BGH · NotZ 3/93 vom 18.07.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 18. April 1992 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier, hilfsweise mehr als fünf usw. Er hat die Auffassung vertreten, die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren sei gemäß § 9 Abs. 2 BNotO unabhängig davon, daß die nach dieser Bestimmung mögliche Rechtsverordnung in Hamburg nicht ergangen ist, unzulässig. Der Antragsteller erstrebt damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, keine Regelung von Einzelfällen, sondern eine generelle Festlegung der Antragsgegnerin auf den von ihm vertretenen RechtsStandpunkt, daß nach § 9 Abs. 2 BNotO die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren unzulässig sei. Der Antragsteller tritt dem in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde nicht entgegen, meint indessen, sein Antrag sei im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG zu demindest als "vorbeugender Unterlassungsantrag ", "Verpflichtungsantrag auf Erlaß einer Allge-meinverfügung" oder als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. Der Antragsteller meint damit ersichtlich den einmaligen Erlaß einer Regelung durch die Antragsgegnerin, die den Notaren die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Mitgliedern untersagt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO können Verwaltungsakte angefochten und der Erlaß von Verwaltungsakten begehrt werden (§ 111 Abs. 1 Satz lf Abs. 2 Satz 2 BNotO). Verwaltungsakte, die danach den Gegenstand sowohl des Anfechtungs- als auch des Verpflichtungsantrags bilden müssen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (z.B. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353; 64, 214, 216; Beschluß vom 22. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der vorliegende Antrag nicht auf den Erlaß eines oder mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet und deswegen als Verpflichtungsantrag unzulässig ist. Die vom Antragsteller begehrte Regelung betrifft jedoch nicht einen im Zeitpunkt des Erlasses bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, weil sie sich nicht nur an die derzeitigen Notare, sondern auch an alle künftigen Notare richtet, wer immer das auch einmal sein mag. b) Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann allerdings ausnahmsweise, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ein Antragsteller im Verfahren nach § 111 BNotO unter bestimmten Voraussetzungen - entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -zu einem Feststellungsbegehren übergehen, weil andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG leerlaufen würde (z.B. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschluß vom 22. Juli 1992 - NotZ 9/91 = BGHR § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1, 2 und 3; zuletzt der den Antragsteller betreffende Beschluß vom 13. Ob dies auch dann in Betracht kommt, wenn sich das auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Begehren erledigt hat (vgl. April 1992 stand zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit der seinerzeit bevorstehenden Bestellung von drei Notaren, die sich jeweils mit anderen Notaren zu Sozietäten von mehr als drei Mitgliedern verbinden wollten und noch vor Zugang des Bescheides der Antragsgegnerin an den Antragsteller verbunden haben. mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet, weil er nicht dahin ging, konkret den betreffenden drei Bewerbern nach ihrer Bestellung zu dem Notar die Eingehung von Sozietäten mit mehr als drei Mitgliedern zu untersagen, sondern - wie der Antrag im vorliegenden Verfahren - allgemein darauf gerichtet war, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier. Der Senat geht insoweit im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers davon aus, daß es ihm nicht wirklich um eine "Unterlassung" der Antragsgegnerin im Sinne eines Untätigseins, sondern um eine "Unterlassung des Zulassens", mithin um eine Untersagung der in Rede stehenden Sozietäten mit mehr als zwei Notaren geht und er demgemäß mit der "vorbeugenden Unterlassungsklage" in Wirklichkeit einen "vorbeugenden Feststellungsantrag" meint. Hier fehlt dem Antragsteller jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen solchen Feststellungsantrag, weil auch ein - hierdurch entbehrlich werdender - Verpflichtungsantrag des Antragstellers auf Erlaß eines Verwaltungsakts, durch den die Antragsgegnerin einem bestimmten Notar die Bildung einer Sozietät mit mehr als Begehrt ein Antragsteller - wie hier - ein Einschreiten gegen einen Dritten, ist eine Verletzung seiner Rechte dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommende Rechtsgrundlage des begehrten Verwaltungsakts zu demindest auch den Schutz des Antragstellers bezweckt (vgl. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BNotO, aus der der Antragsteller - ob zu Recht, kann hier offenbleiben - die Unzulässigkeit von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren herleitet, bezweckt nicht den Schutz der anderen Notare vor etwaigen - insbesondere wirtschaftlichen -Nachteilen, die ihnen durch die Konkurrenz der Notarsozietäten entstehen, sondern sie dient - wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 27.

