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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 3/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Claus Bi
;traße
Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten - Justiz, Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Will
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. August 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Beckhoff nach mündlicher Verhandlung beschlossen :
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 1989 und der Bescheid des Antragsgegners vom 10. Oktober 1988 (I - RA B 368) aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller erneut zu dem Notar zu bestellen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Der am 5. November 1937 geborene Antragsteller ist seit
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1967 Rechtsanwalt in Berlin. Er unterhält seine Kanzlei gegenwärtig in Sozietät mit vier Rechtsanwälten, von denen zwei Notare sind. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 1979 wurde er erstmals zu dem Notar bestellt. Wegen Verfehlungen, die mit der Beurkundung und Vollziehung nichtiger Grundstückskaufverträge Zusammenhängen, wurde er durch Urteil des Kammergerichts vom 6. November 1985 - Not 2/85 -in einem förmlichen Disziplinarverfahren auf die Dauer von 18 Monaten aus dem Amt als Notar entfernt, nachdem er schon zuvor wiederholt als Rechtsanwalt und als Notar standesrechtlich durch Fehlverhalten aufgefallen und zur Verantwortung gezogen war. Seine Berufung, mit der er in erster Linie seine Freisprechung erstrebte, und die Berufung, mit der die Einleitungsbehörde eine Verlängerung der zeitigen Entfernung aus dem Amt begehrte, hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. Februar 1987 - NotSt (Brfg.) 1/86 -verworfen. Damit wurde die vom Kammergericht verhängte Dis-ziplinarmaßnahme rechtskräftig. Mit Schreiben vom 24. Mai und 21. Juni 1988 hat der Antragsteller beantragt, ihn mit Wirkung ab 16. August 1988 erneut zuin Notar zu bestellen. Zu dem Antrag haben sich geäußert: ablehnend der Präsident des Landgerichts Berlin am 8. Juli 1988, ohne Bedenken die Rechtsanwaltskammer am 20. September 1988 und der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 23. Juni 1988 sowie ohne Stellungnahme die Notarkammer am 29. August 1988 und am
3. Oktober 1988. Nach vorläufiger Aussetzung der Entscheidung am 12. September 1988 hat der Antragsgegner den Antrag durch Bescheid vom 10. Oktober 1988 wegen gegenwärtiger Unwürdigkeit des Antragstellers abgelehnt, wobei er offenläßt,
bis zu welchem Zeitpunkt die Ablehnung gerechtfertigt sei.
Er hat sie wie folgt begründet:
1. In der Nachlaß- und Pflegschaftssache MfHIftl (83 T 328/88 und 83 T 199/88 LG Berlin) sei der Antragsteller für mehrere Beteiligte anwaltlich tätig geworden, obwohl er seine Berufstätigkeit hätte versagen müssen. Er habe dadurch möglicherweise den Tatbestand des Parteiverrats erfüllt (§ 356 StGB, § 45 Nr. 2 BRAO), jedenfalls aber gegen § 45 Nr. 4 BRAO verstoßen, weil es in den bezeichneten Verfahren um die "Auslegung" der Erbschaftsausschlagung des Erbberechtigten Carsten gehe, die sein - des Antragstellers -
Sozius Rechtsanwalt und Notar B^^^^ als Notar beurkundet habe.
2. In der Darlehnssache habe der Antrag-
steller Treuhandauflagen nicht beachtet; auch sei er für mehrere Parteien im entgegengesetzten Interesse tätig geworden. Er habe den Darlehnsbetrag weisungswidrig vom eigenen Rechtsanwaltsanderkonto auf ein Notaranderkonto des Notars B^l^^ umbuchen lassen. Er habe Überweisungen an den Notar Bu^MBB^ und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall vorgenommen, obwohl Abtretungserklärungen, durch die Grundschulden als Sicherheit beschafft werden sollten, noch nicht oder nicht vollständig Vorgelegen hätten. Auch habe er durch die Übernahme anwaltlicher Tätigkeit für den Darlehnsgläubiger dem Vertretungsverbot des § 45 Nr. 2 BRAO zuwidergehandelt, weil er für die Darlehnsschuldnerin schon
zuvor bei der Umschuldung tätig geworden sei.
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3. Er habe sich im Rahmen der Sozietät mit der Vermittlung von Grundstücksgeschäften befaßt und damit die in der Kanzlei tätigen Notare in den Verdacht eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 BNotO gebracht.
4. Durch sein Verhalten nach der Amtsenthebung habe er versucht, den äußeren Anschein der Amtsinhaberschaft aufrechtzuerhalten. Er habe sich noch über mehrere Wochen oder Monate im Kopf seiner Briefbögen und auf dem Klischee seiner Frankiermaschine als Notar bezeichnet, das Namensschild am Praxiseingang und Hinweisschilder an den früheren Kanzleiräumen nur zögernd geändert oder beseitigt, eine Änderung seines Eintrags im amtlichen Telefonbuch und Branchenverzeichnis 1988/1989 nicht veranlaßt und in der Praxis die Rolle eines Bürovorstehers übernommen.
5. Schließlich habe er sich uneinsichtig verhalten und in einem Rundschreiben vom 17. Februar 1987 die Amtsenthebung als nicht schuldangemessen dargestellt.
Gegen den ihm am 13. Oktober 1988 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 17. Oktober 1988 gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Versagung der Wiederbestellung zu dem Notar lägen "zu demindest gegenwärtig noch" vor. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 10. März 1989 zugestellt worden ist, richtet sich die am 23. März 1989 beim Kammergericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
I. Zu den Gründen, aus denen der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ablehnt, hat der Senat festgestellt:
1. Fall Mi
Am 16. März 1987 verstarb in Berlin die Erblasserin Charlotte Sie hinterließ ein Vermögen im Werte von
ca. 1,8 Millionen DM. Sie hatte durch letztwillige Verfügungen vom 3. April 1984 und 18. September 1985 ihre Töchter Renate Me^l-M^HB^ und Ursula sow^-e ihren am
21. März 1969 geborenen Enkel Carsten M^|^^ als Erben eingesetzt, und zwar den Enkel als Vorerben zu einem Drittel des Nachlasses und die Töchter als Vollerbinnen zu je einem Drittel sowie als Nacherbinnen hinsichtlich des Erbanteils des Enkels. Carsten M^ilH^ ist auf Grund einer schweren Cerebralparese (im Sinne einer spastischen Tetraparese mit Atheose nach frühkindlicher Hirnschädigung) seit Geburt schwerstbehindert (vgl. die ärztlichen Gutachten Dr. Rein-both vom 4. November 1987, Charlotte Spahn vom 5. Februar 1988, Dr. von Arentsschild vom 9. Mai 1988 und Prof. Dr. von Pawel vom 5. Juni 1988). Er kann infolge seines Leidens (Lähmung aller vier Extremitäten sowie der Zungen-, Kau- und Kehlkopfmuskulatur) nicht sprechen, wird jedoch als normal intelligent angesehen. Er hat den erweiterten Hauptschulab-
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Schluß erreicht und war im Jahre 1988 Gastschüler eines Gymnasiums. Die Erblasserin hat seinen Vater, ihren Sohn Heinz enterbt und hinsichtlich des Erbanteils Carstens Testamentsvollstreckung angeordnet.
Nach dem Tode der Erblasserin trafen ihre genannten drei Kinder und für Carsten dessen Mutter, Christa
am 25. März 1987 eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie im Ergebnis erreichen wollten, daß der Anteil Carstens am Nachlaß dessen enterbtem Vater, Heinz M^KJ), zufalle. Sie wandten sich in dieser Angelegenheit an den Antragsteller. Auf der Grundlage ihrer Vereinbarung wurde dessen Sozietät tätig. Die Geschwister Ursula und Heinz erteilten ihr am 26. März 1987/19. Mai 1987 Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung in der "Angelegenheit Nach-laß/Testament Charlotte • Mit Schreiben vom 20. Mai
1987 forderte der Antragsteller unter Vorlage der Vollmacht Kopien der Testamente und der EröffnungsVerhandlung vom 16. April 1987 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichens 61 VI 421/87) an. Mit Schreiben vom 5. Juni 1987 unterrichtete er Carsten MflB^ vom Inhalt der Testamente. In einer notariellen Verhandlung, die ein Sozius des Antragstellers, der Notar am 13. Juni 1987 auf nahm (UR
Nr. Be 251/87), schlug Carsten M^|H^ in Gegenwart seiner Mutter und des Antragstellers die Erbschaft aus. In der Urkunde legte der Notar nieder: Nach seiner Überzeugung sei Carsten voll geschäftsfähig. Eine Verständigung mit ihm sei möglich. Durch Rückfragen und Erörterung habe er sich überzeugt, daß Carsten "voll die rechtlichen Konsequenzen seiner Erklärungen erkennen und dementsprechend handeln" könne. Infolge spastischer Lähmung sei Carsten nicht in der Lage zu
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schreiben, auch nicht seine Unterschrift. Deshalb sei der Sozialpädagoge LudH^IH^a^s Zeuge hinzugezogen worden. Der Wert des ausgeschlagenen Nachlaßanteils wurde mit ca. 600.000 DM angegeben.
