BGH · NotZ 4/97 vom 29.12.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das gegen den Notar Dr. Lintz gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. November 1997 hat der Antragsteller das Senatsmitglied Notar Dr. Lintz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf abgehoben, daß der abgelehnte Richter jahrelang Geschäftsführer der Notarkasse München war und sich deshalb mit dem System der Notarkassen identifiziere und den Interessen der Antragsgegnerin ein seine Unbefangenheit ausschließendes Gewicht beimesse. Er hat weiter auf die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung des Senats vom 11. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Angesichts der Zeitspanne von 17 Jahren besteht kein Anlaß zu besorgen, der Richter werde aufgrund seiner früheren Tätigkeit dem Anliegen des Antragstellers nicht unbefangen gegenübertreten (vgl. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Richter als Nur-Notar amtiert und selbst Abgaben an die Notarkasse München entrichtet. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung des Richters an der Entscheidung vom 11. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein Mittel, um sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BGH, Beschluß vom 29. Der Senat hat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in dieser Entscheidung u.a. eine bewußte Verletzung von Amtspflichten darin gesehen, daß der Antragsteller als Notar zunächst kein

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AblehnungsgesuchNotar

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 4/97 vom 29. Dezember 1997 in dem Verfahren wegen Anfechtung des Abrechnungs- und Leistungsbescheids zur Einkommensergänzung vom 1. November 1996 hier: wegen Ablehnung eines Richters 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Toussaint und Dr. Schierholt am 29. Dezember 1997 beschlossen: Das gegen den Notar Dr. Lintz gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. November 1997 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1. Der Antragsteller ist vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zu dem Notar mit Amtssitz in Leipzig bestellt worden. Die Antragsgegnerin ist eine aufgrund von § 39 NotVO errichtete länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringen Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern, die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen, die einheitliche Durchführung von Versicherungen und die Bereitstellung der Haushaltsmittel für 3 die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern (vgl. § 39 Abs. 3 NotVO). Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller gewährte Leistungen zur Einkommensergänzung zurückzufordern. 2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. November 1997 hat der Antragsteller das Senatsmitglied Notar Dr. Lintz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf abgehoben, daß der abgelehnte Richter jahrelang Geschäftsführer der Notarkasse München war und sich deshalb mit dem System der Notarkassen identifiziere und den Interessen der Antragsgegnerin ein seine Unbefangenheit ausschließendes Gewicht beimesse. Er hat weiter auf die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 - NotSt (Brfg) 1/96) - in dem gegen den Antragsteller gerichteten Disziplinarverfahren und auf einen Teil der Entscheidungsgründe abgestellt. 3. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. So liegt es hier nicht. 4 Der abgelehnte Richter war von Mai 1974 bis August 1980 Geschäftsführer der Notarkasse München und hat seither weder im Verwaltungsrat der Notarkasse noch im Vorstand der Notarkammer noch im Notarverein ein Amt innegehabt. Angesichts der Zeitspanne von 17 Jahren besteht kein Anlaß zu besorgen, der Richter werde aufgrund seiner früheren Tätigkeit dem Anliegen des Antragstellers nicht unbefangen gegenübertreten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87 -BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Baulandsache 1), zu demal zwischen ihm und der Antragsgegnerin keine dienstrechtlichen Beziehungen bestanden haben. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Richter als Nur-Notar amtiert und selbst Abgaben an die Notarkasse München entrichtet. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung des Richters an der Entscheidung vom 11. März 1997. Eine für einen Beteiligten ungünstige und möglicherweise für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren oder einem früheren Verfahrensabschnitt kommt als Ursache für die Parteilichkeit eines Richters nicht in Betracht. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein Mittel, um sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BGH, Beschluß vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1 m.w.Nachw. ). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Senat hat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in dieser Entscheidung u.a. eine bewußte Verletzung von Amtspflichten darin gesehen, daß der Antragsteller als Notar zunächst kein 5 Kostenregister führte und das später geführte Kostenregister dem Prüfungsbeamten der Ländernotarkasse nicht vorlegte, wozu er unabhängig von der Abgabensatzung der Ländernotarkase und der Frage ihrer Wirksamkeit bereits aus § 39 Abs. 7 NotVO und § 15 BayDONot i.V.m. § 2 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. August 1990 verpflichtet war. Der Senat hat im Anschluß daran ausgeführt, daß die Amtspflichtverletzung des Notars insoweit nicht darin besteht, daß er einen Rechtsstandpunkt vertrat und vertritt, der von demjenigen der Aufsichtsbehörde und der Ländernotarkasse abweicht, diese vielmehr darin zu sehen ist, daß der Notar über das zur Rechtsverfolgung notwendige Maß hinausgegangen ist. Diese Ausführungen hat der Antragsteller in seinem Befangenheitsgesuch nicht berücksichtigt. Auch sonst rechtfertigt das Ablehnungsgesuch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Notars Dr. Lintz. Rinne Toussaint Thode Schierholt Pfister