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NotarErlaßBeschlußHamburgBNotO

Volltext der Entscheidung

2053 071 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/93 vom 18. Juli 1994 in dem Verfahren des Notars Dr. Klaus Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde - Justizamt D Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Bildung von GroßSozietäten /n Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 18. Juli 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar in Hamburg. Er übt seinen Beruf allein aus. Nach Ablehnung eines entsprechenden Begehrens des Antragstellers durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. April 1992 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier, hilfsweise mehr als fünf usw. - Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume haben. Er hat die Auffassung vertreten, die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren sei gemäß § 9 Abs. 2 BNotO unabhängig davon, daß die nach dieser Bestimmung mögliche Rechtsverordnung in Hamburg nicht ergangen ist, unzulässig. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers verneint. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 5. Januar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. Januar 1993 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. ten sind daher gänzlich unbestimmt. Der Antragsteller erstrebt damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, keine Regelung von Einzelfällen, sondern eine generelle Festlegung der Antragsgegnerin auf den von ihm vertretenen RechtsStandpunkt, daß nach § 9 Abs. 2 BNotO die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren unzulässig sei. Sein Antrag ist demgemäß in Wahrheit auf eine abstrakte Rechtsauslegung, hier des § 9 Abs. 2 BNotO, gerichtet. Ein solches Verfahren sieht § 111 BNotO nicht vor. 2. Der Antragsteller tritt dem in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde nicht entgegen, meint indessen, sein Antrag sei im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu demindest als "vorbeugender Unterlassungsantrag ", "Verpflichtungsantrag auf Erlaß einer Allge-meinverfügung" oder als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. Das trifft jedoch nicht zu. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht als Verpflichtungsantrag auf Erlaß einer "Allgemeinverfügung" zulässig. Der Antragsteller meint damit ersichtlich den einmaligen Erlaß einer Regelung durch die Antragsgegnerin, die den Notaren die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Mitgliedern untersagt. Eine solche Regelung ist indessen keine Allgemeinverfügung. Darunter ist ein Verwaltungsakt zu verstehen, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (vgl. die Defini- 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO) . Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. 1. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO können Verwaltungsakte angefochten und der Erlaß von Verwaltungsakten begehrt werden (§ 111 Abs. 1 Satz lf Abs. 2 Satz 2 BNotO). Verwaltungsakte, die danach den Gegenstand sowohl des Anfechtungs- als auch des Verpflichtungsantrags bilden müssen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (z.B. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353; 64, 214, 216; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = LM BNotO § 111 Nr. 16 = NJW 1980, 1854 m.w.Nachw.; s. auch § 35 S. 1 VwVfG). Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der vorliegende Antrag nicht auf den Erlaß eines oder mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet und deswegen als Verpflichtungsantrag unzulässig ist. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin nicht die rechtliche Regelung von Einzelfällen. Die Antragsgegnerin soll nicht bestimmten Notaren aus konkretem Anlaß untersagen, sich zur gemeinsamen Be ruf sausübung zu verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume zu haben. Sie soll vielmehr künftig immer dann, wenn sich irgendwann irgendwelche Notare zu irgendwelchen Sozietäten mit mehr als zwei Mitgliedern verbinden, dies untersagen. Die in Betracht kommenden Adressa- 6 tion in § 35 Satz 2 VwVfG) . Hier steht allein ein Verwaltungsakt in Frage, der einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis betrifft. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. , § 35 Rdnr. 64). Die vom Antragsteller begehrte Regelung betrifft jedoch nicht einen im Zeitpunkt des Erlasses bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, weil sie sich nicht nur an die derzeitigen Notare, sondern auch an alle künftigen Notare richtet, wer immer das auch einmal sein mag. Bei der vom Antragsteller begehrten Regelung handelt es sich daher nicht um eine Allgemeinverfügung, sondern um eine (abstrakt generelle) Verwaltungsvorschrift oder eine Regelung mit Rechtssatzcharakter (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 aaO für den gleichgelagerten Fall einer "Allgemeinen Verfügung" mit dem Inhalt "Amtsschilder sind nicht zugelassen"). Einen Verpflichtungsantrag auf Erlaß solcher Vorschriften sieht § 111 BNotO nicht vor. b) Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. § 111 BNotO sieht Feststellungsklagen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann allerdings ausnahmsweise, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ein Antragsteller im Verfahren nach § 111 BNotO unter bestimmten Voraussetzungen - entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -zu einem Feststellungsbegehren übergehen, weil andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (z.B. