Nachschlagewerks ja
2034 051
BGHZ:
nein
BNotO § 7
Die LandesJustizverwaltung kann durch allgemeine Verwaltungsanweisungen Grundsätze festlegen, nach denen sie ihr Ermessen bei Auswahl der Bewerber für das Amt eines Notaranwärters ausübt. Es enthält keinen Ermessensfehler, wenn sie dabei vorschreibt, daß Anträge auf Übernahme innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt und spätere Anträge nur bei triftigen Gründen für die Verzögerung berücksichtigt werden (entschieden für § 2 Abs. 2 der Allgemeinverfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen über Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 - JMB1 1961? 97).
BGH, Besohl-v. 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 - OLG
BUNDESGERICHTSHOF
N
-V *7
3 '66
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors Wilhelm Bezirk
itraße
Antragstellers, Beschwerde-führers,
- Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt
in
gegen
den f a
Justizminister des Landes N o r d r h e len in MflHHUHH^-Platz
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Antragsgegner, Beschv/orde-gegner.
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13- Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Notars Dr. Weber, der Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Spengler sowie des Rechtsanwalts und Notars Siewert nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Senats für Notar-angelegenhciten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerde verfahren notwendig entstandenen aus-sergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschüftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller hat im Jahre 1959 die erste juristische Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H^mm mit der Note "gut” und am 25* November 1963 die zweite juristische Staatsprüfung in Düsseldorf mit der Note "voll befriedigend" abgelegt. Nach vorübergehender Tätigkeit in einem Anwaltsbüro mit juristischem Repetitorium in Münster wurde er ab Mai 1964 juristischer Hilfsarbeiter bei Rechtsanwalt in Vom Januar 1963 arbeitete
er dort nur noch drei Tage in der Woche, um nebenbei eine Dissertation bei Prof. Dr. in anzu-
fertigen. Seit Anfang 1966 ist er bei einem WirtBchafts-verband des Einzelhandels in Düsseldorf tätig.
Am 19» Februar 1965 beantragte er, ihn in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen. Der Justizminister lehnte das besuch mit Erlaß vom 9« Dezember 1965 ab5 weil der Antragsteller die in der Allgemeinvor-fügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen über Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 ;JMB1 NRW 97; hier abgekürzt: AVNot) vorgesehene Frist nicht gewahrt hobo.
Nach § 2 Abs. 2 AVNot soll der Antrag auf Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt werden; spätere Anträge werden nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden.
Gegen diese dem Antragsteller am 23- Dezember 1965 bekannt gegebene Entscheidung hat er mit einem am 10.
Januar 1966 eingegangenen Schriftsatz gerichtliche Entscheidung beantragt und zur Begründung vorgetrag&i:
Die * FrisG.beStimmung sei - wie überhaupt alle einschränkenden Bestimmungen über die Zulassung zu dem Notarberuf - verfassungswidrig oder als Rechts Verordnung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nichtig. Selbst wenn es sich nur um eine Verwaltungsanweisung handele, sei die Fristsetzung der Sache nach nicht gerechtfertigt und eine Ermessensverletzung. Eine so kurze Frist laufe dem Interesse der Rechtspflege zuwider, zu demal der Antragngeg-ncr verabsäume, die Referendare auf diese Frist hinzuwoi-sen. Mindestens habe der Antragsteller triftige Gründe gehabt: Er habe seine Berufswahl bewußt bis nach Fertigstellung einer Dissertation zurückgestellt, die er erst
im Sommer 1964 habe beginnen können» Ihm sei auch die Frist nicht bekannt gev/esen. Er stamme aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und habe erst während seiner Tätigkeit bei einem Anwalt im Gebiet des rheinischen Notariats - nach Hai 1964 - über das Berufsbild des hauptberuflichen Notars klare Vorstellungen gewonnen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn sogleich in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen, hilfsv/eise, ihn ohne Beachtung einer Frist zu bescheiden,
ganz hilfsv/eise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuv/eisen»
Er hat vorgetragen:
Die einschränkenden Bestimmungen über die Zulassung zu dom amtsähnlichen Beruf des Notars seien zulässig. Die Allgemeinverfügung über Notariatsangelegenheiten sei eine Verwaltungsanordnung, durch die das Ministerium sein Ermessen bei der Zulassung allgemein begrenzt habe. Die Fristbestimmung beruhe auf folgenden Erwägungen: Die Zahl der Bewerber um eine Notarstelle im Gebiet des rheinischen Notariats sei ständig erheblich größer als der Bedarf» Das Ministerium nehme die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen vor. Zur Chancengleichheit sollen dabei nur Qualifikationsnachv/oise berücksichtigt werden, die alle Bewerber beibringen könnten; deshalb werde nur die Zeit bis zur zweiten Staatsprüfung verwertet. Durch die Frist-bestimmung solle ausgeschlossen werden, daß Qualifikationen aus der Zeit nach der zweiten Staatsprüfung Berücksichti-
gung fänden, weil das diejenigen Bewerber benachteiligen würde, die sogleich den Notarberuf erstrebten. Denn es verdienten nach Auffassung der Justizverwaltung die Bewerber den Vorzug, die sich nicht erst einem anderen Beruf zugewandt oder unentschlossen gezeigt hätten. Der Nachwuchs bestehe dann nur aus Assessoren, die noch ein volles Berufsieben vor sich hätten; auch das sei erwünscht.