Im Anschluß hieran beantragte zunächst Carstens Vater, Heinz M^HiM' i-n einer notariellen Erbscheinverhandlung vom 13. Juni 1987 (UR Nr. Be 252/1987 des Notars als
Miterbe die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, weil er sich nunmehr selbst als gesetzlichen Miterben zu einem Neuntel ansah und sich weitere zwei Neuntel der Erbschaft von seinen Schwestern hatte abtreten lassen. Nach einer gerichtlichen Zwischenverfügung vom 7. August 1987 beantragte sodann Ursula auf Grund einer Verhandlung
vom 14. September 1987 (UR Nr. Be 1072/1987 des Notars B^fe , ihr einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und ihre Schwester Renate Me^-MflHHb als Erbinnen je zur Hälfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 18. September 1987 bezweifelte die Testamentsvollstreckerin, daß die Ausschlagung der Erbschaft durch Carsten wirksam sei. Auf Grund meh-
rerer Untersuchungen (vom 28. Oktober 1987, 22. Dezember 1987 und 31. März 1988) gelangte die Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst von Bronk zu dem Ergebnis, daß Carsten auf Grund einer geistigen Behinderung mittelschwerer Ausprägung nicht in der Lage sei, seine Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen.
Auf Grund dieses Gutachtens leitete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg durch Beschluß vom 2. Mai 1988 - 52 VIII M 7 748 - eine Gebrechlichkeitspflegschaft für ihn ein mit dem Wirkungskreis "Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und
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Zustimmung zur Heilbehandlung". Zum Gebrechlichkeitspfleger wurde Rechtsanwalt Schulz, Berlin-Wilmersdorf, bestellt. Gegen den Beschluß vom 2. Mai 1988 legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Mai 1988 "namens und in Vollmacht von Carsten dieser vertreten durch seine Eltern auf
Grund der Vollmacht vom 30. 10. 1987", einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, Beschwerde ein, worin er die Auffassung vertrat, daß Carsten voll geschäftsfähig und die Bestellung eines Pflegers weder notwendig noch geboten sei. In der Beschwerdesache war er auch weiterhin tätig (s. Schriftsätze an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Mai 1988 und 10. Juni 1988). Er war insbesondere am 24. Mai 1988 bei einer Anhörung des Pfleglings durch das Amtsgericht zugegen. Durch Beschluß vom 22. September 1988 - 83 T 199/88 -ordnete das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens über Carsten M^H|^ an. Auf einen Hinweis des Landgerichts vom
22. September/ 4. Oktober 1988, daß das Vertretungsverbot des § 45 Nr. 4 BRAO eingreife, legte die Sozietät des Antragstellers das Mandat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1988 nieder. In einem schriftlichen Gutachten vom 27. Dezember 1988 kamen die Sachverständigen Dr. Spilimbergo (Chefarzt des HumboldtKrankenhauses Berlin, Abteilung für Psychiatrie, Neurologie und Klinische Heilpädagogik des Kindes- und Jugendalters) und Grumm (Diplom-Psychologin) zu dem Ergebnis, daß bei Carsten M^HBl mit Sicherheit keine geistige Behinderung vorliege und er in der Lage sei, die Bedeutung der Pflegschaftsanordnung aufzunehmen und zu erfassen. Daraufhin hob das Landgericht am 28. April 1989 (83 T 199/88) die
Pflegschaftsanordnung gemäß § 1910 Abs. 3 BGB auf, nachdem Carsten zuvor durch Schreiben vom 11. Februar 1989 seine Einwilligung zur Anordnung verweigert hatte. In den Beschlußgründen brachte das Landgericht zu dem Ausdruck, daß es eine Geschäftsunfähigkeit Carstens nicht für erwiesen halte. Vielmehr war es im Anschluß an das letzte Sachverständigengutachten davon überzeugt, daß Carsten mit Sicherheit nicht geistig behindert sei.
In der Erbscheinssache lehnte das Amtsgericht Tempelhof -Kreuzberg durch Beschluß vom 17. Mai 1988 - 61 VI 421/87 - den Antrag der Töchter der Erblasserin ab, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß sie Erbinnen je zur Hälfte nach ihrer Mutter geworden seien. Das Amtsgericht war der Auffassung, daß das Erbrecht Carsten durch die am 13. Juni 1987 erklärte Aus-
schlagung nicht entfallen, die Erklärung vielmehr unwirksam sei. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1988 legte der Antragsteller, der sich schon am 9. Mai 1988 gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gewandt hatte, hiergegen Beschwerde ein, nach seiner Ansicht für die Beteiligten Ursula M^Bto und Renate Me^-M^BB^ ^ nachdem er zunächst so wie auch später behauptet hat, dies sei im Interesse oder auch im Interesse von Carsten geschehen. Nachdem ihn der Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts durch Schreiben vom 22. September 1988 - 83 T 328/88 - auf das Vertretungsverbot des § 45 Nr. 4 BRAO hingewiesen hatte, legte die Sozietät des Antragstellers am 30. September 1988 das Mandat im Erbscheinsverfahren nieder, um den Verdacht einer Interessenkollission zu vermeiden. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. November 1988 zurückgenommen, nach-
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dem das Landgericht weiter darauf hingewiesen hatte, daß gegen die Wirksamkeit der notariellen Erbschaftsausschlagung formelle Bedenken bestünden. In dem Hinweis vom 20. Oktober
1988 heißt es unter anderem: Es könne offenbleiben, ob das Amtsgericht mit Recht von der Nichtigkeit der Ausschlagungs-erklärung Carstens (gemeint ist: wegen dessen angeblicher Geschäftsunfähigkeit) ausgegangen sei. Jedenfalls sei die Ausschlagung der Erbschaft nichtig, weil sie entgegen § 25 BeurkG nicht von einem (zweiten) Zeugen oder einem zweiten Notar unterzeichnet worden sei. Der als Zeuge hinzugezogene Sozialpädagoge LulHHHHB^ habe zwar unterschrieben, sei aber wegen der Sprech- und Schreibunfähigkeit Carstens als Vertrauensperson hinzugezogen worden und auch erforderlich gewesen; er habe nicht gleichzeitig Schreibzeuge sein können.
Mit Schreiben vom 20. September 1988 erstattete der Landgerichtspräsident gegen den Antragsteller auf Grund dieses Sachverhalts Strafanzeige bei dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin wegen des Verdachts des Parteiverrats . Der Generalstaatsanwalt führte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 51 Js 1130/88. Er stellte es am 5. Juni
1989 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Schuldvorwurf nicht nachzuweisen sei.
Der Antragsteller läßt sich zu diesem Komplex dahin ein: Aus der Vereinbarung vom 25. März 1987 ergebe sich, daß sämtliche Beteiligte einer Meinung seien, dasselbe Ziel verfolgten und keine widersprechenden Interessen vorlägen. Carsten MfliHV sei geschäftsfähig. Er wisse, was er wolle.
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Sein Interesse decke sich mit dem seiner Eltern und dem seiner Tanten. Seine - des Antragstellers - Sozietät habe in der Nachlaßangelegenheit nicht die Interessen der Geschwister Ursula und Heinz M^ü^^ gegenüber den anderen Beteiligten anwaltlich vertreten; die Vollmacht vom 26. März/
19. Mai 1987 habe sich nur auf einen Auftrag zur Beschaffung der Testamente bezogen, die zur Ausführung der Vereinbarung vom 25. März 1987 gebraucht worden seien. Im übrigen habe die Erblasserin kurz vor ihrem Tode ihre letztwilligen Verfügungen ändern wollen. Sie habe die Enterbung ihres Sohnes, Heinz MflHhs, auf heben und ihre drei Kinder zu je einem Drittel erben lassen wollen. Zu der Änderung der letztwilligen Verfügungen sei es zwar nicht mehr gekommen. Den Kindern sei der Wille der Erblasserin jedoch bekannt gewesen. Um diesem Willen Rechnung zu tragen, hätten sie die privatschriftliche Vereinbarung vom 25. März 1987 geschlossen. Die Unterstellung, Carsten habe als Behinderter geschä-
digt und um seine Erbschaft gebracht werden sollen, sei unbegründet. Die Familie MdHHfc sei völlig intakt. Die Eltern wollten am besten für ihren Sohn sorgen, so wie sie es auch bisher getan hätten, um ihm das Schicksal eines Pfleglings zu ersparen, der auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei.
