BGH · NotZ 3/75 vom 27.10.1975

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Öberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 21. 1969 wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Untreue und Betruges zu dem Nachteil der SFC eingeleitet. Nach seinem Ausscheiden bei der SFC und als Oberbürgermeister von QflHHVhatte der Antragsteller um seine Zulassung als Rechtsanwalt nachgesucht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. Der Antragsteller macht in erster Linie geltend: Seine Bestellung zu dem Notar müsse als wSonderfallw behandelt werden. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, sein Gesuch um Bestellung zu dem Notar so zü behandeln, wie wenn er seit Anfang 1968 als Rechtsanwalt zugelassen worden wäre. 2. Entsprechend dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, kommt es auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung an (Beschluß des Senats vom 17. März 1975 - NotZ 8/74), hier also auf die AVNot des Nds. Justizministers vom 2. Dieser Zeitpunkt kann mit Wirkung für die Wartefrist des § 1 Buchst, a AVNot nicht deshalb "vorverlegt" werden, weil - möglicherweise -die Zulassung durch rechtswidrige Handlungen von Landesbeamten hinausgezögert wurde. Für die Bestellung zu dem Notar gemäß § 1 und § 2 AVNot kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf fiktive Abläufe an. Dem Antrag könnte daher nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses für eine im AG-Bezirk Cuxhaven zu schaffende Notarstelle und bei entsprechender Vorberechtigung des Antragstellers vor anderen Bewerbern stattgegeben werden (§2 AVNot). Er behält sich dies für Amtsgerichtsbezirke vor, in denen höchstens die Hälfte der nach § 2 AVNot zu schaffenden Notarstellen besetzt ist. Ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Notars war - iin Gegensatz zu dem Amtsgerichtsbezirk Cuxhaven - im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf gegeben, weil hier von acht zulässigen Notarstellen fünf nicht besetzt waren* Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs.4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 KostO zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltNotarstellenAVNotNotarAntragsgegnerBedürfnisSFC

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF "°tz W”- BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinz straße®| Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, t Antragsgegner und Beschwerdegegner 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dittmar beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Öberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 21. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt. G rün d e I. Der 1914 geborene Antragsteller legte 1948 die Zweite Juristische Staatsprüfung' ab. Anschließend war er in NiederSachsen zunächst als Richter und dann als Beamter im Finanzministerium tätig. Im Juli 1958 wurde er Geschäftsführer der smHHHP C^HH^GmbH (SFC) (SFC), einer Marktgesellschaft, deren einziger Gesellschafter das Land Niedersachsen ist. Im Frühjahr 1966 wurde der Antragsteller zu dem Oberbürgermeister der Stadt gewählt • 1967 trat er von diesem Amt zurück. Außerdem kündigte die SFC das mit ihr bestehende Anstellungsverhältnis. 1969 wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Untreue und Betruges zu dem Nachteil der SFC eingeleitet. Es endete am 15. Juni 1972 mit einem Freispruch. Nach seinem Ausscheiden bei der SFC und als Oberbürgermeister von QflHHVhatte der Antragsteller um seine Zulassung als Rechtsanwalt nachgesucht. Erst nach Abschluß des erwähnten Strafverfahrens wurde er am 4. Juli 1972 als Rechtsanwalt bei dem AG C^^^pi und dem Landgericht Stade zugelassen. Seitdem übt er in Cuxhaven seine Praxis aus • Am 19. April 1974 bat der Antragsteller, ihn zu dem Notar zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte dies durch Be scheid vom 24. Juni 1974 mit der Begründung ab, die vorgeschriebenen Wartezeiten seien nicht erfüllt und * es bestehe kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Cuxhaven. Der vom Antragsteller eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antragsteller macht in erster Linie geltend: Seine Bestellung zu dem Notar müsse als wSonderfallw behandelt werden. Seine Zulassung als Rechtsanwalt habe sich jahrelang wegen des durchgeführten Strafverfahrens verzögert. Dieses Strafverfahren sei durch "vorsätzlich falsche Angaben hoher Ministerialbeamter" des Landes ausgelöst worden; außerdem sei es nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt worden. Für die Ursachen, die seine Aufnahme in die Anwaltschaft um Jahre hinausgeschoben hätten, habe das Land einzustehen. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, sein Gesuch um Bestellung zu dem Notar so zü behandeln, wie wenn er seit Anfang 1968 als Rechtsanwalt zugelassen worden wäre. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 2. Entsprechend dem Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, kommt es auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung an (Beschluß des Senats vom 17. März 1975 - NotZ 8/74), hier also auf die AVNot des Nds. Justizministers vom 2. Dezember 1974 (Nds. Rpfl. S. 293). Die Bestellung eines Anwalts zu dem Notar ohne Bedürfnisprüfung setzt nach § 1 Buchst, a AVNot u.a. eine 10-jährige Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht voraus. Selbst wenn - wie in § 1 Abs. 2 der AVNot vom 30. März 1961 nicht aber in der neuen AVNot vorgesehen - dem Antragsteller hierauf ein Teil der Zeit angerechnet würde, die er im Kriegsdienst oder in Kriegsgefangenschaft verbracht hat, kann er ohne Vorliegen eines Bedürfnisses nicht zu dem Notar bestellt werden. Die in § 1 Buchst, a AVNot bestimmte Wartezeit dient den Belangen einer geordneten Rechtspflege. Sie soll den Zugang zu dem Notariat um dieses Zieles willen in erträglichen Grenzen halten (vgl. Arndt, BNotO § 4 Anm. II 5.4.1.). Diese Begründung der Wartezeit stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der erfolgten Zulassung als Rechtsanwalt ab. Dieser Zeitpunkt kann mit Wirkung für die Wartefrist des § 1 Buchst, a AVNot nicht deshalb "vorverlegt" werden, weil - möglicherweise -die Zulassung durch rechtswidrige Handlungen von Landesbeamten hinausgezögert wurde. Für die Bestellung zu dem Notar gemäß § 1 und § 2 AVNot kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf fiktive Abläufe an. Das muß schon deshalb gelten, weil sich die Zahl der sog. Bedürfnisnotariate nach dem wirklichen Geschäftsanfall und den vorhandenen Notarstellen bestimmt. Dieses System würde gestört, wenn im N&chhinein Berechtigungen bekannt würden, die sich nicht nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen (Dauer der Zulassung; Dauer der Tätigkeit im AG-Bezirk) richten. 3 II. Dem Antrag könnte daher nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses für eine im AG-Bezirk Cuxhaven zu schaffende Notarstelle und bei entsprechender Vorberechtigung des Antragstellers vor anderen Bewerbern stattgegeben werden (§2 AVNot). Auch hierfür liegen die Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit nur noch geltend, er müsse ebenso behandelt werden wie der Rechtsanwalt Teschke, der in dem nur etwa 20 km von Cuxhaven entfernten Otterndorf bereits nach 2-jähriger Anwaltstätigkeit zu dem Notar bestellt worden sei. Durch diese Bestellung hat indessen der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Antragsgegner sieht in langjähriger Verwaltungs-Übung von der Einhaltung der vollen örtlichen Wartezeit ausnahmsweise ab, wenn in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirk ein besonderes Bedürfnis nach weiteren Notarstellen besteht. Er behält sich dies für Amtsgerichtsbezirke vor, in denen höchstens die Hälfte der nach § 2 AVNot zu schaffenden Notarstellen besetzt ist. Diese Praxis hält sich im Rahmen der in § 4 Abs. 2 BNotO der Landes-justizverwaltung gegebenen Ermächtigung. Es ist grundsätzlich sachgerecht, für die jeweilige Prüfung des Bedürfnisses nach zusätzlichen Notarstellen nur auf die Verhältnisse des betreffenden Amtsgerichtsbezirks abzustellen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973# 171). Ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Notars war - iin Gegensatz zu dem Amtsgerichtsbezirk Cuxhaven - im Amtsgerichtsbezirk Otterndorf gegeben, weil hier von acht zulässigen Notarstellen fünf nicht besetzt waren* III. Das Oberlandesgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 KostO zurückzuweisen. Vogt Börtzler Dr. Krohn Fortmann Dittmar