BGH · NotZ 3/98 vom 20.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz am 20. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Der Antragsteller, Notar mit dem Amtssitz S., beantragte bei der Antragsgegnerin wegen rückläufigen Urkundenaufkommens die Gewährung einer Einkommensergänzung sowie vorab die Zahlung eines Vorschusses. Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Nachprüfung beanstandete der Antragsteller die Festsetzung als unangemessen niedrig. Das von ihm angerufene Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit Beschluß vom 12. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ergibt sich, daß die sofortige Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, Neben den genannten Vorschriften (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) eröffnen die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen allgemeinen Instanzenzug bis zu dem Bundesgerichtshof (für die weitere Beschwerde vgl. Dieser ist vielmehr, wie sich aus § 28 FGG ergibt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ausnahmsweise zur Entscheidung über Beschwerden berufen. Diese Beschränkung des Instanzenzuges auf instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich unbedenklich. schutz wird insoweit durch die erste Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) gewährt (Senatsbeschluß vom 13.

Schlagwörter

13NotZBeschlußBeschwerdeBNotOFGG

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja NotZ 3/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 1998 in dem Verfahren wegen Einkommensergänzung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz am 20. Juli 1998 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller, Notar mit dem Amtssitz S., beantragte bei der Antragsgegnerin wegen rückläufigen Urkundenaufkommens die Gewährung einer Einkommensergänzung sowie vorab die Zahlung eines Vorschusses. Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 setzte die Antragsgegnerin den zu zahlenden Vorschuß auf 15.000 DM fest. Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Nachprüfung beanstandete der Antragsteller die Festsetzung als unangemessen niedrig. Das von ihm angerufene Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 1998 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden als das für den Sitz der Antragsgegnerin zuständige Gericht abgegeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs eröffnet § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO den Rechtsmittelzug nur in bezug auf den ursprünglichen Verwaltungsakt; an eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen Verfügungen (§ 19 FGG) 4 oder Entscheidungen (§ 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz ist dagegen nicht gedacht. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO ergibt sich, daß die sofortige Beschwerde auf die Anfechtung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (BGHZ 39, 162, 166 f; 67, 343, 344 f; Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319; vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65, 66 f; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167; zustimmend: Schippel in Sey-bold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 111 Rn. 53; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl. § 111 Rn. 169). Diese zu § 111 BNotO entwickelten Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 25 NotVO (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO). Neben den genannten Vorschriften (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) eröffnen die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen allgemeinen Instanzenzug bis zu dem Bundesgerichtshof (für die weitere Beschwerde vgl. Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl. § 27 Rn. 71). Dieser ist vielmehr, wie sich aus § 28 FGG ergibt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ausnahmsweise zur Entscheidung über Beschwerden berufen. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Diese Beschränkung des Instanzenzuges auf instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Weder aus der Garantie des Gerichtsschutzes noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz ableiten 5 (BVerfGE 83, 24, 31). Der Anspruch auf effektiven Rechts- schutz wird insoweit durch die erste Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 111 BNotO, § 25 NotVO) gewährt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO). 2. Der angefochtene Beschluß über die Abgabe des Verfahrens aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts stellt keine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache dar. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben. Rinne Tropf Pfister Doye Lintz