Diese Einlassung ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, soweit sie sich auf die Geschäftsfähigkeit Carstens, die Ziele und Absichten der Beteiligten sowie die Willensänderung der Erblasserin kurz vor ihrem Tode bezieht. Allerdings heißt es in dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes, bei Carsten liege eine geistige Behinderung mittelschwerer Ausprägung vor. Im Hinblick auf die Ergebnisse
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der übrigen ärztlichen Gutachten läßt sich aber nicht feststellen, Carsten sei bei der Ausschlagung der Erbschaft geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen, mag auch offensichtlich sein, daß er infolge seiner Gebrechen im allgemeinen außerstande ist, seine Angelegenheiten oder wenigstens einen bestimmten Kreis davon, insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, selbst zu besorgen (§ 1910 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Das ergibt sich daraus, daß er weder sprechen noch schreiben, sondern sich Dritten gegenüber allenfalls mit Hilfe eines Computers äußern kann.
2. Fall Kl
Mit Schreiben vom 11. Februar 1988 bat Frau LfliBi den Antragsteller, einen Privatkredit durch einen Treuhandvertrag zu sichern. Er hatte sie bereits in mehreren anderen Angelegenheiten (Streitigkeiten mit einem Mieter, einer Wohnungseigentümerin und einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie in einem Zwangsversteigerungsverfahren und bei einer Grundstücksverwertung) vertreten.
In einer notariellen Verhandlung vom 18. Februar 1988 (UR Nr. Be 395/1988 des Notars B^l^^) bekannte Frau ein Darlehen von 250.000 DM von dem Beteiligten K^BI er-halten zu haben. Der Betrag wurde mit Schreiben vom selben Tage auftragsgemäß auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des Antragstellers (Umschuldung") gezahlt, und zwar durch Scheck, der am 22. Februar 1988 dem Konto gutgebracht wurde. Der Antragsteller wurde beauftragt, folgende Grundpfandrechte (Grundschulden), die in den Wohnungsgrundbüchern von Lichterfelde des Amtsgerichts Schöneberg eingetragen waren.
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"im Treuhandwege" an den Beteiligten abtreten zu las-
sen und die Gläubiger aus dem hinterlegten Betrag (250.000 DM) zu befriedigen:
a) Bausparkasse Schwäbisch-Ha11:
Bl. 14 162 Abteilung III laufende Nr. 2 14.000 DM
Bl. 14 165 Abteilung III laufende Nr. 2 14.000 DM
Bl. 14 167 Abteilung III laufende Nr. 2 9.000 DM
Bl. 14 169 Abteilung III laufende Nr. 2 9.000 DM
jeweils nebst Zinsen
Bl. 14 161 Abteilung III laufende Nr. 2 14.000 DM
nebst Zinsen
b) Werner und Angelika SchUlHHl als Gesamtberechtig-
te :
Bl. 14 162 Abteilung III laufende Nr. 12 30.000 DM
laufende Nr. 13 29.000 DM Bl. 14 165 Abteilung III laufende Nr. 12 35.000 DM
laufende Nr. 13 23.000 DM laufende Nr. 14 33.886 DM, jeweils nebst Zinsen;
c) Bank KG:
Bl. 14 161 Abteilung III laufende Nr. 14 40.000 DM
nebst Zinsen.
Nach Auffassung der Beteiligten bestand Aussicht, die Sicherheiten zu a) Bl. 14 161 und c) ohne Gegenleistung zu erhalten. Sobald die Sicherheiten für den Beteiligten "zur Verfügung" standen, sollten von dem dann noch hinterlegten Betrag 50.000 DM an einen gewissen Mü^lk gezahlt
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werden. Über den Restbetrag sollte der Antragsteller zugunsten der Beteiligten verfügen. In der Urkunde war
schließlich vorgesehen, daß "Zahlungen aus dem hinterlegten Betrag erst erfolgen" dürften, "wenn sämtliche vorstehenden Sicherheiten zu demindest zu treuen Händen" beim Antragsteller "hinterlegt" seien. Diese Regelung schließt sich an eine Anweisung an, nach der Rechtsanwalt gMHBI, ein weiterer Sozius des Antragstellers, aus einer Gesamtgrundschuld von 500.000 DM einen erststelligen Betrag von 40.000 DM als zusätzliche Sicherheit an den Beteiligten abgetreten
hatte.
Mit Schreiben vom 9. März 1988 wies der Antragsteller die eigene Bank an, den Betrag von seinem Rechtsanwaltsanderkonto (250.311,50 DM) auf ein neu zu errichtendes Notaranderkonto des Notars ßPBlfe umzubuchen. Von dem Notaranderkonto wurden bis zu dem 20. Mai 1988 insgesamt 239. 285,90 DM gezahlt, und zwar in folgenden Beträgen:
an Rechtsanwalt und Notar Bu( am 23. März 1988
an die Bausparkasse Schwäbisch-Hall
am 23. März 1988
an Mi^BP
am 20. April 1988
an die Darlehnsnehmerin LpBBfc
am 21. April 1988
und an die kontoführende Bank
am 21. April 1988
150.000,— DM, 29.275,90 DM,
50.000, — DM,
10.000, — DM
10,— DM 239.285,90 DM.
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Hierzu ist zu bemerken:
Rechtsanwalt und Notar war für die Gläubiger
und tätig. Mit Schreiben vom 9. März 1988
teilte Notar BdflHfci ihm mit, daß die 250.000 DM inzwischen auf ein Notaranderkonto verbucht worden seien. Am 10. März 1988 Unterzeichneten daraufhin die Gläubiger die Abtretungs-erklärung vor dem Notar Bu^HHHfc • Dieser Notar war - entsprechend dem ihm erteilten Auftrag vom selben Tage - nur bereit, die Abtretungserklärung Zug um Zug gegen Barzahlung von 150.000 DM weiterzuleiten. Da eine Barzahlung vom Notaranderkonto nicht in Betracht kam, wies der Vertreter des Notars dessen Bank am 18. März 1988 an, den Ablösungs-
betrag auf das Konto des Notars BuflHl^fc bei der Deutschen Bank in Berlin zu überweisen. Zugleich ließ er Notar Bu^P
wissen, daß der Betrag an die Gläubiger erst dann weitergeleitet werden dürfe, wenn dem Notar die Abtre-
tungserklärung vom 10. März 1988 im Original übergeben worden sei. So geschah es. Vor dem 13. April 1988 lag die Abtretungserklärung der Gläubiger wflHfc und SchflH^fe dem Antragsteller im Original vor.
Mit vier Schreiben vom 16. März 1988 übersandte die Bausparkasse Schwäbisch-Hall dem Notar B^HI^ die Abtretungserklärungen zu a) Bl. 14 161, 14 162, 14 165 und 14 169 mit dem Auftrag, von ihnen erst nach Zahlung von insgesamt 29.275,90 DM Gebrauch zu machen. Der Vertreter des Notars
erteilte am 18. März 1988 einen entsprechenden Überweisungsauftrag .
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Wie der Antragsteller am 13. April 1988 an den Beteiligten schrieb, lagen an diesem Tage sämtliche Abtre-
tungserklärungen (oben a bis c) vor mit Ausnahme der Abtretung der Grundschuld der Bausparkasse Bl. 14 167 (9.000 DM). Der Antragsteller bat den Beteiligten um die Zustim-
mung zur Auszahlung der 50.000 DM an Müller, obwohl er die letzte Abtretungserklärung noch nicht erhalten hatte. Er fügte seinem Schreiben vom 13. April 1988 eine vorbereitete Zahlungsanweisung bei, die den Notar B^S|^ zur Auskehrung der 50.000 DM an Mülfl^ ermächtigte. K^|^i Unterzeichnete sie am 18. April 1988 und gab sie zurück. Die Abtretungserklärung zur Grundschuld Bl. 14 167 ging später ein, ohne daß hierfür noch Aufwendungen erforderlich gewesen wären.
In dem genannten Schreiben vom 13. April 1988 an den Beteiligten KflP erklärte der Antragsteller, daß Frau dringend Geld brauche und ihr der Restbetrag von 20.724,10 DM erst ausgezahlt würde, wenn die Abtretungserklärung zu Blatt 14 167 von der Bausparkasse eingegangen sei; es reiche aber auch aus, wenn 9.000 DM "hier" (d.h. auf dem Notaranderkonto des Notars hinterlegt blieben.
Demgemäß wies den Notar in der vorbereiteten Zah-
lungsanweisung vom 18. April 1988 zugleich an, "nach Einbehalt von 9.000 DM auf Notaranderkonto den Restbetrag von Frau zur Verfügung zu stellen". Nach der Überweisung
von 10.000 DM an Frau am 21. April 1988 verblieb auf
dem Konto ein Guthaben von 11.015,60 DM. Am 16./25. August 1988 befanden sich noch 7.892,46 DM auf dem Notaranderkonto .
