BGH · NotZ 5/06 vom 24.07.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 24. stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des H. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umständen genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich angreifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs.3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsident des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letztere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsenden zu lassen.

Schlagwörter

KostenGesellschaftVereinAntragsgegnerKostenentscheidungBNotOAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Nebenbestimmungen -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner 1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Im vorliegenden Verfahren nach § 111 BNotO, wegen dessen Gegen- stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im An- schluss daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu treffen (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des -3- bisherigen Sachund Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219, 1220). 2 Nach diesem Maßstab hält der Senat es für angemessen, dass Gerichts- kosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umständen genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich angreifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsident des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letztere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsenden zu lassen. Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -