BGH · NotZ 4/67 vom 22.01.1968

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

BNotO § 10 Bio miter Widerruf erteilte Erlaubnis sum Abhalten auswärtiger Sprechtage darf nur im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege widerrufen werden» in dem Yerfahren des/Heebtsanwalts und Notars Dr, Karl«Heiji|,io.h.. Antragstellers und Beschwerdeführers, ~ Verfahrensbevollraachtigter; Rechtsanwalt gegen den Justisminister des Landes Schleswig-Holstein in K. :$er .Antragstelld^dda^ die .Gerichtskosten des : Rechtsmittels zu -tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Antragsteller wurde -'955 als Rechtsanwalt bei dem- Amtsgericht, Oldenburg.'inlEelsieiUfündkdejkdi^ Antragsteller die Abhaltung auswärtiger Sprechtage als: Notar an 1 l. Erlaubnis, weil inzwischen das liehen VerkehrsVerbindungen ve Straßennetz und die öffent ■bessert worden seien. Der Antragsgegner habe willkürlich gehandelt, da er nur in einigen Orten die Sprechtagserlaubnis widerrufen habe: ins' ybeöondqrewh H. (verbesserte Straßen (und Zunahme der. Motorisierung^; die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, auf deren Lage in den erstebllahren beMbrtäerei^Ueksicht ■ gsnommenEWÖrde:K^^ :; Es könne dahingestellt bleiben, ob nicht schon die veränderte Einstellung der Justizverwaltung zu dem Widerruf ge-(nü.|;e.s. web» bie(;|:ehörde^ -b::iber sauberen Amtsführung .Denn1 hier-babeiber Antragsgegner.--sicbtäwf eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse stützen- -:;kö »»©».*.-Zwar seien die Öffentlichen Verkehrsmittel seit 1959 weder zahlreicher noch sehneiler geworden, aber die örtlichen Entfernungen hätten Auch eine Verletzung des QleichhehandlungS' grundsatzes liege nicht vor; die Erlaubnis für die Sprechtage des Notars Dr. I: in Hi . schluß dieses Verfahrens ebenfalls überprüft werden; in allen anderen Fällen seien die gleichen .Erwägungen-wie hier angestellt ;■ selbst eine Verletzung des. intr ägb t e.l leaf;# #t Gilt' 'ÄphMofe Ein Widerruf sei nur bei wesentlicher Änderung der -Sachlage zulässig gewesen, nicht schon bei einer veränderten Auffassung oder Praxis der Justizverwaltung. Die Verhältnisses die zur Erteilung der Erlaubnis geführt hätten, hätten sich nicht geändert. ■gbsp|lo^ :Der Gleichbphaipllu^ seil, fttBie/sofprtige .;Beschwbrdet;ist gemäß § 11t Abs.4 BNotO, § 42 BRAOifrlst- und-.', Nach § 10 Abs.4 BNotO ist ein Notar zur Abhaltung ausv/är tiger Sprechtage nur mit Genehmigung der Auf sicht sbcu teilen. Bonn nur bei einer gebundenen Erlaubnis, wenn also die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilen muß, darf die Behörde nicht ohne gesetzliche Ermächtigung die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt oder mit sonstigen Einschränkungen versehen. Die Behörde darf aber trotz erlaubten Vorbehalts von dem Recht des Widerrufs - soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt ~ -wiederum nur nach pflichtmäßigem Ermessen Gebrauch machen. Bas bedeutet, da jedes Ermessen pflichtgebunden ist, daß die Behörde den Widerruf nicht auf sachxremde Erwägungen, sondern nur auf Gründe stützen darf, die dem Zv/eck des jov/eiligen Gesetzes entsprechen .