2037 003
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BUNDESGERICHTSHOF
Notz 4/72 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Arno
traße
in
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
den Hessischen Minister der Justiz in vertreten
durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Antragsgegner und Beschwerde gegner,
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Dr. Arndt und BÖrtzler sowie der Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1972 erlassenen Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und Notar mit dem Amtssitz in Flörsheim zugelassen. Mit Verfügung vom 15. August 1971 hat der Landgerichtspräsident in Wiesbaden gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BNotO seine vorläufige Amtsenthebung angeordnet.
Gemäß § 111 BNotO hat der Antragsteller dagegen um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 14. April 1972 zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt.
Gegen diesen Beschluß haben die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers mit einem am 15. Mai 1972 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde hätte gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO nur binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt werden können. Der Antragsteller macht geltend, die Beschwerde sei "unabhängig von einer Fristberechnung zulässig", weil "sowohl nach strafprozessualen als auch nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen" eine Rechtsmittelbelehrung unerläßliche Voraussetzungen für das Ingangsetzen der Beschwerdefrist sei.
Diese Auffassung geht fehl. Der beschließende Senat hat bereits in der Entscheidung BGHZ 42, 390, 391/392 dargelegt, daß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei den in den Bereich der Bundesnotarordnung fallenden Verwaltungsstreitsachen (§ 111 BNotO) ohne Einfluß auf den Fristablauf ist. Das ist dort zwar unmittelbar nur für die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes entschieden, muß aber ebenso für die Bekanntmachung des Beschlusses des ersten Rechtszuges gelten.
Die vom Antragsteller gegen die Fristversäumnis begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht bewilligt werden. Die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO hätte er eben-so wie die Entscheidung BGHZ 42, 390 als Rechtsanwalt und Notar kennen können und müssen. Er ist daher nicht ohne sein Verschulden verhindert worden, die Beschwerdefrist einzuhalten (§22 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist daher verspätet und somit unzulässig.
Dies kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Vogt Dr. Arndt Börtzler
Dr. Groth Kaiser