BGH · NotZ 3/76 vom 05.04.1976
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die sofortigen Beschwerden des Antragsteller s gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - Senat für Notarsachen - vom 19* Februar 1976 und vom 11. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner in beiden Sachen die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Januar 1976 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Main) den Antragsteller vorläufig seines Amts als Notar enthoben und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darum gebeten» die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung auszusetzen« Die Rechtsmittel sind nicht statthaft« Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gegen eine auf Grund der §§ 111 Abs.4 NotO, 40 Abs« 3 BRAO in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs.3 FGG vom Oberlandesgericht gefällte Zwischenentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 39, 162, 166 f).