BUNDESGERICHTSHOF
A/6?
NotZ
BESCHLUSS
in dem Verfahren
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der Notarassessorin Ina R
Antragsteller!n und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwalt
und
gegen
den Justizminister des
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Landes Nordrhein-Westfalen,
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Antragsgegner und B e s c hwe r d e ge gne r
wegen Bestellung zur Notarin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 'IO. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Räfle und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstel:erin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 29* Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die am geborene Antragstellerin ist
seit 1978 Notarassessorin. Sie ist eine Tochter des in V,ruppertal-Elberfeld amtierenden Notars R^H^ in dessen Notariat sie während der Referendarzeit auch ein halbes Jahr lang tätig war. Sie erstrebt ihre Bestellung zur Notarin in Wuppertal-Elberfeld und hat sich, ebenso wie ihr Ehemann Notarassessor um eine vom Antrags-
gegner im Januar 1980 ausgeschriebene, dort neu errichtete Stelle beworben.
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Nachdem ein Mitbewerber zurückgetreten war, blieben die Antragstellerin und ihr Ehemann die einzigen Bewerber. Die Bestellung der Antragstellerin lehnte der Antrags ge gner aber ab, weil sie die Tochter eines in Wuppertal-Elberfeld amtierenden Notars ist.
Er vertrat die Auffassung, die Berücksichtigung von nahen Abkömmlingen könne in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen, das Notaramt sei nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich. Ferner könne durch Verlagerung von Klientel des Vaters dessen Stelle ausgehöhlt werden. Das beeinträchtige die Personalhoheit der Justizverwaltung, das sog. Vorrücksystem und die Kontinuität der Notarstellen. Gleichzeitig lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Ehemanns der Antragstellerin und die Bewerbung eines Notarassessors um die freigewordene Stelle seines Vaters in Düsseldorf ab.
Durch Erlaß vom 7. August 1981 gab der Antrags-gegner sodann allgemein bekannt, er werde sein Ermessen künftig dahingehend ausüben, daß grundsätzlich solche Bewerber im Besetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, die als Kind oder Schwiegerkind
- eines amtierenden Notars im selben engeren räumlichen Amtsbereich eine Notarstelle oder
- eines ausgeschiedenen Notars dessen Notarstelle oder
- eines ausgeschiedenen Notars im selben engeren räumlichen Amtsbereich innerhalb von drei Jahren nach Wiederbesetzung der Alt-Stelle ein Notariat
anstreben.
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Die Antragstel3erin meint, sie habe einen Rechtsanspruch auf Ernennung zur Notarin. Ihre Verwandtschaft mit einem amtierenden Notar stehe dem nicht entgegen.
Sie hat das Oberlandesgericht mit dem Antrag angerufen, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zur Notarin in Wuppertal-Elberfeld zu ernennen, hilfsweise, sie neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie auf das Vorbringen ihres Ehemanns in dessen Verfahren (NotZ 3/8?) verweist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
In dem gleichliegenden Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin weist der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage - NotZ 3/8? - die sofortige Beschwerde zurück. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Ermessenserwägungen des Antragsgegners, mit denen er die Bestellung des Ehemanns zu dem Notar in Wuppertal-Elberfeld abgelehnt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Diese Ausführungen gelten auch für die Antragstellerin, die als Tochter eines in Wuppertal-Elberfeld amtierenden Notars dort zur Notarin bestellt werden möchte. Der Senat verweist daher auf jenen Beschluß, in dem er das Beschwerdevorbringen des Ehemanns im einzelnen beschieden hat.
Ergänzend ist zu bemerken: Die Gefahr, daß es bei einem Erfolg der Bewerbung zu einer Aushöhlung des Notariats kommt, ist auch hier gegeben. Die
Antragstellerin war in der Praxis zwar nicht so lange beschäftigt wie ihr Ehemann. Daß sie ihr besonders verbunden ist, hat sie in der Antragsschrift aber selbst hervorgehoben und versteht sich im übrigen von selbst. Das rechtsuchende Publikum wird auch auf Grund des Familiennamens die Antragstellerin als Nachfolgerin ihres Vaters betrachten.
Es liegen daher keine Gründe für eine andere Beurteilung der Sachlage vor.
Girisch Räfle Jähnke
Kaiser Rendtorff