Ein dringendos Interesse der Rechtspflege an Berücksichtigung des Antragstellers sei bei den violen vorhandenen qualifizierten Bewerbern nicht anzuerkennen.
Ein triftiger Grund für die Fristüberschreitung um über ein Jahr sei nicht glaubhaft gemacht, da der Antrag- ) steiler das Gesuch vorher zur Fristwahrung hätte oinrei-chen können; dann wäre er zunächst doch nur in eine Vor-merklistc gelangt und hätte Zoit genug gehabt, oinc Dissertation zu fertigen. Die verspätete Berufsv/ahl sei kein triftiger Grund. Ein besonderer Hinweis auf diese Frist sei nicht notwendig, da jeder interessierte Referendar die im Ministerialblatt veröffentlichten Bestimmungen finden könne.
Das Oberlandesgericht, Senat für Notarangclegcnhoi-ten, hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Mai 1966 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 20. Juli 1966 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 22. Juli 1966 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angefochtenon Beschluß aufzuheben und nach
seinen Anträgen ersten Rechtszuges zu erkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen ihr Vorbringen ersten Rechtszuges.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 111 Abs. 4 BHotO, § 42 BRAO frist- und formgerecht eingelegt.
Ihr ist der Erfolg zu versagen.
1. Zutreffend sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß der Antragsteller keinen unbeschränkten Anspruch auf Übernahme in den Anwärterdienst hat.
Denn der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, wenn auch kein Beamter. Er nimmt staatliche Punktionen
jß
wahr. Sein Beruf ist dem öffentlichen Dienst eines Beamten so nahe gerückt, daß er zu den "staatlich gebundenen Berufen" gehört, für die nach Art. 33 GG Sonderregelungen unter Abweichung von dom Grundsatz der Berufsfreiheit des Art. 12 GG erlassen worden dürfen. Deshalb ist die Regelung der Bundesnotarordnung nicht zu beanstanden, die die Bestellung der Notare dem Ermessen der Anstollungsbehörde überläßt. Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß aus Gründen des Gemeinwohls keine ungehemmte Freiheit des Zugangs zu diesem Beruf tragbar ist und daß die Ordnung dieses Berufszweiges weitgehend dem Ermessen der staat-dP liehen Organisationsgewalt überlassen bleiben muß. Das
ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts steht (BVerfGE 16, 6/21; 17, 371; BGHZ 37> 179; 38, 208; 38, 228). Dabei enthält die Abstellung auf die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" in § 4 BNotO eine sachliche Begrenzung dieses Ermessens.
Diese für Notare geltende Regelung gilt auch für die Notarassessoren. Der Zugang zu dem Dienst als Anwärter für diesen Beruf darf in entsprechender Weise beschränkt
und geregelt v/erden. Die Sperrwirkung, v/elche durch die erlaubte ZulussungsbeSchränkung ausgelöot wird, darf nicht erst bei der Bestellung zu dem Notar eintreten, sondern bereits im Zeitpunkt des Eintritts in den üblichen Anv/ärterdienst, weil die Ernennung zu dem Notarassessor eine gewisse Anwartschaft auf die Ernennung enthält und deshalb schon hier Rücksicht auf die Aussichten des Anwärters genommen v/erden muß 'BGIIZ 38, 208/221; BGH DNotZ 1965, 186).
2. Dem Oberlandesgericht ist weiter zuzustimmen, daß die AllgemeinVerfügung des Justizministers über die Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 (AVNot) eine Verwaltungsanordnung und keine Rechtsverordnung ist.
