Nach s c hl ag ev/e rk s j a BGilZ: nein
Veröffentlichung: ja
2037 029
BNotO § 10 Abso 3; NRWAVNot § 13
Zur Präge., ob die Landes justizverv/altung bei der Bedürfnisprüfung auf die besonderen Verhältnisse eines einzelnen Stadtteils abzustellen hat9 v/enn dieser nicht zugleich ein eigener Amtsgerichtsbezirk isto
BGH5 Beschiß v» 2* Oktober 1967 - NotZ 3/67 - OLG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
HotZ V67
BESCHLUSS
in Sachen
der Rechtsanv/ältin Margarete
str<,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,,
Antragsgegner und Beschv/erdegegnerc
2
Der Bundesgerichtshof <> Senat für Notarsachen,hat öid 2, Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare Y/olff I und Fortmann oov/ie der Bundec-richter Börtzler und Dr, Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteilerin gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts in Köln vom 12o Dezember 1966 wird zurückgewieoen«»
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen
Der Geschäftswert wird auf 50<>000 DM festgesetzte
Gründe:
Io
Die Antragstellern 5 geboren 1955? ist seit 1963 als Rechtsanwältin beim Amtsgericht in Oberhausen und beim Landgericht in Duisburg zugelasseno
Sie hat mit Gesuch vom 14* Februar 1966 beantragt■>
3ie zur Notarin mit dem Amtssitz in Oberhausen-Sterkrade zu bestellen Dieses Gesuch hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 2o September 1966 abgelehnto Die Antrag-stellerin hat formund fristgerecht gerichtliche Entscheidung beantragto
Der Senat für Notarangelegenheiten des Obcrlandee-gerichto Köln hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 12« Dezember 1966 zurückgev/ie-
seno
Gegen diesen Beschluß hat die Antrags!eilerin form-und fi'intgerecht sofortige Beschv/erde eingelegt und beantragt :
die angefochtene Entscheidung und den Bescheid des Antragsgegners aufzuheben3 sowie diesen für ver-=H pflichtet zu crklären? dem Gesuch um Bestellung der
Antragstollerin zur Notarin mit dem Amtssitz in Oberhau sen-Steiger ade stattzugeben; hilfsweise: die Sache zur Durchführung v/citerer Ermittlungen an das Oberlandesgericht zuriiekauver-weisen9
ganz hilfsv/eise: die Sache an den Antragsgegner zwecks v/eiterer Aufklärung zurückzugeben•
II 0
Diüi/^ofortige Beschwerde ist nicht begründete
4
Nach § 4 Abs« 1 BNotO werden nur so viole Notare bestellt j wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprichto Nach § 4 Abs» 2 BNotO können hierüber die Landes justizverv/altungen für die Bestellung von Anwaltsnotaren nähere Bestimmungen treffen,, wobei die Bestellung insbesondere "vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen’1 abhängig gemacht werden kann» Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen in der Allgemeinverfügung des Justiz-ministers vom 11 * April 1961 "Angelegenheiten der Notare” (AVNot > Gebrauch gernacht o
Nach § 12 AVNot kann ein Rechtsanwalt, welcher die sonstigen Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BNotO erfüllt 5 auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt werden, v/enn er unter anderem "insgesamt mindestens 15 Jahre bei einen deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugclas-sen war". Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstel-lorin unstreitig bis heute nicht°
