BGH · NotZ 4/62 vom 28.05.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

§ 10 Abs.4 BNotO hat es dem Ermessen der Aufsichtsbehörden überlassen, ob die von einem Notar beantragte Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigt werden soll. Eine LandesJustiz-Verwaltung, die durch allgemeine Verfügung angeordnet hat, daß die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege erteilt werden soll, hat sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten und von der gesetzlichen Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die diesem Land angehörende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über das Gesuch eines Notars nur das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege geprüft und es abgelehnt hat, daneben auch Gesichtspunkte der Fürsorge für den Notar zu berücksichtigen. der Einwohner, die die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmen wollten, an Notare in Braunschweig gewandte Für ihn seihst sei aus wirtschaftlichen Gründen die Abhaltung von Sprechtagen als Notar in Groß-Schwülper dringend erforderlich Durch die Aufhebung des Amtsgerichts/ Meinersen und die dadurc bedingte Unterhaltung einer Hauptkanzlei in Gifhorn und einer Zweigkanzlei in Meinersen habe er erhebliche Nachteile erlitten« Auch seien seine Notariatsgeschäfte seit 1959 ihrer Zahl nach stark rückläufig» Mit Bescheidvom 31° Juli 1959 lehnte der Oberlandes--gerichtspräsident in Celle den Antrag auf Abhaltung von Sprecli tagen in Groß-Schwülper ab» Den dagegen gerichteten Einspruch des Antragstellers wies er durch Bescheid vom 10» Oktober 1955 zurück» Zur Begründung führte er aus, daß ein Bedürfnis der Rechtspflege für die Einrichtung von Notariatssprechtagen in Groß-Schwülper nicht vorliege« Dagegen erhob der Antragstellei Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Braunschweig, Kammer Lüneburg» Nach dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung ist dieses Verfahren von dem Oberlandesgericht in Celle übernommen worden» Das Oberlandesgericht hat die Klage gemäß Art« 11 Abs» 2 NotMaßnC vom 16« Februar 1961 {BGBl I 77) in Verbin- , dung mit § 111 Abs« 1 BNotO als Antrag auf gerichtliche Ent-' Scheidung behandelt.«:. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Notarial Sprechtage dürfe nicht allein von dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege abhängig gemacht werden» Auch die Fürsorgepflicht, die der Lan&esjustizverwaltung gegeji der vorliegenden Sache'nicht geschehen sei« Außerdem könne das 1« Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß über das Verlangen des Antragstellers, den Antragsgegner zur Genehmigung der auswärtigen Sprechtage zu verpflichten, nunmehr nach den Vorschriften der Bundesnotarordnung entschieden werden muß, obwohl dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten war, als der Antragsteller um die Genehmigung nachgesucht und die LandesJustizverwaltung darüber entschieden hat» Der Senat teilt diese Auffassung, die auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen, wird (vgl» auch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Sache NotZ 1/62)„ Notars und in seine freie Willensentschließung einschneidende Maßnahme sei allerdings nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege gerechtfertigt» Die erwähnte Vorschrift -gebe dem Notar aber auch das Recht, von sich aus a) Es ist unrichtig, daß § 10 Abs.4 BNotO seinem Vor blaut nach den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde den« Notar zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage verpflichten kann, solche Fälle gegenüberstelle, in denen dem Notar ein Anspruch auf die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zustehe. Nur das erstere, daß nämlich die Aufsichtsbehörde den Notar zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (und zu der hier nicht interessierenden Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen) auch gegen seinen Willen verpflichten kann, spricht die Vorschrift ausdrücklich aus. Im übrigen besagt sie nur, daß ein Notar, der es für notwendig oder für zweckmäßig hält, daß er auswärtige Sprechtage abhält, dies in keinem Falle ohne weiteres tun darf, wenn es ihm nicht gelingt, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde dazu zu erwirken. Der Umstand, daß sie dem Notar ein Antragsrecht nicht ausdrücklich zubilligt, läßt erkennen, daß sie es der Aufsichtsbehörde überlassen will, über die Frage der Genehmigung allein nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Welche Gesichtspunkte die Aufsichtsbehörde bei dieser Entscheidung berücksichtigen muß, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bundesnotarordnung, besonders ihres § 10 Abs.4, unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Notars. . Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer“ den, daß der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung einer Vorschrift dieses Gesetzes, die er aus der Reichsnotarordnung unverändert übernommen hat, einen anderen Sinn geben wollte, als sie ihn bisher gehabt hatte. Im Geltungsbereich der Reichsnotarordnung war es unbestritten, daß von dem grundsätzlich bestehenden Verbot, auswärtige Sprechtage abzuhalten, sei es gegen den Willen des Notars oder mit seinem Einverständnis nur abgewichen werden konnte, wenn ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege eine solche Ausnahme forderte (vgl. Als nach dem Kriege die Justizhoheit auf die Länder übergegangen war, hat der Justizminister des Sandes NiederSachsen, wo die ReichsnotarOrdnung weiter galt, daran festgehalten (vgl, § 23 Abs, 1 c seiner AVHot vom 10, April 1953 - NdsRpfl, S, 59 -)« i' e 3 ^ :;i - auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden-Bedürfnisses der Rechtspflege genehmigt werden darf? 3RA0), ist; auch ihm die Abhaltung auswärtiger Sprechtage ohne Genehmigung der Landesjustizverwaltung untersagt (§ 28 Abs, 1 BRAO); die Genehmigung kann nur erteilt werden, "wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint" (Satz 2 aaO), haß dei Gesetzgeber, der die Bundesnotarordnung bald nach der Bundes-rechtsamvaltsOrdnung erlassen hat, in ersterer eine entsprechende Vorschrift nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, beruht ersichtlich darauf, daß er;es bei dem Notar als dem Träger eines Öffentlichen Amtes anders als bei dem einen freien Beruf ausübenden Rechtsanwalt nicht für erforderlich hielt., fyf^'^Ä -If kör flp ) ;hai:|||' d) Nach all dem steht fest, daß es - in Übereinstimmung mit dem früheren Rechtszustand - § 10 Abs.4 BNotO der Aufsichtsbehörde erlaubt, die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage nur dann zu erteilen, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine solche Maßnahme besteht. Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden einem Notar, der als Träger eines öffentlichen Amtes wicht ig;e Aufgaben der Recht s-pflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), nur dann gestatten, sein« amtlichen Verrichtungen außerhalb seiner amtlichen Geschäftsstelle auf auswärtigai Sprechtagen wahrzunehmen, wenn dies ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege erfordert. Aufl, § 11 An. Ill 1; Vollmer/Schwarz, RNotO § 11 An. 2). § 10 Abs.4 BNotO hat es dem Ejjmessen der Aufsichtsbehörden überlassen, ob die von einem Notar beantragte Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigt werden soll. Der Nieder-sächsische Minister der Justiz hat sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten und von der gesetzlichen Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Veise dadurch Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), daß er in § 24 Abs. 1 c seiner neuen AVNot vom 30. S. 70) bestimmt hat, daß die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung, auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege erteilt werden soll. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Celle bei der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers nur das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege geprüft und es abgelehnt hat, daneben auch Gesichtspunkte der Fürsorge für den Antragsteller zu berücksichtigen. f) Auch die Umstände, daß der Antragsteller nach dem Kriege als Flüchtling aus den nunmehr unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten in die Bundesrepublik gekommen ist und daß seine v/irt Schaft liehen Verhältnisse sich möglicherweise gerade als Folge der durch Gesetz angeördneten Aufhebung des Amtsgerichts Meinersen und der dadurch notwendig gewordenen Verlegung seines Amtssitzes wesentlich verscJ&Sßjhtert haben, rechtfertigen nicht ein anderes Ergebnis. aa) Bei der Entscheidung, ob einem Notar die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage erteilt werden soll, handelt