anra» IV 5 b zu § 42 Vv/GO, S. 136; ebenso Seybold-Hornig, Annu III 1 e zu § 111 BNotO; (anders, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt im \7ege der Dienstaufsicht geändert wird; vgl«, Eyermann-Fröhler aoao0„; offenbar auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8«, Aufl*
So 478, sowie BVerwG in JR 1962, 114, 115)«
Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts vermag nicht zu überzeugen; denn kein Adressat eines ;-V
Vcrwaltungsaktcs hat ein Anrecht darauf, vor Wahrnehmung dca friotgebundencn Rechtsbehelfs der Verwaltungsklagc zunächst den formlosen und unbefristeten Weg der Dienstaufsicht sbcschwerde einschlagen zu können» Vielmehr muß ihm durchaus angesonnen werden, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwecks Pristwahrung neben seiner etwa erhobenen Dienotaufsichtsbeschv/erde einzurcicheno Die rechts-politischen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses greifen also nicht durch» Auch kann für die gegenteilige Ansicht nichts daraus hergeleitet werden, daß gemäß § 42 VwGO auch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts mit dem gleichen Rechtsmittel wie der Erlaß eines solchen an-gefochten worden kann» Diese Vorschrift greift nur ein, sofern die Ablehnung von der zur Vornahme der begehrten Maßnahme grundsätzlich zuständigen Behörde ausgeht, nicht aber, wenn die Vorgesetzte Dienstbehörde ein Eingreifen im Woge der Dicnstaufsicht für nicht geboten hält» Denn die Aufsichtsbehörde regelt in diesem Pall nichts, sie trifft keine eigene Sachentscheidung, sondern sie stellt nur fest, daß für sie kein Grund zu dem Einschreiten gegeben ist»
Das Oborlandosgericht kann sich zur Stütze seiner
4
Auffassung auch nicht auf die von ihm angezogeno Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17» März 1959 (BVG 9? 194, 198) berufen» Dort ist im Rahmen einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs» 3 des früheren rheinland-pfälzischen Landesgosetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 folgendes ausgeführt worden: uY/ählt der durch den ursprünglichen Verwaltungsakt Beschwerte den Rechtobehelf der Verwaltungsbeschwerde, so ergeht darauf ein Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde, also ein neuer Akt der öffentlichen Gewalt, und zwar der Exekutive» Ist der Beschwerdeführer durch diesen Akt
"in seinen Rechten verletzt", so steht ihm nach dem klaren \7ortlaut dos Art» 19 Abs» 4 GG der Rechtsweg (zu den Ver-v/altungsgerichten) offen«, Dabei ist es, wie das Obervcr-v/altungagericht mit Recht annimmt, unerheblich, ob der Beschwcrdcbcocheid eine neue Beschwer enthält, oder ob er den ursprünglichen Verv/altungsakt lediglich bestätigt, indem er die Recht3bcochwerdc zurückwoist; denn auch die einen rechtswidrigen Vorwaltungsakt nur bestätigende Ver-waltungccntscheidung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers oben dadurch, daß sie der Beschwer nicht abhilft, vielmehr den beschwerenden Akt formell rechtskräftig werden läßt«. Das genügt nach Art» 19 Abs« 4 GG, um den Betroffenen zur Beschreitung des Rechtsweges zu legitimieren«,"
Wie aus dom wiodergegebenen Abschnitt hervorgeht, hat sich das Bundesverfassungsgericht in dor fraglichen Entscheidung nicht mit dor formund fristlosen Aufsichtsbeschwerde befaßt, sondern mit dem förmlichen "Rochtsbcholf der Verwaltungsb03chwerde"o Hier war also der Anrufung der Verv/altungsgcrichtc eine zweite "Verwaltungsentscheidung" vorgeschaltet, und die Beschreitung des Beschwerdeweges verhinderte, daß der ursprüngliche Vorwaltungsakt "formell rechtskräftig" werden konnte» Landesrechtliche Vorschaltverfahren dieser Art sind aber seit dem Inkrafttreten der Vcrwaltungsgorichtsordnung vom 21» Januar I960 (BGBl» I,
17) abgeschafft (vgl» § 77 VerwGO)» Zudem war der Rechtsbehelf dor Verwaltungsbeschwerdo für das Land Baden-Württemberg auch landosrechtlich schlechthin mit Wirkung vom Io April I960 aufgehoben worden (§ 16 des Ges» zur Ausführung der VerwGO vom 220 März I960, GBlo So 94)» Abgesehen davon käme für das Hotarrccht seit dem 1» April 1961 eine solche landosrechtlichc Sonderregelung ohnehin nicht mehr in Betrachte
Infolgedessen stand dem Antragsteller als einziger Rechtsbehelf die Vorwaltungsklage nach § 111 BNotO gegen den Bescheid dos Landgerichtopräsidenten vom 19» März 1962 zur Verfügungo Weder konnte er durch Einlegung einer formlosen Aufsichtobeschwerdo den Ablauf der gesetzlichen Erist hemmen, noch hat or die neue Möglichkeit erlangt, den von ihm erstrebten und erlangten Bescheid der Aufsichtsbehörde als vermeintlich selbständigen Verv/altungsakt anzufechten«, Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der Oberlandcsgerichts-präsidont hätte sich nicht mit einer einfachen Zurückwei- ^ sung der Dicnotaufsichtsboschv/erde begnügt, sondern darüber hinaus noch eine eigene, wenn auch inhaltsgleiche Anordnung erlassene Dies möchte er aus der Schlußbemerkung des Bescheids vom 16» August 1962 herleiten:
"Auf Grund der vorstehend dargolegten Gründe vermag ich Ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Land-gcrichtspräsidenteno o o o nicht stattzugcben<> Ich darf Sie vielmehr ebenfalls bitten, dem Standesbeamten in Mannheim eine beglaubigte Abschrift des „ o <>«, zu übersenden"0
Bei dieser Schlußbemerkung handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Höflichkeitsfloskel, die angebracht erschien, ® nachdem eine schwierige Rechtsfrage beiderseits mit großer Gründlichkeit und gegenseitiger Rücksichtnahme erörtert worden war„ Keineswegs sollte oder konnte mit dieser Äußerung ein neuer Hoheitsakt gesetzt werden, zu dessen Durchsetzung notfalls auch Verwaltungszwang eingesetzt worden wäre, Hiernach enthält der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidon-ton vom l6o August 1962 überhaupt keinen gemäß § 111 BNotO anfechtbaren Verwaltungsakt„
8
Auf dor anderen Seite war am 10o September 1962 bereits die Frist für eine Anfechtung des Bescheides des LandgerichtsprUsidenten vom 19» März 1962 abgclaufen» Infolgedessen war das Oberlandesgericht nicht mehr zu einer Entscheidung in der Sache berufen, sondern es hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen müssen» Mit dieser Maßgabe war daher die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuv/eisen»
Glanzmann Wolff Börtzler
Spengler
Siewort