BGH · NotZ 3/76 vom 05.04.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden des Antragsteller s gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - Senat für Notarsachen - vom 19* Februar 1976 und vom 11. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner in beiden Sachen die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Januar 1976 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Main) den Antragsteller vorläufig seines Amts als Notar enthoben und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darum gebeten» die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung auszusetzen« Die Rechtsmittel sind nicht statthaft« Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gegen eine auf Grund der §§ 111 Abs.4 NotO, 40 Abs« 3 BRAO in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs.3 FGG vom Oberlandesgericht gefällte Zwischenentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 39, 162, 166 f).

Schlagwörter

RechtsmittelNotarBeschlußsofortigVerfügung

Volltext der Entscheidung

7 2022 062 BUNDESGERICHTSHOF MotZ 2/76 und 3/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Paul-Oskar_ Antragstellers und Beschwerdeführers» gegen das Land Hessen- Landes Justizverwaltung vertreten durch den Leiter der Staatannwaltachaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner» wegen sofortiger Vollziehbarkeit der vorläufigen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr« Girisch sowie die Notare Dr. Becker und Dr. Groth beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragsteller s gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - Senat für Notarsachen - vom 19* Februar 1976 und vom 11. März 1976 werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner in beiden Sachen die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird in beiden Sachen auf Je 5.000 DM festgesetzt. Gründe: Durch Verfügung vom 12. Januar 1976 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Main) den Antragsteller vorläufig seines Amts als Notar enthoben und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und darum gebeten» die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung auszusetzen« Durch Beschluß vom 19. Februar 1976 hat das Oberlande sgericht nach mündlicher Verhandlung die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt« Durch Beschluß vom 11. März 1976 hat es den erneuten Aussetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen« Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben« Die Rechtsmittel sind nicht statthaft« Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gegen eine auf Grund der §§ 111 Abs. 4 NotO, 40 Abs« 3 BRAO in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG vom Oberlandesgericht gefällte Zwischenentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 39, 162, 166 f). Daran hält der Senat fest« Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers sind daher kostenpflichtig als unzulässig zu verwer-fen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhand lung ergehen (vgl. BGHZ 44, 25). Vogt Börtzler Girisch Dr. Becker Dr. Groth