es sich nicht um die Frage, ob er den Beruf eines Notars überhaupt ausüben darf.Gleichwohl ist daran zu denken, den Gedanken des § 69 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. vom 23. Hiervon abgesehen muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller, der sich bereits 194-6 als Rechtsanwalt und Notar in Meinersen niederlassen und dort bis zur Aufhebung des Amtsgerichts im Jahre 1959 tätig sein konnte, damit in einen nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu demutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben wiedereingegliedert war. Deswegen kann es aus Hechtsgründe nicht beanstandet werden, daß die Aufsichtsbehörde das Begehren des Antragstellers, die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zu erhalten, nicht mit einem andere fäaßstab mißt als ein gleichartiges Begehren jedes anderen Wenn die Aufsichtsbehörde ein dringendes Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Sehwülper verneinen konnte und verneint hat, so hat sie bei der Ablehnung des Gesuchs des Antragstellers weder einen Rechtsfehler begangen noch von dem ihr gesetzlich eingeräuraten Ermessen in einer dem Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Y/eise Gebrauch gemacht, indem sie die von den Antragsteller unverschuldete, vom Staate selbst durch außergewöhnliche Maßnahmen herbeigeführte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage unberücksichtigt gelassen hat. 3. Hiernach muß nur noch auf die Auffassung des Oberlande sgerichts eingegangen werden, in der vorliegenden Sache könne ’’das Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Sehwülper durch Gifhorner Notare nicht schlechthin verneint werden" und es bestehe "ein zu demindest in gewissem Umfang anzuerkennendes Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Notarsprechtage in Groß-Sehwülper". Mit Recht hat der Generalstaatsanwalt darauf hingewiesen, daß mit den vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen "in fast jeder nicht an einer Hauptverkehrsstrecke gelegenen größeren Landgemeinde die Abhaltung von Notar Sprechtagen gerechtfertigt werden" könnte. März 1961 widerstreiten, wodurch die Abhaltung auswärtiger Sprechtage zur Ausnahme gemacht und auf wenige dringende Fälle beschränkt werden soll. Übrigens hat auch das Oberlandesgericht dadurch, daß es ein Bedürfnis "nicht schlechthin verneint" und "in gewissem Umfang" anerkennt, deutlich zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung jedenfalls ein dringendes Bedürfnis für die Genehmigung der Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Schv/ülpe^j nicht besteht.

Schlagwörter

Sprechtage■MeinersenNotarGesetzGifhornGenehmigungBNotO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BNotO § 10 § 10 Abs. 4 BNotO hat es dem Ermessen der Aufsichtsbehörden überlassen, ob die von einem Notar beantragte Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigt werden soll. Eine LandesJustiz-Verwaltung, die durch allgemeine Verfügung angeordnet hat, daß die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege erteilt werden soll, hat sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten und von der gesetzlichen Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die diesem Land angehörende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über das Gesuch eines Notars nur das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege geprüft und es abgelehnt hat, daneben auch Gesichtspunkte der Fürsorge für den Notar zu berücksichtigen. BGH, Besohl, v. 28. Mai 1962 - NotZ 4/62 - OLG Celle NotZ 4/62 Beschluß In dem Verfahren des Niedersächsischen Ministers der Justiz in vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in er dieser vertreten durch den ßeneralstaatsanwalt in Cf~ Antragsgegners und Beschwerdeführers , gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. August R( straße lin Antragsteller und Beschv/erde-gegner, v/egen Abhaltung auswärtiger Sprechtage hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 28. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Notars Dr. Weber, der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler sowie des Notars Siewert nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1961 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 31. Juli und 10. Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert v/ird auf 3 000 DM festgesetzt. 