Nach § 13 AVNot bleibt diese Wartezeit (§ 12} außer Betracht, wenn ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Ein solches Bedürfnis "ist in der Regel dann gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Bewerber zu dem Notar bestellt v/erden ’will, der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeochäfte der Notare unter Mitberück-sichtigung des Bewerbers in den letzten beiden Kalenderjahren 300 beträgt" (§ 13 Abs» 1 Satz 2 AVNot)» "Die Rangfolge unter mehreren Bewerbern richtet sich nach der Bauer der Wartezeit, bei deren Berechnung die Grundsätze des § 12 anzuvjenden sind" (§ 13 Abs» 2 Satz 2 AVNot.i °
Ber Senat hat für seine Entscheidung die jetzigen Verhältnisse zu Grunde zu legen (BGHZ 37? 179? 161 ff mit Nachweisen)« Nach den Darlegungen des Antragsgegners in der Verhandlung vom 2» Oktober 1967? deren Richtigkeit auch die Antragstellern nicht bezweifelt, liegt, v/enn man von den Verhältnissen im gesamten Antsgerichts-bezirlc Oberhausen ausgeht, bei einer Berechnung nach § 13 AVNot ein Bedürfnis für 41 Notare vor» 38 Notare sind bestellt; davon v/ohnen 10 in Stcrkrade» Brei Stellen sind nicht besetzt» Es sind aber die Gesuche von 3 Bewerbern in Bearbeitung, die dienstälter sind als die Antragstellerin; mit dem Erfolg dieser Gesuche ist zu rechnen» Würde man dagegen der Berechnung nach § 13 AVNot nur die Geschäfte der im Stadtteil Oberhausen-Ster-krade ansässigen Notare zu Grunde legen, in dem die An-
5
tragstellerin ihre Anwaltskanzlei unterhält, so wurde ihrer sofortigen Bestellung zur Notarin nichts im Wege stehen, weil der Bedarf in Sterkrade gegenüber dem sonstigen Stadtgebiet 0berhau3ens überdurchschnittlich groß ist» Die Schlüsselzahl für Sterkrade allein würde 1966 etwa 435 betragen haben; sie hat sich seitdem nicht wesentlich veränderte
lo Die Antragstellern bezweifelt nicht die Verfae-sungsmäßigkoit des § 4 BNotO (vglo dazu BVerfGE 17,
371 und 3GHZ 37, 179?«
2o Sie erblickt aber einen Ermessensfehlor des Antragsgegners darin3 daß er in ihrem Pall keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 10 Abso 3 BNotO gemacht hato Danach kann in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern, wozu Oberhausen gehört, dem Notar ein bestimmter Stadtteil als Amtssitz zugewiesen werden. Die Antragstellerin trägt vor, Sterkrade, bis 1929 selbständige Stadt, habe seither seine wirtschaftliche Eigenständigkeit bewehrt und 3ei vorkehrsmäßig so weit von Alt-Oberhausen entfernt, daß die Ernennung eines Notars mit dem Amtssitz in Sterkrade im Interesse der Hechtsuchenden geboten sei«,
a; Der Antragsgegner trägt dazu vor, es entspreche seiner ständigen Verwaltungsübung seit vielen Jahren, einem Notar einen Stadtteil als Amtssitz nur in solchen Pallen zuzuweisen, in denen dieser Stadtteil auch einen besonderen Amtsgerichtsbezirk bilde(was bei Sterkrade nicht der Pall ist) <> Im übrigen habe sich für eine Anwendung des § 10 Abs. 3 BNotO kein Bedürfnis gezeigto
Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, der Notar Sievert, jetzt wohnhaft in Oberhausen-Osterfeld, sei im
- o -
Jahre 1955 zu dem Notar in Oberhauscn-Stcrkradc^ bestellt worden* Ebenso sei der Notar Denkhaus seinerzeit,wohl auch schon vor dem 2» Weltkrieg, zu dem Notar mit Amtssitz in "Alt-Obcrhausen" bestellt worden*
