BGH · NotZ 3/92 vom 14.12.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyä am 14. In dem vorangegangenen Schriftsatz hatte der Antragsteller darauf hingewiesen, daß seine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt für seine zukünftige Bestellung als Notar von Bedeutuncf^sei. Nach Ablauf seiner ersten zwölfjährigen Amtszeit als Beigeordneter wurde der Antragsteller im Jahre 1983 für eine weitere Amtszeit von acht Jahren wiedergewählt; er übte das Amt als Beigeordneter bis zu dem 3. Dezember 1990, ihn zu dem Notar im Bezirk des Amtsgerichts Mülheim zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in Mülheim zu bestellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe er die örtliche Wartezeit nach § 12 Abs. 1 lit b AVNot NW (a.F.) dadurch erfüllt, daß er vor seiner Wahl zu dem Beigeordneten sechs Jahre lang am Ort als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß er als Rechtsanwalt und Beigeordneter umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse erworben habe und daß das gegenwärtige Verfahren für ihn im Hinblick auf sein Lebensalter die letzte Chance zur Bestellung als Notar biete. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen (a) oder ihn neu zu bescheiden (b), besteht nicht. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot NW, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Die Einführung von sogenannten Wartezeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates rechtlich nicht zu beanstanden; die Regelungen über die Wartezeiten, die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften anderer Landesjustizverwaltungen ebenfalls enthalten waren, hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F.. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. d) Auch das Begehren des Antragstellers auf Neubescheidung ist nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers als Notar ermessensfehlerfrei verneint hat. Eine Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Dezember 1985 (aao) sieht in § 12 Abs. 1 vor, daß ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt auf seinen Antrag zu dem Nojp^r bestellt wird, wenn er zehn Jahre bei einem deutschen Gericht zugelassen ist und zusätzlich die sogenannt^ örtliche Wartefrist von drei Jahren gewahrt ist. Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bietet, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (Senatsbeschluß vom 9. Diese Art der Regelung ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 BNotO zulässig (Senatsbeschluß vom 9. Der Antragsgegner konnte deshalb bei der Beurteilung der örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigen, daß ein Bewerber aufgrund früherer langjähriger Anwaltstätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder durch anderweitige Berufstätigkeit ebenfalls mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein kann. Der Antragsgegner hat auch die Voraussetzungen des § 16 AVNot NW a.F. ermessensfehlerfrei verneint. Allerdings ist die Justizverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefal-les aufgrund persönlicher Umstände vorliegen, nur befugt, einen Bewerber zu dem Notar zu bestellen, wenn die Bestellung den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 aaO = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1., insoweit in DNotZ 1989, 318 ff nicht abgedruckt und vom 30. Die Entscheidung des Antragsgegners weist im Hinblick auf diese Maßstäbe keine Ermessensfehler auf.Der Antragsgegner hat die persönlichen Umstände des Antragstellers, seinen beruflichen Werdegang, die Folgen der Änderung des Zulassungsrechts für den Antragsteller und sein Lebensalter in seine Einwägungen mit einbezogen und ist nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt#;, ;;daß das fehlende Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars Vorrang hat vor den persönlichen Gründen des Antragstellers. Der Antragsgegner hat den Nachteilen, die sich für den Antragsteller aus der Änderung des Zulassungsrechts ergeben, zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf diese Entscheidung ist der Antragsgegner nicht befugt, die Voraussetzungen des § 16 AVNot NW a.F. zu bejahen, um Bewerbern die Vorteile des Wartesystems zu erhalten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht alle Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfüllen. Die Regelungen des Art. 3 und 4 BNotO n.F., die im Wege der sogenannten unechten Rückwirkung in tatsächliche Erwartungen von potentiellen Bewerbern eingreifen, sind im Hinblick auf diese Folge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Erwartungen zukünftiger Bewerber sind deshalb nicht schutzwürdig, weil seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Auftrag an den Gesetzgeber zur Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1986 (BVerfGE 73, 280 ff = DNotZ 1987, 121 ff) jeder Bewerber mit einer entsprechenden grundlegenden Änderung des Zulassungsrechts rechnen mußte. Der Gesetzgeber hat zur Erfüllung seiner staatlichen Verantwortung für die vorsorgende Rechtspflege das Wartezeitsystem beseitigt, um die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege auch in Zukunft zu gewährleisten (Senatsbeschluß vom 13. e) Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsteller im Hinblick auf die wiederholten Nachfragen des Landgerichts Duisburg in den Jahren während seiner Tätigkeit als Beigeordneter und im Hinblick auf die Plazierung des Antragstellers an erster Stelle der vom Landgerichtspräsidenten Duisburg geführten Rangliste zu dem Notar zu bestellen. Die Landesjustizverwaltung hat durch diese Vorgänge keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers geschaffen, daß der Antragsteller davon ausgehen konnte, er werde unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfülle, zu dem Notar ernannt werden. Die Rangliste ist auch unter dem Aspekt des § 12 Abs.3 AVNot NW in der Fassung vom 18. August 1991 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Zulassung zu dem Notaramt (§§ 4, 6b BNotO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 aaO) schon deshalb keinen Erfolg, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung oder die Bescheidung des Bestellungsantrags des Antragstellers nicht gegeben sind.

Schlagwörter

BewerberRechtNotarNotZAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/92 vom 14. Dezember 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinrich ^Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen gegen das Justizministerium des -Platz Nordrhein-Westfalen, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar S2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyä am 14. Dezember 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt. ^ Gründe; I. Der 1932 geborene Antragsteller wurde am 9. September 1964 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mülheim (Ruhr) und dem Landgericht Duisburg zugelassen. Er übte seinen Anwaltsberuf bis zu dem Jahre 1971 selbständig aus und wurde in den Jahren 1965 bis 1970 wiederholt zu dem Notarvertreter bestellt. Im Jahre 1971 wurde er durch den Rat der Stadt Mülheim zu dem Beigeordneten gewählt; er trat dieses Amt am 4. März 1971 an. Seinen Antrag, ihm zu gestatten, neben seiner Tätigkeit als Beigeordneter den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Februar 1972 zurück. In dem vorangegangenen Schriftsatz hatte der Antragsteller darauf hingewiesen, daß seine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt für seine zukünftige Bestellung als Notar von Bedeutuncf^sei. Nach Ablauf seiner ersten zwölfjährigen Amtszeit als Beigeordneter wurde der Antragsteller im Jahre 1983 für eine weitere Amtszeit von acht Jahren wiedergewählt; er übte das Amt als Beigeordneter bis zu dem 3. März 1991 aus. Seit dieser Zeit ist er wieder als Rechtsanwalt in einer Sozietät in Mülheim tätig. Er ist seither mehrfach zu dem Notarvertreter bestellt worden. 4 Den Antrag des Antragstellers vom 4. Dezember 1990, ihn zu dem Notar im Bezirk des Amtsgerichts Mülheim zu bestellen, hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Juli 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in Mülheim zu bestellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe er die örtliche Wartezeit nach § 12 Abs. 1 lit b AVNot NW (a.F.) dadurch erfüllt, daß er vor seiner Wahl zu dem Beigeordneten sechs Jahre lang am Ort als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Dadurch habe er die Kenntnisse erlangt, die durch die Regelung der örtlichen Wartezeit gewährleistet werden sollten. Diese Kenntnisse habe er in den Jahren seiner Tätigkeit als Beigeordneter vertieft. Außerdem habe der Antragsgegner die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 16 AVNot NW zu Unrecht verneint. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, daß er als Rechtsanwalt und Beigeordneter umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse erworben habe und daß das gegenwärtige Verfahren für ihn im Hinblick auf sein Lebensalter die letzte Chance zur Bestellung als Notar biete. Abgesehen davon sei der Antragsgegner verpflichtet, ihn aus Gründen des Vertrauensschutzes zu dem Notar zu bestellen. Die Geschäftsstelle des Landgerichts Duisburg habe in den letzten zehn Jahren regelmäßig bei ihm angefragt, ob er im jeweils kommenden Jahr den Antrag auf Bestellung zu dem 5 v3P Notar stellen werde. Er habe diese Anfrage regelmäßig verneint, im Jahre 1989 habe er darauf hingewiesen, daß er sich im kommenden Jahr bewerben werde. Er habe erfahren, daß er in der beim Präsidenten des Landgerichts Duisburg geführten Warteliste an erster