BGH · NotZ 4/63 vom 02.12.1963

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 24. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner diejenigen außergericht liehen Kosten zu erstatten, die diesem im Beschv/erde-rochtszug entstanden sind. Die Frage, ob nicht der Antrag bereits wegen Versäumung der Monatsfrist des § 111 Abs» 2 Satz 1 BNotO unzulässig war oder ob diese Frist dann nicht gilt, wenn ausnahmsweise ein Feststellungsbegehren zulässigerweise erhoben 'wird, hat das Oberlandesgericht nicht untersucht » Das vorliegende Verfahren jedoch gibt dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung zur Prüfung dieser Frage« Das Feststellungsverlangen des Antragstellers scheitert jedenfalls daran, daß die Bundesnotarord-nung eine Feststellungsklage grundsätzlich nicht zugelassen hat (BGH HotZ 7/62 vom 17. eine Mißbilligung zu erhalten", hingev/iesen» Demnach will er auch einem nach Zeit und Umfang noch völlig ungewissen Eingriff zuvorkommen und Vorbeugen» Eine vorbeugende Feststellungsklage, die schon dem allgemeinen Verwaltungsrecht fremd ist .(vgl» die Nachweise bei Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960,Anm» I, 2 zu § 43 Vv/GO), kann für das Notarrccht keinesfalls bejaht werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen* Der Kostenausspruch':- beruht auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs» 1 BRAQ und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG« Die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 111 Abs» 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs» 2 BRAO und § 30 Abs« 2 KostO« Glanzmann Dr* Becker Spengler Schumacher Siewert

Schlagwörter

NotarOberlandesgerichtFeststellungsklageAntragsgegnerBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

HotZ 4/63 2034 037 Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Br. Gerhard R( in Gfli^^^straße^fc Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, •Platz Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen "PestStellung” (Pflichtbezug amtlicher Gesetzblätter) hat der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, am 2. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Notars Dr. Heinz Becker, der Bundesrichter Br. Spengler und Br. Schumacher sowie des Rechtsanwalts und Notars Siev/ert beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 24. Juni 1963 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner diejenigen außergericht liehen Kosten zu erstatten, die diesem im Beschv/erde-rochtszug entstanden sind. Der Geschäftswert v/ird auf 3 000 BM festgesetzt. 2 Gr r ü n de ■ Ic Der Antragsteller hält die Vorschrift des § 4 der bundesoinheitlich, unter Mitwirkung und Billigung der Standesvertretung, gefaßten und vom Antragsgegner durch AV vom 7o März 1961 (JMB1 So 61) verkündeten Dienstordnung für Notare (DONot), nach der von den Notaren u0ac das Bundesgesetzblatt Teil I und das Landesgesetzblatt zu halten 3ind, für rechtsunwirksam» Sein am 25 * Januar 1963 neugefaßter Antrag, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, das Bundesgesetzblatt Teil I und das Gesetzblatt des Landes Nordrhein—Y/estfalen zu halten, den er in Form einer Feststellungsklage am 8» Februar 1962 zunächst beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeroicht hatte, ist vom Notarsenat des Oberlandesgerichts Köln, an den das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hatte, durch Beschluß vom 24o Juni 1963 als unzulässig verworfen worden» Gegen .diesen Beschluß, der ihm am 5» August 1963 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 16o August 1963 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Anträge vom 25«. 1» 1963 zu entsprechen» Der Antragogegner hat Zurückweisung dor sofortigen Beschwerde beantragt» Beide Parteien haben im Rechtsmittelzug auf mündliche Verhandlung verzichtet. II» Die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet» Die Frage, ob nicht der Antrag bereits wegen Versäumung der Monatsfrist des § 111 Abs» 2 Satz 1 BNotO unzulässig war oder ob diese Frist dann nicht gilt, wenn ausnahmsweise ein Feststellungsbegehren zulässigerweise erhoben 'wird, hat das Oberlandesgericht nicht untersucht » Das vorliegende Verfahren jedoch gibt dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung zur Prüfung dieser Frage« Das Feststellungsverlangen des Antragstellers scheitert jedenfalls daran, daß die Bundesnotarord-nung eine Feststellungsklage grundsätzlich nicht zugelassen hat (BGH HotZ 7/62 vom 17. Dezember 1962 = DNotZ 1963» 357). In eine Anfechtungsklage kann das Verlangen des Antragstellers schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil ein ihn persönlich treffender Einzeleingriff einer Verwaltungsbehörde, d.h» ein Vcrwaltungsakt, nicht ergangen ist« Die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage ergibt sich im vorliegenden Falle insbesondere daraus, daß der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erstrebt, nämlich der Rechtswirksamkeit des § 4 DONot» Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, soweit ihnen der Gesetzgeber nich' die abstrakte Normenkontrolle zugewiosen hat, Rechtsfragen nur um ihrer selbst willen zu lösen» Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 20» Mai 1963 für die Zulässigkeit seines Antrages noch auf die "Gefahr ..... eine Mißbilligung zu erhalten", hingev/iesen» Demnach will er auch einem nach Zeit und Umfang noch völlig ungewissen Eingriff zuvorkommen und Vorbeugen» Eine vorbeugende Feststellungsklage, die schon dem allgemeinen Verwaltungsrecht fremd ist .(vgl» die Nachweise bei Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960,Anm» I, 2 zu § 43 Vv/GO), kann für das Notarrccht keinesfalls bejaht werden. f> Zudem gilt auch für das Dienstrecht der Notare der in EGHZ 34? 244 für das Anwaltsrecht ausgesprochene Grundsatz, daß eine im verv/altungsr echt liehen Peststellungsverfahren getroffene Entscheidung für das ehrengerichtliche (disziplinarrechtliche) Verfahren nicht bindend wäre» Auch die in der letztgenannten Entscheidung ’’nicht „ „. *» völlig ausgeschlossene” Möglichkeit einer ausnahmsweisen Peststellungsklage hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend verneinto Eine derartige Ausnahme kommt hier schon mangels einer unmittelbaren Berührung der ’’beruflichen Existenzgrundlage” (BGHZ 34? 244, 250) nicht in Betracht«, Die Beschwerde war daher zurückzuweisen* Der Kostenausspruch':- beruht auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs» 1 BRAQ und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG« Die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 111 Abs» 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs» 2 BRAO und § 30 Abs« 2 KostO« Glanzmann Dr* Becker Spengler Schumacher Siewert