BGH · NotZ 3/90 vom 30.07.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtsanwälte wegen Anfechtung eines Beitragsbescheides hier: Ablehnungsgesuch gegen die Notarbeisitzer Dr. und Dr. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode sowie die Notarin Dr. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Notare Dr. Gi und Dr. wird abgelehnt. Die Auffassung des Antragstellers, die beisitzenden Notarrichter seien, weil auf Vorschlag der (Bundes-) Notarkammer zu dem Richter berufen (§ 108 BNotO), von dieser in den Notarsenat "kooptiert", sie gehörten (also) zu dem engeren Kreis der Funktionäre, jedenfalls gingen sie aber nach ihrem "hermeneutischen Vorverständnis" und ihrer berufspolitischen Etwaigen Besorgnissen dieser Art hat der Gesetzgeber indessen dadurch Rechnung getragen, daß er Notare, die dem Vorstand einer Notarkammer oder einem anderen Disziplinargericht für Notare angehören oder bei einer Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sind, von der Berufung als Notarbeisitzer ausgenommen hat (§ 108 Abs. 2 BNotO). Auch Befangenheits- oder Ausschließungsgründe, die sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGG, 41 Nr. 6 ZPO aus der Mitwirkung der abgelehnten Notarrichter an dem Zustandekommen des (konkreten) Beitragsbeschlusses, der die Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ab-gibt, ergeben könnten (vgl. Konkrete Umstände, die es etwa nahelegen könnten, auf eine unsachliche Einstellung der Notarbeisitzer zu schließen, sind vom Antragsteller weder behauptet noch sonst ersichtlich.

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Volltext der Entscheidung

Ü ,o O o L v BUNDESGERICHTSHOF NotZ 2/90 NotZ 3/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Johann Hermann Hl BfliMl HtfBl - Q0 MI Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch ihren Präsidenten, 01 Antragsgegnerin und Be s chwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Anfechtung eines Beitragsbescheides hier: Ablehnungsgesuch gegen die Notarbeisitzer Dr. und Dr. WI So Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode sowie die Notarin Dr. und den Notar Dr. am 30. Juli 1990 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Notare Dr. Gi und Dr. wird abgelehnt. Gründe: Es liegen keine Umstände vor, die Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der zur Mitwirkung berufenen Notarbeisitzer rechtfertigen könnten (§ 42 Abs. 2 ZPO in Verb, mit §§ 6 FGG, 111 Abs. 4 BNotO, 40 Abs. 4 BRAO). 1. Die Auffassung des Antragstellers, die beisitzenden Notarrichter seien, weil auf Vorschlag der (Bundes-) Notarkammer zu dem Richter berufen (§ 108 BNotO), von dieser in den Notarsenat "kooptiert", sie gehörten (also) zu dem engeren Kreis der Funktionäre, jedenfalls gingen sie aber nach ihrem "hermeneutischen Vorverständnis" und ihrer berufspolitischen 40 Orientierung "mit der Funktionärsgruppe konform" und seien dadurch auf deren Meinung in berufspolitischen Angelegenheiten so festgelegt, daß sie auch bei "Nachweis der Unrichtigkeit ihrer Vorurteile gegen jeden Änderungsversuch resistent” seien, trifft nicht zu. Diese Rüge richtet sich nach ihrer Begründung ganz allgemein gegen die Beteiligung von Notaren im gerichtlichen Verfahren überhaupt. Etwaigen Besorgnissen dieser Art hat der Gesetzgeber indessen dadurch Rechnung getragen, daß er Notare, die dem Vorstand einer Notarkammer oder einem anderen Disziplinargericht für Notare angehören oder bei einer Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sind, von der Berufung als Notarbeisitzer ausgenommen hat (§ 108 Abs. 2 BNotO). Dadurch wird der Gefahr einer (generellen) Kollision zwischen Mitgliedschaft in der Notarkammer und dem Richteramt vorgebeugt (vgl. BVerfGE 26, 186, 198 für die gleich zu beurteilende Frage in der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte) . 2. Auch Befangenheits- oder Ausschließungsgründe, die sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGG, 41 Nr. 6 ZPO aus der Mitwirkung der abgelehnten Notarrichter an dem Zustandekommen des (konkreten) Beitragsbeschlusses, der die Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ab-gibt, ergeben könnten (vgl. BGH Beschl. vom 16. Oktober 1967 - AR (Anw) 3/67 - NJW 1968, 157), liegen hier nicht vor, weil beide Notare fremden Kammern angehören. 3. Schließlich vermag auch der Umstand, daß sich die in diesem Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage - ob Beitragsbeschlüsse wie die hier angefochtenen zulässig sind - auch bei y? Beitragsbeschlüssen in anderen Kammerbezirken stellt, eine Besorgnis der Befangenheit solcher Notarrichter aus fremden Kammerbezirken nicht zu begründen. Dies gilt auch hinsichtlich des Notarrichters Dr. der nach dem In- halt seiner dienstlichen Äußerung in seiner Kammerversammlung für eine Ermächtigung des Vorstands, dem erweiterten Vertrauensschadensfonds beizutreten, gestimmt hat. Daraus allein ergibt sich keinesfalls, daß er sich einseitig bereits so festgelegt hat, daß er nicht mehr bereit ist, die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente unvoreingenommen zu prüfen und gegebenenfalls seine - nicht bei Ausübung eines Richteramtes gebildete - Meinung zu ändern (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 42 Rz 11 m.Nachw.). Konkrete Umstände, die es etwa nahelegen könnten, auf eine unsachliche Einstellung der Notarbeisitzer zu schließen, sind vom Antragsteller weder behauptet noch sonst ersichtlich. Krohn Gribbohm Thode Doyö Beckhoff