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2057 01/
Nachschlagewerk: BGH?,:
ja
ja
BNotO § 6
a) Grundsätze für die Anwendung des § 6 BNotO«,
h) Die Bestellung zu dem Notar darf einem Bewerber verweigert werden, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus schuldhaft nicht nur geringfügig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Hechtsstaatlichkeit verstoßen hat»
BNotO §111
In Beschwerdeverfahren nach § 111 BNotO haben die Beteiligten eine gewisse Bispositionsbefugnis und können das Beschwerdoverfahren derart beschränken, daß der Bundesgerichtshof. auf die Beschwerde nur über die rechtliche Bedeutung dos vom Oberlandesgericht fest-gestellten und nicht mehr beanstandeten Sachverhalts zu entscheiden hat.
BGH, Befiehl.'v. 1Dezember 1969 - NotZ 4/69 - OLG Köln
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BUNDESGERICHTSHOF
i9iiL &/§a
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Justizministers des Landes Hordrhoin-Westfalon,
Anträgsgegners und Beschwerdeführers,
gegen
den
tsanv/alt Walter B
Beschv/erdegegner ?
Re ch t oanwlil t e und Bro G» P?
Der Bundesgerichtshof - Senat für NotarSachen -hat in der Sitzung vom Q Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars Wolff I, des Bundesrichters Dr» Arndt, des Rechtsanwalts und Notars Portmann und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 3o Februar 1969 wird zurückgewieseno
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwer deverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatteno
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzto
EL2Lü, n d_e_j
Io
Der Antragsteller erstrebt seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar, die der Justizminister (Beschwerdeführer) ihm versagt hat0
Der Antragsteller 1st am SIHIHIv 1904 in
geboren» Er bestand die zweite juristische Staatsprüfung am 10» April 1933o Anschließend war er als beauftragter Richter und Hilfsarbeiter bei Rechtsanwälten in Nordhau3en tätige Am 1». Februar 7 934 wurde er als Regierungsassessor in den Bereich der preußischen inneren Verwaltung übernommen und dem Polizeipräsidium in Berlin zugeteilt, wo er als Disziplinardezernent, Justitiar und stellvertretender Amtsleiter tätig war»
Ab Io Oktober 1935 wurde er bei der Staatspolizei eingesetzt, die damals noch eine Abteilung des Polizei-präsidiums war» Am 1» November 1935 wurde die Staatspolizei als ‘'Geheime Staatspolizei“ (Gestapo) verselbständigt und der Antragsteller dabei übernommen* Gleichzeitig wurde er auf seinen Antrag in die SS mit dem Dienstgrad eines DnterSturmbannführers aufgenommen; er war schon seit 1931 Mitglied der NSDAPo Im Februar 1936 wurde der Antragsteller zu dem Leiter der Gestapo-steile in Köslin bestellto Hach einem Konflikt mit dem Gauleiter und Oberpräsidonten wurde er im September 1936 an die Gestapostelle Osnabrück versetzt, deren Leiter er bis Endo August 1940 blieb» Im Jahre 1937 wurde er zu dem Regierungsrat ernannt und erhielt in der SS den Angleichungsdienstgrad eines Sturmbannführers» Am 1» September 1940 vmrde der Antragsteller auf seinen Antrag zu dem Polizeipräsidium in Münster vorsetzt, wo er Leiter der Verwaltungspolizei und Vertreter des Polizeipräsidenten war» Am 1« Februar 1944 wurde er an das Polizeipräsidium Magdeburg mit demselben Tätigkeitsbereich versetzt» Im Juli 1944 vmrde er zu dem Oberregierungsrat befördert, zu dem SS-OberSturmbannführer ernannt und in das Reiehsinneiiministcrium versetzt, wo er bis zu dem Kriegsende im Hauptamt Ord-nungspolizei Referent für materielles Polizeirecht war»