(BVerwG 6,vom ' 1.3. folgt für den Bereich der Bundesnotarcrdnung, daß sowohl die Erteilung der Erlaubnis wie auch ihr Widerruf nur zulässig sind, wenn sie "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" entsprechen. § 4 BNotO; ist in jeder Weise für die Anwendung und Auslegung derartiger Vorschriften der Notarordnung maßgebend, soweit diese keine andere „Einschränkung enthält (vgl. Daraus folgt weiter, daß ein Widerruf grundsätzlich nicht nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich ist, sondern auch beispielsweise bei einer Än-» derung:;der Verwaltungspraxis infolge einer veränderten, insbesondere geläuterten Auffassung über die Notwendigkeiten einer geordneten Rechtspflege, solange diese neue Praxis sich noch in den Grenzen des der Behörde gewährten Brmes-senebereiche hält. Die gegenteilige im Schrifttum vertretene Auffassung, daß sich immer für einen Widerruf die tatsäch-. . bindung der Verwaltung :inthajt0hjr;in für,,die' 'Zukunft,; ändern,f:müssdn sie 'nur.ihrert:. Jedoch ist nach den obigen Ausführungen nicht nötig - wie der Beschwerdeführer meint genaue Beststellungen darüber zu treffen, in welchen einzelnen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Hier durfte das Ministerium aber durchaus davon ausgehen, daß eine allgemeine Änderung der maßgeblichen Verhält nisse eingetreten sei. Dabei brauchte die Justizverwaltung nicht auf das Jahr 1959 abzustellen, als dem Beschwerdeführer seine Erlaubnis zur Abhaltung von Sprechtagen erteilt wurde. Denn im Jahre 1959 mußte die Behörde gemäß dem Gleich behandlungsgrundsatz die bis dahin in der Nachkriegszeit all gemein gehandhabte Praxis auch dem Beschwerdeführer gegenüber anwenden. Bis dahin hatte die Behörde die Genehmigungen für auswärtige Sprechtage durch Notare in großzügiger Weise erteilt, wovon die 'Beteiligten übereinstimmend ausgehen. berücksichtigte Sie nach 1945 eingetretenen besonderen Verhältnisse in Schleswig-Holstein: Die Einwohnerzahl dieses Landes war gegenüber der Vorkriegszeit durch das Einströmen zahlreicher Flüchtlinge, Vertriebener und sonstiger Kriegsopfer fast verdoppelt und hatte sich in der sozialeniStruktur:herheblieh verändert.' „tragsgegncrs und.seiner eigenen Kenntnis fest, daß diese Verhältnisse eich wesentlich geändert haben, da die Masse der Flüchtlinge und;Vertriebenen in Schleswig-Holstein umge-siedelt oder anders eingegliedert ist und die Verfahren zur Abwicklung der Kriegsfolgen so weit vorgeschritten sind, daß die Betroffenen eines Notars oder der Hilfe sonstiger Behörden nicht mehr 'im früheren Umfange bedürfen. Rer Senat sieht; auf Grund der Erklärungen' des Justiz- a zt noch die Interessen einer geordneten Rechtspflege gewahrt werden* wenn die Notare ihre Amtstätigkeit grundsätzlich an .ihrem-;i Amtssitz und in ihrem Amtsräumen ausüben, soweit nicht die Art der Geschäfte etwas anderes erfordert. Diese Konzentrie*-rung^'auf: :die Amtsräuine:- ist notwendig,: damit .deigj^oiar mög- : liehst jederzeit für.jedermann, in gleicher Weise ■erreichbar,-., Dadurch werden Unzuträgii.chfeeiten verhindert, die Klarheit der Amtsführung gewährleistet und-die Gefahren eines unerwünschtensWettbev/erbs. Denn entscheidend ist hier nur die Frage, ob den Recht suchenden zugemutet werden kann, statt nach L< noch v;ei- b) Auch sonst ist eine Rechtsverletzung nicht eroicht- Der Widerruf eines fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsaktes ist -deshalb nicht mehr zulässig, wenn durch den