BGH · NotZ 3/99 vom 22.03.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 25. Eine - gleichwertige - Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Mutter des Antragstellers zu 1 als dessen Zustellungsbevollmächtigte ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt ebenfalls nicht durch die Zustellungsurkunde vom 16. Wie bereits in verschiedenen anderen Verfahren, die jeweils die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin betreffen, ist auch im vorliegenden Verfahren eine Aussetzung entsprechend §148 ZPO geboten, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 in dem die gleichgelagerte verfassungsrechtliche Problematik betreffenden Verfahren NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) ergangen ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

wirksamMutterBeschlußZustellungsurkundeBGHZ

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. März 1999 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 25. April 1994 -NotZ8/93 (BGHZ 126, 16) ausgesetzt. Gründe: Der Antragsteller zu 1 hat in zulässiger Weise gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 1998 - DSNot 13/98- sofortige Beschwerde eingelegt. Das am 4. Januar 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Rechtsmittel war nicht verfristet, weil eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller zu 1 persönlich oder seine Mutter L. L. W. als seine Zustellungsbevollmächtigte weder durch die Zustellungsurkunde vom 16. Dezember 1998 noch sonst nachgewiesen ist. Da der Antragsteller zu 1 seit geraumer Zeit seinen Wohnsitz im Ausland (Spanien) hat und er sich nachweislich am 16. Dezember 1998 nicht unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Adresse seiner Mutter aufgehalten hat, ist ihm das zuzustellende Schriftstück an diesem Tag nicht wirksam persönlich zugestellt worden; es ist davon auszugehen, daß die diesbezügliche Bescheinigung durch den Zusteller in der Zustellungsurkunde unzutreffend ist. Eine - gleichwertige - Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Mutter des Antragstellers zu 1 als dessen Zustellungsbevollmächtigte ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt ebenfalls nicht durch die Zustellungsurkunde vom 16. Dezember 1998 nachgewiesen. Damit kommt eine Sachentscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 in Betracht. Wie bereits in verschiedenen anderen Verfahren, die jeweils die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin betreffen, ist auch im vorliegenden Verfahren eine Aussetzung entsprechend §148 ZPO geboten, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 in dem die gleichgelagerte verfassungsrechtliche Problematik betreffenden Verfahren NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) ergangen ist. Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Lintz