Im Herbst 1939 war der Antragsteller während des Polenfeldzuges fünf Wochen hei einer Einsatzgruppe der Sicherheitspolizei in Polen als Ver-bindungsführer zur Wehrmacht tätige Von Mai bis Juli 1940 war er in den besetzten Niederlanden Führer eines Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei in Arnheimo Im November 1941 war er für sechs Monate bei dem Genoralkommissar und Chef der Zivilverwaltung in der Ukraine als Sachbearbeiter für Personal-, Organisations- und Wirtschaftsangelegenheiten tätige
Der Antragsteller Ist verheiratet und hat drei bereits erwachsene Kinder•
Nach dem Zusammenbruch wurde der Antragsteller bis zu dem 60 April 1948 interniertWegen seiner Zugehörigkeit zur SS und Gestapo wurde gegen ihn ein Spruchgerichtsverfahren eingeleitet, doch wurde er nach mehreren Hechtszügen schließlich im Jahre 1949 insbesondere aus folgenden Gründen freigesprochens Er sei zur Gestapo ohne seinen Willen gekommen, einige Bemühungen um Rückversetzung zur•allgemeinen Verwaltung seien ergebnislos geblieben und weitere Versuche seien nach der damaligen Praxis wegen der damit verbundenen Gefahr für Leib und Leben nicht zu demutbar gewesen 0
Der Antragsteller erhält Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 1J1 GGo
Im Dezember 1950 bat er um Übernahme in den anwaltlichen Anwärterdienst„ Der Justizminister lehnte das Gesuch mit Rücksicht auf die Tätigkeit des Antragstellers bei der Gestapo ab, weil schon die Tat-
sache, daß er Leiter von Gestapodionststellen und in Einsatzgruppen tätig gewesen sei, die Annahme rechtfertige, daß er gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen habe» Das Ehrengericht der Rechtsanwalt skammer in Hamm entschied jedoch, daß Versagungsgründe nicht vorlägeno Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg, Der Antragsteller wurde daraufhin in den anwaltlichen Anv/ärterdienot übernommen und im Oktober 1952 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bielefeld zugelassen0
Mit Antrag vom 7» Marz 1967 bat der Antragsteller, ihn nach Erreichung der vorgeschriebenen Wartezeit zu dem Anwaltsnotar in Bielefeld zu bestellen. Der Landgerichtspräsident, der Oberlandesgerichtspräsident und die Notarkammer erhoben keine Bedenken, Der Justizminister hat jedoch mit Bescheid vom 13, November 1967 das Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Der Antragsteller habe durch seine Tätigkeit als Leiter von Gestaposteilen, als Verbindungsführer einer Einsatzgruppe in Polen und Rührer eines Ein-satzkoismandos in Holland einen so wesentlichen Beitrag zur Punktionsfähigkeit des nationalsozialistischen Unrechtsstaates geleistet, daß die Eignung für das Amt eines Notars im Sinne des § 6 BNotO nicht bejaht werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller frist- und formgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Eiei gestellt, den Bescheid aufzuheben , Das Oberlandesgericht (Senat für Notarangelegenheiten) hat Beweis erhoben und durch Beschluß vom 3o Februar 1969 den Bescheid aufgehoben sowie
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den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Hechtsauffassung des Oberlandesgerichts erneut zu bescheidene In den Gründen heißt es u0a0 v/ie folgts
Die persönliche Eignung im Sinne des § 6 BNotO sei aus der Gesamtheit der menschlichen Stellung und der charakterlichen Haltung des Bewerbers zu ermittelno Der Antragsteller sei ohne sein Zutun Mitglied der Gestapo gewordene Er habe sich seit 1956 mehrfach bemüht, seine HückverSetzung in die allgemeine innere Verwaltung zu erreichen« Mit Rücksicht auf die mit derartigen Gesuchen verbundene Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers sei nicht vorwerf-bar, daß er sich nicht noch nachhaltiger um eine Versetzung bemüht habe0 Er habe während seiner Tätigkeit bei der Gestapo sogar ein anerkennenswertes Verhalten