Der Antragsteller gibt den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen zu. Er verteidigt sich damit: Er habe nicht gegen Treuhandpflichten verstoßen. Er habe die Gläubiger über das Notaranderkonto befriedigen dürfen, weil er anders die Abtretungserklärung der Hauptgläubiger wBflfe und
nicht erhalten hätte. Wie die Befriedigung im einzelnen habe geschehen sollen, sei nicht festgelegt worden. Dies habe auch nicht bestimmt werden können, weil die Reaktionen der Gläubiger nicht voraussehbar gewesen seien. Die generelle Einschaltung eines Notars sei durch den Auftrag gedeckt. Er habe auch nach der Umbuchung auf das Notaranderkonto noch "Verfügungsmacht über das Geld" gehabt. Die weiteren Zahlungen seien ausschließlich auf Grund der Verhandlung mit ihm und auf Grund seiner Weisung geschehen; er habe sie weder veranlaßt noch vorgenommen. Die Regelung, daß Zahlungen erst nach Hinterlegung "sämtlicher Sicherheiten" bei ihm - dem Antragsteller - zulässig seien, beziehe sich nur auf die 50.000 DM, die an Mü^BP ausgekehrt werden sollten. Einander widersprechende Interessen habe er nicht vertreten. Der Umschuldungsauftrag Frau LdHBs habe sich ausschließlich auf die Verwendung der 250.000 DM bezogen, die ihr als Darlehn von kBIB zur Verfügung gestellt worden seien.
Die wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers dazu, wie es zu den Verfügungen über das auf dem Notaranderkonto des Notars bBHB befindlichen Geld gekommen ist, sind widersprüchlich. Auf der Grundlage der im übrigen getroffenen Feststellungen ist der Sachverhalt so zu würdigen, daß der Antragsteller den Notar B4f^|B in Ausführung des Treuhandauftrags zu Zahlungen anweisen konnte und daß er dies auch getan hat, wie insbesondere die Vorgänge im Zusammen-
hang mit der Auskehrung der 50.000 DM an Müfll zeigen.
3. Grundstücksvermittlung
Mit Schreiben vom 31. August 1987 wandte sich der Antragsteller unter dem Briefkopf seiner Sozietät im Auftrag der KJK Freies Wohnungsunternehmen GmbH und eines Mandanten Krtfl an den Rechtsanwalt und Notar Ntfto in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nach dem verstorbenen Notar KaflH. In dem Schreiben heißt es:
"... Unsere Mandanten sind grundsätzlich an dem Erwerb von Grundbesitz interessiert, und wegen ihrer Bonität auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse jederzeit in der Lage, Grundbesitz zu erwerben. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie Grundbesitz vorschlagen würden, und über uns in Verkaufsverhandlungen eintreten würden".
Die Notarkammer hält dieses Schreiben im Hinblick auf das für Notare geltende Verbot, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln (§ 14 Abs. 4 BNotO), für bedenklich. Ihre Bedenken stützen sich darauf, daß mehrere Rechtsanwälte der Sozietät Notare waren.
Der Antragsteller stellt den Sachverhalt nicht in Abrede. Er hat sich dahin eingelassen: Er habe nicht die Absicht einer Makelei gehabt. Seine Mandanten hätten ihn gebeten, sich an den Testamentsvollstrecker zu wenden, nicht an jemand, der im allgemeinen Grundstücksverkehr tätig sei. Im übrigen hätte er sich auch dann nicht standeswidrig verhalten, wenn das Schreiben vom 31. August 1987 als Maklertä-
tigkeit auf gef aßt würde. Als Rechtsanwalt sei ihm eine solche Tätigkeit gestattet.
4. Mißachtung der Disziplinarmaßnahme
a) Briefkopf der Sozietät
Nachdem sein Notaramt am 16. Februar 1987 erloschen war, benutzte der Antragsteller im Rahmen der Sozietät weiterhin Briefbögen mit dem alten Briefkopf, alte Übersendungszettel und auch das in der Frankiermaschine vorhandene Klischee. Er gibt dies zu, wendet aber ein: Er habe sofort innerhalb der Sozietät die erforderlichen Änderungen erörtert und Rechtsanwalt GflHHIM damit beauftragt. Rechtsanwalt GMK habe mit dem Landgerichtspräsidenten (Sachbearbeiter: Vorsitzender Richter am Landgericht Kon-
takt aufgenommen. Dieser habe ihm am 18. März 1987 eine "Aufbrauchfrist" wegen der alten Briefbögen zugebilligt. Das sei Notar Dr. in einem persönlichen Gespräch mit dem
Landgerichtspräsidenten nochmals bestätigt worden. Nachdem Druckaufträge am 11. April 1987 und 6. Mai 1987 korrigiert worden seien, seien die Briefköpfe in der jetzt vorliegenden Form am 10. Juni 1987 ausgeliefert worden. Am 5. Februar 1987 habe die Sozietät eine neue Frankiermaschine bestellt und am 6. Mai 1987 ein neues Klischee in Auftrag gegeben.
Die Frankiermaschine mit dem eingebauten neuen Klischee sei wegen Lieferschwierigkeiten erst am 20. Juli 1987 ausgeliefert worden. Er - der Antragsteller - habe die alten Vordrucke nicht in der Absicht benutzt, sich weiterhin als Notar zu bezeichnen. Er habe sich - auch wegen der zugebilligten Aufbrauchfrist - zur weiteren Verwendung der alten
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Briefbögen und Formulare für befugt gehalten.
Diese Einlassung ist unwiderlegt, soweit sie sich nicht bestätigt hat. Die Tatsache, daß zwischen Rechtsanwalt Gflfcfci und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht HeQHBl Gespräche wegen der Weiterverwendung alter Kopfbögen stattgefunden haben und der Sozietät eine - zeitlich nicht begrenzte - "Aufbrauchfrist" zugebilligt wurde, ist durch einen Vermerk des genannten Richters vom 11. August 1988 erwiesen. Es steht auch fest, daß der Landgerichtspräsident der Sozietät bei einer Unterredung mit dem Notar Dr. zusicherte, die Dienstaufsicht werde es nicht beanstanden, wenn neu gedruckte Briefbögen, bei denen der Antragsteller im Adressfeld versehentlich wiederum als Notar bezeichnet worden war, auf gebraucht würden. Notar Dr. sagte bei
diesem Gespräch zu, bei Neudrucken auch das Adressfeld berichtigen zu lassen. In einem Strafverfahren 51 Js 490/87 (Ls) wurde der Antragsteller am 14. April 1988 von dem Vorwurf freigesprochen, unbefugt eine inländische Amtsbezeichnung geführt zu haben.
b) Praxisschilder
Nach dem 16. Februar 1987 befand sich am Eingang der neuen Kanzlei der Sozietät weiterhin ein Praxisschild, auf dem der Antragsteller als Notar bezeichnet wurde. Der Landgerichtspräsident beanstandete dies mit Schreiben vom 23. März 1987 gegenüber Rechtsanwalt GlMH als Notariatsverweser. Rechtsanwalt GMflHHH wurde auf gefordert, den Hinweis auf die Notareigenschaft des Antragstellers in geeigneter Weise unkenntlich zu machen. Er teilte dem Vize-
Präsidenten des Landgerichts in einem Telefonat am 25. März 1987 die von der Sozietät vorgesehene "Balkenlösung" mit, durch die die unter dem Namen des Antragstellers stehende Amtsbezeichnung "Notar" von dessen Namen getrennt und dem des darunterstehenden Notars Dr. zugeordnet werden
sollte. Die Balkenlösung blieb aber zunächst unausgeführt; von ihr war jedenfalls am 14. April 1987 noch nichts zu sehen. In einem Schreiben vom 8. April 1987 an den Landgerichtspräsidenten vertrat Rechtsanwalt GfHWNvielmehr die Auffassung; Infolge der Bestellung von Rechtsanwalt flU zu dem Notar entspreche das Praxisschild
Rechtsanwälte Klaus Baflto Notar Dr. Frank Notar
Wilfried B<
Paul G\
wieder den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bezeichnung "Notar" beziehe sich jeweils auf den nachfolgenden Namen. Mit Schreiben vom 15. April 1987 an die Notare Dr. T^||^ und sowie Rechtsanwalt als Notariatsverweser
widersprach der Landgerichtspräsident dieser Auffassung.