Stelle geführt worden sei. Damit habe die Justizverwaltung festgestellt, daß bei ihm die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit erfüllt gewesen seien. An diese Feststellung sei der Antragsgegner gebunden. Er habe sich im Vertrauen auf seine vordere Rangliste entschieden, wieder als Rechtsanwalt tätig zu werden. Wenn er nicht mit seiner Bestellung als Anwaltsnotar hätte rechnen können, hätte er sich entweder als Beigeordneter zur Wiederwahl gestellt oder einen hochdotierten Posten in der Industrie angenommen. Düirch Beschluß vom 12. Dezember 1991 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner formund fristgerechten sofortigen Beschwerde, mit der er seine in erster Instanz gestellten Verpflich^ingsanträge weiterverfolgt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Antragstellers sind weder nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150), noch nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. i.V.m. 6 in der von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Angelegenheiten der Notare in der Fassung der AV vom 18. Dezember 1985 (JMB1. NW 1986, Seite 14) begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, in denen das die Zulassung von Notaren regelnde Recht ohne eine Übergangsbestimmung nach Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert wird, über den Verpflichtungsantrag des Bewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu erkennen. Das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht ist nur dann maßgeblich, wenn über den Antrag des Bewerbers nach der früheren Rechtslage zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 und NotZ 2/91 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Die Anträge des Antragstellers waren hier nach früherem und nach neuerem Recht zu .prüfen, weil das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der Zulassungsregelungen keine Übergangsregelung vorsieht (Art. 3 des Änderungsgesetzes). 2. Eine Verpflichtung des Antragsgegners nach früherem Recht, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu ernennen (a) oder ihn neu zu bescheiden (b), besteht nicht. a) Die Bundesnotarordnung begründet grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Vielmehr trifft sie lediglich Regelungen über die Voraussetzungen unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich ei- nen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr.: vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = DNotZ 1988, 124; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 und BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9 sowie Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). Dies folgt aus der besonderen Natur der Notarbestellung als staatliche Organisationsgewalt. Der Beruf des Notars gehört zu den "staatlich gebundenen Berufen" , die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983,- 236,- 237 m.w.N.). Wegen seiner Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91) ist es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates Vorbehalten, über Zahl und Zuschnitte der Notariate zu befinden. Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14.v Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege. In dem dadurch festgelegten Rahmen entscheidet die Landesjustizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus notwendigerweise folgende Begrenzung des Grundrechts 8 der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 17, 371, 376 ff; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242 m.w.N.). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem sogenannten Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber die nähere Ausfüllung des in § 4 Abs. 1 BNotO festgelegten Ziels der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung überlassen hat. Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Beschluß-vom 28. Mai 1962 - NotZ 1/62 = BGHZ 37, 179 vertreten und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten; vgl. neuestens etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, und vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91, jeweils m.w.N.). Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach bedarf es zwar einer gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaßstäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (vgl. BVerfGE 73, 280, 295); darum geht es bei der Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 BNotO zugelassenen Mittel zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung sg um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO sowie vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.). c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die AVNot NW, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen näher geregelt. Nach § 12 der AVNot NW a.F. hängt die Notarbestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts unter anderem von der Erfüllung einer sogenannten allgemeinen Wartefr|pst von zehn Jahren und einer sogenannten lokalen Wartefrist von drei Jahren ab. Die Einführung von sogenannten Wartezeiten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates rechtlich nicht zu beanstanden; die Regelungen über die Wartezeiten, die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften anderer Landesjustizverwaltungen ebenfalls enthalten waren, hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F.. Die Wartefristen waren grundsätzlich ein taugliches Mittel, um eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 10 Abs. 1 BNotO a.F. zu gewährleisten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitiger festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 aaO). Dem Antragsteller steht lediglich ein Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Ein Anspruch auf Notarbestellung würde sich daraus nur ergeben, wenn sich der Antragsgegner durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hätte, daß das Ermessen 11 rechtsfehlerfrei nur im Sinne einer Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ausgeübt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 7/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 7). Dies ist nicht der Fall. d) Auch das Begehren des Antragstellers auf Neubescheidung ist nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers als Notar ermessensfehlerfrei verneint hat. Eine Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). (1.) Die vom Antragsgegner erlassenen Verwaltungsvorschriften in der allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare in der Fassung der Änderungsverfügung vom 18. Dezember 1985 (aao) sieht in § 12 Abs. 1 vor, daß ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt auf seinen Antrag zu dem Nojp^r bestellt wird, wenn er zehn Jahre bei einem deutschen Gericht zugelassen ist und zusätzlich die sogenannt^ örtliche Wartefrist von drei Jahren gewahrt ist. Hinsichtlich der örtlichen Wartefrist schreibt § 12 Abs. 1 lit b AVNot NW a.F. vor, daß der Rechtsanwalt mindestens während der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muß. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der örtlichen Wartefrist zu Recht verneint. Die vor 1971 liegende An- 12 waltstätigkeit des Antragstellers kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und ihrem Normzweck nicht berücksichtigt werden. Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür bietet, daß der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 = DNotZ 1989, 318, 320 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 2 m.w.N.). Diesen Normzweck verfolgt die Bestimmung durch eine typisierende Regelung, die nicht auf alle möglichen Besonderheiten eines Einzelfalles Rücksicht nimmt. Diese Art der Regelung ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 BNotO zulässig (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 aaO) . Der Antragsgegner konnte deshalb bei der Beurteilung der örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigen, daß ein Bewerber aufgrund früherer langjähriger Anwaltstätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder durch anderweitige Berufstätigkeit ebenfalls mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein kann. Im Hinblick auf die typisierende Regelung des § 12 Abs. 1 lit b AVNot NW a.F. sind die Erwägungen des Antragstellers unerheblich, er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Beigeordneter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, er habe während dieser Tätigkeiten hinreichende Erfahrungen auf den für das Amt des Notars wesentlichen Gebieten gesammelt, und er habe durch den Eintritt in eine Sozietät die wirtschaftliche Grundlage für eine Notartätigkeit gesichert. 13 (2.) Der Antragsgegner hat auch die Voraussetzungen des § 16 AVNot NW a.F. ermessensfehlerfrei verneint. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Justizverwaltung verpflichtet, auch Umstände persönlicher Art zu erwägen; auch persönliche Umstände können einen Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift begründen. Allerdings ist die Justizverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefal-les aufgrund persönlicher Umstände vorliegen, nur befugt, einen Bewerber zu dem Notar zu bestellen, wenn die Bestellung den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 aaO = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Ausnahmefall 1., insoweit in DNotZ 1989, 318 ff nicht abgedruckt und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 aaO) . Die Entscheidung des Antragsgegners weist im Hinblick auf diese Maßstäbe keine Ermessensfehler auf. Der Antragsgegner hat die persönlichen Umstände des