Diesen Behauptungen braucht der Senat nicht nachzugehen * Die Antragstellern behauptet nicht, daß spater noch Fälle vorgekommen 3cien, in denen der Antragsgegner Notare für einen Stadtteil bestellt hätte, der nicht zugleich ein eigener Amtsgerichtsbczirk war* Angesichts der ständigen, sich über viele Jahre erstreckenden und im gesamten Land Nordrhcin-Vfestfalen einheitlich gehand-* habten Vorv/altungsübung des Antragsgegners fallen die beiden behaupteten, rund 30 Jahre und mehr zurückliegenden abweichenden Einzelfälle nicht mehr ins Gev/icht, auch v/enn man den Vortrag der Antragstellern als richtig unterstellt» Mindestens einer der beiden Fälle liegt auch zeitlich vor dem Erlaß der Reichsnotarordnung»
b Es ist der Antragstellerin zuzugeben, daß § 10 Abs. 3 BNotO es erlaubt, einem Notar einen bestimmten Stadtteil auch dann als Amtssitz zuzuweisen, v/enn er nicht zugleich ein eigener Amtsgerichtsbezirk ist*
Zu Unrecht sieht aber die Antragstellerin einen Er-meaaensfehler des Antragsgegners darin, daß er von dieser Möglichkeit in ihrem Fall keinen Gebrauch macht*
§ 10 Abs* 3 BNotO läßt in Anbetracht seiner Formulierung als ^Kann11-Vorschrift keine andere Auslegung zu, als daß seine Anwendung dem Ermessen der LandesJustizverwaltung unheimgestellt sein soll* Der Antragsgegner ist nicht gewillt, von seiner bisherigen langjährigen Übung abzuv/eichen, v/onueh er auch in großen Städten nui' dann nach § 10 Abs. 3 BNotO verfährt, v/enn in ihnen
mehrere Amtsgorichtsbezirke nebeneinander bestehen, während er in allen übrigen Fällen gemäß der Regolvor-schrift des § 10 Abs» 1 BNotO handelt»
V/ie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30» November 1964 (NotZ 4/64) ausgesprochen hat, besteht für einen Notarbewerber kein Anspruch darauf, daß er innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, für den ein Bedürfnis zur Bestellung eines Anwaltsnotars besteht, einen bestimmten Ort als Amtssitz zugev/iesen erhält, In dieser letzten Beziehung hat sich die LandesJustizverwaltung durch ihre AVNot nicht gebunden» Sie hat diese Frage gemäß den Erfordernissen der Rechtspflege nach ihrem Ermessen zu entscheiden» Diese, damals für das Land Niedersachsen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, da die Regelungen der AVHot in beiden Ländern insoweit im wesentlichen inhaltsgleich sind» Was in dex- angeführten Entscheidung für einen bestimmten Ort innerhalb des Amtsgerichtsbezirks gesagt ist, trifft ebenso auch für Ortsteile zu»
C/ Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner keine Veranlassung gesehen, einem Notar den Stadtteil Stcr-krade als Amtssitz zuzuweisen» Stattdessen hat er in der Person des (gegenüber der Antragstellerin rangälteren.' Rechtsanwalts Knappstein einen Anwaltsnotar bestellt, der bereits im Stadtteil Sterlcrade ansässig war» Mit dieser Maßnahme wurde der rechtsuchenden Bevölkerung der gleiche Dienst erwiesen, als wenn eine Zuweisung des Stadtteils Sterkrade als Amtssitz erfolgt wäre. Insoweit kann also in der Nichtanwendung des § 10 Abs» 3 BNotO sicherlich kein Ermessensverstoß gesehen werden» Der Ermessensmißbrauch kann aber weiterhin auch nicht darin gefunden werden, daß der Antragsgegner nicht die Sonderbehandlung nach § 10 Abs» 3 BNotO
s
auf das eigene Zulassungsgesuch der Antragstellerin angewendet hat, um in ihrer Person einen zusätzlichen ortsansässigen Notar für die Sterkrader Bevölkerung zu gewinneno