gezeigto Er habe immer eine versöhnliche Haltung gegenüber der katholischen Kirche eingenommen, niemals einen Schutzhaftbefehl gegen katholische Geistliche erlassen, sondern im Gegenteil sich mit Erfolg bemüht, angeordneten Verfolgungsmaßnahmen ihre Schärfe zu nehmen und bedrohten Menschen zu helfen0 Weiter habe er sich gegenüber den verfolgten jüdischen Mitbürgern wahrhaft menschlich verhalten und durch sein Einschreiten einer Reihe dieser Verfolgten das Loben gerettet o Aus seiner Tätigkeit in Einsatzgruppen im Polenfeldzug und in Holland sei keine Mitwirkung an Unrechtshandlungen festzustelleno
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristund formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Aufhebung des ango-
fochtenen Beschlusses und die Zurückweisung dos Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde«
II o
Der Senat braucht bei seiner Entscheidung den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weder zu überprüfen noch zu ergänzeno Denn beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Entscheidung des Senats der vom Oberlandesgericht festgo-stelltc Sachverhalt, zugrundegelegt wird, obwohl auf das Verfahren vor dem Senat das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzinvenden ist (§ 111 Abs 0 4 BHotö, § 42 Abs o 6 BRAO)o
Ira allgemeinen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wäre eine derartige Beschränkung der Beschwerde wegen des unbeschränkten Amtsbetriebcs nicht zulässig, weil insoweit das Gericht nach § 12 EGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erhoben hat« Daraus folgt für den Regelfall, daß das Gericht der:■freiwilligenGerichtsbarkeit bei einer Beschwerde weder an den Antrag noch an die Begründung der Beschwerde gebunden ist (Keidel FGG 9» Auflo § 23 Amu 1.)« Bei dem Verfahren nach § 111 BNotO handelt es sich aber um ein sogenanntes (echtes) Streitverfehren der freiwilligen Gerichts-
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barkeit (BGHZ 44, 65 = DtTotZ 1965, 625), boi dem sich zwei oder mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen und das Gericht über behauptete subjektive Rechte oder Berechtigungen zu entscheiden hat o In diesen Verfahren haben die Beteiligten eine gewisse Dispositionsbefugnis; sie beherrschen das Verfahren insofern, als sie es durch Zurücknahme des Antrags, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beenden oder beschränken können; sie können auch eingelegte Rechtsmittel beliebig Zurücknahmen; soweit Ermittlungen anzustellen sind, beschränken sic sich auf den von den Parteien zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand, wenn es auch keine volle Beweislast und wegen des Amtsor-mittlungsgrundsatzes kein Vorsäuranisverfahren gibt (Keidel EGG 9« Aufl. § 12 Anm. 109, 111). Pie Parteien sind daher in einem derartigen echten Streit-verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedenfalls im Bereich des § 111 BNotO - befugt, ihre Beschwerde derart zu beschränken, daß das Beschwerdc-gericht nur über die rechtliche Bedeutung des vom Oberlandesgericht abschließend festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht mehr beanstandeten Sachverhalts entscheiden solle
Der Senat nimmt deshalb auf die Beschwerde des Antragsgegners nur eine rechtliche Nachprüfung für den vom Oberlandesgericht fostgestellten Sachverhalt vor»
III o
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen, weil bei dem festgestellten Sachverhalt die Justiz-
Verwaltung nicht annehmen durfte« daß der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt eines Notars im Sinne von § 6 BNotO nicht geeignet sei«
Io Nach § 6 BNotO sind - auch hei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind.
