BGH · NotZ 5/06 vom 24.07.2006
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 24. stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des H. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umständen genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich angreifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs.3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsident des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letztere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsenden zu lassen.