Die Justizverwaltung darf nämlich bei ihrer Entschließung, ob ihr eine örtliche Durchbrechung der Kegel des § 10 Abs» 1 BNotO angezcigt erscheint, nicht ausschließlich die Interessen der örtlichen Rechtsuchenden berücksichtigen, sondern sic muß auch überindividu-eile Belange, wie etwa die Wahrung der Rechtseinheit sowie das allgemeine Verwaltungsanliegen, die Gerichtssprengel weitgehend mit den Verwaltungsbezirken zu koordinieren, im Auge behalten» Erst unter Abwägung dieser unterschiedlichen Gesichtspunkte kann festgestellt werden, ob eine zu treffende Verwaltungsmaönahme "den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht" (vgl= § 4 Abs» 1 BNotO)o Dieselben vielgestaltigen Erwägungen haben aber auch die Gerichte anzusteilen, sobald sie berufen sind, eine getroffene Verwaltungsmaßnahme gemäß § 111 BNotO daraufhin nachzuprüfen, ob "die Grenzen des Ermessens überschritten" sind oder ob "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden" ist«
d; Demgegenüber glaubt die Antragstellerin, den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs einseitig mit Ausführungen über die Bedürfnisse der im Ortstoil Sterkrade ansässigen Bevölkerung stützen zu könneno Das Oberlandesgericht hat jedoch die vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (Landgerichtspräsident in Duisburg, 13» A.pril 1966; Oberlandesgerichtoprüsident in Düsseldorf, 26* Juli 1966; Präsident der Rheinischen Notarkammer, 13° Juni 1966) zutreffend dahin gewürdigt, daß die notarielle Betreuung der in Sterkrade wohnhaften Bevölkerung hin-
reichend gesichert ist» Der Bericht des Amtsgerichte-direktoro in Oberhausen vom 28- März 1966 sagt über den vermeintlichen Notstand bsgl- der notariellen Betreuung Bechtsuchender in Stcrkrade nichts aus. In der Nichtanerkennung des behaupteten örtlichen Notstandes kann deshalb sicherlich kein Ermesscnsmißbraueh erblickt werden, ohne daß es noch der Einholung weiterer Auskünfte, sei es über Betreuungswünsche von Rechtsuchenden, sei es über die Verkehrsverbindungen zwischen Ster-kraöe und Oberhausen bedurft hätte* Deshalb brauchte der Senat auch auf die von der Antragstellerin in der Verhandlung vom 2o Oktober 1967 gestellten Beweisanträge nicht mehr einzugehen, insbesondere nicht eine Auskunft des Landgerichtsdirektors Wewel aus Duisburg einzuholenc
e) Die Antragstellerin verkennt vor allem, daß sie sich, bevor in ihrer Person die persönlichen Voraussetzungen des § 13 Abs- 2 AVNot erfüllt sind, auch nicht auf den erleichterten Bedürfnisnachwois des § 13 Abs- 1 berufen kann- Dort int allerdings die schematische Regelung getroffen, daß bei Überschreitung eines Jahresdurchschnitts von 300 Urkundengeschäften Veranlassung zur Schaffung einer neuen Notarstclle gegeben sein solle Dieser schematische Bedürfnisnachweis ist aber nur für § 13 AVNot oingeführt; er ist im Rahmen der von der Antragsteller! n erstrebten Anwendung des § 10 Abo- 3 BNotO oder des § 16 AVNot weder erforderlich noch ausreichend -Der Antragsgegner hat also die Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens nicht etwa deshalb überschritten, weil er ungeachtet eines rechnerischen Jahresdurchschnitts von 435 Notargeschäften bei den in Sterkrade ansässigen Notaren keine Veranlassung gesehen hat, der Antragstellerin auf dem Umweg über § 10 Abo- 3 BNotO oder § 16 AVNot bevorzugt eine Notarstolle zuzubilligen-
