Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________ ja
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20J7 018'
BNotO §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1, 111 Abs. 1 Satz 1
a) Die vom Vorstand der Notarkammer an einen Notar gerichtete, auf die Beitragsordnung der Kammer gestützte Anforderung bestimmter Beiträge ist ein Verwaltungsakt, der der Anfechtung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO unterliegt.
b) Der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung, durch die die Schadloshaltung von Mandanten sichergestellt werden soll, die das Opfer vorsätzlicher, unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind, liegt im Rahmen der den Notarkammern übertragenen Aufgaben, Uber Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen.
BGHr/ Beschl. v. 15« Juli 1969 - NotZ 3/69 - 0Iß Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 3/69
BESCHLUSS
i
in dom Vorfahren
des Hochtsanwalts und Notars Fritz in Bfll^HBst raß c
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Schleswig-Holsteinische Notarkammer in S vertreten durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Notar
Br« in
wegen Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15<> Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts und Notars Siewert, des Notars Dr. Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21, November 1968 wird zurück-gev/iesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die dieser im zweiten Hechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 200 DM festgesetzt.
G r Ü n de :
I, Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 11. September 1965, in Abänderung der bisher geltenden Beitragsordnung den Jahresbeitrag von 60 DM auf 160 DM zu erhöheno Die Beitragserhöhung hing damit zusammen, daß der Vorstand der Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses der Kammerversammlung vom 16, Januar 1965 und in Übereinstimmung mit einer am 23• Januar 1965 beschlossenen Empfehlung der Vertreterversammlung der Bundeonotarkammer eine sog, Vertrauens-schadenversichorung über 500 000 DM für ihre Mitglieder
abgeschlossen hatte» Die Kosten der Prämien wurden auf die Zahl der Mitglieder verteilt» Danach entfielen auf jeden Notar 80 DM zuzüglich 4 DM an Versicherungssteuer»
Der Antragsteller hat die Beiträge für das zweite Halbjahr 1966 und das erste Halbjahr 1968 in Höhe von jev/oils 80 DM nicht gezahlt mit der Begründung, die Umlage der Kosten für die VertrauonsschadenverSicherung sei unzulässig» Am 1 * März 1968 schrieb der Vorstand der Antragsgegnerin an den Antragsteller:
’•Nach der Beitragsordnung für die Sohleswig-Holoteinisehe Notarkammer beträgt der Mitgliedsbeitrag jährlich 160 DM»
Gemäß dieser BeitrageOrdnung schulden Sie
a) für das II» Halbjahr 1966 = 80 DM
b) für das I» Halbjahr 1968 * 80 DM insgesamt 160 DM»
Ihre dem Vorstand vorgetragene Rechtskauf fas sung, daß die Erhebung des Beitrages insoweit rechtsv/idrig sei als dieser zur Deckung des Prämienbeitrages zur Vertraucns-schadenversioherung diene, wird nicht anerkannt» Gemäß § 6? Abo» 1 BNO hat die Kammer Uber Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen« Die Vertrauensschadenversicherung bezweckt die Erhaltung von Ehre und Ansehen der Mitglieder der Notarkammer und fällt daher in den durch § 67 Abs» 1 BNO geregelten Aufgabenkreis der Kammer«
Dieser Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen Antrag an das Oberlandesgericht auf gerichtliche Entscheidung angefoehten werden«”
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden o Der Antragsteller hat formund fristgerecht sofortige Beschwerde ein-
IIo Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Io Bach § 111 Abs» 1 Satz 1 BNotQ können Verwaltungoakte, die nach diesem Gesetz ergehen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden*
a) Die Anforderung der rückständigen Beiträge mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1* März 1968 ist ein Verv;altung3akt * Daß es sich nicht nur um eine unverbindliche Darlegung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin handelt, ergibt sich schon daraus, daß das Schreiben sich ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet und eine Rechts-mittclbelehrung enthält.
Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§66 Abs. 1 Satz 1 BKotO) und kann als solche gegenüber ihren Mitgliedern mit hoheitlichem Zwang tätig werden (Porsthoff«, Lehrbuch des Verwaltungsrechts,
9* Auf1*, § 24 II 2, Seite 455; Syermann-Fröhler, Verwaltung sgerichts Ordnung § 42 Kr. 62, 64; Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung § 42 E I 4 Seite 191).
Zu den insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen der Ko-tarkammer zählt auch die Erhebung des Beitrags (§ 73 Abs. 1 BKotO), der eine öffentlich-rechtliche Geldleistung ist, die die Mitglieder für Unterhalt und Aufgaben ihrer Standes organisation aufzubringen haben (vgl. Byermann-Fröhlcr aaO § 80 Kr. 17, 18)« Ob der Beitragserhöhungsbeschluß vom 11. September 1965 wegen seiner Allgemeinheit nach
§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden könnte (so Saage, Bundesnotarordnung, § 111 Awn. 2 j a. A. Seybold-Hornig Bundosnotarordnung § 111 Hr. 6), kann zweifelhaft sein, hier aber dahinstehen. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung genau bestimmter Beiträge durch das zuständige Organ der Antragsgegnerin, den Vorstand (§§ 68, 69 Abs. 1 Satz 1 BNotO), ist jedenfalls eine zur Regelung eines E inselfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene, den Antragsteller belastende Maßnahme und damit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Seybold-Hornig aaO § 73 Nr. 9* § 111 Nr. 6).