Nach seinem Eindruck war die Amtsbezeichnung "Notar" optisch keineswegs den darunterstehenden Namen zugeordnet, sondern eher den darüberstehenden (Ba^^ und Dr. • Der Land-
gerichtspräsident forderte die Adressaten seines Schreibens
i
auf, binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung das Praxisschild so zu ändern, daß eindeutig klar-gestellt sei, welche Anwälte der Sozietät Notare seien. Auch drohte er für den Fall der Nichtbefolgung Maßnahmen der
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Dienstaufsicht an. Die Notare und Rechtsanwalt verwahrten sich in einer Erwiderung vom 28. April 1987 gegen den Vorwurf, sie hätten die entstandene Unklarheit beabsichtigt; sie erklärten sich nach wie vor bereit, die Angelegenheit einverständlich zu regeln, wiesen aber zugleich darauf hin, daß nach der Kommentierung von Seybold/Hornig (BNotO
5. Aufl. § 56 Rdn. 4) der Notariatsverweser die Geschäftsstelle mit dem Amtsschild des früheren, beziehungsweise des verhinderten Notars kennzeichnen und auch dessen unverändertes Namensschild belassen dürfe. Am 28. April 1987 stellte ein Richter durch Augenscheinseinnahme fest, daß sich auf dem Praxisschild unter den Namen Ba^^^ und Dr. je-
weils ein schwarzer Strich (aus Klebeband) befand, durch den die Amtsbezeichnung "Notar" - zur Klarstellung ausreichend -dem darunterstehenden Namen zugeordnet werde. Bei einer Unterredung mit dem Landgerichtspräsidenten am 4. Mai 1987 sagte Notar Dr. zu, das Praxisschild dahin ändern zu
lassen, daß die Bezeichnung "Notar" unter die Namen Dr.
und B^l^kgesetzt und zwischen den Namen Bafllfe und Dr. unkenntlich gemacht werde. So geschah es dann.
c) Hinweisschilder
Im Februar 1986 verlegte die Sozietät des Antragstellers ihre Kanzlei in neue Räume (Str • 9) * die gegenüber den früheren Kanzleiräumen (Str • 4) liegen. An dem früheren Kanzleigebäude wiesen Schilder den Antragsteller noch länger als ein Jahr nach dem Umzug als Notar aus, auch nachdem sein Amt am 16. Februar 1987 erloschen war. Der Landgerichtspräsident beanstandete dies mit Schreiben vom 18. August 1987 an die Notare Dr. und
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sowie an Rechtsanwalt Notariatsverweser
für den Antragsteller. Rechtsanwalt GWKHtKtB erwiderte am 25. August 1987, er habe mit der Wohnbau-C^Mfc GmbH als Eigentümerin und früherer Vermieterin der ehemaligen Kanzleiräume vereinbart, daß die Schilder "in dieser Woche demontiert" würden. Das geschah indes nicht. Die Schilder waren nach der Behauptung des Antragstellers in die Marmorfassade des Gebäudes eingelassen. Es handelte sich um ein Einheitsschild mit einer im selben Hause befindlichen Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis. Eine Demontage war nicht ohne weiteres möglich, weil die Hauseigentümerin erst neue Fassadenplatten bestellen mußte, wie Rechtsanwalt bei einem Telefonat am 4. September 1987 erfuhr. Nachdem der Landgerichtspräsident nach einer Augenscheinseinnahme vom 6. Oktober 1987 mit Schreiben vom 13. Oktober 1987 erneut an die Beseitigung der Hinweisschilder erinnert hatte, wies ihn Rechtsanwalt G^HBBl auf die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie darauf hin, daß er eigenhändig den Schriftzug "Rechtsanwälte und Notare" überklebt habe, was dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 6. Oktober 1987 entsprach.
Der Antragsteller gibt den Sachverhalt (zu a bis c) zu. Er verweist darauf, daß sich die Maßnahmen der JustizVerwal-tung nicht gegen ihn, sondern gegen seine Sozien richteten und daß er auf Grund der ihm mitgeteilten Sachverhalte und Verhandlungen davon habe ausgehen können, er habe sich ordnungsmäßig verhalten. Im übrigen verteidigt er sich damit, daß die Jahresfrist zur Beseitigung der Hinweisschilder zunächst bedauerlicherweise versäumt worden sei und die dargelegten Schwierigkeiten es sodann nicht zugelassen hätten, die Schilder auf den ersten Hinweis sogleich zu entfernen. Diese Behauptung ist glaubhaft.
d) Telefonbücher
Nachdem er aus dem Amt als Notar entfernt worden war, unterließ es der Antragsteller, dafür zu sorgen, daß er bei der Eintragung im amtlichen Telefonbuch für 1988/89 sowie im Branchenfernsprechverzeichnis 1988/89 und 1989/90 nicht mehr als Notar aufgeführt wurde. Demgemäß erschien er in beiden Büchern wiederum mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar". Der Antragsteller gibt diesen Sachverhalt zu. Er läßt sich unwiderlegt dahin ein, daß die Unterlassung auf einem Versehen beruhe.
e) Bürovorstehertätigkeit
Der Antragsteller hat in einem Schriftsatz vom 5. August 1988 zugegeben, daß er seit eineinhalb Jahren eine Bürovorstehertätigkeit in Notarangelegenheiten ausgeübt habe, allerdings neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er hat dazu ausgeführt: Von seiner Absicht, sich in der Kanzlei wie ein Bürovorsteher zu betätigen, habe er den Präsidenten der Notarkammer unterrichtet. Er habe viele Urkunden vorbereitet, Probleme der Vertragsgestaltung erörtert, bei der Abwicklung der Notariatsgeschäfte mitgearbeitet, im Rahmen von Beurkundungen seine langjährige Erfahrung zur Verfügung gestellt und unter Umständen auftretende Probleme - natürlich ohne gesondertes Honorar - erörtert. Es sei niemals der Eindruck entstanden, daß er der Notar sei, auch wenn er gelegentlich in Gegenwart des Notariatsverwesers Urkunden in der Art eines Bürovorstehers vorgelesen habe. Wenn dies geschehen sei, sei immer festgestellt worden, daß in Gegenwart
des Notariatsverwesers verlesen worden sei. Belastende Feststellungen, die über das Eingeständnis hinausreichen, hat der Senat nicht treffen können.
5. Uneinsichtigkeit
Am 17. Februar 1987, dem Tage nach Erlaß des Berufungs-urteils in dem förmlichen Disziplinarverfahren, verfaßte der Antragsteller ein Rundschreiben für seine Mitarbeiter, anhand dessen Mandanten über die gegen ihn verhängte Diszipli-narmaßnahme unterrichtet werden sollten. In dem Rundschreiben hieß es:
" . . . Der Vorwurf gegen mich ist, daß ich in diesem Moment sofort die Abwicklung des Kaufvertrags hätte ablehnen sollen und müssen, weil durch die zusätzliche Zahlung der Kaufvertrag nichtig ist. Ich habe seinerzeit die Abwicklung des Kaufvertrags vorgenommen, um die Vertragsparteien sicherzustellen. Diese, meine redliche Absicht, ohne daß ich hieraus einen Vorteil hatte, wurde nicht anerkannt. Ein Notar darf nichtige Verträge nicht abwickeln. Herr Ba^Bfe war gutgläubig. .. Die Disziplinarmaßnahme ist deshalb so streng, weil gerade einem sehr erfahrenen und seit Jahren in einem sehr großen Notariat tätigen Notar so etwas nicht unterlaufen darf. Bei einem kleineren oder weniger erfahrenen Notar wäre sicher Nachsicht geübt worden... Mit Rücksicht auf das große Notariat ist man davon ausgegangen, daß 20.000 DM Herrn Ba^^ nicht sehr träfen, so daß die strenge Maßnahme der zeitweiligen Amtsenthebung gewählt wurde."
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Das Rundschreiben ist - verglichen mit den Gründen des schriftlichen Berufungsurteils vom 16. Februar 1987 - in mehreren Punkten unzutreffend. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs war der Antragsteller nicht "gutgläubig". Vielmehr hat er in zwei Fällen bewußt und gewollt an der Ausführung eines nichtigen Grundstückskaufvertrags mitgewirkt. Es trifft auch nicht zu, daß die einschneidende Maßnahme - Entfernung aus dem Amt auf die Dauer von 18 Monaten - wegen der Größe des Notariats nicht milder ausgefallen ist. Nach den Urteilsgründen war für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme vor allem die Schwere des Dienstvergehens maßgebend. Auf den Umfang der Notartätigkeit des Antragstellers wurde ersichtlich nur zur Begründung dafür abgehoben, daß eine (noch) längere Entfernung aus dem Amt - entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde - nicht geboten erschien. Doch läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller das Rundschreiben absichtlich so formuliert hat, daß es die Mitarbeiter irreführen sollte. Bei der Abfassung lagen ihm die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor.
Der Antragsteller läßt sich dahin ein: Er habe sich veranlaßt gesehen, seinen Mitarbeitern die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme zu erklären. Seit der Entscheidung des Kammergerichts in dem förmlichen Disziplinarverfahren sei in Berlin darauf hingewiesen worden, die Entfernung aus dem Amt stehe mit Sicherheit mit Veruntreuungen von Geld im Zusammenhang; zu einer so schweren Maßnahme sei mit Sicherheit wegen Eigennützigkeit seines - des Antragstellers - Verhalten gegriffen worden.
5
II. Zur Rechtsgrundlage des Verfahrens ist - weitgehend in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Kammergerichts -zu bemerken:
Nach § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO darf dem Bewerber - nach einer Entfernung aus dem Notaramt auf bestimmte Zeit - die erneute Bestellung zu dem Notar nur versagt werden, wenn er sich in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, das Amt eines Notars wieder auszuüben. Diese Vorschrift stimmt mit § 70 Abs. 3 der Reichsnotarordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 36 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I S. 77) überein. Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 3/219 S. 35f.) ergibt, soll die Vorschrift klarstellen, daß der mit einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit bestrafte Anwaltsnotar nach Ablauf dieser Zeit sein Amt nicht ohne weiteres wieder ausüben darf, sondern erneut bestellt werden muß. Die erneute Bestellung soll ihm aber nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO versagt werden dürfen, "nicht dagegen aus anderen Gründen, etwa wegen Verneinung eines Bedürfnisses".
