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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 3/95
vom 5. Februar 1996
in dem Verfahren
des Notars Dr.
Thomas W|
traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
die Notarkammer Sachsen, itraßeflB Dl
vertreten durch die Präsidentin,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Anfechtung einer Ermahnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Toussaint und Dr. Lintz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller, Notar in L., hat im Jahre 1993 mehrfach Beurkundungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks L. vorgenommen. Dies teilte er mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit und bat gleichzeitig, dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Die Notarkammer Sachsen sprach daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 gegen den Antragsteller eine Ermahnung aus. Das Schriftstück ist dem Antragsteller jedenfalls vor dem 16. Dezember 1993 zugegangen. Am Ende des genannten Schreibens heißt es: "Auf den Rechtsbehelf des § 38 Abs. 3 VONot wird hingewiesen." Im übrigen enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 1994, eingegangen beim Oberlandesgericht Dresden am 10. Januar 1994, hat der Antragsteller gegen die Ermahnung vom 8. Dezember 1993 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller hat beantragt, den Ermahnungsbescheid vom 8. Dezember 1993 aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
{
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet, weil der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des angegriffenen Bescheides beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist.
Ob die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Ermahnung entsprechend § 25 VONot angefochten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Für den Fall, daß die Entscheidung anfechtbar ist, hätte sie innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 VONot angefochten werden müssen. Das ist nicht geschehen.
Der Umstand, daß die Ermahnung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 38 Abs. 3 VONot enthält und keine Rechtsmittelbelehrung, ist für den Ablauf der Frist ohne Bedeutung. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nach der VONot nicht vorgesehen und im Hinblick auf die bei den Beteiligten vorauszusetzenden Rechtskenntnisse auch nicht erforderlich (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 111 BNotO s. nur Senatsbeschluß BGHZ 42, 390).
Falls der Antragsteller, wie er behauptet, aufgrund des Hinweises auf § 38 Abs. 3 VONot irrtümlich angenommen hat, daß ein Rechtsmittel nach § 25 Abs. 1 VONot nicht statthaft sei, hätte er entsprechend § 22 Abs. 2 FGG mit der Begrün-
dung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen, er sei aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums an der Wahrung der Frist gehindert gewesen. Die Kenntnis dieser Möglichkeit ist von einem Notar zu erwarten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen entsprechend § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Hinweis auf § 38 Abs. 3 VONot zutreffend war.
Rinne
Thode
Blauth
Toussaint
Lintz