BGH · NotZ 3/99 vom 22.03.1999
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 25. Eine - gleichwertige - Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Mutter des Antragstellers zu 1 als dessen Zustellungsbevollmächtigte ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt ebenfalls nicht durch die Zustellungsurkunde vom 16. Wie bereits in verschiedenen anderen Verfahren, die jeweils die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin betreffen, ist auch im vorliegenden Verfahren eine Aussetzung entsprechend §148 ZPO geboten, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers zu 1 in dem die gleichgelagerte verfassungsrechtliche Problematik betreffenden Verfahren NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) ergangen ist.