BGH · NotZ 4/92 vom 14.12.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dem Antragsteller gingen mehrere Bewerber vor, von denen zwei einen bedürfnisunabhängigen Anspruch auf eiii:Wartezeitnotariat hatten, weil die allgemeine und die besondere Wartezeit abgelaufen waren (§ 12 Abs.4 AVNot NW a.F.). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, daß der Bescheid des Antragsgegners aufgehoben wird. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßg^lich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes). Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen, besteht nicht. a) Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Für die Berufswahl im Sinne eines gleichen Zugangs für alle ist nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs is^ es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere «Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangs vor aus Setzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot NW, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (Senatsbeschluß vom 30. Nach § 12 der AVNot a.F. hing die Notarbestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts neben der Erfüllung einer allgemeinen und lokalen Wartezeit von einer durchschnittlichen Mindestzahl von 250 Urkundsgeschäften in den letzten beiden Kalenderjahren ab. Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bedürfnis-Schlüsselzahl und die Wartezeiten hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. d) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleisten^ Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden konnte (vgl. Nach den maßgeblichen Vorschriften des § 12 AVNot a.F. konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden, weil er die allgemeine Wartefrist von 15 Jahren nicht erfüllte und weil nach der Bedürfnis-Schlüsselzahl unter Berücksichtigung der dem Antragsteller vorgehenden Bewerber für ihn keine Notarstelle zur Verfügung stand. Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufs-rechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie dee Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zu dem Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a) Der Wegfall der in S 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, Juli 1990, NotZ 23/89 = BGHR aaO = DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats Vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. b) Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die Bundesnotarordnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zu dem Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. c) Die durch die Selbstbindung der LandesJustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit Und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht geschaffen. Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109). Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden. d) Allerdings ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene übergangsregeiung abzu demiidern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359). Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägungptseiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Diese Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Ge- Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO) , auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschutz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landesjustizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Übergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte. Eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, kann nicht anerkannt werden. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Vertrauen auf seine zukünftige Bestellung als Notar auf die erleichterte Prüfung zu dem Buch- und Wirtschaftsprüfer verzichtet. Abgesehen davon, daß auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. ein Vertrauen in den Fortbestand der schematisierten Bedürfnisermittlung nach Wartezeiten nicht £in von der Bundesnotarkämmer nach Beratungen mit dem Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf sah eine Änderung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. und ins einzelne gehende Regelungen über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern vor (Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkämmer für 1987, DNotZ 1988, Im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragstellers auf die Prüfung zu dem Buch- und Wirtschaftsprüfer zu verzichten, zeichnete sich somit die Möglichkeit eines künftigen Wegfalls des "Wartezeitnotariats" in der Öffentlichkeit bereits deutlich ab. Grundlage der mangelnden Vereinbarkeit der Berufe des Notars und des Wirtschaftsprüfers gefällt wurde, keinen Umstand dar, der beim Übergang auf das neue Recht den Gesetzgeber hätte veranlassen müssen, solche Fälle einer Sonder-behandlung zu unterwerfen. Juni 1991 (aaO), die der Antragsgegner zur Durchführung der BNotO n.F. erlassen hat, von 250 auf 300 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon nach altem Recht wäre der Antragsgegner befugt gewesen, den Maßstab für die Bedarfsermittlung zu ändern, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben waren (vgl. Auch nach neuem Recht (§ 4 BNotO n.F.) ist der Antragsgegner befugt, die Zahl der erforderlichen Anwaltsnotare auch und in erster Linie auf der Grundlage der Zahl der Geschäfte festzulegen, die ein Notar im Durchschnitt nach den Erfahrungen ordnungsgemäß ohne Überbelastung pro Jahr erledigen kann (BT-Drucks.