2 Gr r ü n d e : Der Antragsteller, der seit 1930 Rechtsanwalt und Notar in Preußisoh-Friedland im Landgerichtsbezirk Schneidemühl gewesen war, wurde am 23. März 194-6 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Meinersen und dem Landgericht Hildesheira zugelassen und zugleich zu dem Notar mit dem Amtssitz in Meinersen bestellt. Die Landesjustizverwaltung erlaubte ihm, als Notar auswärtige Sprechtage in Edemissen, Abbensen und Langlingen abzuhalten. Am 1. April 1959 trat das am 22. November 1957 verkündete Gesetz über die Aufhebung des Amtsgerichts Meinersen in Kraft (Nds GVB1. 1957, 152). Durch dieses Gesetz wurden der Ort Meinersen dem Amtsgerichtsbezirk Gifhorn, die Orte Edemissen und Abbensen dem Amtsgerichtsbezirk Peine und der Ort Langlingen dem Amtsgerichtsbezirk -Celle zugelegt. Nach Verkündung dieses Gesetzes wurde der Antragsteller von der Landesjustizverwaltung unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung bei dem Landgericht Hildesheim statt wie bisher beim Amtsgericht Meinersen bei dem Amtsgericht Gifhorn als Rechtsanwalt zugelassen. Sein Amtssitz als Notar wurde von Meinersen nach Gifhorn verlegt. Er erhielt jedoch die Erlaubnis, bis auf weiteres auch in Meinersen eine Notariatsgeschäftsstelle zu unterhalten. Auch die weitere Abhaltung von auswärtigen Sprechtagen als Notar in Edemissen und Langlingen wurde ihm erlaubt? auf die Sprechtage in Abbensen hat der Antragsteller verzichtet. Am 8. Mai 1959 suchte der Antragsteller um die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Notariatssprechtage in Groß-Schwülper nach. Er machte geltend, dieser im südwestlichen Teil des Kreises Gifhorn gelegene Ort mit seiner näheren Umgebung zähle insgesamt rund 5 000 Einwohner. Es bestehe eine schlechte Verkehrsverbindüng nach Gifhorn« Da die Verbindung ■&ür Stadt :BräUhg$hw<fI$|j;.j^ der Einwohner, die die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmen wollten, an Notare in Braunschweig gewandte Für ihn seihst sei aus wirtschaftlichen Gründen die Abhaltung von Sprechtagen als Notar in Groß-Schwülper dringend erforderlich Durch die Aufhebung des Amtsgerichts/ Meinersen und die dadurc bedingte Unterhaltung einer Hauptkanzlei in Gifhorn und einer Zweigkanzlei in Meinersen habe er erhebliche Nachteile erlitten« Auch seien seine Notariatsgeschäfte seit 1959 ihrer Zahl nach stark rückläufig» Mit Bescheidvom 31° Juli 1959 lehnte der Oberlandes--gerichtspräsident in Celle den Antrag auf Abhaltung von Sprecli tagen in Groß-Schwülper ab» Den dagegen gerichteten Einspruch des Antragstellers wies er durch Bescheid vom 10» Oktober 1955 zurück» Zur Begründung führte er aus, daß ein Bedürfnis der Rechtspflege für die Einrichtung von Notariatssprechtagen in Groß-Schwülper nicht vorliege« Dagegen erhob der Antragstellei Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Braunschweig, Kammer Lüneburg» Nach dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung ist dieses Verfahren von dem Oberlandesgericht in Celle übernommen worden» Das Oberlandesgericht hat die Klage gemäß Art« 11 Abs» 2 NotMaßnC vom 16« Februar 1961 {BGBl I 77) in Verbin- , dung mit § 111 Abs« 1 BNotO als Antrag auf gerichtliche Ent-' Scheidung behandelt.«:. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Notarial Sprechtage dürfe nicht allein von dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege abhängig gemacht werden» Auch die Fürsorgepflicht, die der Lan&esjustizverwaltung gegeji der vorliegenden Sache'nicht geschehen sei« Außerdem könne das e; ihfllroiä-v.A 7$6'hwülper:{:huhck;''ih.iue.n:,Mfih;te 'verAV; neint werden« Die Bescheide vom 31« Juli und 10« Oktober 1959 könnten daher keinen Bestand haben» Der Antragsgegner müsse die Sachlage erneut überprüfen und den Antragsteller unter Beacht ungtder HeahtläUffassuhglhes//Olsörlahähagerichtsbe sclei'lleh«ß Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen . rauch /. ■/diesen Beschlul//i|i//;zuladdfÄ'V: Sia/;'/dät/ begründet. un&wführt f/;./r/u ■■durAufrecht:e'h.lialPdhg ' de^AtSI#^ - Juli' unds-dü« ■ Qkto-: ; her 1959MM0äM§Mii 1« Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß über das Verlangen des Antragstellers, den Antragsgegner zur Genehmigung der auswärtigen Sprechtage zu verpflichten, nunmehr nach den Vorschriften der Bundesnotarordnung entschieden werden muß, obwohl dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten war, als der Antragsteller um die Genehmigung nachgesucht und die LandesJustizverwaltung darüber entschieden hat» Der Senat teilt diese Auffassung, die auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen, wird (vgl» auch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Sache NotZ 1/62)„ s' ■' Ober!andesger-ichi ''ist. de$/!