BGH · NotZ 5/63 vom 22.06.1964

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23o September 1963 erlassenen Beschluß des Senats für Notarangolegonhoiten beim Oborlandesgcricht in Köln wird zurückgewieson. Das Bedürfnis für die Bestellung eines neuen Notars müsse bejaht werden, weil im Durchschnitt der letzten beiden Jahre auf jeden der 8 vorhandenen Notare und ihn selbst als Notarbewerber fast 300 Urkundsgeschäfte entfielen. In den Gründen des Bescheids ist au3gcführt, der Antragsteller habe die 15jährige Wartezeit nach § 12 der AV vom 11. Die Auffassung, daß ein Bedürfnis deshalb zu bejahen sei, weil die nach § 13 Abs. 1 der AV ermittelte Bedürfnisziffor den vollen Wert 8 bereits überschritten habe, die Zahl der Beurkundungen in den letzten Jahren stetig gestiegen sei und ein weiteres Ansteigen nach der Bestellung dos Antragstellers zu dem Notar erwartet werden könne, entspreche nicht der ständigen, auf § 13 Abs. 1 der AV beruhenden Verwaltungsübung des Antragsgegncrs. Besondere Umstände, die eine Ausnahmerogclung gemäß § 16 der AV geboten erscheinen ließen, lägen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte nicht vor. Im laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er außer den bereits in seinem Gesuch enthaltenen Gründen noch vorgetragen, er halte die auf § 4 Abs. 2 BNotO und § 13 der AV vom 11. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahmeregelung nach § 16 der AV geboten sei, müsse auch berücksichtigt worden, daß er, wenn er nicht zu dem Notar bestellt werde, empfindlich wirtschaftlich geschädigt werde. 2. Dem Antragsgegner ist mit dem Oberlandesgericht boizu-pflichtcn, daß die auf der Grundlage dos § 13 dor AV vom II.ApJ 1961 i.d.F. der AV vom 5« Februar 1963 beruhende Bedürfnisprü-fung nicht zur Bestellung eines Notars führen kann. Das ist nicht der Fall, wenn die orrochnote Bodürfniszahl auch nur um 1 weniger als 300 beträgt Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer - zulässigerweise rein schematisch angelegten Bedürfnisprüfung an den für das Vorhandensein eines Bedürfnisses aufgestollton Voraussetzungen "in der Regel" streng festgehalten wird. Aber auch nach dieser Berechnungsart ergibt sich kein Bedürfnis für die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar* Denn 2 501 + 2 575 (die Gesamtzahlen der Urkundogeschäftc der beiden letzten Jahre) = 5 076 i 600 ergibt 8,46, also weniger als 8,9« Bin neunter Notar braucht also auch nach dii ser Bcrechnungsart in Arnsberg nicht bestellt zu worden, auch ohne Vorliogcn der Voraussetzungen der §§12 bis 15" zu bestellen» Damit hat der Antragsgcgnor zu dem Ausdruck gebracht, daß or unter Umständen einen Rechtsanwalt, der die in § 12 der AV fcstgologten Wartezeiten noch nicht er füllt hat, auch dann zu dem Notar zu bestellen bereit ist, wenn weder die in der vorliegenden Sache .nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen der §§ 14 und 15 der AV gegeben sind noch die in § 13 der AV festgclcgte schematische Bedürfnisprüfung die Bestellung erfordert. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß § 4 Abs. 1 BNotO auch für die Bestellung von Anwaltsnotarcn gilt und daß diese Grundregel durch § 4 Abs. 2 BNotO und eine ihm entsprechende Verwaltungsanordnung, bei deren Erlaß die Landes Justizverwaltung weitgehend freie Hand hat, lediglich näher umrissen wird (BGHZ 37, 179, 184/185? Das Gesetz geht auf Grund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen davon aus, daß es möglich ist, sowohl durch eine schematisch feotgolegto Bodürfnisprtifung wie durch die Festlegung von bestimmten Wartezeiten - diese für sich allein oder in