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 4/92 vom 14. Dezember 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Detlef Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Platz Antragsgegner und Beschwerdegegner # wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar S9 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyö am 14. Dezember 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 8. Januar 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Besoflwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begann nach seiner zweiten Staatsprüfung am 1. Oktober 1975 als Wirtschaftsprüferassistent seine Ausbildung zu dem Wirtschaftsprüfer bei der 71^^- ^J^gesellschaft AG. Er schloß die Ausbildung nicht ab. Im Juni 1977 wurde er als Rechtsanwalt beim Landgericht Duisburg zugelassen, seit dem 1. Juli 1977 ist er in der Anwaltskanzlei Dr. /^KH^^und Partner tätig. Im Juli 1991 beantragte er, ihn gemäß § 12 AVNot in der Fassung der allgemeinen Verfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 1974 in der Fassung der AV vom 18. Dezember 1985 (JMB1. NW 1986, S. 14, zukünftig a.F.) als Notar zu bestellen. Im Juli 1991 waren in Duisburg 68 Notare im Amt. Auf der Grundlage der Schlüsselzahl 250 (§ 12 Abs. 1 lit. c AVNot NW a.F.) bestand rechnerisch ein Bedürfnis für 70 Notarste^jten. Dem Antragsteller gingen mehrere Bewerber vor, von denen zwei einen bedürfnisunabhängigen Anspruch auf eiii:Wartezeitnotariat hatten, weil die allgemeine und die besondere Wartezeit abgelaufen waren (§ 12 Abs. 4 AVNot NW a.F.). Mit Bescheid vom 30. Juli 1991 hat der Antragsgegner das Gesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, daß der Bescheid des Antragsgegners aufgehoben wird. Hilfsweise hat er beantragt fest- 4 zustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, sein Gesuch zur Ernennung zu dem Notar nach dem 1. Juli 1992 nach Maßgabe der bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Regelung zu beurteilen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen für Notare sei jedenfalls in Verbindung mit der Anhebung der Schlüsselzahl von 250 auf 300 verfassungswidrig, weil rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werde. Die Neuregelung greife erheblich in seine Lebensplanung ein, er habe im Vertrauen auf die spätere Bestellung zu dem Notar in den 80iger Jahren davon abgesehen, die erleichterte Öbergangsprüfung für Rechtsanwälte und Steuerberater zu dem Beruf des vereidigten Buch- und Wirtschaftsprüfers zu absolvieren; diese Prüfung könne er jetzt nicht mehr nachholen. Durch Beschluß vom 8. Januar 1992 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten sofortigen Beschwerde; er beantragt, den angefochtenen Beschluß vom 8. Januar 1992 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, den Antragsteller zu dem Notar - hilfsweise zu dem 1. Juli 1992 -zu bestellen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150), noch nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. i.V.m. in der von der LandesJustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen allgemeinen VerwaltungsVorschrift über Angelegenheiten der Notare in der Fassung der AV vom 18. Dezember 1985 (JMB1. NW 1986, Seite 14) begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßg^lich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes). 2. Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen, besteht nicht. a) Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ein Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124 und vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen", die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.)' Wegen seiner Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = BGHR BNotO § 6 Zuverlässigkeit, politische 1 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahl verfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesju-stizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendiger Weise folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.N.). Für die Berufswahl im Sinne eines gleichen Zugangs für alle ist nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs is^ es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere «Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 = BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten: vgl. neuestens etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91, jeweils m.w.N.). Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 8 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaß stabe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelassenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangs vor aus Setzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.). c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot NW, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen näher geregelt. Nach § 12 der AVNot a.F. hing die Notarbestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts neben der Erfüllung einer allgemeinen und lokalen Wartezeit von einer durchschnittlichen Mindestzahl von 250 Urkundsgeschäften in den letzten beiden Kalenderjahren ab. Die von der Landesju-stizverwaltung gewählte Methode der Bedürfnisfeststellung war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich 9 nicht zu beanstanden. Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bedürfnis-Schlüsselzahl und die Wartezeiten hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F. (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 m.w.N. und vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92). d) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitiger festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleisten^ Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO). 10 e) Dem Antragsteller steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). Dies ist nicht der Fall. Nach den maßgeblichen Vorschriften des § 12 AVNot a.F. konnte der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden, weil er die allgemeine Wartefrist von 15 Jahren nicht erfüllte und weil nach der Bedürfnis-Schlüsselzahl unter Berücksichtigung der dem Antragsteller vorgehenden Bewerber für ihn keine Notarstelle zur Verfügung stand. 3. Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Rechtsbegehren des Antragsstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Die Neufassung der Berufszulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 b BNotO n.F.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zu dem Verfahren des Antragsgegners vgl. Allgemein-Verfügung vom 24. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl NW 1991, 157). Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute. Bis zu dem Inkrafttreten der geänderten Zulassungsvorschrift am 1. August 1991 waren die Voraussetzungen der Zulassung als Notar nicht gegeben. 4. Der Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufs-rechts der Notare und Rechtsanwälte keine Übergangsregelung zugunsten von Rechtsanwälten enthält, die die in der Richtlinie dee Antragsgegners vorgesehenen Wartezeiten bis zu seinem Inkrafttreten bereits zu dem Teil erfüllt hatten, gibt keinen Anlaß, nach Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. a) Der Wegfall der in S 4 Abs. 2 BNotO a.F. enthaltenen Ermächtigung, das Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars (§ 4 BNotO n.F.; § 4 Abs. 1 BNotO a.F.) anhand von Wartezeiten schematisiert zu überprüfen, 12 stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Notarbewerbers dar. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen" Berufen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.). Seine Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/89 = BGHR aaO = DNotZ 1991, 89) hat zur Folge, daß es der Organisationsgewalt des Staats Vorbehalten ist, die Zahl der Amtsinhaber und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen. Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1) . Freiheit der Berufswahl besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter. Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263). b) Dem Antragsteller war auch durch das einfache Recht, die Bundesnotarordnung alter Fassung, kein Recht auf Bestellung zu dem Notar eingeräumt. Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. Dezember 1991, 13 NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Dem Bewerber stand lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Justiz-Verwaltung zu. Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). c) Die durch die Selbstbindung der LandesJustizverwaltung zugunsten des Bewerbers geschaffene Rechtslage genoß verfassungsrechtlichen Schutz nur insoweit, als die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit Und des Vertrauensschutzes (BVerfGE 30, 392, 402; 72, 200, 242) einer rückwirkenden Änderung durch den Gesetzgeber Grenzen setzten. Der mit der Neuordnung des Zulassungsrechts zu dem 1. August 1991 eingetretene Wegfall der Ermächtigung, das Bedürfnis für die Bestellung von Anwaltsnotaren schematisierend anhand von Wartezeiten zu ermitteln, entfaltete gegenüber dem Antragsteller keine echte Rückwirkung, denn er hatte in seiner Person die Voraussetzungen der Selbstbindung, die Erfüllung der Wartezeiten der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners, noch nicht geschaffen. Gegenüber einer unechten Rückwirkung des Gesetzes, die sich darauf beschränkt, die mit weiterem Zeitablauf nach altem Recht künftig eintretende Vollendung erst angelaufener Wartezeiten unmöglich zu machen, war ein verfassungsrechtlicher Schutz nur in engen Grenzen gewährt. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht 14 abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362; 69, 272, 309; 72, 141, 154). Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109). Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Verwaltungsvorschrift über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86) . Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977-1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil; vgl. auch nachfolgend d), geht dem Interesse des bereits praktizierenden Anwalts, mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können, vor. Der Gesetzgeber war daher bei der Änderung des Berufszulassungsrechts verfassungsrechtlich nicht gehalten, den Wegfall der Wartezeiten als Bedürfnismaßstab auf diejenigen Rechtsanwälte zu beschränken, die erst ab Inkrafttreten der Neuregelung zur Anwaltschaft zugelassen wurden. d) Allerdings ist der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene übergangsregeiung abzu demiidern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359). Hierbei steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltuhgsspielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägungptseiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 360). Diese Grenze wird allein durch den Umstand, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte davon abgesehen hat, teilweise abgelaufene Wartezeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners zur Grundlage einer Übergangsregelung zu machen, nicht erreicht. Die vom Antragsgegner bestimmten Wartezeiten für das Anwaltsnotariat wurden durch die mit der Aufnahme des Anwaltsberufs notwendig verbundene Zulassung bei einem Ge- 16 rieht automatisch in Gang gesetzt; zu ihrer Erfüllung war über die Ausübung des Anwaltsberufs während einer bestimmten Zeitspanne (Regelwartezeit) und an einem bestimmten Ort (Wartezeit der Bezirksansässigkeit) hinaus nichts gefordert. Die Selbstbindung der Verwaltung trat schlicht durch Zeitablauf ein. Allein zu dem Zwecke, zu dem Anwaltsnotar bestellt zu werden, war von seiten des Bewerbers keine irgendwie geartete Vertrauensinvestition vorausgesetzt. Um an dem