^ satz z n ft /! U y *r Abs» 1 BNotö, wonach il'ählddr;/'dUf'.b'e:S'talien- den Notare allein von den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege abhängig gemacht sei, sei eine solche Beschränkung ' 'de&:v;|:::/y1-0:;A||» 4..nicht: zu ie v; Genehmiguh^'fden//;tfaterhäilung '.mehrered/z/Ges^;fi//: und der Abhaltung auswärtiger Sprechtage maßgebend sei» Nach ^§4 |o .'Abs'if::$|4 • Lande sdustdzve/wlÄ^^ ':Zaabh/iZgegeh/:/d|dn|ffi^ etu e c üt:. verpflicht li/l: linl.' so.. ^ii%gehend" in.midis' des;.V;:/;f'|| Notars und in seine freie Willensentschließung einschneidende Maßnahme sei allerdings nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege gerechtfertigt» Die erwähnte Vorschrift -gebe dem Notar aber auch das Recht, von sich aus die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zu beantragen. Daraus müsse geschlossen werden, daß die Aufsichtsbehörde bei ihrer pflichtmäßigen Prüfung, ob sie die von dem Notar beantragte Genehmigung erteilen solle, die Entscheidung! nicht allein von einem Bedürfnis der Rechtspflege abhängig machen könne. Der Senat kann dieser Auffassung nicht beipflichten.. a) Es ist unrichtig, daß § 10 Abs. 4 BNotO seinem Vor blaut nach den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde den« Notar zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage verpflichten kann, solche Fälle gegenüberstelle, in denen dem Notar ein Anspruch auf die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zustehe. Nur das erstere, daß nämlich die Aufsichtsbehörde den Notar zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (und zu der hier nicht interessierenden Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen) auch gegen seinen Willen verpflichten kann, spricht die Vorschrift ausdrücklich aus. Im übrigen besagt sie nur, daß ein Notar, der es für notwendig oder für zweckmäßig hält, daß er auswärtige Sprechtage abhält, dies in keinem Falle ohne weiteres tun darf, wenn es ihm nicht gelingt, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde dazu zu erwirken. Darüber, von welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung abhängig machen darf, besagt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nichts. Der Umstand, daß sie dem Notar ein Antragsrecht nicht ausdrücklich zubilligt, läßt erkennen, daß sie es der Aufsichtsbehörde überlassen will, über die Frage der Genehmigung allein nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Welche Gesichtspunkte die Aufsichtsbehörde bei dieser Entscheidung berücksichtigen muß, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bundesnotarordnung, besonders ihres § 10 Abs. 4, unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Notars. b) § 10 Abs. 4 BNotO ist in unverändertem Wortlaut aus der Reichsnotarordnung (dort § 11 Abs. 4) übernommen worden. • aa) Die Bundesnotarordnung ist - anders als etwa die Bundesrechtsanwaltsordnung - nicht ein völlig neu erarbeitetes Gesetz. Sie ist vielmehr nur eine Neufassung der Reichsnotarordnung. Dieses Gesetz hatte sich seit 1937 bis in die Nachkriegszeit bewährt. Es war nur notwendig geworden, in - allerdings zahlreichen - Einzelheiten der Änderung der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse Rechnung zu tragen. Darüber bestand im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Einigkeit (vgl. die Amtl. Begründung, BR-Drucks. 1/58, S. 18; schriftl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 3/zu Drucks. 2128, S. 1; Bericht über die 225. Sitzung des Bundesrats, S. 526). . Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer“ den, daß der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung einer Vorschrift dieses Gesetzes, die er aus der Reichsnotarordnung unverändert übernommen hat, einen anderen Sinn geben wollte, als sie ihn bisher gehabt hatte. Im Geltungsbereich der Reichsnotarordnung war es unbestritten, daß von dem grundsätzlich bestehenden Verbot, auswärtige Sprechtage abzuhalten, sei es gegen den Willen des Notars oder mit seinem Einverständnis nur abgewichen werden konnte, wenn ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege eine solche Ausnahme forderte (vgl. Seybold/Hornig/Iemmens, RNotO 3. Aufl. § 11 Anm. III 2; Vollmer/Schwarz, RNotO § 11 Anm. 3). Das wurde vom Reichsminister der Justiz in der AVNot vom 14. Juni 1937 (DJ S. 914) im Abschnitt C unter Nr. I 2 c besonders ausgesprochen. Als nach dem Kriege die Justizhoheit auf die Länder übergegangen war, hat der Justizminister des Sandes NiederSachsen, wo die ReichsnotarOrdnung weiter galt, daran festgehalten (vgl, § 23 Abs, 1 c seiner AVHot vom 10, April 1953 - NdsRpfl, S, 59 -)« Auf dieser Auffassung beruht auch § 24 Abs, 1 c der neuen .'AfÄdhl dWs:':"Mi#:d:er rIihi;s t ersffde r ■ :■ J:d:0tia;iif1; ;||i bb) haß der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung an dem i'bi'Sherigen'-!|!l xr ^ (t:-^ ä.3L i3 ^;^öixäic l^!:;::(ä. i' e 3 ^ :;i - auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden-Bedürfnisses der Rechtspflege genehmigt werden darf? ergibt sich auch aus der Heranziehung der entsprechenden Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung, Obwohl der Rechtsanwalt - anders als der Notar - einen freien Beruf ausübt (§ 2 Abs, ". 3RA0), ist; auch ihm die Abhaltung auswärtiger Sprechtage ohne Genehmigung der Landesjustizverwaltung untersagt (§ 28 Abs, 1 BRAO); die Genehmigung kann nur erteilt werden, "wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint" (Satz 2 aaO), haß dei Gesetzgeber, der die Bundesnotarordnung bald nach der Bundes-rechtsamvaltsOrdnung erlassen hat, in ersterer eine entsprechende Vorschrift nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, beruht ersichtlich darauf, daß er;es bei dem Notar als dem Träger eines Öffentlichen Amtes anders als bei dem einen freien Beruf ausübenden Rechtsanwalt nicht für erforderlich hielt., fyf^'^Ä -If kör flp ) ;hai:|||' iiey'-hierhäc. 10 Abs, 4 BNotO eine andere Auslegung erfordere h /i;ür- dihiil^hgenomen ff; s ieht 'f;-äüf Vdi'f neuen- 'staats^ machen .würdet . d i f 31 s t ll;pl|eiy::St e 1 lung -' de;&f: /ifd'Ä r s ; - d i e s unfyyvehiäWiÄgs^ -no Laif1 i'Stiyai:er;f::hi cht:. derf LaiLf/yf nach dem wendigff ■■f-Ler Mö'tap'iifr Amte *#-{■§ fM llbfllf ÜÄÄhähfiger,lraiir(|e;ihis' f' Öf f ent li eher enf-äe^fyÄ0ifc->f"-der' nicht/Ver- ire ter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) und dessen Beurkundungen öffentlichen Glauben genießen, sind vornehmlich hoheitlicher Art; sie sind aus der Staatsgewalt abgeleitet und dienen hoheitliehen Zwecken. Deswegen ist die Dienststellung des Notars, wenn er auch nicht Beamter ist, zu dem Staate den beamtenrechtlichen Vorschriften weitgehend angeglichen (vgl. u.a. §§ 12, 19, 92 ff BNotO). Seine Tätigkeit ist "funktionell Öffentlicher Dienst" (vgl. Saage, BNotO § 1 Anra. 3 und DNÖtZ 1961, 116). Der hoheitliche Charakter der Berufstätigkeit der Notare gibt dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit bei der Regelung des Notariats. Er ist berechtigt, der hoheitlichen Betätigung die Grenzen zu setzen, die er im Interesse der ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben für geboten hält. Insbesondere kann er es den Aufsichtsbehörden überlassen, die organisatorische Ordnung einer solchen Tätigkeit nach ihrem Ermessen zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1961 in DNotZ 1962, 149). d) Nach all dem steht fest, daß es - in Übereinstimmung mit dem früheren Rechtszustand - § 10 Abs. 4 BNotO der Aufsichtsbehörde erlaubt, die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage nur dann zu erteilen, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine solche Maßnahme besteht. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber für einen zu dem öffentlichen Dienst zählenden Beruf selbst die Freiheit der Berufswahl des Staatsbürgers weitgehend einschränken darf, weil hier die Organi- sationsgev/alt des Staates ausschlaggebende Bedeutung haben muß (vgl. BVerfGE 7, 377, 397/398} 11, 30, 40). Hehr noch als die Freiheit der Berufswahl kann der Gesetzgeber die Freiheit der Berufsausübung beschränken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 402 ff, bes. 405/406). Die Frage, ob ein Notar auswärtige Sprechtage abhalten darf, betrifft allein die Freiheit seiner Berufsausübung. Vernünftige Gründe des Gemeinwohls sprechen dafür, daß es der. Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden einem Notar, der als Träger eines öffentlichen Amtes wicht ig;e Aufgaben der Recht s-pflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), nur dann gestatten, sein« amtlichen Verrichtungen außerhalb seiner amtlichen Geschäftsstelle auf auswärtigai Sprechtagen wahrzunehmen, wenn dies ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege erfordert. Allgemei wird von den als Beamten oder Amtsträgern im öffentlichen Dienst stehenden Personen erwartet, daß sie ihre amtlichen Verrichtungen in ihren Amtsräumen vornehmen, soweit nicht die Art ihrer Aufgaben Ausnahmen erfordert oder nahelegt. Das ist notwendig, damit die Klurfc&St der Amtsführung gewährleistet ist und Unzuträglichkeiten vermieden werden. Bei den Notaren insbesondere muß auch aus standesrechtlichen Gründen den Gefahren eines Werbens für die Praxis und eines unangebracht* Yfettbev/erbes vorgebeugt werden. Beide Gefahren würden erhöht,] wenn nicht bei der Genehmigung auswärtiger Sprechtage mit großer Zurückhaltung verfahren würde. Dementsprechend haben auch die Landesjustizverwaltungen in § 5 Abs. 2 der am 6. März 1961 bundeseinheitlich beschlossenen Dienstordnung für Notare angeordnet, daß der Notar die Amtsgeschäfte in dei Regel in seiner Geschäftsstelle vornehmen soll. Sie sind damit einem alten Grundsatz des Notarrechts gefolgt (vgl. Seybold/Hornig/Leramens, RNotO 3. Aufl, § 11 Anm. Ill 1; Vollmer/Schwarz, RNotO § 11 Anm. 2). 10 e) Zusammenfassend ist somit festzustellen; § 10 Abs. 4 BNotO hat es dem Ejjmessen der Aufsichtsbehörden überlassen, ob die von einem Notar beantragte Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigt werden soll. Der Nieder-sächsische Minister der Justiz hat sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten und von der gesetzlichen Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Veise dadurch Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), daß er in § 24 Abs. 1 c seiner neuen AVNot vom 30. März 1961 (NdsRpfl. S. 70) bestimmt hat, daß die von einem Notar beantragte Genehmigung zur Abhaltung, auswärtiger Sprechtage nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege erteilt werden soll. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Celle bei der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers nur das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege geprüft und es abgelehnt hat, daneben auch Gesichtspunkte der Fürsorge für den Antragsteller zu berücksichtigen. f) Auch die Umstände, daß der Antragsteller nach dem Kriege als Flüchtling aus den nunmehr unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten in die Bundesrepublik gekommen ist und daß seine v/irt Schaft liehen Verhältnisse sich möglicherweise gerade als Folge der durch Gesetz angeördneten Aufhebung des Amtsgerichts Meinersen und der dadurch notwendig gewordenen Verlegung seines Amtssitzes wesentlich verscJ&Sßjhtert haben, rechtfertigen nicht ein anderes Ergebnis. aa) Bei der Entscheidung, ob einem Notar die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage erteilt werden soll, handelt es sich nicht um die Frage, ob er den Beruf eines Notars überhaupt ausüben darf. Gleichwohl ist daran zu denken, den Gedanken des § 69 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. vom 23. Oktober 1961 (BGBl I 1882) bei dieser Ent- 11 Scheidung au berücksichtigen» Die Vorschrift besagt aber nur, daß dann, wenn die Erteilung der Genehmigung von der Feststellung eines Bedürfnisses abhängt, der Vertriebene bevorzugt zu berücksichtigen ist. Sie rechtfertigt es nicht, dem Vertriebenen die Genehmigung zu erteilen, wenn das Bedürfnis überhaupt verneint werden muß. Hiervon abgesehen muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller, der sich bereits 194-6 als Rechtsanwalt und Notar in Meinersen niederlassen und dort bis zur Aufhebung des Amtsgerichts im Jahre 1959 tätig sein konnte, damit in einen nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu demutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben wiedereingegliedert war. Deswegen kann er - was er übrigens auch nicht getan hat - die Vergünstigung des § 69 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. bb) Es bedarf auch keiner Prüfung, ob und in welchem Maße die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers die Folge der Aufhebung des Amtsgerichts Meinersen, der darauf beruhenden Verlegung seines