Mit dieser Bestimmung ist der Justizverwaltung keine ErmessensentScheidung bei Auswahl der Bewerber zu dem Amt des Notars überlassen* § 6 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Hechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben„
Dabei lassen sich Sinn und Bedeutung des § 6 BNotO unter Besinnung auf die Grundgedanken und Grundforderungen der Bundesnotarordnung für Palle der hier streitigen Art hinreichend deutlich bestimmen* Die Vorschrift, daß nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen sind, dio nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind, will erreichen, daß Bewerber ausgeschieden werden, denen die Eigenschaften und Fähigkeiten fehlen, die für die sachgerechte Ausübung eines Notaramtes notwendig sind* Dabei muß die Auslegung an die allgemeinen Grundsätze des Öffentlichen Dienstes anknüpfen, für den sich ähnliche allgemeine latbeStandsmerkmale bei den Bestimmungen über Auswahl und Einstellung als notwendig erwiesen und bewährt haben, da das Amt des Notars dem öffentlichen
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Dienst sehr nahe steht„ Im Hecht dos offentliehen Dienstes wird dahei wiederholt auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers abgestellt (zoBo § 8 BBG; § 7 BERG), Ein tragender Gedanke der Bundesnotarordnung ist die Rücksichtnahme auf die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege” in § 4 BNotO; dieser Gedanke muß auch bei der Auslegung von § 6 BNotO Anwendung finden« Der Senat hat weiter § 6 BNotO bereits in einem Falle angewandt, in dem ein Blinder zu dem Notar ernannt werden wollte (BGIIZ 58, 547)° Er hat damals ausgeführt, daß es sinnlos wäre, einen Bewerber zu dem Notar zu ernennen, der infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes dauernd unfähig und deshalb nach § 50 Abo» 1 Nr, 6 BNotO wieder zu entlassen ist, Der Senat hat keine Bedenken, das als allgemeinen Grundsatz derart anzuerkennen, daß die Fälle, die nach § 50 BNotO zur Amtsenthebung eines Notars führen, auch nach § 6 BNotO einer Ernennung entgegenatehen« Daraus folgt beispielsweise schon, daß ein Bewerber nicht ernannt werden darf, dessen wirtschaftliche Verhältnisse oder dessen Yfirtschaf tsführung die Interessen der Recht suchenden gefährden würden (§ 50 Abs«, 1 Nr* 7 BNotO), oder der durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist (§ 50 Abs, 1 Nr, 5 BNotO), Daraus ergibt sich weiter, daß ein Bewerber nicht zu dem Notar ernannt werden darf, bei dem Umstände vorliegen, die nach allgemeinem Beamtenrecht bei einer Ernennung zura Beamten deren Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme bewirken würden (§ 50 Abs« 1 Nr, 2 und § 50 Abs, 2 BNotO), also etwa wenn
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dem Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter fehlt, der eich bei der Bewerbung einer arglistigen Täuschung oder Bestechung schuldig macht oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden ist, das ihn zu dem Notarberuf unwürdig erscheinen läßt, oder wenn gegen den Bewerber in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus einem Dienstverhältnis erkannt war (vgl» §§ 8, 9 des Beamtenrechtsrahmengesetzes des Bundes i»d»Fo vom 22» Oktober 1965 - BGBl I 1754) <>
Der Gedanke, daß ein Bewerber zu dem Notai* nicht zu ernennen ist, der nach den Bestimmungen der Notar-Ordnung wiedor seines Amtes zu entheben odor aus dem Amt zu entfernen wäre, führt zu der weiteren Folgerung, daß auch ein Verhalten, das bei einem Notar zur Dienstentlassung im Wege des Dienststrafverfahrens führen würde, schon nach § 6 BNotO zur Ablehnung einer Ernennung führen muß. Deshalb darf ein Bewerber nicht zu dem Notar ernannt werden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben» Denn der Begriff der "Persönlichkeit1' in § 6 BNotO umfaßt (BGHZ 58, 347/556) nicht nur die inneren, charakterlichen Eigenschaften einer Person, sondern alle inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren*