Der Begriff der Unwürdigkeit wird mit diesen Hinweisen nicht näher umschrieben. Für seine Auslegung ergibt sich aus der genannten Entstehungsgeschichte des Gesetzes weiteres nicht. Man wird die Unwürdigkeit als einen persönlichen Umstand anzusehen haben, welcher der Eignung des Bewerbers für das Notaramt (§ 6 BNotO) entgegensteht. Er schließt es aus, die Eignung zu bejahen, ohne daß umgekehrt ein Fehlen der Eignung notwendig auf eine zugrundeliegende Unwürdigkeit
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hindeutet. Ihrer Natur nach kann Unwürdigkeit nur aus schwerwiegenden verschuldeten Gründen angenommen werden, die ihr ein Moment der Dauer verleihen. Das bedeutet jedoch nicht, daß Unwürdigkeit lediglich in Betracht kommt, wenn eine Bestellung des Bewerbers zu dem Notar von vornherein auf unabsehbare Zeit bis in fernere Zukunft, vielleicht sogar ein für allemal ausgeschlossen ist. Arndt (BNotO 2. Aufl.
§ 97 II 4), auf den sich der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf Wiederbestellung beruft, vertritt zwar die Auffassung: Versagungsgrund nach § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO sei allein ein schuldhaftes Verhalten, das den Bewerber "dauernd unwürdig erscheinen" lasse, das Notaramt weiter auszuüben, wenn auch nur im Zusammenhang mit der Vortat. Auf diese Weise solle erreicht werden, daß die Entfernung wirklich nur eine zeitweise bleibe. Es ist aber zweifelhaft, ob hiernach dem zeitlichen Moment der Dauer für die Annahme von Unwürdigkeit ein größeres Gewicht beigemessen werden soll, als es der Ansicht des Senats entspricht. Wäre dies der Fall, so vermöchte der Senat Arndt nicht zu folgen. Für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr maßgebend, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit wegen bestimmter zwischenzeitlicher schuldhafter Verfehlungen von erheblicher objektiver Schwere im Zeitpunkt der Entscheidung für den Notarberuf untragbar ist (vgl. BGHSt 20, 73, 74). Das kann bei schwerwiegenden vorsätzlichen Verfehlungen der Fall sein (vgl. Arndt aaO II 3.6 S. 566f.), seltener auch bei länger dauerndem oder öfter wiederholtem fahrlässigen Versagen, insbesondere bei einem solchen mit erheblichen Folgen, vergleichbar etwa einem Verhalten, wie es ausnahmsweise bei grober Fahrlässigkeit im anwaltlichen Berufsrecht zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 5
BRAO) oder zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) führen kann (vgl. Gribbohm, Festschrift für Pfeiffer 1988, S. 911, 921). Leichtere vorsätzliche Verstöße, verständliche, wenn auch vermeidbare Fehlbeurteilungen in Einzelfällen oder gelegentliche Fahrlässigkeit bei Ausübung des Anwaltsberufs rechtfertigen, einzeln oder zusammengenommen, nicht die Annahme einer Unwürdigkeit für das Notaramt, selbst wenn der Beachtung von Formvorschriften für den Notarberuf eine große Bedeutung zukommt. Diese Erwägungen gelten auch, soweit ein Standesvergehen des Rechtsanwalts im Einzelfall darin gefunden wird, er habe durch sein Verhalten fahrlässig den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verhaltens gesetzt (vgl. BGH NStZ 1981, 354).
III. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht möglich, den Antragsteller wegen eines der fünf Fälle für unwürdig zu halten, den Notarberuf auszuüben. Soweit ihm Rechtsverletzungen vorzuwerfen sind, wiegen sie einzeln jeweils nicht schwer genug, um eine Unwürdigkeit zu begründen. Davon geht in den Fällen I 3 bis 5 (Grundstücksvermittlung, Mißachtung der Disziplinarmaßnahme und Uneinsichtigkeit) auch der Antragsgegner aus; auf sie stellt er in dem angefochtenen Bescheid nur zur Abrundung des Gesamtbildes ab, das er von der Persönlichkeit des Antragstellers gewonnen hat.
1. Fall M^HB
a) Das Verhalten des Antragstellers erfüllt in diesem Fall schon objektiv nicht den Tatbestand des Parteiverrats
31
(§ 356 StGB, § 45 Nr. 2 BRAO). Der Antragsteller hat nicht als Anwalt bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in einer und derselben Rechtssache mehreren Parteien pflichtwidrig, d.h. im entgegengesetzten Interesse, gedient. Es kann offenbleiben, ob die Nachlaß- und die Pflegschaftssache wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs als eine und dieselbe Rechtssache anzusehen (vgl. BGHSt 34, 190, 191). Indem der Antragsteller in diesem Komplex die Töchter der Erblasserin in der Nachlaßsache vor dem Nachlaßgericht und- Carsten in der Pflegschaftssache vor dem
Vormundschaftsgericht vertrat, handelte er jedenfalls nicht im entgegengesetzten Interesse der Beteiligten. Objektiv scheint ein solcher Gegensatz zwar zu bestehen, weil der Verlust des Erbanteils das Vermögen Carstens mindern und sich dieser Verlust unmittelbar zu Gunsten der Tanten und mittelbar auch zu Gunsten des Vaters auswirken würde. Der Interessengegensatz wurde aber aufgehoben durch die von Anfang an bestehende übereinstimmende Willensrichtung aller Beteiligten, die ihre Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Erbfall einverständlich, wenn auch abweichend von den Testamenten der Erblasserin, zulässigerweise regeln wollten (vgl. BGHSt 15, 332, 335f.; BGH NJW 1981, 1211, 1212). Das Gegenteil, d.h. eine Bedeutungslosigkeit des Einverständnisses, läßt sich weder aus dem jugendlichen Alter noch aus der schweren Behinderung Carsten her-
leiten. Carsten war bei der Ausschlagung der Erbschaft volljährig (§ 2 BGB). Es ist nicht erwiesen, nach einer Reihe ärztlicher Gutachten sogar unwahrscheinlich, daß er zu diesem Zeitpunkt nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, d.h. sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand.
Nach mehreren der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist seine Geistestätigkeit gerade nicht gestört, auch wenn er wegen seiner Gebrechen weder sprechen noch schreiben kann.
Zu diesem Ergebnis ist auch das Landgericht Berlin bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Pflegschaftsanordnung gelangt, nachdem das Gutachten der Sachverständigen Dr. Spilimbergo und Gruram vom 27. Dezember 1988 vorlag. Die Tatsache, daß wegen der krankheitsbedingten Beschränkung der körperlichen Fähigkeiten Carstens die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 BGB sinnvoll hätte sein mögen, ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt unerheblich. Damit scheidet zugleich der Tatbestand des qualifizierten Parteiverrats (§ 356 Abs. 2 StGB) aus, bei dem der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei, das bedeutet: in gemeinsamem Schädigungsbewußtsein (BGH NStZ 1981, 479, 480), zu dem Nachteil der eigenen Partei handelt.
Der Sachverhalt bietet auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich der Antragsteller nach seiner Willensrichtung eines (nur unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 2 StGB strafbaren) versuchten Parteiverrats schuldig gemacht habe, weil er bei seinen Handlungen die Geschäftsunfähigkeit Carsten und damit einen
Interessengegensatz für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Für eine solche Willensrichtung fehlen genügende Anzeichen. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, daß mehrere ärztliche Sachverständige die Geschäftsfähigkeit Carstens ausdrücklich bejahen oder sie wenigstens nicht in Frage stellen, so die Ärztin Dr. Reinboth in einem Gutachten vom 4. November 1987, die Ärztin Dr. von Arentsschild in einem Gutachten vom 9. Mai 1988, die Ärztin Prof. Dr. von
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Pawel in einem Gutachten vom 5. Juni 1988 und die Sachverständigen Dr. Spilimbergo und Grumm in dem genannten Gutachten vom 27. Dezember 1988. Im Hinblick auf den Inhalt dieser ärztlichen Äußerungen wird man dem Antragsteller insoweit Vorsatz (vgl. BGHSt 15, 332, 338) nicht vorwerfen können, darüber hinaus auch nicht einmal Fahrlässigkeit, selbst wenn eine andere Sachverständige bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit Carstens eine gegenteilige Auffassung vertreten hat. Hinzu kommt, daß die Eltern Carstens sich ersichtlich bemüht haben, ihn nach Kräften zu fördern, insbesondere zur Ermöglichung einer guten Schulausbildung. Unter diesen Umständen deutet bisher nichts darauf hin, daß sie bei der von ihnen angestrebten einvernehmlichen Regelung der Vermögensangelegenheiten nach dem Erbfall nicht das Wohl ihres Sohnes im Auge gehabt, sondern seine Schädigung gewollt hätten, und daß der Antragsteller dies erkannt hätte.