Verwaltungsakt für denlEegüpsiigien ::eiri Recht begründet : worden ist, wenn ihm also beispielsweise eine Konzession gewährt oder ein förmliches Recht verliehen ist. Davon kann hier "bei § 10 BNotO keine Rede sein, weil dem Antragsteller nur eine Ausnahmebewilligung, eine Art Dispens für eine Betätigung erteilt ist, die sonst allgemein verboten ist. Auch das liegt hier nicht vor, da der Antragsteller keine besonderen Anstalten getroffen, sondern nur schlicht von seiner Erlaubnis Gebrauch gemacht hat. Er hat ^ die Sprechstunden in fremden Räumen abgehaifcen, die für diese Zeit vorübergehend auf Grund einer Abmachung überlassen v/orden sind, die er jederzeit ohne weitere Nachteile lösen konnte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Gegen den Gleichheitssatz ist nicht schon : dann verstoßen, wenn eine andere Regelung zweckmäßiger oder ^ gar besser gev/esen wäre; der Grundsatz der Gleichbehand-lung ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als... Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die dem Notar Dr. I aus für H erteilte Sprechtagserlaubnis immer noch nicht widerrufen sei. Die Beklagte hat aber wiederholt vorgetragen und auch jetzt versichert, daß sie die Entscheidung für H< - wie für einige -wei- tere Fälle nur vorübergehend zurückgestellt habe , um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Bache abzuwarten, weil sich danach die Behandlung aller ähnlichen offenen Fälle richten soll. Dann lieg • "in sachlich einleuchtender Grund;für die Differenzierung vor, so daß das Verhalten des Antragsgegners nicht als willkürlich bezeichnet werden, darf

Schlagwörter

■NotarÄnderungBehördeErlaubniswiderrufenVerhältnisBNotO<

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja BGHZ: nein BNotO § 10 Bio miter Widerruf erteilte Erlaubnis sum Abhalten auswärtiger Sprechtage darf nur im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege widerrufen werden» BGH, Beseht, v. 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 ~ DBG Sohlesvdg B ü N D E S G E RIC HTSHOE Mot Z 4/61 BESCHLUSS in dem Yerfahren des/Heebtsanwalts und Notars Dr, Karl«Heiji|,io.h.. K ' in 01 Antragstellers und Beschwerdeführers, ~ Verfahrensbevollraachtigter; Rechtsanwalt gegen den Justisminister des Landes Schleswig-Holstein in K. - fill 21/3630 E 229 ~ Antragsgegner.und Besohwerdögegner, - -vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S< wegen Aufhebung eines Yerwaltungsakies <■ feer- Bünde age ri cht shof;- Serial; für Notarsachen - hat ara: 22■.Januar,:. 1 ;968 yunter Mitwirkung des, Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs: .Glanzmann, derkHotate:;: Dr. ':Ba®e'p'' und., ^ Stewart some1 der,kBühdesrichter ■$$* Arndtuund: .Bortzler nach ■äa$rd^ S beschlossen* Die sofortige Beschwerde des 'Ant rags steilere gegen den auf Grundmündlicher Verhandlung vom 31 • August: 1967 ergangenen Beschluß des Notar™ : verwaltungskenats ^ des Schlesw.ig-Ho1st e inie eh en Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückga-* :$er .Antragstelld^dda^ die .Gerichtskosten des : Rechtsmittels zu -tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert wird auf 3«000 DM festgesetzt. Gr ü n de I. Der Antragsteller wurde -'955 als Rechtsanwalt bei dem- Amtsgericht, Oldenburg.'inlEelsieiUfündkdejkdi^ :ikibeck,:;zugplas.i:en''sowio' .dm. Jahre''i193Stfür diatÄuer 'dieser'";; 2ul.asßuhgtaum...Id'tar;mit dem Aiwts'Sitd; inkölde^ bestellt.. Burch:t$:rlaßlvom . 