Verbindung mit einer Bedürfnioprüfung - die Zahl der in einem bestimmten Bezirk zu bestellenden Animaltsnotare so zu umgrenzen, daß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege in der Regel Rechnung getragen wird. Jedenfalls darf sich eine landosjuatizverwaltung einerseits beim Erlaß einer nach schematischen Gesichtspunkten aufgestellten Verwaltungsanordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BNotO nur von den ’’Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege” leiten lassen, wie sic andererseits dann, wenn sie vom Erlaß allgemein geltender ’’näherer Bestimmungen” gemäß § 4 Abs. 2 BNotO abgesehen hat, im Einzelfall prüfen muß, ob die Bestellung des Bewerbers zu dem Notar mit den Erfordernissen einer geordneten Rocht^ pflege vereinbar ist. 4. Ob es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung, daß Notare nur in einer den Erfordernissen einer geordneten Rochts| pflege entsprechenden Zahl bestellt werden dürfen, um einen unbestimmten, von den Gerichten selbständig nachprüfbaren Rochtsbegriff handolt oder ob die Landesjustizverwaltung über das Vorliegen dieser Voraussetzung nach pflichtgemäßem, nur auf Ermesaensfehler nachprüfbarem Ermessen befinden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. a) Dor Antragsteller trägt vor, er habe sich mit der rechtsuchenden Bevölkerung in Bezirk dos Amtsgerichts Arnsberg besonders vertraut gemacht und die Stadtverwaltung in Arnsberg sowie zwei große Unternehmen seien besonders daran interessiert , daß er zu dem Notar bestellt werde und von ihnen mit Urkundßgeschäften betraut werden könne. Auch wenn dies zutrifft, rechtfertigt es für sich allein nicht die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar. Daboi braucht nicht darauf oin-gegangen zu werden, ob dann, wenn die Bestellung eines weiteren Notars nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege geboten wäre, die Landesjustizverwaltung bei der Auswahl des geeigneten Bewerbers sein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Bevölkerung und das Interesse der Bevölkerung im allgemeinen an seiner Bestellung oder sogar nur dasjenige von einzelnen Behörden und Unternehmen ausschlaggebend berücksichtigen müßte. Diese sind aber für die Prüfung, ob nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg geboten ist, ohne Bedeutung (vgl. geordneten Rechtspflege die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar geboten erscheinen ließen» so läßt der angcfoch-tene Bescheid nicht erkennen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Mai 1963* für sich allein genommen, entspricht, in welchem der Antragsgegner betont hat, daß er die vom Antragsteller in seinem Gesuch geltend gemachten Gesichtspunkte berücksichtigt habe, daß sie ihm aber keinen Anlaß für eine Ausnahmcregelung gemäß § 16 der AV vom 11, April 1961 böten. Denn es ist gleichfalls anerkannt, daß das zur Nachprüfung eines Verwaltungsaktes angerufene Gericht die von der Behörde erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragene Begründung jedenfalls dann bei seiner Vorhandlung und Entscheidung berücksichtigen muß, wenn der Verwaltungsakt durch das Nachschieben der Begründung in seinem Ausspruch und in seinem Wesensgehalt nicht geändert worden ist und wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (BVerfGaaO; BVerwGE 1, 12; 1, 311; 10, 37, 43/44; 10, 202, 204). Es ist nicht erkennbar, daß er dadurch, daß er unabhängig von der schematischen Bedürfnisprüfung gemäß § 13 der AV ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte verneint hat, von seinem Ermessen in einer dem Zweck des gesetzlichen Ermessens widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. oben Nr. 3)» Ebensowenig hat er dadurch sein Ermessen entgegen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung angewendet, daß er die, wenn auch bedeutsamen, persönlichen Interessen des Antragstellers an seiner Bestellung zu dem Notar nicht mit dem Maße und dom Gewicht anerkannt hat, das ihnen der Antragsteller beilegt. Im übrigen bedurfte der Antragsgog-ner die in der Person der einzelnen Bewerber liegenden Gründe überhaupt nur berücksichtigen, wenn im Binzelfall die Bestellung eines Notars mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege vereinbar war (§4 Abs. 1 BNotO, vgl. 5» Daß § 4 Abo. 2 BNotO und die ihm entsprechende Verwaltungsvorschrift einer LandesJustizverwaltung, durch welche die Bestellung von Anwaltsnotaron vom Vorhandensein eines Bedürfnisses oder von der Erfüllung von Wartezeiten abhängig gemacht wird, mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat der Senat mit ausführlicher Begründung bereits wiederholt entschieden (BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 221, 222/223; NotZ 5/62 vom 5® November 1962; DNotZ 1964, 56, 57).

Schlagwörter

NotarzahlenAntragsgegnerArnsbergAVBNotOBestellungbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BNotO § 4 Hat eine LandesJustizverwaltung die Bestellung von Anwalts-notaren gemäß § 4 Abs. 2 BNotO durch eine allgemeine Vor-v/altungsanordnung vom Vorhandensein eines nach schematischen Gesichtspunkten errochnctcn Bedürfnisses oder (und) vom Ablauf von Wartezeiten abhängig gemacht, sich aber zugleich Vorbehalten, in besonderen Ausnahmefällon einen Anwaltsnotar unabhängig von dicoen Voraussetzungen zu bestellen, so kann sic gleichwohl auch in einem "besonderen Ausnahmefall" nicht nach freiem Ermessen darüber befinden, ob in einem Bezirk ein weiterer Anwaltsnotar bestellt worden soll. Sie ist dann vielmehr an den § 4 Abs. 1 BNotO gebunden, wonach nur so viele Notare bestellt werden, wie cs den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent-spri cht o BGH, Besohl, v. 22. Juni 1964 - NotZ 5/65 - OLG Köln MotZ 5/63 Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Norbert V/(BHHHI^Straßc 4R in A Antragstellers, Beschwerdeführers und Beochwerdegegners, - Vorfahronsbcvollmächtigter: Rechtsanwalt in Dr, gegen den Just^miniotoi^e^Landos Nordrhcin-Wostfalon Antragsgegner, Bcschwci’doführcr und Bcschwerdegegncr, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 22. Juni 1964 unter Mitwirkung dc3 Senatspräsidenton Glanzmann, der Notare Dr- Paul Becker und Dr. Weber sowie der Bundosrichter Börtzler und Dr. Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23o September 1963 erlassenen Beschluß des Senats für Notarangolegonhoiten beim Oborlandesgcricht in Köln wird zurückgewieson. Auf die sofortige Beschwerde dos Antragsgegners wird der genannte Beschluß aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen 2 don Bescheid des Antragsgogners vom 21 - Mai 1963 (Nr. Ill H 420 - I A) wird zurückgcwieson. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten dos Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgogner im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Goschäftsv;ert wird auf 20 000 DM festgesetzt. Gründe : Der 1927 geborene Antragsteller hat 1955 die große juristische Staatsprüfung bestanden; er ist seit Frühjahr 1957 als Rechtsanwalt bei dom Amts- und dem Landgericht in Arnsberg zugelasson. Seitdem war er mit dem Rechtsanwalt und Notar YT^HI^in Arnsberg assoziiert, der am 3» Oktober 1962 gestorben ist. Der Antragsteller war seinem Sozius mehrfach als Vertreter im Amt des Notars