- 10
f; Noch deutlicher erweist sich die Entschließung des Antragsgegners als sachgerecht, wenn man berücksichtigt, daß mittlerweile die Zahl der in Sterkrade wohnhaften Anwaltsnotare durch Ernennung des Rechtsanwalts Knappstein von neun auf zehn angestiegen ist, was gleichzeitig zu einer entsprechenden Senkung der Durchschnittszahlen geführt hat» Außerdem sind die Verhältnisse in Sterkrade von vornherein nicht so gravierend gewesen, daß die oben erwähnten staatspolitischen Gesichtspunkte darüber hatten ganz vernachlässigt werden dürfeno
3o Aus den vorauf gehenden Darlegungen zu § 10 Abs«. 3 BllotO folgt zugleich, daß auch die Nichtanwendung des § 16 AVNot, welche die Antragstellerin ebenfalls rügt,, nicht ermessenswidrig sein kann; zu demindest insoweit nicht, als der "besondere Auanahraefall" im Sinne dieser Vorschrift in den Bedürfnissen der Sterkrader Bevölkerung erblickt werden sollte»
Auch von der Ausnahmebestimmung des § 16 AVNot hätte der Antragagegner nicht nach Willkür und Belieben Gebrauch machen dürfen, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22„ Juni 1964 (NJW 1964, 2420) ausgesprochen hat«. Vielmehr blieb der Antragsteller auch hier an § 4 Abo, 1 BNotO gebunden, wonach nur soviele Notare bestellt werden sollen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht» Es kam also darauf an, ob nach Abwägung aller Umstände insbesondere für Sterkrade eine zwingende Notwendigkeit zur Ernennung eines weiteren neuen Notars speziell in diesem Stadtteil anerkennt werden mußte» Daß der Antragsgegner zu der entgegengesetzten Würdigung gelangt ist, läßt keinen Ermensensfehler erkennen»
11
4. Die Antragstellerin verkennt ihre Hechtsposition auch insofern, als sie unterstellt, der angegriffene Verwaltungsbescheid hatte bei entgegengesetzter Beurteilung der bisher behandelten Ermessensfragen zu ihren Gunsten ausfallen müssen.
Wenn nämlich auf Grund der örtlichen Verhältnisse in Sterkrade eine unabweisliche Notwendigkeit zur Ernennung mindestens eines weiteren Notars bestanden hätte, der seinen Amtssitz oder wenigstens seine Geschäftsstelle in Sterkrade haben müßte, so wäre es für den Antragsgegner ein Gebot der Gerechtigkeit gewesen, nicht einfach die bereits in den fraglichen Stadtteil ansässige Antragstellerin zu ernennen. Vielmehr wäre es aus den System der §§ 12 - 16 AVNot als Amtspflicht erwachsen, zunächst allen rangälteren Rechtsanwälten in Oberhausen Gelegenheit zu geben, sich für eine an den Ortsteil Sterkrade gebundene: Notarernennung zur Verfügung zu stellen. - Eine bevorzugte Ernennung des in einen unterversorgten Stadtteil ansässigen Rechtsanwalts unter stillschweigender Zurücksetzung aller sonst ortsansässigen Bewerber mit längerer Wartezeit ließe sich weder aus §§ 4, 10 BNotO, noch aus §§ 12 -16 AVNot rechtfertigen.
5. Die Antragstellerin meint, auch wenn der Antragegegner Notare nicht geradezu mit dem "Amtssitz” im Stadtteil Sterkrade, sondern mit den "Amtssitzsprengel" des gesamten Stadt- und Amtsgerichtsbezirks Oberhausen bestelle, so müsse er doch die Bewerber aus Sterkrade bevorzugt berücksichtigen, weil sonst das dort bestehende überdurchschnittliche Bedürfnis nicht den Bewerbern in Sterkrade zugute komme, sondern dazu führe, die Aussichten der "Alt-Oberhausener" Bewerber auf Kosten der "Ster-krader" Bewerber zu verbessern.