Für die hier insbesondere zu bewertende Verhaltensweise des Antragstellers gilt folgendes: Das Bekenntnis zu einer nicht verbotenen politischen Partei ist ohne Bedeutung» Im Gegenteilt gilt hier der in § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes niedergelegte
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Grundsatz, daß Ernennungen ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Anschauungen vorzunehmen sindo Die Beaintengesetze machen zwar durchweg eine Einschränkung (vgl» § 4 Ahs0 1 Nr« 2 des Beamtenrechts-rahmengesetzes), daß in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Der Bundestag hat bei Erlaß der Bundesnotarordnung die Aufnahme einer solchen, vom Bundesrat empfohlenen Bestimmung ausdrücklich abgelehnt (s0 die amtliche Begründung zu § 6 und den Bericht des Rechtsausschusses - Drucksachen des Bundestages III, Wahlperiode zu Nro 2128), aber nur weil man eine solche Bestimmung für überflüssig hielt, Um solche Fälle handelt es sich hier nicht0
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes hat in zwei Entscheidungen vom 29» Oktober 1962(AnwZ 13/62 »
und 23/62, abgedruckt Ehrengerichtliehe Entscheidungen VII 97 und 104) für ähnliche Fälle ausgeführt: Für den Anwaltsberuf ist ein Bewerber ungeeignet, der im Alter von etwa 30 Jahren freiwillig in die Gestapo eingotreton ist und sich dort zu leitenden Stellungen - Kommandeur der Sicherheitspolizei und der SD in Bozen bzv/o der Steiermark - emporgearbeitet, sich also im Sinne der damaligen Machthaber bewährt hat, obwohl er im Laufe der Zeit die das Recht verhöhnende Tätigkeit dieser Organisation sowie ihre verbrecherischen Ziele und Methoden klar erkannt hatte; es spreche vieles dafür, daß allein schon die Tätigkeit in einer so hervorragenden Stolle dieser Organisation, die durch Verbreitung
von Furcht und Schrecken eine der wesentlichen Stützen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft war, den Bewerber unwürdig mache, heute den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben* In beiden Fällen waren allerdings weitere belastende Umstände hinzugetreten, nämlich einmal die Mitwirkung an rechtswidrigen Erschießungen von Häftlingen und im anderen Falle die Duldung von Vernehmungen unter Mißhandlungen <>
Diesen Entscheidungen kann im Grundsatz auch für die Bundesnotarordnung zugestimmt werden, und zwar aus folgenden Erwägungen und mit folgenden Abwandlungen:
Der Gesetzgeber hat die Betätigung für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in ihrer Bedeutung für den öffentlichen Dienst auch im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art« 121 GG fallenden Personen iodoF» vom 21» August 1961 (BGBl I 1778) behandelte
Hach dessen § 3 Nr, 4 sind Rechte nach diesem Gesetz allen Personen aberkannt, die am So Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo tätig v/aron« Dazu gehört der Antragsteller nichto Hach § 67 dieses Gesetzes darf selbst für diejenigen Beamten, die von Amts wegen an eine Dienststelle der Gestapo versetzt und dort bis zu dem 8« Mai 1945 verblieben waren, diese Tätigkeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, wenn das u.a, wegen der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheinto Darum geht es hier nicht; hier erscheint vielmehr die Grundbestimmung des § 3 Hr» 3a des Gesetzes zu Artikel 131 GG verwendbar o
