BGH · NotZ 3/93 vom 18.07.1994
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 18. April 1992 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier, hilfsweise mehr als fünf usw. Er hat die Auffassung vertreten, die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren sei gemäß § 9 Abs. 2 BNotO unabhängig davon, daß die nach dieser Bestimmung mögliche Rechtsverordnung in Hamburg nicht ergangen ist, unzulässig. Der Antragsteller erstrebt damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, keine Regelung von Einzelfällen, sondern eine generelle Festlegung der Antragsgegnerin auf den von ihm vertretenen RechtsStandpunkt, daß nach § 9 Abs. 2 BNotO die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren unzulässig sei. Der Antragsteller tritt dem in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde nicht entgegen, meint indessen, sein Antrag sei im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG zu demindest als "vorbeugender Unterlassungsantrag ", "Verpflichtungsantrag auf Erlaß einer Allge-meinverfügung" oder als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. Der Antragsteller meint damit ersichtlich den einmaligen Erlaß einer Regelung durch die Antragsgegnerin, die den Notaren die Bildung von Sozietäten mit mehr als zwei Mitgliedern untersagt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO können Verwaltungsakte angefochten und der Erlaß von Verwaltungsakten begehrt werden (§ 111 Abs. 1 Satz lf Abs. 2 Satz 2 BNotO). Verwaltungsakte, die danach den Gegenstand sowohl des Anfechtungs- als auch des Verpflichtungsantrags bilden müssen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (z.B. BGHZ 51, 301, 303; 57, 351, 353; 64, 214, 216; Beschluß vom 22. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der vorliegende Antrag nicht auf den Erlaß eines oder mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet und deswegen als Verpflichtungsantrag unzulässig ist. Die vom Antragsteller begehrte Regelung betrifft jedoch nicht einen im Zeitpunkt des Erlasses bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, weil sie sich nicht nur an die derzeitigen Notare, sondern auch an alle künftigen Notare richtet, wer immer das auch einmal sein mag. b) Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht als "Fortsetzungsfeststellungsantrag" zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann allerdings ausnahmsweise, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, ein Antragsteller im Verfahren nach § 111 BNotO unter bestimmten Voraussetzungen - entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO -zu einem Feststellungsbegehren übergehen, weil andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG leerlaufen würde (z.B. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Beschluß vom 22. Juli 1992 - NotZ 9/91 = BGHR § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1, 2 und 3; zuletzt der den Antragsteller betreffende Beschluß vom 13. Ob dies auch dann in Betracht kommt, wenn sich das auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Begehren erledigt hat (vgl. April 1992 stand zwar ausdrücklich im Zusammenhang mit der seinerzeit bevorstehenden Bestellung von drei Notaren, die sich jeweils mit anderen Notaren zu Sozietäten von mehr als drei Mitgliedern verbinden wollten und noch vor Zugang des Bescheides der Antragsgegnerin an den Antragsteller verbunden haben. mehrerer Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin gerichtet, weil er nicht dahin ging, konkret den betreffenden drei Bewerbern nach ihrer Bestellung zu dem Notar die Eingehung von Sozietäten mit mehr als drei Mitgliedern zu untersagen, sondern - wie der Antrag im vorliegenden Verfahren - allgemein darauf gerichtet war, es zu untersagen, daß sich in Hamburg künftig mehr als zwei - hilfsweise mehr als drei, hilfsweise mehr als vier. Der Senat geht insoweit im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers davon aus, daß es ihm nicht wirklich um eine "Unterlassung" der Antragsgegnerin im Sinne eines Untätigseins, sondern um eine "Unterlassung des Zulassens", mithin um eine Untersagung der in Rede stehenden Sozietäten mit mehr als zwei Notaren geht und er demgemäß mit der "vorbeugenden Unterlassungsklage" in Wirklichkeit einen "vorbeugenden Feststellungsantrag" meint. Hier fehlt dem Antragsteller jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen solchen Feststellungsantrag, weil auch ein - hierdurch entbehrlich werdender - Verpflichtungsantrag des Antragstellers auf Erlaß eines Verwaltungsakts, durch den die Antragsgegnerin einem bestimmten Notar die Bildung einer Sozietät mit mehr als Begehrt ein Antragsteller - wie hier - ein Einschreiten gegen einen Dritten, ist eine Verletzung seiner Rechte dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommende Rechtsgrundlage des begehrten Verwaltungsakts zu demindest auch den Schutz des Antragstellers bezweckt (vgl. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 BNotO, aus der der Antragsteller - ob zu Recht, kann hier offenbleiben - die Unzulässigkeit von Sozietäten mit mehr als zwei Notaren herleitet, bezweckt nicht den Schutz der anderen Notare vor etwaigen - insbesondere wirtschaftlichen -Nachteilen, die ihnen durch die Konkurrenz der Notarsozietäten entstehen, sondern sie dient - wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 27.