b) Der Antragsteller hat in dieser Angelegenheit allerdings gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Nr. 4 BRAO verstoßen, indem er in der Erbscheinssache für die Töchter der Erblasserin gegen den Beschluß vom 17. Mai 1988 Beschwerde einlegte. Nach der bezeichneten Vorschrift darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn es sich um "den Rechtsbestand" oder um die Auslegung einer Urkunde handelt, die er oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt als Notar aufgenommen hat (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BGHSt 22, 157, 162). So liegt der Fall hier. Denn der Umfang der Erbberechtigung der Töchter der Erblasserin hängt davon ab, ob die von Rechtsanwalt einem Sozius des Antragstellers, als Notar beurkun-
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dete Erklärung wirksam ist, durch die Carsten M^^|^ am 13. Juni 1987 die Erbschaft ausgeschlagen hat. Auf diese Frage kam es dagegen nicht in der Pflegschaftssache an, obwohl auch im Zusammenhang mit der Pflegschaftsanordnung über die Geschäftsfähigkeit Carstens gestritten wurde.
Bei dem Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot fällt dem Antragsteller wenigstens grobe Fahrlässigkeit zur Last. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Notar in der Erbscheinssache selbst die Beschwerde hätte einlegen dürfen (§ 24 Abs. 1 und 2 BNotO); denn für den Sozius hätte die gesetzliche Vermutung gegolten, daß er als Notar tätig geworden wäre. Der Antragsteller war aber nicht mehr Notar. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich der Umfang seiner Anwaltstätigkeit in engen Grenzen gehalten und daß er das Mandat in der Erbscheinssache niedergelegt hat, nachdem der Vorsitzende der Beschwerdekammer auf die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 45 Nr. 4 BRAO hingewiesen hat.
c) Der Antragsteller hat durch sein Verhalten im Fall M^IB^ darüber hinaus nicht etwa fahrlässig den Anschein eines standeswidrigen Verhaltens nach § 45 Nr. 2 BRAO erweckt. Die Tatsache, daß die mit der Angelegenheit befaßten Stellen die Sachlage insoweit unzutreffend eingeschätzt haben, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden.
2. Fall KflQBt/Ltfife
a) Der Antragsteller hat in diesem Fall entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Kammergerichts (S. 25) nicht schuldhaft gegen Treuhandauflagen verstoßen.
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aa) Die Auslegung der Vereinbarung, daß der Darlehns-betrag von 250.000 DM zur Beschaffung der bezeichneten Grundschulden "im Treuhandwege" auf ein Notaranderkonto umgebucht werden durfte, ist unter den besonderen Umständen des Falles vertretbar. Notar B^Hi^9ehörte zur Sozietät des Antragstellers; er hatte mit dem Geld nach dessen Weisungen zu verfahren. Der Antragsteller war deshalb nach wie vor in der Lage, zur Ausführung des Auftrags darüber zu verfügen.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß Interessen der Beteiligten und durch die Umbuchung nachteilig berührt
worden wären. Anlaß für den Kontenwechsel war, daß die Gläubiger WBMB* und SchflNIHi sowie der Notar BuflHHP, der für sie tätig war, zur Abtretung der Grundpfandrechte in Höhe von 150.000 DM nur gewillt waren, wenn das Geld auf einem Notaranderkonto bereit lag. Der Beteiligte hät-
te es ohnehin lieber gesehen, wenn das Geld von vornherein über ein Notaranderkonto des Notars gelaufen wäre,
und auch die Beteiligte LflBHl hatte dies zunächst vorgeschlagen. Danach war das vom Antragsgegner beanstandete Vorgehen des Antragstellers in diesem Punkt sachgerecht und wenigstens durch eine mutmaßliche Einwilligung der Auftraggeber gedeckt.
bb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Karamergerichts (S. 30) sind auch die Überweisungen der
150.000 DM an den Notar Dr. BuBM^Hk und der 29.275,90 DM an die Bausparkasse Schwäbisch-Hall nicht zu beanstanden.
Sie sind nicht vor "Auszahlungsreife" vorgenommen worden. Zwar enthält die Vereinbarung vom 18. Februar 1988 auf Seite 5 in Absatz 2 die Regelung, Zahlungen aus dem hinterlegten Betrag dürften erst vorgenommen werden, wenn "sämtliche vorstehenden Sicherheiten" zu demindest zu treuen Händen
des Antragstellers hinterlegt seien, was bei der Überweisung der oben genannten Summen noch nicht der Fall war. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck aber nur auf die Zahlung der 50.000 DM an Müfl^fe. Da MüJÜKl sie erhalten sollte, ohne daß von seiner Seite Sicherheiten frei wurden, mußte dieser Teil des Darlehnsbetrags durch andere Grundpfandrechte abgedeckt werden, insbesondere durch die
14.000 DM der Bausparkasse und die 40.000 DM der
(^■P-Bank, beide eingetragen auf Blatt 14 161 des Wohnungsgrundbuchs. Dieser Wille der Beteiligten kommt deutlich darin zu dem Ausdruck, daß schon auf Seite 4 in Absatz 7 der Urkunde hervorgehoben wird, sobald die Sicherheiten für den Beteiligten K^f|^ zur Verfügung stünden, sollten von dem dann noch hinterlegten Betrag 50.000 DM an Müller ausgekehrt werden. Daß dieser Gedanke danach in der erwähnten Klausel auf Seite 5 in Absatz 2 nochmals aufgegriffen wird, erklärt sich zwanglos daraus, daß zwischen beiden Textstellen auf Seite 5 in Absatz 1 die zusätzliche Sicherheit von 40.000 DM in den Vertrag eingeführt wird, die der Beteiligte K^HHfc von Rechtsanwalt aus der Grundschuld von
500.000 DM erhalten sollte. Mit dem Passus auf Seite 5 Absatz 2 wurde also eine Klarstellung erreicht, daß MüH^ erst dann die 50.000 DM erhalten sollte, nachdem auch die
40.000 DM Grundpfandrecht von Rechtsanwalt G^HH^P an den Beteiligten K^^|^ gelangt waren. Diese Vertragsauslegung, auf die sich der Antragsteller beruft, ist sachgerecht oder wenigstens nicht vorwerfbar.
cc) Zu Unrecht legt der Antragsgegner den Auftrag an den Antragsteller, die Grundpfandrechte von der Bausparkasse
im Treuhand-
37
und von den Gläubigern VA
und Sc
II
wege" an den Beteiligten K
abtreten zu lassen, schließ-
lich dahin aus, daß Zahlungen an diese Gläubiger erst nach Vorleistung von deren Seite zulässig gewesen seien. Dieses Vertragsverständnis ist nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung unter den obwaltenden Umständen unhaltbar. Frau
sen, was allen Beteiligten bekannt war. Unter den gegebenen Umständen war von vornherein nicht damit zu rechnen, daß ihre Gläubiger im Vorwege Sicherungen freigeben würden, ohne selbst gesichert zu sein. Bei verständiger Würdigung der Vereinbarung ist deshalb davon auszugehen, daß dem Antragsteller eine Zug um Zug-Abwicklung der Umschuldung gestattet war. Sie wirkte sich zu Gunsten Frau L^Hfcs aus. Dadurch wurden aber auch Interessen des Beteiligten nicht
verletzt. Denn bei einer Zug um Zug-Leistung konnte er nicht geschädigt werden. Die Überweisung der 150.000 DM zu treuen Händen des Notars BuflHlBtwar also unbedenklich. Soweit der Antragsgegner die Zahlung der 29.275,90 DM an die Bausparkasse beanstandet, weil die Abtretungserklärung zur Grundschuld Blatt 14 167 noch fehlte, übersieht er, daß die genannte Zahlung sich nach der Höhe ihres Betrags nur auf andere Grundschulden (von Blatt 14 161, 14 162, 14 165 und 14 169) bezog und daß die 50.000 DM an Müller mit ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligten erst ausgekehrt
wurden, nachdem sein Einverständnis damit vorlag, 9.000 DM zur Ablösung der Grundschuld Blatt 14 167 einzubehalten.
b) Der Antragsteller hat in diesem Fall - entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht - auch nicht gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Nr. 2
Li
befand sich in schwierigen finanziellen Verhältnis-
s
BRAO verstoßen. Er hatte Frau zwar bereits in frühe-
ren Verfahren vertreten, nicht aber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse. Es kann auf sich beruhen, ob die früheren Verfahren "dieselbe Rechtssache" wie die Vereinbarung vom 18. Februar 1988 jedenfalls insoweit betrafen, als sie mit der Umschuldung oder Entschuldung des Grundbesitzes Frau LBlfes zusammenhingen. Ein Interessengegensatz zwischen den Beteiligten K:BIB und LBIB* bei der einverständlichen Abwicklung des Darlehnsgeschäfts ist nicht zu erkennen. Ein Interessengegensatz läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß der Antragsteller im Rahmen der Umschuldung für Frau I4H|^^ tätig wurde und zugleich für den Beteiligten auf die Einhaltung der Treuhandauflagen
achten sollte. Beides war vom einverständlichen Willen der Beteiligten umfaßt. Der Beteiligte Kwollte auch seinerseits die Umschuldung, weil er nur so in den Besitz der Sicherheiten für das Darlehn gelangen konnte. Der Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, der der Entscheidung BGHSt 15, 332 zugrunde liegt. Dort hatte der Rechtsanwalt für die Darlehnsgeberin wegen der Darlehnsfor-derung nebst Zinsen einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl gegen den Darlehnsnehmer erwirkt; auch war er im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Darlehnsnehmer für die Dar-lehnsgeberin aufgetreten.
c) Soweit die Einlassungen des Antragstellers im Fall Widersprüche aufweisen, sieht der Senat darin - anders als das Kammergericht (S. 12, 25, 30) - kein Be-weisanzeichen, das für die Unwürdigkeitsprüfung bedeutsam ist.