bestellt worden, zuletzt cilf. ständiger Vertreter seit dem 12. Februar 1962. Für die Zeit vom 18. Oktober 1962 bis zu dem 30. September 1963 ist er zun Notariatsverweser an Stelle des Notars ernannt wor- den mit der Weisung, nur noch in den ersten drei Monaten neue Notariatsgeschäfte vorzunohmen. Mit Schreiben vom 14. März 19645 hat der Antragsteller beantragt, ihn zu dem Anwaltsnotar im Bezirk dos Amtsgerichts Arnsberg zu boStollen. Zur Begründung hat er folgendes geltend gemacht; Im Amts-gorichtobezirk Arnsberg seien von den 8 noch lebenden Notaren und im Notariat zusammen im Jahre 1961 2 301 Urkunde- gcschafto, im Jahre 1962 2 575 Urkundsgcochäfto, im Durch- schnitt der beiden letzten Jahre also 2 538 Urkundsgeschäfte vorgonommon worden. Das Bedürfnis für die Bestellung eines neuen Notars müsse bejaht werden, weil im Durchschnitt der letzten beiden Jahre auf jeden der 8 vorhandenen Notare und ihn selbst als Notarbewerber fast 300 Urkundsgeschäfte entfielen. Im Amtsgcrichtsbozirk Arnsberg habe die Zahl der Ur-kundsgo3Chäfto in den letzten drei Jahren von Jahr zu Jahr zu-genommen. Diese steigende Tendenz werde weiterdauern. Unabhängig von der Bedürfnioprüfung nach § 13 der AV des Antrags-gegner3 vom 11. April 1961 (JMB1NRW S. 97) i.d.F. der AV vom 5. Februar 1963 (JMB1NRW S. 51) bestehe in seiner Person ein besonderer Ausnahmefall, der gemäß § 16 der AV vom 11. April 1961 zu seiner Bestellung zu dem Notar führen müsse. Er sei nämlich wegen seiner langen Vertreter- und Verwesertätigkeit mit der in Betracht kommenden Notariatsklientel sehr vertraut. Gerade in der Zeit, in der er für Notar 311 dessen Stelle tätig gewesen sei, hätten die Geschäfte seines Notariat! besonders stark zugenommen. Außerdem hätten die Stadtverwaltung in Arnsberg und zwei große Unternehmen, die viel mit Grunl stücksgeschäften zu tun hätten, ihm zugesagt, ihn alsbald mit einer großen Zahl von Urkundsgeschäften zu beauftragen, sobald er zu dem Notar bestellt sei; wenn er nicht zu dem Notar bestellt werde, würden die meisten dieser Geschäfte nicht anderen Arnsberger Notaren, sondern auswärtigen Notaren übertrage^ werden. In Würdigung dieser Umstände hätten auch die drei Arnsberger Anwaltskollegen, die ihm an Zahl der Anwaltsjohro vergingen, erklärt, bei der Bestellung zu dem Notar hinter ihm zurückstehon zu wollen. Daß seine Angaben über die Gcschäfts-zahlcn in den letzten Jahren, über dio Absichten der Stadtverwaltung und der beiden großen Unternehmen und über die Erlclärul der drei ihm vergehenden Rechtsanwälte richtig sind, hat der Antragsteller nachgewioson. Der Antragsgegner hat das Gesuch mit Bescheid vom 21. Hai 1963 abgelehnt. In den Gründen des Bescheids ist au3gcführt, der Antragsteller habe die 15jährige Wartezeit nach § 12 der AV vom 11. April 1961 nicht erfüllt. Auch die Prüfung gemäß § 13 der AV, ob ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars bestehe, lasse die Bestellung nicht zu. Die Auffassung, daß ein Bedürfnis deshalb zu bejahen sei, weil die nach § 13 Abs. 1 der AV ermittelte Bedürfnisziffor den vollen Wert 8 bereits überschritten habe, die Zahl der Beurkundungen in den letzten Jahren stetig gestiegen sei und ein weiteres Ansteigen nach der Bestellung dos Antragstellers zu dem Notar erwartet werden könne, entspreche nicht der ständigen, auf § 13 Abs. 1 der AV beruhenden Verwaltungsübung des Antragsgegncrs. Besondere Umstände, die eine Ausnahmerogclung gemäß § 16 der AV geboten erscheinen ließen, lägen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte nicht vor. Der Antragsteller hat hierauf gerichtliche Entscheidung beantragt. Im laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er außer den bereits in seinem Gesuch enthaltenen Gründen noch vorgetragen, er halte die auf § 4 Abs. 2 BNotO und § 13 der AV vom 11. April 1961 beruhende;; Bedürfnisprüfung für verfassungswidrig. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahmeregelung nach § 16 der AV geboten sei, müsse auch berücksichtigt worden, daß er, wenn er nicht zu dem Notar bestellt werde, empfindlich wirtschaftlich geschädigt werde. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandcsgericht den Bescheid des Antragsgegncrs vom 21. Mai 1963 aufgehoben und den Antragogcgner angewiesen, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Hiergegen haben sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Rechtsmittel sind zulässig» Begründet ist nur das des Antragsgegners» 1» Daß der Antragsteller die in § 12 Abs. 1 a der AV vom 11. April 1961 vorgesehene 15jährige Wartezeit nicht erfüllt hat, ist unbestritten und unzweifelhaft. 2. Dem Antragsgegner ist mit dem Oberlandesgericht boizu-pflichtcn, daß die auf der Grundlage dos § 13 dor AV vom II.ApJ 1961 i.d.F. der AV vom 5« Februar 1963 beruhende Bedürfnisprü-fung nicht zur Bestellung eines Notars führen kann. Nach § 1^ Abs. 1 Satz 2 der AV ist oin Bedürfnis "in der Regel1' dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zu dem Notar bestellt werden will, der Jahresdurchschnitt der Urkunda geschäfte der Notare (ohne Wechsel- und Scheckprotesto) unter Mitborücksichtigung dos Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 300 beträgt. Hiernach kommt es "in der Regel" nur darauf an, ob bei der vorgesehenen Berechnungsweise die Bedürr* niszahl 300 erreicht wird. Das ist nicht der Fall, wenn die orrochnote Bodürfniszahl auch nur um 1 weniger als 300 beträgt Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer - zulässigerweise rein schematisch angelegten Bedürfnisprüfung an den für das Vorhandensein eines Bedürfnisses aufgestollton Voraussetzungen "in der Regel" streng festgehalten wird. Allerdings hat der Antragsgognor in seiner Verwaltungspraxis an der Bedürfniszahl 300 nicht streng festgehaltcn» Er hat in dieser Sache im Laufe dos gerichtlichen Verfahrens selbst vorgetragen, "daß von der Durchschnittszahl 300 dann nach unten etbtfowichen würde, wenn die Gesamtzahlen der beiden letzten Jahre, durch 600 dividiert, einen Überhang für eine neue Stelle ergäben, dessen LToilungscrgebnis als erste Stelle nach dom Komma die Zahl 9 ausweisc". Wenn und solange sich die Landcsjustizvorwaltung das, abweichend von ihrer eigenen veröffentlichten Verhaltungsvorschrift, zur Hegel gemacht hat, darf sie davon auch nicht in einem Einzolfall abwoi-chen. Aber auch nach dieser Berechnungsart ergibt sich kein Bedürfnis für die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar* Denn 2 501 + 2 575 (die Gesamtzahlen der Urkundogeschäftc der beiden letzten Jahre) = 5 076 i 600 ergibt 8,46, also weniger als 8,9« Bin neunter Notar braucht also auch nach dii ser Bcrechnungsart in Arnsberg nicht bestellt zu worden, 3« In § 16 seiner AV vom 11. April 1961 hat sich der An-tragsgegnor Vorbehalten, einen Anwaltsnotar "in besonderen Au nahmofallen .... auch ohne Vorliogcn der Voraussetzungen der §§12 bis 15" zu bestellen» Damit hat der Antragsgcgnor zu dem Ausdruck gebracht, daß or unter Umständen einen Rechtsanwalt, der die in § 12 der AV fcstgologten Wartezeiten noch nicht er füllt hat, auch dann zu dem Notar zu bestellen bereit ist, wenn weder die in der vorliegenden Sache .nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen der §§ 14 und 15 der AV gegeben sind noch die in § 13 der AV festgclcgte schematische Bedürfnisprüfung die Bestellung erfordert. Der Antragsgegner hat also für "besondere Ausnähmefällo" die Selbstbindung an eine auf § 4 Abs. 2 BNotO beruhende Verwaltungsanordnung gelöst. Jir kann aber auch in diesen "besonderen Ausnahmefällcn" nicht nach freiem Ermessen darüber befinden, ob in einem Bezirk ein v/c.i -tercr Notar bestellt werden soll. Vielmehr ist er an den § 4 Abc» 1 BNotO gebunden, wonach "nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht". Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß § 4 Abs. 1 BNotO auch für die Bestellung von Anwaltsnotarcn gilt und daß diese Grundregel durch § 4 Abs. 2 BNotO und eine ihm entsprechende Verwaltungsanordnung, bei deren Erlaß die Landes Justizverwaltung weitgehend freie Hand hat, lediglich näher umrissen wird (BGHZ 37, 179, 184/185? 38, 221, 224/225) Das Gesetz geht auf Grund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen davon aus, daß es möglich ist, sowohl durch eine schematisch feotgolegto Bodürfnisprtifung wie durch die Festlegung von bestimmten Wartezeiten - diese für sich allein oder in Verbindung mit einer Bedürfnioprüfung - die Zahl der in einem bestimmten Bezirk zu bestellenden Animaltsnotare so zu umgrenzen, daß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege in der Regel Rechnung getragen wird. Jedenfalls darf sich eine landosjuatizverwaltung einerseits beim Erlaß einer nach schematischen Gesichtspunkten aufgestellten Verwaltungsanordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BNotO nur von den ’’Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege” leiten lassen, wie sic andererseits dann, wenn sie vom Erlaß allgemein geltender ’’näherer Bestimmungen” gemäß § 4 Abs. 2 BNotO abgesehen hat, im Einzelfall prüfen muß, ob die Bestellung des Bewerbers zu dem Notar mit den Erfordernissen einer geordneten Rocht^ pflege vereinbar ist. Diese Prüfung obliegt ihr auch dann, wenn sie zwar eine Verwaltungsanordnung gemäß § 4 Abs. 2 BNot( getroffen hat, aber in einem "besonderen Ausnahmefall'’ ein Abwoichen davon in Erwägung zieht. 4. Ob es sich bei der gesetzlichen Voraussetzung, daß Notare nur in einer den Erfordernissen einer geordneten Rochts| pflege entsprechenden Zahl bestellt werden dürfen, um einen unbestimmten, von den Gerichten selbständig nachprüfbaren Rochtsbegriff handolt oder ob die Landesjustizverwaltung über das Vorliegen dieser Voraussetzung nach pflichtgemäßem, nur auf Ermesaensfehler nachprüfbarem Ermessen befinden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der vom Antragsteller angefochtenc Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 1963 läßt weder einen Rechtsfehler noch einen Ermes-ocnsfohler erkennen. 8 a) Dor Antragsteller trägt vor, er habe sich mit der rechtsuchenden Bevölkerung in Bezirk dos Amtsgerichts Arnsberg besonders vertraut gemacht und die Stadtverwaltung in Arnsberg sowie zwei große Unternehmen seien besonders daran interessiert , daß er zu dem Notar bestellt werde und von ihnen mit Urkundßgeschäften betraut werden könne. Auch wenn dies zutrifft, rechtfertigt es für sich allein nicht die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar. Daboi braucht nicht darauf oin-gegangen zu werden, ob dann, wenn die Bestellung eines weiteren Notars nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege geboten wäre, die Landesjustizverwaltung bei der Auswahl des geeigneten Bewerbers sein besonderes Vertrauensverhältnis zu der Bevölkerung und das Interesse der Bevölkerung im allgemeinen an seiner Bestellung oder sogar nur dasjenige von einzelnen Behörden und Unternehmen ausschlaggebend