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§ 3 Hr. 3 a des Gesetzes zu Art« 131 GG hat Rechte nach diesem Gesetz allen Personen aberkannt, die "durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben"» Nach dem Wortlaut fallt darunter zwar jede auch nur objektive Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, doch haben Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend und allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend die Bestimmung dahin ausgelegt, daß ein persönlich schuldhaftes Verhalten im Einzelfall von einer gewissen Erheblichkeit festgestellt werden muß (vgl«
Anders, Kommentar zu dem Gesetz zu Art« 131 GG, 4« Aufl«
§ 3 Hr» 4a; auch BVerwG 31, 337)« Der Gedanke des § 3 Nr« 3a des Gesetzes zu Art« 131 GG ist auch bei § 6 BNotO zu verweisen« Dabei ist weiter zu beachten, daß die deutsche Rechtsordnung ganz allgemein vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und vom Gedanken des Schuldprinzips derart beherrscht wird, daß eine Haftung im Bereich des Strafrechts, Dienstrechtes oder Disziplinär-rechtes stets die Feststellung eines persönlichen Schuldvorwurfs voraussetzt« Deshalb darf ein Bewerber, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus schuldhaft und nicht nur geringfügig gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, für das Amt eines Notars als ungeeignet angesehen werden, weil der Notar ein Organ der Rechtspflege ist, das der Wahrung der Rechtsordnung dient und die Grundsätze der Rechtlichkeit und Gerechtigkeit stets zu beachten hat; für dieses Amt sind deshalb Bewerber ungeeignet, die gegen diese Grundsätze in nicht unerheblicher Weise schuldhaft verstoßen haben« Dabei kann aber - anders als in gewissen Entnazifizierungsverfahren - die Erreichung eines bestimmten
Dienstgrades oder die Bekleidung irgend eines Amtes nicht automatisch zur Ablehnung des Bewerbers führen, weil das diesen erwähnten rechtsstaatlichen Forderungen widersprechen würde, wenn auch Ausnahmen bei besonders hervorgehobenen Stellungen nach Art eines Beweises des ersten Anscheins möglich sind * Der Senat ist nach alledem der Auffassung, daß die Bekleidung öffentlicher Ämter während der nationalsozialistischen Zeit und sogar die Zugehörigkeit zur Gestapo oder ähnlichen Organisationen grundsätzlich für sich allein kein Grund ist, einen Bewerber schlechthin und für dauernd von der Ernennung zu dem Notar auszuschließen «>
Es muß vielmehr die Betätigung im einzelnen geklärt wordeno Für das Amt eines Notars ist aber ein Bewerber ungeeignet und seine Bestellung nach § 6 BNotO abzulehnen, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus in nicht nur geringem Umfange durch sein Vorhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Hechtsstaatlichkeit schuldhaft verstoßen hat o
2= Bei Anwendung dieser Grundsätze muß der Beschwerde dor Erfolg versagt werden:
Der Antragsteller war zwar von 1955 bis 1940 Mitglied der Gestapo, doch ist er ohne sein Zutun dorthin versetzt worden. Nach Übernahme in die preußische innere Verwaltung war er im Rahmen der Einarbeitung in der Abteilung I A des Polizeipräsidiums Berlin eingesetzt, die kurz darauf zur selbständigen Gostapo umgewandelt wurde, wobei der Antragsteller übernommen und damit Mitglied der Gestapo wurde,
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Der Antragsteller hat sich, als er die Entwicklung und den wahren Charakter der Gestapo erkannt hatte, nach den Feststellungen wiederholt und ernsthaft "bemüht, von ihr wieder zur allgemeinen Verv/altung zurückversetzt zu wordene Dies gelang ihm erst 1940; dem angefochtenen Beschluß ist aber zuzu-stiinmen, daß ihm weitere Bemühungen nicht zuzu demuten waren, weil er nach einer ernst zu nehmenden Erklärung des Chefs der deutschen Sicherheitspolizei, Heydrich, bei derartigen Versetzungsgosuchen mit einer Verbringung in das Konzentrationslager rechnen mußteo Die Gerichte im Spruchverfahren haben deshalb angenommen, daß sich der Antragsteller in einem unverschuldeten Notstand befunden habe» Jedenfalls hat er unter diesen Umständen durch sein weiteres Verbleiben in der Gestapo für die Eeit bis 1940 kein Verhalten gezeigt, das ihn für den Beruf des Notars noch heute ungeeignet erscheinen läßt»