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3. Grundstücksvermittlung
In diesem Fall ist dem Antragsteller lediglich vorzuwerfen, daß er für das Schreiben vom 31. August 1987 einen für die normale Korrespondenz üblichen Briefbogen der Sozietät benutzt und dadurch die ihr angehörenden Notare dem möglichen Anschein ausgesetzt hat, sie vermittelten verbotswidrig Grundstücke (§ 14 Abs. 4 BNotO). Daß er diese Möglichkeit bedacht hat, ist zur Annahme einer Fahrlässigkeit nicht erforderlich. Es würde genügen, daß er die Möglichkeit hätte bedenken können. Ob in diesem Verhalten ein Verstoß gegen die Pflicht zu sehen ist, den Rechtsanwaltsberuf gewissenhaft auszuüben (§§ 43, 113 BRAO), kann letztlich auf sich beruhen. Zur Begründung der Unwürdigkeit für das ^ünt des Notars wäre ein solcher Verstoß im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet.
Im übrigen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Antragsteller den mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbaren Beruf eines Maklers (BGH EGE XIII 67) ausgeübt hat. Zwar ist das Schreiben vom 31. August 1987 als mögliches Anzeichen einer gelegentlichen Maklertätigkeit zu werten. Der Bundesgerichtshof hat aber bisher offen gelassen, ob ein gelegentliches einzelnes Maklergeschäft mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist (BGH aaO S. 71f.? vgl. auch BGH NJW 1985, 2642). Die Frage kann auch hier offen bleiben. Selbst wenn man sie verneint, fällt dem Antragsteller im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung insoweit kein zusätzliches Verschulden zur Last.
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4. Mißachtung der Disziplinarmaßnahme
Dem Antragsgegner ist einzuräumen, daß die unter dieser Überschrift zusammengefaßten festgestellten Vorgänge den Eindruck erwecken können, als hätte es der Antragsteller von Anfang an bewußt und gewollt darauf angelegt, die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme zu unterlaufen und sie insofern zu mißachten. Eine solche Absicht ist aber nicht erwiesen. Sie wäre schwerlich vereinbar mit der Tatsache, daß der Antragsteller die zeitliche Entfernung aus dem Amt selbst einem größeren Kreise (Büromitarbeitern und über sie Klienten) bekannt gemacht hat. Die Pflicht, den wegen des Erlöschens seines Notaramtes notwendig werdenden Änderungen Rechnung zu tragen, traf in erster Linie ihn. Doch ist nicht zu verkennen, daß sich aus seiner Zugehörigkeit zu einer Sozietät und aus den weiteren festgestellten oder möglichen Umständen zahlreiche praktische Schwierigkeiten ergaben, die einfach erscheinenden Änderungen sofort ins Werk zu setzen. Der Antragsteller weist zutreffend auch darauf hin, daß die Auseinandersetzungen der LandesJustizverwaltung wegen der Briefbögen, des Praxisschildes und der Hinweisschilder großenteils mit den Notaren der Sozietät und dem Notariatsverweser geführt wurden. Ein etwaiges Verschulden auf deren Seite kann nicht ohne weiteres dem Antragsteller zugerechnet werden. Ein Einverständnis aller Beteiligter, gemeinschaftlich den Anordnungen der Dienstaufsicht zuwiderzuhandeln, ist nicht festgestellt. Hinzu kommt, daß die Einräumung einer "Aufbrauchfrist" für alte und versehentlich unrichtig hergestellte neue Kopfbögen sowie die jedenfalls bei vordergründiger Betrachtung mißverständliche Kommentarsteile bei
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Seybold/Hornig (aaO) über die Kennzeichnung der Geschäftsstelle eines Notariatsverwesers die Fortdauer der vom Antragsgegner beanstandeten Zustände begünstigt haben. Die falschen Eintragungen im Telefonbuch und im Branchenverzeichnis beruhen auf einfacher Fahrlässigkeit.
Schwerer als all diese Vorgänge, die eher Äußerlichkeiten betreffen, könnte die Tatsache wiegen, daß der Antragsteller nach eigenem Eingeständnis jahrelang - unwiderlegt in der Funktion eines Bürovorstehers - neben seiner Anwaltstätigkeit im notariellen Arbeitsbereich seiner Sozietät gewirkt hat (Zur Pflicht des Notars, die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis zu nehmen und selbst zu entscheiden, welche Unterlagen von Bedeutung sind, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - IX ZR 31/88 -BGHR BNotO § 19 I - Büroorganisation 1 -). Dies berührt der Sache nach das Berufsverbot, durch das er vom Notarberuf gerade ferngehalten werden sollte. Insoweit muß ihm allerdings zugute gehalten werden, daß die Notarkammer dieses Verhalten duldete und daß die Notare der Sozietät und der Notariatsverweser, die diese Tätigkeit erst ermöglichten, eine eventuelle Verletzung des Verbots mit zu verantworten haben. Schließlich steht nicht fest, daß der Antragsteller sein Verhalten als unerlaubte Umgehung der Entfernung aus dem Amt erkannt hat.
5. Uneinsichtigkeit
Uneinsichtigkeit ist dem Antragsteller wegen des Rundschreibens vom 17. Februar 1987 nicht anzulasten. Er hat sich von dem verständlichen Bestreben leiten lassen, Gerüch-
ten entgegenzuwirken, nach denen er im Disziplinarverfahren wegen Veruntreuungen verurteilt worden sein sollte. Eine Fahrlässigkeit durch Unterlassung, die im Rundschreiben enthaltenen Unrichtigkeiten nach Vorliegen des schriftlichen Berufungsurteils richtig zu stellen, fällt in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht.
IV. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners rechtfertigt auch eine Gesamtbetrachtung der Fälle I 1 bis 5 es nicht, dem Antragsteller die erneute Bestellung zu dem Notar wegen Unwürdigkeit zu versagen. Der Antragsgegner hat das Schwergewicht der Vorwürfe, die er gegen den Antragsteller erhebt, zutreffend in den Fallkomplexen I 1 und 2 gesehen. Insoweit hat sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aber wesentlich zu Gunsten des Antragstellers geändert. In der Erbscheinssache bleibt nur
ein - wenn auch grob fahrlässiger - Verstoß gegen das Tätig-keitsverbot des § 45 Nr. 4 BRAO, der an Bedeutung gegenüber der vom Antragsgegner angenommenen Vertretung entgegengesetzter Interessen zurücktritt. Im Fall hat
der Antragsteller keine Pflichten schuldhaft verletzt. Sein Gesamtverhalten mag allerdings eine bedenkliche Neigung erkennen lassen, Grenzen der Berufsausübung im Interesse von Mandanten nicht genau zu beachten. Was ihm an zwischenzeitlichen schuldhaften Pflichtverstößen anzulasten ist, reicht aber insgesamt nicht aus, seine Unwürdigkeit für diesen Beruf zu begründen. Das Kammergericht, das auf die Fälle I 3,
4 a und e sowie 5 nicht eingegangen ist, hat in seiner Entscheidung im Fall I 2 zu Unrecht einen schuldhaften Verstoß gegen Treuhandauflagen angenommen und im übrigen der bloßen Erweckung eines sogenannten bösen Scheins in den Fällen I 1
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sowie 4 b bis d zu Unrecht überhaupt Gewicht oder zu großes Gewicht beigemessen. Nach allem muß der Antragsteller gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu dem Notar bestellt werden, weil er nach Ablauf der Sperre einen gesetzlichen Anspruch darauf hat.
Im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, welche die Wiederbestellung zu dem Notar für den Antragsteller hat, wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Krohn Gribbohm Richter Goydke hat
Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Beckhoff
Schierholt
Krohn