Antragstellers, seinen beruflichen Werdegang, die Folgen der Änderung des Zulassungsrechts für den Antragsteller und sein Lebensalter in seine Einwägungen mit einbezogen und ist nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt#;, ;;daß das fehlende Bedürfnis zur Bestellung eines weiteren Notars Vorrang hat vor den persönlichen Gründen des Antragstellers. Der Antragsgegner hat den Nachteilen, die sich für den Antragsteller aus der Änderung des Zulassungsrechts ergeben, zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Wartezeitsystem nicht für eine Übergangszeit aufrechtzuer- 14 halten. Im Hinblick auf diese Entscheidung ist der Antragsgegner nicht befugt, die Voraussetzungen des § 16 AVNot NW a.F. zu bejahen, um Bewerbern die Vorteile des Wartesystems zu erhalten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht alle Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfüllen. Die Regelungen des Art. 3 und 4 BNotO n.F., die im Wege der sogenannten unechten Rückwirkung in tatsächliche Erwartungen von potentiellen Bewerbern eingreifen, sind im Hinblick auf diese Folge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Rechtszustand vor der Änderung des Zulassungsrechts begründete kein schutzwürdiges Vertrauen der Bewerber darauf, daß die bisherige Verwaltungspraxis jedenfalls für eine Übergangszeit aufrechterhalten wird. Die entsprechenden Erwartungen zukünftiger Bewerber sind deshalb nicht schutzwürdig, weil seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Auftrag an den Gesetzgeber zur Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1986 (BVerfGE 73, 280 ff = DNotZ 1987, 121 ff) jeder Bewerber mit einer entsprechenden grundlegenden Änderung des Zulassungsrechts rechnen mußte. Außerdem ist die tatsächliche Erwartung der Bewerber auch deshalb nicht schutzwürdig, weil der Gesetzgeber den Belangen der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse der potentiellen Bewerber an der Aufrechterhaltung der Wartezeitregelungen. Der Gesetzgeber hat zur Erfüllung seiner staatlichen Verantwortung für die vorsorgende Rechtspflege das Wartezeitsystem beseitigt, um die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege auch in Zukunft zu gewährleisten (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 16 f m.w.N.). e) Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsteller im Hinblick auf die wiederholten Nachfragen des Landgerichts Duisburg in den Jahren während seiner Tätigkeit als Beigeordneter und im Hinblick auf die Plazierung des Antragstellers an erster Stelle der vom Landgerichtspräsidenten Duisburg geführten Rangliste zu dem Notar zu bestellen. Die Landesjustizverwaltung hat durch diese Vorgänge keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers geschaffen, daß der Antragsteller davon ausgehen konnte, er werde unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar erfülle, zu dem Notar ernannt werden. Beide Vorgänge konnten ein derartiges Vertrauen riicht begründen, weil sie, für den Antragsteller ersichtlich, der Justizverwaltung nur dazu dienten, die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege langfristig zu planen. Die Rangliste ist auch unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 AVNot NW in der Fassung vom 18. Dezember 1985 zu sehqp; gemäß dieser Vorschrift richtet sich die Rangfolge unter mehreren Bewerbern nach der Dauer der Wartezeit, wobei der Klammerzusatz "(Absätze 1 a und 2)" deutlich macht, daß damit ausschließlich die Dauer der allgemeinen Wartezeit und nicht die der örtlichen des § 12 Abs. 1 b AVNot NW alter Fassung gemeint ist. Dem Antragsteller war überdies bereits 1971 bewußt, daß eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Bei- geordneter für die örtliche Wartezeit von Bedeutung war. 3. Das Rechtsbegehren des Antragstellers hat auch nach der am 1. August 1991 in Kraft getretenen Neuregelung des Rechts der Zulassung zu dem Notaramt (§§ 4, 6b BNotO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 aaO) schon deshalb keinen Erfolg, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung oder die Bescheidung des Bestellungsantrags des Antragstellers nicht gegeben sind. Die Neuregelung der Berufszulassung sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 BNotO n. F.) . Wenn die Bestellungsbehörde nach den in § 4 BNotO n.F. vorgeschriebenen Kriterien zu dem Ergebnis kommt, daß eine weitere Notarstelle zu besetzen ist, muß sie die Bewerber durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren ermitteln. Erfüllen mehrere Anwärter die allgemeinen besonderen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine si Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 aaO, vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 und NotZ 16/91; Bohrer aaO, 11 f). Krohn Grantz Thode Doyö Blauth