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschluß vom 22. Oktober 1979 aaO; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 und vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 = BGHR § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1, 2 und 3; zuletzt der den Antragsteller betreffende Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 54/92). Ob dies auch dann in Betracht kommt, wenn sich das auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Begehren erledigt hat (vgl. Kopp, VwGO, 9. Auf1., § 113 Rdnr. 48), kann dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil der Antragsteller - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin nicht den Erlaß eines oder mehrerer Verwaltungsakte begehrt, dessen oder deren Erledigung eingetreten sein könnte. Der Antragsteller hat einen solchen Verwaltungsakt auch nicht etwa im Vorfeld dieses Verfahrens begehrt. Der dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. April 1992 zugrundeliegende Antrag des Antragstellers vom 15. April 1992 stand zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit der seinerzeit bevorstehenden Bestellung von drei Notaren, die sich jeweils mit anderen Notaren zu Sozietäten von mehr als drei Mitgliedern verbinden wollten und noch vor Zugang des Bescheides der Antragsgegnerin an den Antragsteller verbunden haben. Er war jedoch nicht auf den Erlaß eines bzw. mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet, weil er nicht dahin ging, konkret den betreffenden drei Bewerbern nach ihrer Bestellung zu dem Notar die Eingehung von Sozietäten mit mehr als drei Mitgliedern zu untersagen, sondern - wie der Antrag im vorliegenden Verfahren - allgemein darauf gerichtet war, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier. hilfsweise mehr als fünf usw. - Notare zur gemeinsamen Beruf sausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume haben. c) Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist letztlich auch nicht als "vorbeugende Unterlassungsklage" zulässig. Der Senat geht insoweit im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers davon aus, daß es ihm nicht wirklich um eine "Unterlassung" der Antragsgegnerin im Sinne eines Untätigseins, sondern um eine "Unterlassung des Zulassens", mithin um eine Untersagung der in Rede stehenden Sozietäten mit mehr als zwei Notaren geht und er demgemäß mit der "vorbeugenden Unterlassungsklage" in Wirklichkeit einen "vorbeugenden Feststellungsantrag" meint. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsantrag, der in § 111 BNotO nicht vorgesehen ist, wie der oben erwähnte Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und die hierdurch gebotene Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 = NJW 1990, 501 m.w.Nachw.) ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen ist. Hier fehlt dem Antragsteller jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen solchen Feststellungsantrag, weil auch ein - hierdurch entbehrlich werdender - Verpflichtungsantrag des Antragstellers auf Erlaß eines Verwaltungsakts, durch den die Antragsgegnerin einem bestimmten Notar die Bildung einer Sozietät mit mehr als 9 sfr zwei Mitgliedern untersagt, mangels Antragsbefugnis (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) unzulässig wäre. Die Antragsbefugnis setzt beim Verpflichtungsantrag voraus, daß der Antragsteller geltend macht, durch das Unterlassen des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - ein Einschreiten gegen einen Dritten, ist eine Verletzung seiner Rechte dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommende Rechtsgrundlage des begehrten Verwaltungsakts zu demindest auch den Schutz des Antragstellers bezweckt (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 80 für die verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage). Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BNotO, aus der der Antragsteller - ob zu Recht, kann hier offenbleiben - die Unzulässigkeit von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren herleitet, bezweckt nicht den Schutz der anderen Notare vor etwaigen - insbesondere wirtschaftlichen -Nachteilen, die ihnen durch die Konkurrenz der Notarsozietäten entstehen, sondern sie dient - wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juni 1966 und 2. Oktober 1972 (BGHZ 46, 29, 33 f; 59, 274, 280) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgeführt hat - der Abwehr 10 von Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für eine geordnete Rechtspflege, namentlich die Personalhoheit der Justizverwaltung, ergeben können. Rinne Tolksdorf Wiechers -H Grantz Doyö