Die jahrelangen Ermittlungen der verschiedensten Stellen haben weiter keine Feststellungen dafür erbracht , daß der Antragsteller sich an einzelnen rechtsstaatswidrigen Übergriffen beteiligt hato Im Gegenteil haben die Prüfungen ergeben, daß er sich mehrfach in einer Y/eiso verhalten hat, die den Praktiken vieler Gestapoangchörigen eindeutig widersprach, womit er zu erkennen gegeben hat, daß ihm das Gefühl für Hechtliehkeit, Menschlichkeit und Gerechtigkeit nicht abgegangen war und daß er nicht alle Maßnahmen der politischen Führung kritiklos raitmachtGo Das Oberlandesgoricht hat in dem angeführten Beschluß auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme einige dieser Fälle wiedergegeben, auf die
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wegen der Einzelheiten Bezug genommen werden darf:
Der Antragsteller hat als Leiter der Gestapootolle in Köslin Verfahren gegen Kreisleiter durchgefÜhrt, bei denen er von Pflichtvei’letzungen ausging, obwohl derartige Vorfahren gegen politische Hoheitsträger damals vielfach vertuscht und unterdrückt oder bagatellisiert wurden» Er hat während seiner Tätigkeit in Osnabrück (1956 - 1940) sich wiederholt schützend vor katholische Geistliche gestellt, auch sonst auf Mäßigung gedrungen und ein menschliches Verhalten gezeigto Vor allen Bingen hat er damals eine große Zahl jüdischer Mitbürger - etwa 80 bis 90 -aus dom Konzentrationslager herausgcholt und sich um die Möglichkeit einer Auswanderung bemüht, ihnen durch dieses Verhalten das Leben gerettet und sich dabei ernstlich in Gefahr gebracht»
33er Antragsteller war zwar im Jahre 1939 einige Wochen während des Polenfeidzuges als Verbindungsoffizier einer Einsatzgruppe der Sicherheitspolizei eingesetzte Derartige Einsatzgruppen haben sieh nach heutiger Kenntnis bei der Verfolgung und Vernichtung von Juden und sonstigen Personengruppen in unmenschlicher Weise betätigt, aber erst etwa ab Oktober 1939? als der Antragsteller, soweit feststellbar, wieder nach Osnabrück zurückgekehrt warQ Nach den unangefochtenen PestStellungen war der Antragsteller jedoch mit solchen Verfahren nicht befaßt; er war nicht der Leiter der Einsatzgruppe, sondern nur Verbindungsoffizier zu einer höheren Wehrmachtsdien atstellc und hatte keine Befugnis zu dem Einsatz
der Gruppe» Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Antragstellers als Führer eines Binsatzkommandos der Sicherheitspolizei in Arnheim von Mai bis Juli 1940° Nach den unangefochtenen Feststellungen hat der Antragsteller sich an bestimmten rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen und Unrechtshandlungen auch in diesen Jahren nicht beteiligte
Bei diesem Bev/oisorgebnis kann in der Tat nicht festgeotellt werden, daß insgesamt betrachtet der Antragsteller - insbesondere während seiner Tätigkeit bei der Gestapo - Maßnahmen begangen oder gefördert hat, die gegen die Grundsätze der Hechtsstaatlichkeit verstoßen habeno Es läßt sich nicht feststellen, daß er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn zu dem Notar auch heute als ungeeignet erscheinen laßto Seine Ernennung zu dem Notar durfte deshalb nicht aus § 6 BNotO versagt werden*
i
Dio Beschwerde muß daher mit dor Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, 201, 39, 42 BHAO, 13 a EGG,
131 KostO zurückgewiesen werden, ohne daß oe eines Eingehens auf die im Verfahren erörterte Frage bedarf, ob gegen die Gültigkeit des § 6 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken bestehen»
Glanzmann Wolff Arndt
Fortmann Braxmaier