BGH · NotZ 4/85 vom 14.10.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die darin aufgestellten Regelvoraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfüllt der Antragsteller nicht. Eine Anrechnung von Wehrdienst auf die Fünf Jahresfrist des § 4 Abs. 1 AVNot ist nicht vorgesehen. Wohl aber ist und war Wehrdienst - bei Soldaten auf Zeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren - auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Für den Antragsteller hätte die allgemeine Wartefrist nach der früheren Regelung damit acht Jahre betragen und wäre nunmehr verstrichen. Der Antragsteller ist nun der Auffassung, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe sich infolge seines Wehrdienstes um zwei Jahre verzögert; daraus dürfe ihm aber kein Nachteil entstehen. Januar 1982 bereits mehr als die Hälfte der damals für ihn geltenden Wartezeit von acht Jahren verstrichen gewesen. der AVNot abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hat, auszugleichen. Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Eine darüber hinausgehende - und damit doppelte - Berücksichtigung des vom Antragsteller geleisteten Wehrdienstes durch fiktive Vorverlegung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist aus Rechtsgründ'en nicht geboten. Der Senat hat diesen Grundsatz bereits in dem erwähnten Beschluß vom 1. c) Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsgegner bei der Bestimmung der Fünf Jahresfrist in der Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Antragsgegner war insbesondere nicht gehalten, sie auf die Hälfte der gerade für den Antragsteller geltenden Wartezeit, also auf vier Jahre, zu bemessen. Der Übergangsregelung liegt die zutreffende Annahme zugrunde, daß ein Bewerber grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars werde ihm stets nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt geltenden oder nach der ihm günstigeren Regelung offenstehen, wenn sich die einschlägigen Vorschriften in der Zeit bis zu seiner Bewerbung um ein Notariat zu seinem Nachteil ändern. Es ist aber auch nicht sachfremd, daß der Antragsgegner solche Erwägungen für schützenswert nur erachtet, wenn der Bewerber beim Inkrafttreten der Änderung der AVNot 1981 mindestens die Hälfte der bisherigen allgemeinen Wartezeit erfüllt hat. Es kommt nicht darauf an, ob auch eine Übergangsregelung mit einer kürzeren Mindestdauer der Anwaltstätigkeit vorstellbar wäre (Senatsbeschluß vom 12. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der Antragsteller diese Mindestdauer für alle Rechtsanwälte einheitlich festgesetzt hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin nicht, denn die Regelung trifft alle Bewerber, die Wehrdienst geleistet haben und sich deshalb in derselben Lage wie der Antragsteller befinden, gleichermaßen. Das Vertrauen des Antragstellers, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dem Notar bestellt werden zu können, hatte sich 1981, nach weniger als fünf Jahren Anwaltstätigkeit, auch noch nicht so verfestigt, daß die getroffene Übergangsregelung aus rechtsstaatlichen Gründen als unvertretbar gelten müßte. gung des geleisteten Wehrdienstes - durch Verkürzung der allgemeinen Wartezeit und, darauf auf bau end, der Frist des § 4 Abs. 1 AVNot - als unangemessen betrachten. Seine Behauptung, der Antragsgegner habe sich an die Ubergangsregelung in § 4 Abs. 1 AVNot selbst nicht gehalten, hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert, daß sie nicht zutreffe.

Schlagwörter

BewerberAVNotWartezeitNotarAntragsgegnerDNotZ

Volltext der Entscheidung

2169 009 I* BUNDESGERICHTSHOF Notz 4/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Winfried W. Antragstellers und Beschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, platzA » Am W Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar i Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr.. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr» Lamers nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der am flHHBHP 1948 geborene Antragsteller ist seit Februar 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Er unterhält seine Kanzlei in Osnabrück. Durch Schreiben vom 22. Oktober 1984 hat er beantragt, ihn "mit Wirkung nach dem 23. Februar 1985" zu dem Notar mit dem Amtssitz in Osnabrück zu bestellen. Der Antragsgegner hat das Gesuch abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Soweit es um die Bestellung von Anwaltsnotaren geht, sieht § 4 Abs. 2 BNotO vor, daß die Landes Justizverwaltungen das ihnen bei der Ermittlung dieses Bedürfnisses eingeräumte Ermessen durch Erlaß näherer Bestimmungen binden können. Der Antragsgegner hat dies getan. Bis zu dem 31. Dezember 1981 galt seine Allgemeine Verfügung betr. die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 2. Februar 1974 (Nds. Rpfl. S. 293). Ab 1. Januar 1982 ist die AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265, 267) in Kraft. Diese ist für den Streitfall maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 « DNotZ 1976, 240 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445). Die darin aufgestellten Regelvoraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfüllt der Antragsteller nicht. Er genügt ferner nicht den Voraussetzungen der in § 4 AVNot getroffenen Ubergangsregelung. Alles dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. 2. Er greift die Übergangsregelung des § 4 Abs« 1 AVNot als ermessensfehlerhaft an, weil sie keinen Raum für die Berücksichtigung des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes von zwei Jahren lasse. § 4 Abs. 1 AVNot bestimmt, daß für Bewerber, die am 1. Januar 1982 bereits fünf Jahre oder länger als Rechtsanwalt zugelassen waren, die allgemeine Wartezeit - statt nunmehr fünfzehn Jahre - entsprechend den bisherigen Vorschriften nur zehn Jahre beträgt. Eine Anrechnung von Wehrdienst auf die Fünf Jahresfrist des § 4 Abs. 1 AVNot ist nicht vorgesehen. Wohl aber ist und war Wehrdienst - bei Soldaten auf Zeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren - auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Für den Antragsteller hätte die allgemeine Wartefrist nach der früheren Regelung damit acht Jahre betragen und wäre nunmehr verstrichen. Der Antragsteller ist nun der Auffassung, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe sich infolge seines Wehrdienstes um zwei Jahre verzögert; daraus dürfe ihm aber kein Nachteil entstehen. Er müsse daher so gestellt werden, als sei er nicht erst 1977» sondern entsprechend früher Rechtsanwalt geworden. • Dann falle er unter die Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot. , Darüber hinaus sei am 1. Januar 1982 bereits mehr als die Hälfte der damals für ihn geltenden Wartezeit von acht Jahren verstrichen gewesen. Wenn die Justizverwaltung eine Übergangsregelung für Bewerber schaffe, die die Hälfte der allgemeinen Wartezeit von zehn Jahren erfüllt haben, müsse sie entsprechende Regelungen für Bewerber mit verkürzter Wartezeit vorsehen. Schließlich sei es fehlerhaft, auf den formalen und oft zufälligen Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzustellen. Maßgebend sei vielmehr der Tag des Zulassungsantrags. Dies sei bei ihm der 5. November 1976; damals sei er bereits in der Kanzlei tätig gewesen, die er später übernommen habe. Ab 1. Januar 1981 habe er, auch mit Rücksicht auf die erwartete Bestellung zu dem Notar, größere Praxisräume gemietet, ln diesem Vertrauen müsse er geschützt werden. Keiner dieser Angriffe dringt durch. a) Der Antragsgegner war befugt, die allgemeine Wartezeit von 10 (wieder) auf 13 Jahre festzusetzen. Daß er von dieser Befugnis einen ermessenfehlerfreien Gebrauch gemacht hat, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 * DNotZ 1985, 497 und vom 12. November 1984 - NotZ 10/84 ■* DNotZ 1985, 504; vgl. auch Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507). Daran hält er fest. b) Der Antragsteller kann nicht verlangen, daß seiner Bewerbung fiktive Abläufe zugrunde gelegt werden. Zwar kann es aus rechtsoder sozialstaatlichen Gründen geboten sein, von den starren Fristen der AVNot abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hat, auszugleichen. Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 * DNotZ 1970, 314, 315). Ein derartiger Ausgleich ist aber ermessensfehlerfrei durch eine Abkürzung der allgemeinen Wartezeit möglich. Dies sehen die Richtlinien des Antragsgegners für Bewerber, die Wehrdienst geleistet haben, auch vor. Eine darüber hinausgehende - und damit doppelte - Berücksichtigung des vom Antragsteller geleisteten Wehrdienstes durch fiktive Vorverlegung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist aus Rechtsgründ'en nicht geboten. Der Senat hat diesen Grundsatz bereits in dem erwähnten Beschluß vom 1. Dezember 1969 ausgesprochen. In seinen Entscheidungen vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 - DNotZ 1985, 497 hat er ihn bekräftigt. Dazu hat er in der Entscheidung vom 2. Juli 1984 ausgeführt: § 4 AVNot knüpft an den Besitzstand an und will ihn schützen. Solchen Regelungen können ihrem Wesen nach nur die wirklichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden (Arndt BNotO 2. Aufl. 1982 S. 94 f). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ferner ein äußerlich leicht feststellbares Merkmal, das auch Dritten bekannt ist. Andere Rechtsanwälte können sich bei der Beurteilung ihrer eigenen Berufsaussichten hierauf einrichten. Auch deshalb ist es mithin sachgerecht, auf diesen Anknüpfungspunkt im Interesse der Praktikabilität und der Berechenbarkeit des Rechts allgemein abzustellen9 wenn sonstige Regelungen die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichen. Der Antragsgegner ist daher mit Recht auch früher schon in dieser Weise vorgegangen (vgl. § 1 Abs. 2, § 40 der AVNot v. 30. März 1961, Nds. Rpfl. S. 70). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Auch die Dauer des Zulassungsverfahrens des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ungewöhnliche, nach einem Ausgleich verlangende und dem Antragsgegner anzulastende Verzögerungen dieses Verfahrens liegen nicht vor. c) Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsgegner bei der Bestimmung der Fünf Jahresfrist in der Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Antragsgegner war insbesondere nicht gehalten, sie auf die Hälfte der gerade für den Antragsteller geltenden Wartezeit, also auf vier Jahre, zu bemessen. Der Übergangsregelung liegt die zutreffende Annahme zugrunde, daß ein Bewerber grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars werde ihm stets nach Maßgabe der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung als Rechtsanwalt geltenden oder nach der ihm günstigeren Regelung offenstehen, wenn sich die einschlägigen Vorschriften in der Zeit bis zu seiner Bewerbung um ein Notariat zu seinem Nachteil ändern. Es ist der LandesJustizver- * c * i waltung zwar nicht verwehrt, bei Erlaß einer Allgemeinen Verfügung Rücksicht darauf zu nehmen, daß Rechtsanwälte, die sich im Laufe mehrerer Jahre eine Praxis aufgebaut haben, Entscheidungen Uber eine mögliche berufliche Veränderung erfahrungsgemäß mit davon abhängig machen, ob sie nach Ablauf einer überschaubaren Zeit voraussichtlich zu dem Notar bestellt werden. Es ist aber auch nicht sachfremd, daß der Antragsgegner solche Erwägungen für schützenswert nur erachtet, wenn der Bewerber beim Inkrafttreten der Änderung der AVNot 1981 mindestens die Hälfte der bisherigen allgemeinen Wartezeit erfüllt hat. Es kommt nicht darauf an, ob auch eine Übergangsregelung mit einer kürzeren Mindestdauer der Anwaltstätigkeit vorstellbar wäre (Senatsbeschluß vom 12. November 1984 - NotZ 10/84 = DNotZ 1985, 504). Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der Antragsteller diese Mindestdauer für alle Rechtsanwälte einheitlich festgesetzt hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin nicht, denn die Regelung trifft alle Bewerber, die Wehrdienst geleistet haben und sich deshalb in derselben Lage wie der Antragsteller befinden, gleichermaßen. Das Vertrauen des Antragstellers, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dem Notar bestellt werden zu können, hatte sich 1981, nach weniger als fünf Jahren Anwaltstätigkeit, auch noch nicht so verfestigt, daß die getroffene Übergangsregelung aus rechtsstaatlichen Gründen als unvertretbar gelten müßte. Unvertretbar ist sie auch nicht etwa wegen des Gewichts des zu berücksichtigenden Ausgleichstatbestandes. Vielmehr durfte der Antragsgegner eine doppelte Berücksichti- gung des geleisteten Wehrdienstes - durch Verkürzung der allgemeinen Wartezeit und, darauf auf bau end, der Frist des § 4 Abs. 1 AVNot - als unangemessen betrachten. Die vom Antragsteller ins Feld geführte Anmietung anderer Praxisräume schließlich begründete keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, sondern lag im Bereich des von ihm zu tragenden allgemeinen Geschäftsrisikos. Seine Behauptung, der Antragsgegner habe sich an die Ubergangsregelung in § 4 Abs. 1 AVNot selbst nicht gehalten, hat der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert, daß sie nicht zutreffe. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, der Frage nachzugehen. Krohn Gribbohm Jähnke Dittmar Lamers