BGH · NotZ 5/62

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Leitsatz / Zusammenfassung

vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar; hier: Bewilligung des Armenrechts hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 5o November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Notare Dr« Becker und Wolff I sowie der Bundeorichter Börtzler und Dr« Spengler beschlossen: Der Antragsteller hat am 13» Mai I960 die große juristische Staatsprüfung bestanden« Er wurde sodann auf seinen Antrag als Hechtsanv/alt beim Amtsgericht in Vechta und beim Landgericht in Oldenburg zugelassen« Am 9» Juli I960 hat er hierauf seine Bestellung zu dem Notar in Vechta beantragt« Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit Bescheid vom Ho Oktober I960 abgclehnt, weil der Antragsteller nicht die durch § 1 Nr. 1 a und b der AVNot vom 10« April 1953 (NdsRpflp So 59) i«d«Fo der AV vom 9« April 1956 (NdsRpflo So 65) vorgeschriebenen Wartezeiten erfüllt habe» Das Oberlandesgericht, das davon ausgegangen ist, daß es über die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden haben werde, hat die Beschwerde nicht als solche behandelt, sondern seinerseits als nunmehr im ersten Rechtszug zuständiges Gericht über das Armenrechtsgesuch entschieden« Es hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Antragsteller das Armenrecht mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete« Darf also die Landes Justizverwaltung durch Verwaltungsanordnung bestimmen, daß in den zu ihrem Bereich gehörenden Gerichtsbezirken, in denen das Anwaltsnotariat (§3 Abs* 2 BNotO) besteht, Rechtsanwälte nur beim Vorhandensein eines Bedürfnisses oder (und) nach dem Ablauf von Wartezeiten zu dem Notar bestellt werden, so kann eine dementsprechende Verwaltung sanordnung einer LandesJustizverwaltung nicht dem Grundgesetz widersprechen* Deswegen stehen sowohl die §§ 1 und 2 der AVNot des Antragsgegners vom 30* März 1961 (NdsRpfl* S. Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, daß er in ein öffentliches Amt berufen wird* Die Verfügung, mit der das Gesuch eines Bewerbers zurückgewiesen wird, würde allerdings dann keinen Bestand haben können, wenn sie in Anwendung ungültiger Vorschriften erlassen worden wäre oder einen Ermessensfehler erkennen ließe* Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14« Oktober I960 hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar deshalb abgelehnt, weil er keine der beiden in § 1 der AVNot vom 10« April 1953 vorgesehenen Wartezeiten erfüllt hat« Der Antragsgegner hat

Schlagwörter

VorschriftAVNotWartezeitNotarAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

