2053 067
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 4/93
vom 6. Juni 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Jürgen itraßefl) B
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
den Senator für Justiz und Verfassung der Freien «ouöc stadt “ ~
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyä
ohne mündliche Verhandlung am 6. Juni 1994
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Mitte August 1981 bei dem Amtsgericht Bremerhaven und dem Landgericht Bremen als Rechtsanwalt zugelassen. Vor seiner Zulassung war er vom 23. Juni bis 16. August 1981 bei einem Rechtsanwalt als Assessor tätig.
Am 2. Mai 1991 hat der Antragsteller darum ersucht, zu dem (Anwalts-)Notar bestellt zu werden. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 7. April 1992 das Gesuch abgelehnt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller könne wegen Nichterfüllung der Wartezeit und mangels Bedürfnisses weder nach § 4 BNotO a.F. noch nach dem ab 1. August 1991 geltenden neuen Berufszulassungsrecht zu dem Notar bestellt werden, nach letzterem schon deshalb nicht, weil eine Notarstelle nicht ausgeschrieben sei.
Den hiergegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen darauf gestützt, daß ihm die Beschäftigung als Assessor auf die 10-jährige Wartezeit angerechnet werden müsse und im übrigen der Bedarf an Notaren nicht für den ganzen Amtsgerichtsbezirk, sondern für ein bestimmtes Notariat zu ermitteln sei.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß er weder nach altem noch nach neuem Recht begründet sei. Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller gerügt, daß die von ihm vor der Zulassung geleistete "tatsächliche” Anwaltstätigkeit nicht berücksichtigt worden sei; im übrigen habe ein Bedarf für die Bestellung weiterer Notare bestanden, weil bei der Berechnung zwei Notare mitgerechnet worden seien, die nicht mehr arbeiteten bzw. denen der Entzug der Zulassung drohte.
Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller mit dem Amtssitz Bremerhaven nach neuem Recht zu dem Notar bestellt worden. Daraufhin haben beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Begehrens zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG (st.Rspr. des Senats; z.B. Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 - Hauptsacheerledigung 3 m.w.N.) Da-
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nach haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Im vorliegenden Fall sind die gerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hätte. Dagegen besteht kein Anlaß, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
1. Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. in Verbindung mit §§ 1 und 2 AVNotBr 1967 hätte das Zulassungsgesuch des Antragstellers keinen Erfolg haben können.
a) Der Antragsteller hatte bis zu dem Inkrafttreten des neuen Berufszulassungsrechts am 1. August 1991 die in § 1 AVNotBr 1967 gesetzte Wartefrist von 10 Jahren noch nicht erfüllt. Da es sich insoweit um eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - reine Stichtagsregelung ohne Übergangsbestimmungen für die Anwendung des neuen Berufszulassungsrechts handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 - BGHR BNotO § 4 n.F. - Übergangsregelung 1, st.Rspr.), war es vorliegend ohne Bedeutung, daß dem Antragsteller nur wenige Tage an der Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit fehlten.
Die Zeit seiner unselbständigen Assessorentätigkeit ist dem Antragsteller ohne Ermessensverstoß nicht angerech-
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net worden. Für die Erfüllung der Wartezeit kam es nach § 1 Abs. 1 AVNotBr 1967 allein auf die Zeit der Anwaltszulassung an. Die daneben mögliche Berücksichtigung von Zeiten im anwaltlichen Probe- und Anwärterdienst (§ 1 Abs. 3 aaO) konnte dem Antragsteller nicht zugutekommen, weil er einen solchen Dienst nicht geleistet hat. Ob die Verwaltung gehalten gewesen wäre, angesichts des Wegfalls dieser berufseinführenden Tätigkeit die genannte Bestimmung zu streichen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Es liegt nahe, die Vorschrift angesichts der heutigen Rechtslage als obsolet anzusehen. Keinesfalls kam eine analoge Anwendung in Betracht. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Anwaltsassessor alten Rechts mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wie ein zugelassener Rechtsanwalt. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Antragsteller während des Anstellungsverhältnisses unzweifelhaft nicht vor.
b) Die Auffassung des Antragstellers, für die Ermittlung des Bedarfs habe nicht auf das Bedürfnis im gesamten Amtsgerichtsbezirk abgestellt werden dürfen, geht fehl.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats war der Bedarf an Notaren im Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber seinen Amtssitz nehmen will, ein nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. zulässiger Maßstab für die Bedürfnisprüfung. Grundsätzlich hatte kein Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben dieser schematischen Bedürfnisprüfung noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten oder sogar - wie es der Antragsteller begehrt - der Verhältnisse in einzelnen Notariaten stattfinde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 und vom 14. Januar 1991
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- NotZ 9/90 - BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 4 und 8) .
Die weitere Rüge, bei der Bedarfsermittlung hätten zwei als bestehend geführte Notariate nicht mitgerechnet werden dürfen, war gleichfalls nicht begründet. Die auf den gesamten Amtsgerichtsbezirk ausgerichtete Bedürfnisprüfung erfaßte wegen ihrer schematischen Struktur notwendigerweise 0 sehr unterschiedlich ausgelastete Notariate, deren Beson-
derheiten in die Durchschnittszahl eingingen und sich in ihrer generellen Aussage niederschlugen. Eine weitere Differenzierung in bezug auf einzelne Notare war mit dieser Berechnungsweise nicht vereinbar.
2. Nach neuem Recht war die Bestellung schon deshalb nicht vorzunehmen, weil dieser Bewerbung kein Ausschreibungsverfahren vorausging, wie § 6 b BNotO n.F. dies voraussetzt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 -BGHR BNotO § 4 n.F. - Übergangsregelung 1).
Rinne Tolksdorf Wiechers
^ Grantz Doyä
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