14 «.''cApfilki 95,!'■ ■g^eh^i0e:i der An-fraga'|egher iunterkYorbehalt. ^ask^edsris^ dem.; Antragsteller die Abhaltung auswärtiger Sprechtage als: Notar an 1 l. Dort waren mindestens seit 1919 ständig Sprech- tage durch Oldenburger Notare abgehalten .worden. Durch Erlaß-.vom 11. Januar 1966 widerrief derAntragsgegner diese y Erlaubnis, weil inzwischen das liehen VerkehrsVerbindungen ve Straßennetz und die öffent ■bessert worden seien. : Der'/Intragsteiler bat,;;demgegenüber>::sgeaäß rf- .:-1 ■! 1 BNotO friälr'aUJ^ ■gdribhf liebe ylntr* .y s ch e i dung : mit .vdea,' Z ie l-,eingeie lebt .^y : dbÄ::,Erlaßivom'. Januar 1.96lt:■auttÄlbiela ,y qndevbylVbrgötragenu; Der■ bei ■ ye ine r ■ Veränderubg. ■ .dar .',?erbÄtnisse Srlaub- biis;.yund'.;.bei triftiger. Gründen zuläsäli^ nicht vor>. Me .verhi:ndu^ entliC'hib.^' Terklfir^ ■ ; in dieser Zeit weder zahlreicher noch schneller geworden, vielmehr seien einige Züge eingespart. Das Straßennetz sei nicht wesentlich verbessert worden. Im Gegenteil sei L zur Mittelpunktgemeinde erklärt und habe, einen wirtschaftlichen Aufschwung genommen» In L( * . wohnten viele alte Leute, die an der Zunahme der Motorisierung keinen Anteil hätten. Der Antragsgegner habe willkürlich gehandelt, da er nur in einigen Orten die Sprechtagserlaubnis widerrufen habe: ins' ybeöondqrewh H. ' yydbl.^;:Motar../::l§... -;.£' v/aus 0 seine Erlaubnis für Sprechtage behalten, obwohl dort' :insehen eln'lAtsgeriobty woi||eny:Ävd:. ein, Notar an- ■isäas ..sei Her Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.» Er hat ausgeführt; AufvAnregun^ Ifotarlmmrner ipplife er,-seit .19651.ob,.die-.-frittier, unter.-Anlegung sines;groß- (f 2ii.gig.eren Mäßstabes erteilten .Erlaubnisse: für notarielle.-. auswärtige Sprechtage entbehrlich und zu widerrufen seien. Inzwischen seienvbereits 50' Erlaubnisse widerrufen.*:-.:: ln . -Eilen:-.fällen.auch:,;., bei dem Antragsteller: - ihabe er-geprüft, ,r .;.ibein einidringendes Jedlirfnis. der Hechtspfle.g.e:: an (3bb(B^ . oderlentfallen,-sei-.vSiar seifaus. ■ (IdlgeM^^ singetretenlfin ,den( letz ten '■ Jahrbaiseien die::::?er]tehrsVerhältnisse ■günsiiger gev/orden . (verbesserte Straßen (und Zunahme der. Motorisierung^; die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, auf deren Lage in den erstebllahren beMbrtäerei^Ueksicht ■ gsnommenEWÖrde:K^^ :; (.durch (Oinsibdlung( odertEingliederung■ ■ erheblich»abgsnoiBiaen;:. ' i ä 11 ge m'i ib-sei-,: e' in w i r f sc h a f 11 i c ha r.Äufstie g?; , fe s t zu Stollen. (tJie Entscheidung für H< sei nur(:einstv?«iicn zu- v'rücige s.^bll t;»,(: r If o"t abvbbbblf'ubgS s enb t d e s( >.Sb'hl;e swig-lc Is t o in is ch en (Ober.landesgerichts :dn(8pbleswig .h.at,(de:niA:ntrag....zurücbgcv/icscn. .(Die. (jbünde gehebpiMtwasentliehen .dahinitBie-' Erteilung der Br-.::iäubriis/:;,zur /Abh'äpdOT --.Sprechtage., -unterliege -dem ■ pfliebtmaßigen Ermessen der Justizverwaltung. Maßgeblich Sbien(:biieib(di^^ der Rechtspflege. Der Widerruf,--:.:-f--. einer 's:bichen.:-'Iriaubnis;'Sei^ibibbt. von::tahd-eren. Anforderungen-:; -abhängig. Es könne dahingestellt bleiben, ob nicht schon die veränderte Einstellung der Justizverwaltung zu dem Widerruf ge-(nü.