12
a) Die Antragstcllerin hat - erstmals in der heutigen Verhandlung - vorgetragen, der Antragsgegner sei früher "immer“ so verfahren, daß er hei Bewerbern aus Sterkrade allein auf den Stadtteil Ster-krade und die in diesem Bereich errechneten Schlüsselzahlen abgestellt habe. Zuletzt sei das im Jahre 1961 bei der Ernennung des Notars geschehen, und
zwar schon unter der Geltung der Bundesnotarordnung, also nach dem 1. April 1961c Seitdem sei in Oberhausen kein Notar aus Sterkrade mehr ernannt wordene
Auch dieser Behauptung brauchte der Senat nicht nachzugeheno Abgesehen vom Pall ist nie unsubstantiiert, und auch im Palle handelt es sich,
wie die Erörterung ergeben hat, um nicht mehr als eine Vermutung der Antragstellerin; 3ie hat nicht ausschlies-sen können, daß damals, auch bei Abstellen auf
den Gesamtbezirk, an der Reihe war» Der Vertreter des Antragsgegners hat in der Verhandlung, ohne zu dem Pall
im einzelnen Stellung nehmen zu können, bestimmt und glaubhaft betont, daß eine ständige langjährige Ver-v/altungsübung des Antragsgegners nicht nur für Oberhausen, sondern für das ganze Land Nordrhein-Westfalen bestehe, bei der Berechnung der Schlüsselzahlen gemäß § 13 der AVNot von 1961 (und auch schon gemäß der inhaltlich gleichlautenden Ziff. II der früheren AVNot vom 19° März 1957 (JMB1 NRW S. 73)/ nicht auf einzelne Stadtteile, sondern auf die Verhältnisse im gesamten Amtsgerichtsbezirk abzustellen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, hierzu weitere Ermittlungen von Amts v/egen anzustellen»
b; Die Antragstellorin meint, § 13 Abs. 1 AVNot sei durch die Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO nicht gedeckt, weil die AVITot bei der Berechnung der Schlüssel-
zahlen allgemein auf den "Amtsgerichtsbezirk" abstelle, während nach § 10 Abs» 3 BNotO auch die gesetzliche Möglichkeit bestehe, einen Notar mit Amtssitz für einen Stadtteil zu ernennen, der nicht zugleich Amtogcrichta-bezirk ist«
aaj Ob in einem Fall, in welchem eine LandesJustizverwaltung beabsichtigen sollte, einen Notar für einen Stadtteil zu ernennen, der nicht zugleich Amtsgerichtsbezirk ist, die Schlüsselzahl dann vom gesamten Amtsgerichtsbezirk oder nur von dem betreffenden Stadtteil zu berechnen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall scheitert eine Ernennung der Antragstellerin für den Stadtteil Sterkrade gemäß § 10 Abs«. 3 BNotO schon daran, daß der Antragsgegner es ohne Ermessensfehler grundsätzlich ablehnt, einen Notar für einen Stadtteil zu ernennen, der nicht zugleich Amtsgerichtsbezirk ist* Auf die Schlüsselzahl und auf die Art, v/ie sie errechnet wird, kommt es daher in diegern Zusammenhang nicht an»
bb,. Steht aber nicht eine Ernennung für einen Stadt-tcil als MAmtssitzsprengel,? in Frage, sondern eine Ernennung für den gesamten Stadt- und Amtsgerichtabezirk Oberhausen als "Aratssitzsprengel", so steht die auf den "Amtsgerichtsbezirk" abstellende Regelung des § 13 AVNot durchaus im Einklang mit der Ermächtigung des § 4 Abs» 2 BNotOo Es ist auch sinnvoll, wenn bei der Berechnung der Schlüsselzahl auf den gesamten Sprengel des Notars abgestellt wird und nicht auf örtliche Heile davon, deren Abgrenzung übrigens vielfach Schwierigkeiten machen und Streitigkeiten aufwerfen würdeno Ein Sonderrecht von Bewohnern einzelner Stadtteile auf bevorzugte Berücksichtigung wegen eines etwa gerade in ihrem Stadtteil bestehenden überdurchschnittlichen Bedürfnisses