Ort, an dem er seine Kanzlei als Rechtsanwalt eingerichtet hatte (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO) , auch Notar werden zu können, war es lediglich nötig, daß er die allgemeine Wartezeit und die örtliche Wartezeit erfüllte und daß die Voraussetzungen der Bedürfnis-Schlüsselzahl gegeben waren. An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 286; 75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen. Anderes gilt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch dann nicht, wenn Wartezeiten bereits zu erheblichen Teilen erfüllt oder eine der beiden Wartezeiten bereits verstrichen war. In einer solchen Lage war zwar die Erwartung des Bewerbers, Notar werden zu können, auf einen naheliegenden Zeitpunkt bezogen. Die Erwartungsgrundlage beruhte aber so wenig auf eigener Vertrauensinvestition, sei es in der beruflichen Planung, sei es durch Vermögensaufwendungen, wie zu Beginn des Fristlaufs. Soweit hier dennoch von einem Anspruch auf Vertrauensschutz die Rede sein könnte, träte dieser hinter das öffentliche Interesse, eine Diskrepanz zwischen der Zahl der Anwaltsnotare und dem Bedürfnis nach notariellen Leistungen zu verhindern, zurück. Der starke Zustrom in den Rechtsanwaltsberuf in den Jahren 1977 bis 1987 hatte zwar auf die Zahl der Anwaltsnotare noch keinen großen Einfluß gehabt; dies aber nur deshalb, weil die von den Landesjustizverwaltungen bestimmten Wartezeiten, insbesondere die Regelwartezeit von 15 Jahren, vielfach noch nicht erreicht waren. Eine Übergangsregelung zugunsten von Anwärtern, die bereits einen erheblichen Teil der Wartezeiten, auch der Regelwartezeit, erfüllt hatten, hätte zu einem Durchbruch der im Anwaltsberuf eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte. e) Eine erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz genießende Vertrauensposition konnte der Notarbewerber grundsätzlich auch nicht dadurch begründen, daß er seinerseits Maßnahmen im Hinblick auf das angestrebte Amt ergriff. Maßnahmen solcher Art, insbesondere Aufwendungen zur Vorbereitung der künftigen Amtstätigkeit, erfolgten auf rechtlich ungesicherter Grundlage (vgl. oben a-d). Eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, kann nicht anerkannt werden. Die vom Antragsteller behaupteten besonderen Umstände bestätigen diesen Grundsatz für den hier zu entscheidenden Fall. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Vertrauen auf seine zukünftige Bestellung als Notar auf die erleichterte Prüfung zu dem Buch- und Wirtschaftsprüfer verzichtet. Abgesehen davon, daß auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. ein Vertrauen in den Fortbestand der schematisierten Bedürfnisermittlung nach Wartezeiten nicht 18 begründet war, hatte in der Öffentlichkeit seit Beginn der 80iger Jahre eine Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats " eingesetzt. Auf Fehlentwicklungen des "Wartezeitsystems" hatten die Notarkammern auf dem Gebiet des Anwaltsnotariats und, auf deren Initiative, in der Folge auch die Bundesnotarkammer, hingewiesen. Die Kammern hatten 1983 aufgrund umfangreicher statistischer Daten Prognosen über die bis in die Jahre nach 1990 zu erwartende Zahl von Berufsangehörigen erarbeitet und Modelle entwik-kelt, mit denen Höchstwartezeitregelungen abgeschafft werden konnten (vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1986, DNotZ 1987, 394; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 6 ff). £in von der Bundesnotarkämmer nach Beratungen mit dem Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf sah eine Änderung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. und ins einzelne gehende Regelungen über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern vor (Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkämmer für 1987, DNotZ 1988, 401, 402 ff) . Mit hierauf beruhte der im März 1989 vorgelegte Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, dessen Grundlinien in das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte Eingang gefunden haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragstellers auf die Prüfung zu dem Buch- und Wirtschaftsprüfer zu verzichten, zeichnete sich somit die Möglichkeit eines künftigen Wegfalls des "Wartezeitnotariats" in der Öffentlichkeit bereits deutlich ab. Bei dieser - zu demindest - Unsicherheit über die weitere Entwicklung des Notarzulassungsrechts stellt eine Entscheidung, die - wie behauptet - auf der S3 Grundlage der mangelnden Vereinbarkeit der Berufe des Notars und des Wirtschaftsprüfers gefällt wurde, keinen Umstand dar, der beim Übergang auf das neue Recht den Gesetzgeber hätte veranlassen müssen, solche Fälle einer Sonder-behandlung zu unterwerfen. 5. Die Erhöhung der Bedürfnis-Schlüsselzahl in der AVNot vom 24. Juni 1991 (aaO), die der Antragsgegner zur Durchführung der BNotO n.F. erlassen hat, von 250 auf 300 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon nach altem Recht wäre der Antragsgegner befugt gewesen, den Maßstab für die Bedarfsermittlung zu ändern, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben waren (vgl. oben unter 4. c). Auch nach neuem Recht (§ 4 BNotO n.F.) ist der Antragsgegner befugt, die Zahl der erforderlichen Anwaltsnotare auch und in erster Linie auf der Grundlage der Zahl der Geschäfte festzulegen, die ein Notar im Durchschnitt nach den Erfahrungen ordnungsgemäß ohne Überbelastung pro Jahr erledigen kann (BT-Drucks. 11/6007, S. 10; 11/8307, S. 17). Bei der Bemessung der maßgeblichen Zahl der Geschäfte hat die Justizverwaltung auch nach neuem Recht ein Beurteilungsermessen; sie kann die Bernessungszahl im Rahmen der Erfahrungswerte festsetzen und später aus sachlichen Gründen wieder ändern. Krohn Grantz Thode Doyä Blauth