|;e.s. web» bie(;|:ehörde^ -b::iber sauberen Amtsführung (die--Anzahl derfrEr-l-aubnissei^binscbranberi^Wolie,' indem''sie von :. diner großzügigeren zu einer engeren Auffassung übergebe. .Denn1 hier-babeiber Antragsgegner.--sicbtäwf eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse stützen- -:;kö »»©».*.-Zwar seien die Öffentlichen Verkehrsmittel seit 1959 weder zahlreicher noch sehneiler geworden, aber die örtlichen Entfernungen hätten #nd.,'$b#feindungi^^ allgemeine Zunahme der Motorisierung an Bedeutung vor-. ä . O iprer •:.dthi^uphtlinge■und ■ Vertriebenen^: die;;in: Schleswig- ;iH rwr egend;.:'auf ;;;;d i ©■ uländli cb eii;;:Sdp;ödnde.n <$ e rO. ■ ':uhd';:aü^i8fe'!ren .Bage bibähdere:'Rücksicht genommen worden sei, seien inzwischen 'weitgehend umgesiedelt oder sozial eingegliedert, so daß ihnen der Weg zun Amtsgericht oder Notar zuzu demuten sei. Diese vom Antragsgegner tatsächlich berücksichtigten Erwägungen zeigten keinen Ermessensfehler. Auch eine Verletzung des QleichhehandlungS' grundsatzes liege nicht vor; die Erlaubnis für die Sprechtage des Notars Dr. I: in Hi . .werde nach Ab- schluß dieses Verfahrens ebenfalls überprüft werden; in allen anderen Fällen seien die gleichen .Erwägungen-wie hier angestellt ;■ selbst eine Verletzung des. Grleichheitscatzes in einem Falle gewähre dem Antragsteller keinen Anspruch, eben*: :7so Ibehandelf/.:.'Zu'vwerden..'i;;llplt:l::':■ . ■■V®' '':ihm äii;. 7. ■ Oktober.; T.967u: zugeste Ilten -Be- ■ Schluß ..'richte# am.19. Oktober. 1.967 bei dein Ob er- fände sgeri.cn t eingegangene sofortige Beschwerde des Antrag- . steller^^ ■ Onge'#dbh t..ehe&i:®e sch luß ■■ ■ und- d eneb cans tande t e n Ve r- g iwältuhgsakfe r ■. AÄlh#gsg.egne r ./"'de r...Beeehwihl^^^ ten»: intr ägb t e.l leaf;# #t Gilt' 'ÄphMofe Ein Widerruf sei nur bei wesentlicher Änderung der -Sachlage zulässig gewesen, nicht schon bei einer veränderten Auffassung oder Praxis der Justizverwaltung. Die Verhältnisses die zur Erteilung der Erlaubnis geführt hätten, hätten sich nicht geändert. Jedenfalls hätten sich die Verkehrsverhältnisse seit 1959 nicht verbessert. Die Zunahme der Motorisierung betreffe nur einen kleinen feil der Bevölkerung.; Elüehtlingsbewegung ■ in Schleswig-Holsteii^ ab- ■gbsp|lo^ :Der Gleichbphaipllu^ seil, fttBie/sofprtige .;Beschwbrdet;ist gemäß § 11t Abs. 4 BNotO, § 42 BRAOifrlst- und-.', forage recht eingelegt, jedoch nicht begründet. Nach § 10 Abs. 4 BNotO ist ein Notar zur Abhaltung ausv/är tiger Sprechtage nur mit Genehmigung der Auf sicht sbcu teilen. Bonn nur bei einer gebundenen Erlaubnis, wenn also die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilen muß, darf die Behörde nicht ohne gesetzliche Ermächtigung die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt oder mit sonstigen Einschränkungen versehen. Die Behörde darf aber trotz erlaubten Vorbehalts von dem Recht des Widerrufs - soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt ~ -wiederum nur nach pflichtmäßigem Ermessen Gebrauch machen. Bas bedeutet, da jedes Ermessen pflichtgebunden ist, daß die Behörde den Widerruf nicht auf sachxremde Erwägungen, sondern nur auf Gründe stützen darf, die dem Zv/eck des jov/eiligen Gesetzes entsprechen .