Amtssitzes und der sonst damit zusammenhängenden Maßnahmen war. Es mag zutreffen, daß der Antragsteller durch die Auswirkungen, die das von der Volksvertretung beschlossene Gesetz für ihn mit sich brachte, Nachteile erlitten hat. Daraus kann er aber keinen Anspruch herleiten, daß ihm bei der Durchführung seiner Amtsgeschäfte sachlich nicht gerechtfertigte Vergünstigungen gewährt werden. Die Art der Amtsführung eines Notars muß allein nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege ausgerichtet sein. Deswegen kann es aus Hechtsgründe nicht beanstandet werden, daß die Aufsichtsbehörde das Begehren des Antragstellers, die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zu erhalten, nicht mit einem andere fäaßstab mißt als ein gleichartiges Begehren jedes anderen 12 Notars. Wenn die Aufsichtsbehörde ein dringendes Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Sehwülper verneinen konnte und verneint hat, so hat sie bei der Ablehnung des Gesuchs des Antragstellers weder einen Rechtsfehler begangen noch von dem ihr gesetzlich eingeräuraten Ermessen in einer dem Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Y/eise Gebrauch gemacht, indem sie die von den Antragsteller unverschuldete, vom Staate selbst durch außergewöhnliche Maßnahmen herbeigeführte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage unberücksichtigt gelassen hat. 3. Hiernach muß nur noch auf die Auffassung des Oberlande sgerichts eingegangen werden, in der vorliegenden Sache könne ’’das Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Sehwülper durch Gifhorner Notare nicht schlechthin verneint werden" und es bestehe "ein zu demindest in gewissem Umfang anzuerkennendes Bedürfnis für die Abhaltung auswärtiger Notarsprechtage in Groß-Sehwülper". Die Einteilung der Bezirke der Gerichte, der Behörden und der sonstigen Amtsträger bringt es notwendig mit sich, daß die Amtsstellen nicht von allen Orten des Bezirks mit nur ganz geringem Zeitverlust aufgesucht werden können. Mit Recht hat der Generalstaatsanwalt darauf hingewiesen, daß mit den vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen "in fast jeder nicht an einer Hauptverkehrsstrecke gelegenen größeren Landgemeinde die Abhaltung von Notar Sprechtagen gerechtfertigt werden" könnte. Das aber würde offensichtlich dem Zweck des § 10 Abs. 4 BNotO und des § 24 Abs. 1 c der AVNot des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 30. März 1961 widerstreiten, wodurch die Abhaltung auswärtiger Sprechtage zur Ausnahme gemacht und auf wenige dringende Fälle beschränkt werden soll. -13- Der Oberlandesgerichtspräsident hat die öffentlichen Verkehrsverbindungenzwischen Groß-Schwülper und Gifhorn geprüft und festgestellt, daß sie nicht als "ausgesprochen schlQcht‘, bezeichnet v/erden können. Auch seine Erwägung, daß ein großer Teil der erfahrungsgemäß gerade für die Inanspruchnahme der Notare in Betracht kommenden Rechtssuchenden, insbesondere die Landwirte, über eigene Kraftwage* verfügen, hält sich im Rahmen der für die Prüfung der Bedürf* nisfrage sachgerechten Überlegungen. Es liegt daher weder eia Rechtsfehler noch ein Ermessensmißbrauch darin, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Übereinstimmung mit der Rechtsan waltskammer Celle, dem Amtsgerichtsdirektbri.in Gifhorn, dem Landgerichtspräsidenten in Hildesheim und dem Anwaltsverein Gifhorn-V/olf sburg und mit ausdrücklicher Billigung des Nieder| sächsischen Ministers der Justiz ein dringendes Bedürfnis für die Abhaltung von auswärtigen Notarsprechtagen in Groß-Schwülper verneint hat, während allerdings der Bürgermeister von Groß-Schv/Ülper und der Landrat des Kreises Gifhorn die Abhaltung solcher Sprechtage befürwortet haben. Übrigens hat auch das Oberlandesgericht dadurch, daß es ein Bedürfnis "nicht schlechthin verneint" und "in gewissem Umfang" anerkennt, deutlich zu erkennen gegeben, daß auch nach seiner Auffassung jedenfalls ein dringendes Bedürfnis für die Genehmigung der Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Groß-Schv/ülpe^j nicht besteht. 4. Nach all dem muß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 31. Juli und 10. Oktober 1959 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen werden. Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Gcschäftsv/ertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmann Weber Börtzler Spengler Siewert