- 14
/
kann nicht anerkannt worden» Im übrigen oteht es einem Bewerber aus einem anderen Stadtteil frei, nach seiner Ernennung in den Stadtteil mit dem besonders großen Bedürfnis urazuziehen»
6 c Mit Recht hat der angegriffene Verwaltungsbe-scheid endlich die Möglichkeit verneint), die Anti-ag-stellerin mit dem Ziele außer der Reihe zu dem Anwalts-notar zu ernennen, um für den Amtsgerichtobezirk Oberhausen das Tätigwerden oiner zweiten Notarin sicher-zustcllcnc Vorzugsrechte kennt die AVNot nur für Schwerbeschädigte (§ 14) und Hoimatvertricbene (§ 15}» Daneben ist kraft Bundesrechto (§ 7 a IIcixnKGeo vom 19»6»1950/ 30c10o1951) das Vorzugsrecht der Heimkehrer zu berücksichtigen» In anderen landesrechtlichen Verwaltungsan-ordnungen sind verschiedentlich auch politische Verfolgte günstiger hinsichtlich der Wartezeiten gestellt wordene Nirgends indessen findet sich eine Andeutung, daß Brauen hinsichtlich der Ernennungsvoraussetzungen zu dem Anwaltsnotariat irgendeine Sondorbehandlung im Vergleich zu ihren männlichen Mitbewerbern genießen sollten» Im Gegenteil verbietet Art» 3 Abs» 3 GG ausdrücklich jede Benachteiligung oder Bevorzugung mit Rücksicht auf das Geschlecht»
a) Es ginge auch nicht an, eine Sonderbehandlung weiblicher Bewerber um das Notariat mittelbar mit Hilfe der Erwägung einzuführen, Frauen sollten im Notarberuf etwa annähernd im Verhältnis der weiblichen zur männlichen Bevölkerung oder auch im Verhältnis zu ihrer Vertretung im Anwaitsberuf vertreten sein» Ein solches Proporzdenken nach Geschlechtern ließe sich mit dem Glcichheits-grundsatz ebensowenig vereinbaren, als wenn man bei der Notarernennung etwa dem Konfessions- oder Parteien-Pro-pors huldigen wollte» Somit können die beiden Umstände,
daß die Antragstellerin sich vorliegend als einzige Frau beworben hat und daß es derzeit nur eine Notarin in Oberhausen gibt, nicht dazu herangezogen werden, um das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" im Sinne von § 16 AVNot zu begründen„
b) Die Antragstellerin meint, Frauen hätten vielfach den Wunsch, vor allem in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, Rat und Hilfe bei einer Notarin zu suchen, welche sie einem Notar vorziehen würden» Diesem Bedürfnis der weiblichen Bevölkerung müsse Rechnung getragen werden..
Ein solches Bedürfnis ist aber nicht ersichtliche Die Rechtsangelegenheiten der weiblichen Bevölkerung sind, was die Tätigkeit eines Notars anlangt, ihrem Wesen nach von denen der männlichen Bevölkerung nicht verschiedene Auch der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, daß die einzige Notarin Oberhausens nur wenig beschäftigt sei, spricht nicht dafür, daß dort ein dringender Bedarf nach einer Notarin bestünde»
'7 •7';r,' Nac}V'¥iLlledo!ti int festzustellen, daß der Antragsgegner, indem er das Gesuch der Antragstellerin ablehnte, sein Ermessen nicht falsch gehandhabt hat* Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen»
Bei der Bemessung des Geschäftswerts ist der Senat von den Grundsätzen ausgegangen, welche der Anwalts-
- 16
senat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß BGHZ 39v HO, 115 f ausgesprochen hat»
Glanzmann
Börtzler
V/olff
Vogt
Portmann