(BVerwG 6,vom ' 1.3. februar 196,7.1 - ;NotZ : 3/66. - .BGHfiarn . * Darlüs fBindestens. bezüglich H< weit die Verhältnisse gleich lägen. ;:ve r 1 et,zt/(p.bwohl insor II 1. Ber rechtliche Ausgangspunkt ist folgender; fugt. Bie Erteilung dieser Genehmigung unterliegt Wortlaut dec Gesetzes und seiner Entstehungsge- folgt für den Bereich der Bundesnotarcrdnung, daß sowohl die Erteilung der Erlaubnis wie auch ihr Widerruf nur zulässig sind, wenn sie "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" entsprechen. Denn dieser in der Bundesnotarordnung niedergelegte Grundsatz (vgl. § 4 BNotO; ist in jeder Weise für die Anwendung und Auslegung derartiger Vorschriften der Notarordnung maßgebend, soweit diese keine andere „Einschränkung enthält (vgl. BGHZ 37, 172;., . Daraus folgt weiter, daß ein Widerruf grundsätzlich nicht nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich ist, sondern auch beispielsweise bei einer Än-» derung:;der Verwaltungspraxis infolge einer veränderten, insbesondere geläuterten Auffassung über die Notwendigkeiten einer geordneten Rechtspflege, solange diese neue Praxis sich noch in den Grenzen des der Behörde gewährten Brmes-senebereiche hält. Die gegenteilige im Schrifttum vertretene Auffassung, daß sich immer für einen Widerruf die tatsäch-. ■ ■■lieh en; Ve rhä 11 nis's e' ge arider iah ab'ehf: mültem, ld-> .Hörnig^.BNotO:-4*:::v;Aufl. tÖrAnni'. -*3 «. Denn .bei Srme s s e ns e nts e h e idungen, i s ■t der Behö ideid 1 ra um des Entschlusses in der Art gewährt, äaS''':si^ sehen mehreren Möglichkeiten hat, so daß verschiedene, so~ : gap. widersprechende-rJntscheidüAibCÄiiibh',üiM,, 'nachdem,' : weIchen. der. zulfissigeh:'i:'S.rwäg|thgea sen; ausüben~ de Behörde größeres oder geringeres Gewicht beilegt. Biß.Be-■hörde kann sicht alsofiiacb jalniger 'Zeilt'tf^ Bö- ■ p ; suhg entschließen, ;:?.iäie '-aihthäch:' ihrem;BrmeMÄ^ -np? fzweckmäßiger und ';s|phdieniihher'halt ;:::die't Justizverwaltungen, ihre ÄH■ das iotariatswesen,1 di'Ö'v:vie£et derapiighrtihiessense'n|0oheidungen ; begrenzen und irr fäie ■ :AUsübung;:;.tdfs-eiüf|;§elbst»»' . bindung der Verwaltung :inthajt0hjr;in für,,die' 'Zukunft,; ändern,f:müssdn sie 'nur.ihrert:. '/Geltung allgemein und in 'gleicberRW^ .'.§■ 1:1,1 :Äbs. 1 BNotQ 4äif ■ aucti//Äe/^^ sienatM .lrmes$ensentschiidu:^ näd/bprüf en, • ob Hrmessensfehler- oder Ermens en%ojiißbn^^ ob : alsa-r.-die gesetzlichen Grenzen desRlrme^ s ind/: Mer -von.' dem/iErmessen, id' eihei . d'44ii/Ermäcbt i - . gungfnicht, entsprechenden Weise -<3;4-^öx*<äen. . , is.t;i/Das &ericirt/4arf nicht sein'. .BrmeM44/Ä . des::^B4me.ssensv.:äe.Pv'',Verwaltung;, set sen uiiS/l^ .eine ;::ange.in§asene■ ,|ln^..$.pbeidung-..nur. deshalb beanstanden, weil es /selbst.; eine,, andere lösung für möglichi.'.sweckmMßi.ger. oder vbesser/ hält/' Ir. 55p/. ■''//Vitt;:' 2.« l5in.//SQlcher..:.BriDessensfebierM/M^ //s/onstige . .Rechtsverletzung ist,-bier nicht. ersich/l/liÄ'^ a) Allerdings darf eine Behörde eine so weitreichende Änderung ihrer Verwaltungsübung, wie sie hier durchgeführt worden ist, nicht ohne sachliche, vernünftige Gründe, insbesondere nicht willkürlich vornehmen. Jedoch ist nach den obigen Ausführungen nicht nötig - wie der Beschwerdeführer meint genaue Beststellungen darüber zu treffen, in welchen einzelnen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Hier durfte das Ministerium aber