berücksichtigen müßte. Denn der Antragsteller hat nicht einmal behauptet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die in Arnsberg vorhandenen 8 Notare nicht in der Lago seien, die in diesem Bezirk anfallenden Geschäfte ordnungsgemäß zu erledigen. Gerade wenn einige Auftraggeber ihre Geschäfte ohne woiteros von Notaren außerhalb Arnsbergs ausführen lassen können, kann die Rücksicht auf diese Geschäfte nicht gegenwärtig das "Erfordernis" für die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg begründen. Im übrigen macht der Antragsteller nur in seiner Person liegende Gründe geltend. Diese sind aber für die Prüfung, ob nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg geboten ist, ohne Bedeutung (vgl. auch BGHZ 37, 172, 178 am Ende von Nr, 1). b) Geht man davon aus, der Antragsgegner habe nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden können, ob ein "besonderer Ausnahmefall" gegeben sei, in dem die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar geboten erscheinen ließen» so läßt der angcfoch-tene Bescheid nicht erkennen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). aa) Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesge-richts, der Antragsgogner hätte seinen Bescheid vom 21. Mai 1963 so unvollständig begründet, daß die rechtliche Nachprüfung auf einen Ermessensfehler nicht möglich wäre. Es ist heute als rechtsstaatliches Erfordernis anerkannt, daß die Gründe erkennbar gemacht werden müssen, die für die Erlassung eines Verwaltungsakts maßgebend v/aren (BVerfGE 6, 32, 44/45; VGH Freiburg NJW 1957, 36, 37; OVG Koblenz DVB1 1958, 835). Es kann dahinstohen, ob diesem Erfordernis nicht schon der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 1963* für sich allein genommen, entspricht, in welchem der Antragsgegner betont hat, daß er die vom Antragsteller in seinem Gesuch geltend gemachten Gesichtspunkte berücksichtigt habe, daß sie ihm aber keinen Anlaß für eine Ausnahmcregelung gemäß § 16 der AV vom 11, April 1961 böten. Denn es ist gleichfalls anerkannt, daß das zur Nachprüfung eines Verwaltungsaktes angerufene Gericht die von der Behörde erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragene Begründung jedenfalls dann bei seiner Vorhandlung und Entscheidung berücksichtigen muß, wenn der Verwaltungsakt durch das Nachschieben der Begründung in seinem Ausspruch und in seinem Wesensgehalt nicht geändert worden ist und wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (BVerfGaaO; BVerwGE 1, 12; 1, 311; 10, 37, 43/44; 10, 202, 204). Der Antragsgegner hat durch seine Schriftsätze vom 16. Juli und 16. September 1963 sowie 10 durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung vom 23» September 1963 seine Auffassung dos näheren s:o verdeutlicht, daß sie - selbst wenn vorher Unklarheiten bestanden haben sollten -sowohl für den Antrags^«slier wie für das Oberlandesgericht klar zu Tage lag. bb) Im Schriftsatz vom 16. Juli 1963 hat der Antragsgegner ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesprochen, daß er sich von dem "Interesse einer geordneten Rechtspflege" hat leiten lassen. Das entspricht dem gesetzlichen Zweck der ihm übertragenen Ermesocnsausübung. Es ist nicht erkennbar, daß er dadurch, daß er unabhängig von der schematischen Bedürfnisprüfung gemäß § 13 der AV ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte verneint hat, von seinem Ermessen in einer dem Zweck des gesetzlichen Ermessens widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. oben Nr. 3)» Ebensowenig hat er dadurch sein Ermessen entgegen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung angewendet, daß er die, wenn auch bedeutsamen, persönlichen Interessen des Antragstellers an seiner Bestellung zu dem Notar nicht mit dem Maße und dom Gewicht anerkannt hat, das ihnen der Antragsteller beilegt. Besonders muß hervorgohoben werden, daß der Fall des Antragstellers anders liegt als die im Schriftsatz des Antrags-gogners vom 16. September 1963 behandelten 30 Fälle, in denen der Antragsgegner beim Fehlen der Voraussetzungen der §§12 bis 15 der AV Rechtsanwälte zu Notaren bestellt hat. In einem Teil dieser Fälle hat der Antragsgegner das Bedürfnis für die Bestellung, das auf Grund der schematischen Prüfung gemäß §13 der AV nicht gegeben war, aus besonderen, rein sachlichen Erwägungen ausnahmsweise bejaht; im vorliegenden Fall hat er es dagegen ohne Rechtsund Ermessensfehler verneint. 11 Zum anderen Teil hat er Bewerber aus in ihrer Person liegenden Gründen vor Ablauf der in § 12 dor AV festgolegten Wartezeiten zu Notaren bestellt. Die meisten von diesen hat er deswegen bevorzugt behandelt, weil 3ie - anders als der Antragsteller - politischi-:- Verfolgte, Spätheimkehrer oder Schwerbeschädigte oder aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen in ihrem beruflichen Werdegang aufgehalten worden waren. In einigen/^flen lagen allerdings, wie beim Antragsteller, in den Verhältnissen der Bewerber wirtschaftliche Gründe vor, die dem Antragsgogncr die Abkürzung ihrer Wartezeit billig erscheinen ließen. Im einzelnen hat es sich dabei aber doch um andere Gründe gehandelt als die, auf die sich der Antragsteller beruft. Schon deswegen hat der Antragsgegner durch seinen Bescheid vom 21. Mai 1963 insbesondere nicht den Grundsatz verletzt, daß Gleiches rechtlich gleich zu behandeln ist (Art. 3 Abs. 1 GG). Im übrigen bedurfte der Antragsgog-ner die in der Person der einzelnen Bewerber liegenden Gründe überhaupt nur berücksichtigen, wenn im Binzelfall die Bestellung eines Notars mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege vereinbar war (§4 Abs. 1 BNotO, vgl. oben Nr. 3). Es ist nicht ersichtlich, ob der Antragsgegner dies in den früheren Fällen stets ausreichend beachtet hat. Wenn aber die Verwaltungsbehörde in der Vergangenheit in vereinzelten Fällen, die sie ausdrücklich als "besondere Ausnahmofälle" erachtet und also nicht als verbindlich und richtungsweisend angesehen hat, insofern fehlerhaft gehandelt haben sollte, so gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht und läßt es nicht einmal zu, daß sie denselben Fehler neuerdings wiederholt. Unter diesen Umständen kann es erst recht nicht darauf ankommen, die noch vor dem Frühjahr 1957 liegenden "besonderen Ausnahmefälle" aufzuklären. 12 5» Daß § 4 Abo. 2 BNotO und die ihm entsprechende Verwaltungsvorschrift einer LandesJustizverwaltung, durch welche die Bestellung von Anwaltsnotaron vom Vorhandensein eines Bedürfnisses oder von der Erfüllung von Wartezeiten abhängig gemacht wird, mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat der Senat mit ausführlicher Begründung bereits wiederholt entschieden (BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 221, 222/223; NotZ 5/62 vom 5® November 1962; DNotZ 1964, 56, 57). Daran muß festgehalten werden. 6. Nach all dem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Dagegen muß auf das Rechtsmittel des Antragsgegners der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegnero vom 21. Mai 1963 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückge-wieson werden. 7. Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 EGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmann Becker Weber Bbrtzler Spengler