b) Daraus, daß in § 111 Abs. 1 Satz 3 BHotQ nur die Landesjustizverwaltung, nicht aber die Hotarkammer genannt ist, kann nicht gefolgert werden, das Gesetz habe eine gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsakte der Notar-kammern ausschließen wollen. Maßgebend ist die grundlegende Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Sie enthält eine derartige Einschränkung nicht, die mit dem
Ziel des Gesetzgebers, der Eröffnung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. A GG), nicht vereinbar wäre (im Ergebnis ebenso Seybold-Hornig aaO § 111 Nr. 11; Saage aaO § 111 Amu. 5).
c) Auch § 73 Abs. 2 BNotO, der die Vollstreckung wegen rückständiger Beiträge regelt, steht der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen . Denn hier ist ein Beitreibungsverfahren noch nicht in Gang gekommen. Es handelt sich nur um die Aufforderung zur Leistung bisher nicht gezahlter Beiträge.
Der sonach zulässige Antrag ist nicht begründet.
2.
i 6 -
a) Der Antragsteller meint, der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarkamraer. Zwar werde dadurch sichergestellt, daß der durch eine strafbare Handlung des Notars geschädigte Mandant seinen Schaden ersetzt bekomme. Dadurch werde indessen die für das Ansehen der Notare abträgliche strafbare Handlung nicht aus der .
Yfelt geschafft. Gehöre aber der Abschluß der Versicherung nicht zu den Aufgaben der Antragsgegnerin, so sei die Umlegung der Prämien in Form eines Anteils am Beitrag unzu-
b) Dem kann nicht gefolgt werden*
aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Antragstellers:
Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung, gegen die er sich wendet, hängt davon ab, ob sie Zwecken dient, die zu dem Aufgabenbereich der Notarkämmer gehören. Denn nur innerhalb des ihr als öffentlich rechtlicher Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Wirkungsbereiches kann die Antragsgegnerin rechtlich wirksam handeln (BGHZ 20, 119, 126; Porsthoff aaO § 24 I c, S. 449)• Rechtsakte auf einem der Antragsgegnerin verschlossenen Gebiet wären nichtig (BGHaaO)o
Ob diese Rechtsfolge (gegebenenfalls) nur für den Beschluß der Kammerversammlung vom 16. Januar 1965, in dem der Abschluß der Vertrauensschadenversicherung beschlossen worden ist, gelten würde, oder, worauf es hier ankommt, auch für den Beit rag s e rh öhung sb e s chluö vom 11o September 1965, braucht nicht geprüft zu werden. Denn, wie das Oberlandersgcricht zutreffend ausgeführt hat,
war der Abschluß der Versicherung eine Maßnahme, die in den gesetzlichen Aufgabenkreis der Antragsgegnerin fällto
bb) Eine Vertrauensschadenversicherung dient vor allen dazu, die Schadloshaltung von Mandanten sicherzustellen, die das Opfer vorsätzlicher unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind. In der Regel stehen dabei Unterschlagungen oder Veruntreuungen anvertrauter Gelder im
Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO hat die Notarkammer Uber Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wacheno Damit sind nicht nur die einzelnen Notare gemeint, sondern vor allem auch und gerade die Ehre und das Ansehen des Notar-Standes als solchen. Diese würden aber, wenn es zu einer mandantenschädigenden strafbaren Handlung eines Notars gekommen ist, noch weit größere Einbußen erleiden, wenn es danach nicht einmal möglich wäre, wenigstens den entstandenen Schaden auszugleichen. Diesen im Interesse des Notarstandes und der Notare liegenden Schadensausgloich zu ermöglichen, ist der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung ein durchaus angemessenes Mittel. Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, daß er nicht die einzige Maßnahme sein kann, die die Notarkammer zur Überwachung von Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder ergreift. Ist er aber, wie ausgeführt, dazu an sich geeignet, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin sonstige Überwachungsmaßnahmen nicht getroffen hat o
Unerheblich ist auch, ob, wie der Antragsteller weiter ausführt, der Anstoß zu dem Abschluß der Versicherung aus
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Bankkreisen gekommen sein soll, die angeblich mit Einzahlungen auf Notaranderkonten schlechte Erfahrungen gemacht hatten. Gerade wenn das der Fall v/äre, würde ein etwa bestehendes Mißtrauen in die Sicherheit der auf Notarkonten geleisteten Einzahlungen durch den Abschluß einer umfassenden Vertrauensschadenversicherung Jedenfalls teilweise abgebaut und damit dem Ansehen des Notarstandes gedient werden können.
c) Die angefochteno Beitragsanforderung beruht somit auf einer rechtswirksam beschlossenen Beitragsordnung der Antragsgegnerin. Sie ist deshalb nicht rechtswidrig, so daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen v/orden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
III. Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verb„ mit §§ 201
Abs» 1 , 202 Abs. 2 BHAO, § 13 a Abs„ 1 Satz 2 FGG,
§ 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen•
Glattzmann Börtzler Notar* Slewert ist
in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
Glansraann
Braxraaier