durchaus davon ausgehen, daß eine allgemeine Änderung der maßgeblichen Verhält nisse eingetreten sei. Dabei brauchte die Justizverwaltung nicht auf das Jahr 1959 abzustellen, als dem Beschwerdeführer seine Erlaubnis zur Abhaltung von Sprechtagen erteilt wurde. Denn im Jahre 1959 mußte die Behörde gemäß dem Gleich behandlungsgrundsatz die bis dahin in der Nachkriegszeit all gemein gehandhabte Praxis auch dem Beschwerdeführer gegenüber anwenden. Bis dahin hatte die Behörde die Genehmigungen für auswärtige Sprechtage durch Notare in großzügiger Weise erteilt, wovon die 'Beteiligten übereinstimmend ausgehen. .^iöse,.\tJ)3uwg- berücksichtigte Sie nach 1945 eingetretenen besonderen Verhältnisse in Schleswig-Holstein: Die Einwohnerzahl dieses Landes war gegenüber der Vorkriegszeit durch das Einströmen zahlreicher Flüchtlinge, Vertriebener und sonstiger Kriegsopfer fast verdoppelt und hatte sich in der sozialeniStruktur:herheblieh verändert.' Es entsprach : ;:;naeh,:ldeit Eusäpmenbruch, den. Ertordernisbeniei^ Rechtspflege . eines , sozialen Eechtsstaales,; . die Re- 1 . dürfnisse gerade ■ .dieser'Flüchtlinge;• oädi,l?ertri;bl|fReik ganz; ■ besonäereiRücksicht; genommen- wurde ,r diehltfi Schleb#i|:dl|ol--. ; , stein. in ^großem! Um fange ■ auf ■ das platte.. -.fbhdiver^ h und iptden. ersten .Jahren in großem Umfa.ngewd.er. Hilfe eines,;. ;.steht auf. Gr'üÄd:^^ An- . h „tragsgegncrs und.seiner eigenen Kenntnis fest, daß diese Verhältnisse eich wesentlich geändert haben, da die Masse der Flüchtlinge und;Vertriebenen in Schleswig-Holstein umge-siedelt oder anders eingegliedert ist und die Verfahren zur Abwicklung der Kriegsfolgen so weit vorgeschritten sind, daß die Betroffenen eines Notars oder der Hilfe sonstiger Behörden nicht mehr 'im früheren Umfange bedürfen. Rer Senat sieht; auf Grund der Erklärungen' des Justiz- minibter^,aüpb-.':-^is. erwiesendbr.:^^ hinder uhgj.^ gaietame^ An- regung der Notarkammer eine allgemeine Änderung seiner Ver- ■ w.ältungspraxis bei der Gestattung von auswärtigen Sprechtagen ",;f ürRötere' noneunehmen •Ufa: Vergibt . fleh.' if p:b|n' anf libbAnbr. - Versicherung,,' Üaßheriseit '-49.65-.7in 'bine.-Ge;*- l.h',... :nehm.i^ungenleingetreten sei .und. für rund 40 Orte etwa 50.. denk-artige. .Erlaubnisse;; bereite.:.widerrul’ea. -hRbe. .hlhltviAj . Äh.-Riebe.;neide .Rraxis häl.th'aicbhn-oel' n.... - Justizverwaltuug lerngeräumteni Irmef-seney.-lR|ilh;; a zt noch die Interessen einer geordneten Rechtspflege gewahrt werden* Es entspricht dem Interesse <äer versorgenden Rechtspflege.*:,-« wenn die Notare ihre Amtstätigkeit grundsätzlich an .ihrem-;i Amtssitz und in ihrem Amtsräumen ausüben, soweit nicht die Art der Geschäfte etwas anderes erfordert. Diese Konzentrie*-rung^'auf: :die Amtsräuine:- ist notwendig,: damit .deigj^oiar mög- : liehst jederzeit für.jedermann, in gleicher Weise ■erreichbar,-., ist. Dadurch werden Unzuträgii.chfeeiten verhindert, die Klarheit der Amtsführung gewährleistet und-die Gefahren eines unerwünschtensWettbev/erbs. vermieden. In seinem Büro hat der Tfotarnauch alle: Hilfsmittel jederzeit :greifbar;i. tu Der Senat stimmt ferner der angefochtenen Entscheidung darin, zu,, daßnd,ii$,..;i,.Yerke.hrsverhältnisse:ie:ine andere Praxis nicht erfordern. Dabei ist es unerheblich, daß die kleinen ■■Ört'ächä^ . , schlechte,Verbindungenvhabin, worauf insbesondere der Bürgermeister und der Landrat hingewiesen haben. Denn entscheidend ist hier nur die Frage, ob den Recht suchenden zugemutet werden kann, statt nach L< noch v;ei- ter nach Oldenburg zu reisen. Beide Orte liegen aber nur 8 bi 9 km auseinander, sind durch Eisenbahn und Bundesstraße verbunden und haben täglich rund 30 Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitueln. Diese Verkehrsverbindungen sind derart keine,, Verwaltung darin keinen Anlaß findet, um im Interesse einer geordneten Rechtspflege den Oldenburger Notaren zu gestatten, in Lf . Sprechtage abzubalten. b) Auch sonst ist eine Rechtsverletzung nicht eroicht- Die Schranken eines Widerrufs sind stets erworbene Rechte. Der Widerruf eines fehlerfreien begünstigenden Verwaltungsaktes ist -deshalb nicht mehr zulässig, wenn durch den Verwaltungsakt für denlEegüpsiigien ::eiri Recht begründet : worden ist, wenn ihm also beispielsweise eine Konzession gewährt oder ein förmliches Recht verliehen ist. Davon kann hier "bei § 10 BNotO keine Rede sein, weil dem Antragsteller nur eine Ausnahmebewilligung, eine Art Dispens für eine Betätigung erteilt ist, die sonst allgemein verboten ist. ■ Ein Y/iderruf ist ferner unzulässig-, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte mit der Verwirklichung eines , genehmigten Werkes begonnen oder besondere Anstalten getroffen hat. Auch das liegt hier nicht vor, da der Antragsteller keine besonderen Anstalten getroffen, sondern nur schlicht von seiner Erlaubnis Gebrauch gemacht hat. Er hat ^ die Sprechstunden in fremden Räumen abgehaifcen, die für diese Zeit vorübergehend auf Grund einer Abmachung überlassen v/orden sind, die er jederzeit ohne weitere Nachteile lösen konnte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Diese Vorschrift gebietet nur, Gleiches auch gleich, aber Ungleiches nach seiner Eigenart zu behandeln. Gegen den Gleichheitssatz ist nicht schon : dann verstoßen, wenn eine andere Regelung zweckmäßiger oder ^ gar besser gev/esen wäre; der Grundsatz der Gleichbehand-lung ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als... willkürlich bezeichnet werden muß, und zwar bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise (vgl. BGH DRiZ 1962, 129 unter Hinweis auf die ständige. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 15, 201) . Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die dem Notar Dr. I aus 0... für H erteilte Sprechtagserlaubnis immer noch nicht widerrufen sei. Die Beklagte hat aber wiederholt vorgetragen und auch jetzt versichert, daß sie die Entscheidung für H< - wie für einige -wei- tere Fälle nur vorübergehend zurückgestellt habe , um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Bache abzuwarten, weil sich danach die Behandlung aller ähnlichen offenen Fälle richten soll. Der Senat hat keine Bedenken, von der Richtigkeit dieser Erklärungen auszugehen. Dann lieg • "in sachlich einleuchtender Grund;für die Differenzierung vor, so daß das Verhalten des Antragsgegners nicht als willkürlich bezeichnet werden, darf ..Sonstige, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vgl. BGH Warn 1965 Er.157= EJW 1965, 1004}. 3« Die Beschwerde ist daher als imbegründet zurüekzu- weisen. :.Glanzmann Dr. Beeker Siewcrt Dr. Arndt Börtzler