HotZ 5/62 2034 032 fr Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Günter Kl in Vi Antragstellers und Beschwerdeführers g gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in > vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar; hier: Bewilligung des Armenrechts hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 5o November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Notare Dr« Becker und Wolff I sowie der Bundeorichter Börtzler und Dr« Spengler beschlossen: Me Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandeo-gerichts in Celle vom 10* Februar 1962 wird zurückgewiesen« 2 Gründe : Der Antragsteller hat am 13» Mai I960 die große juristische Staatsprüfung bestanden« Er wurde sodann auf seinen Antrag als Hechtsanv/alt beim Amtsgericht in Vechta und beim Landgericht in Oldenburg zugelassen« Am 9» Juli I960 hat er hierauf seine Bestellung zu dem Notar in Vechta beantragt« Dieses Gesuch hat der Antragsgegner mit Bescheid vom Ho Oktober I960 abgclehnt, weil der Antragsteller nicht die durch § 1 Nr. 1 a und b der AVNot vom 10« April 1953 (NdsRpflp So 59) i«d«Fo der AV vom 9« April 1956 (NdsRpflo So 65) vorgeschriebenen Wartezeiten erfüllt habe» Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Oldenburg erhoben; zugleich hat er um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht» Das Landesverwaltungsgericht hat ihm das Armenrecht durch Beschluß vom 7» März 1961 verweigerte Nachdem der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt hatte, hat das Landesverwaltungsgericht die Sache gemäß Art« 11 AbSo 2 des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts (BGBl 1961 I 77) an das Oberlandesgericht in Celle abgegeben« Das Oberlandesgericht, das davon ausgegangen ist, daß es über die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden haben werde, hat die Beschwerde nicht als solche behandelt, sondern seinerseits als nunmehr im ersten Rechtszug zuständiges Gericht über das Armenrechtsgesuch entschieden« Es hat mit dem angefochtenen Beschluß dem Antragsteller das Armenrecht mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete« Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft«. Während fUr die Bewilligung des Armenrechts sachlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind (§ 14 FGG), richtet sich die Anfechtbarkeit nach den sonst für das Verfahren gegebenen Vorschriften (vgl«, Keidel, , Preiv/illige Gerichtsbarkeit 7« Aufl«, § 14 Anm« 15 m«w« Hinv/o)o Ob in der vorliegenden Sache die einfache Beschwerde (§ 19 Abs« 1 PGG i«V«a* § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO und § 40 j Abo« 4 BRAO) oder die sofortige Beschwerde (§ 111 Abs« 4 Satz 1 BNotO) gegeben ist, kann dahinstehen; die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt« m Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet« Der Antragsteller ist der Auffassung, daß § 1 der AVNot des Antragsgegners vom 10« April 1953 sowie nunmehr auch § 4 BNotO und §§ 1 und 2 der neuen AVNot des Antragsgegners vom 30« März 1961 (NdsRpfl« S« 70) mit Art« 2, 3 und 12 GG im Widerspruch stünden« Er meint, es müsse "Jeder VollJurist die Möglichkeit haben, Notar zu werden", und demgemäß auf seinen Antrag ohne weiteres zu dem Notar bestellt werden; Wartezeit und BedürfnisPrüfung seien verfassungswidrig« Der Rechtsausschuß des Bundestags hat bei den Beratungei des Entwurfs der Bundesnotar Ordnung die Vorschriften, die im § 4 des Gesetzes zusammengefäßb sind, auf ihre Verfassungs-mäßigkeit geprüft und diese bejaht (vgl« BT-Drucks« zu--Drucksache 2128, S« 3, und ausführlich den stenographischen Bericht Nr« 96 über die 96« Sitzung des Rechtsausschusses, S« 10 ff)« Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die "Gesamtregelung der Bestellung zu dem Notar in der Bundesnotar-Ordnung", insbesondere also den § 4 BNotO, für verfassungsmäßig erachtet (Urt.v« 27« September 1961, DNotZ 1962, 149 ff)« Es hat unter eingehender Würdigung aller bedeut- samen Gesichtspunkte und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß die Vorschrift dem Grundgesetz, besonders ihren Artikeln 2, 3 und 12, nicht widerspricht« Im Anschluß hieran hat auch der beschließende Senat in seinem Beschluß NotZ 1/62 vom 28» Mai 1962 (BGHZ 37, 179 - MJW 1962, 1914) die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift angenommen* Es besteht kein Anlaß, nunmehr einen anderen Standpunkt einzunehmen« Darf also die Landes Justizverwaltung durch Verwaltungsanordnung bestimmen, daß in den zu ihrem Bereich gehörenden Gerichtsbezirken, in denen das Anwaltsnotariat (§3 Abs* 2 BNotO) besteht, Rechtsanwälte nur beim Vorhandensein eines Bedürfnisses oder (und) nach dem Ablauf von Wartezeiten zu dem Notar bestellt werden, so kann eine dementsprechende Verwaltung sanordnung einer LandesJustizverwaltung nicht dem Grundgesetz widersprechen* Deswegen stehen sowohl die §§ 1 und 2 der AVNot des Antragsgegners vom 30* März 1961 (NdsRpfl* S. 70) wie die entsprechenden Vorschriften seiner früheren AVNot vom 10* April 1953 (NdsRpfl* S- 59) i«d«F* der AV vom 9c April 1956 (NdsRpfl* S* 65), die nichts anderes als eine dem § 4 Abs« 2 BNotO gerecht werdende Regelung enthalten, mit dem Grundgesetz in Einklang« Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, daß er in ein öffentliches Amt berufen wird* Die Verfügung, mit der das Gesuch eines Bewerbers zurückgewiesen wird, würde allerdings dann keinen Bestand haben können, wenn sie in Anwendung ungültiger Vorschriften erlassen worden wäre oder einen Ermessensfehler erkennen ließe* Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14« Oktober I960 hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar deshalb abgelehnt, weil er keine der beiden in § 1 der AVNot vom 10« April 1953 vorgesehenen Wartezeiten erfüllt hat« Der Antragsgegner hat also eine, wie dargelegt, dem Grundgesetz nicht wider-streitende Vorschrift angewendet« Der Bescheid ist auch nach §§ 1 und 2 der AVNot vom 30« März 1961 gerechtfertigt, die nunmehr an Stelle jener AV vom 10» April 1953 gilt« Die neue AVNot unterscheidet 3ich zwar von der früheren in Einzelheiten« Beide Vorschriften haben aber übereinstimmend die Wartezeit der Ortsansässigkeit in der Dauer von drei Jahren festgelegt und bestimmt, daß von dieser Wartezeit in der Regel nicht abgesehen v/erden soll« In beiden Vorschriften ist vorgesehen, daß von der längeren Y/ar-tezcit der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen n Gericht - sie betrug nach der früheren AVNot 10 Jahre, nach der neuen AVNot beträgt sie 15 Jahre - auch beim Vorliegen eines Bedürfnisses für die Bestellung eines neuen Notars nur nach dem Ermessen der Bestellungsbehörde abgesehen v/erden kann, nicht aber abgesehen werden muß« Es kann danach kei ngiä_. Zweifel unterliegen, daß der Bescheid des Antragsgeg-nero nicht anders ausgefallen wäre, wenn zur Zeit seines Erlasses bereits die neue AVNot gegolten hätte. Daß der Antragsgegner, von der Präge der Verfassungsmäßigkeit abgesehen, sonst i-einen Rechtsfehler oder einen Ermessensfehler begangen habe, ist nicht ersichtlich; der ^ Senat schließt sich insov/eit der Meinung des Oberlandesgerichts an« _ Nach allem teilt der Senat die Auffassung des Oberlande ogerichts, daß die von deia Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieteto Glanzmann Becker Wolff Börtzler Spengler