§ 7 Ab3. 4 BNotO ermächtigt die Landesregierung zu dem Erlaß einer RechtsVerordnung über die Ausbildung der Notarassessoren. Darum handelt es sich hier nicht, sondern durch die AVNot hat das Ministerium lediglich eine Regelung für den Zugang zu dem Anwärterdienst getroffen, also für die Frage der Ernennung zu dem Notarassessor. Dafür ist eine Rechtsverordnung v/eder vorgesehen noch nötig. Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Landesjustizverwaltung die Bewerber auswählt, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Allgemeinverfügung vom 11. April 1961 enthält als Verwaltungsanordnung nur die Richtlinien, nach welchen die Landes just izverv/al-tung bei der Ausv/ahl der Notarassessoren allgemein in Zukunft vorgehen und ihr Ermessen ausübon will. Die Richtlinien stellen eine zulässige und erwünschte allgemeine Sclbstbindung der Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens dar 'BGHZ 37, 179/185). Solche Richtlinien sind in § 4 Abo. 2 BNotO für die Bestellung von Anv/altsnotaren vorgesehen, sie sind aber kraft der allgemeinen Organioa-tionsgewnlt der Landesregierung auch für dio Ernennung zu dem Notarasoessor nach § 7 BNotO zulässig.
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3« Die Fristbestimmung in der Verfügung vom 11- April 1961 hält sich im Rahmen des der Verwaltung gewährten Ermessens.
a) Die Selbstbindung der Verwaltung bei ihren Eroeo-sensentschcidungon durch eine Allgemeinverfügung muß sich im Rahmen des der Behörde überhaupt gewährten Ermessens halten. Die Bindung führt dann dazu, daß die Behörde schon zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu dem konsequenten Verhalten sich zunächst an diese Regelung halten muß.
Durch die Allgemeinverfügung hat die Behörde für bestimmte, stets wiederkehrende Fragen die Lösung der ihrem Er-messen unterliegenden Entscheidungen allgemein in bestimmter Weise beantwortet. Jede in Anwendung der Allgemeinverfügung erlassene Einzelentscheidung stellt sich als Ausübung des Ermessens nach Maßgabe auch der in dieser All-gemeinVerfügung getroffenen Regelung dar. Deshalb muß ;sich die Sclbstbindung im Rahmen des gewährten Ermessens halten, so daß jede einzelne Bestimmung der allgemeinen Regelung darauf überprüft werden darf, ob sie sich in den Grenzen des Ermessens hält oder ermessens-fehlorhaft getroffen ist.
Nach § 111 Abs. 1 BNotO darf der Senat dann die in der Allgemeinverfügung liegenden Ermessensentscheidungen nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden V/eise Gebrauch gemacht hat. Der Senat darf also nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Landesjustizverwnltung setzen und darf nicht eine mögliche und angemessene Entscheidung nur deshalb beanstanden, weil er eine andere Lösung nach seinem Ermessen für zweckmäßiger oder besser hält. Denn für die Ermessensausübung ist wesentlich, daß der Behörde ein
so v/Giter Spielraum für ihr Handeln und ihre Entscheidung gewährt ist, daß sie die Wahl zwischen mehreren Arten des Verhaltens hat» Bei Ausübung des Ermessens sind also verschiedene Lösungen rechtlich möglich und zulässig, weil jode ein Ermessen ausübende Stelle die verschiedenen erheblichen Umstände verschieden bewor-ten, die Gewichte anders verteilen und dadurch unter Umständen eine andere Lösung finden kann. Ein Ermessons-fehler liegt erst dann vor, wenn die Behörde bei der Ausübung des Ermessens sachfremden Erwägungen Raum gegeben oder die Grenzen überschritten hat, die überhaupt für ihr Ermessen gesetzt sind, und eine Lösung gewählt hat, die keineswegs mehr durch die Ermächtigungsnorm gedeckt, sondern mit ihr unvereinbar ist.
b) Die von dem Antragsgegner für die Fristsetzung im Lauf des Verfahrens gegebene, vom Oberlandesgericht hingenommene und in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht ergänzte Begründung hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung gewährten Ermessens.
Der Antragsgegner darf für die Regelung nur sachgemäße Einschränkungen vornehmen, denn die Berücksichtigung sachfremdor Erwägungen enthält stets einen Ermessensfehler. Die Regelung muß also zunächst dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 BNotO entsprechen und seiner Verwirklichung dienen, daß nur soviel Notare bestollt werden, v/ie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
Die Zahl der Bewerber überschreitet seit Jahren ständig die Zahl der nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege vorgesehenen und nötigen Stellen. Der Antragsgegner muß also eine Auswahl vornehmen. Die Auswahlmethoden müssen sich nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege” richten. Es wäre also
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verfehlt, sachv/idrig und eine Ermessensverletzung, wenn der Antragsgegner sachfremde Ausscheidungsmethoden zu-grundolegen würde, etwa auf körperliche Merkmale oder auf die Gewährung von Gegenleistungen usw. ahsteilen würde. Auch andere zunächst sachgemäß erscheinende Auswahlmethoden können als sachv/idrig gewertet werden, wenn sie in Wahrheit, näulich nach ihrem tatsächlichen Ergebnis, eine Auswahl ergehen, hei der die Erfordernisse der Rechtspflege zu kurz kommen oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
c; Die einzelnen Erwägungen:
Die Frist erleichtert dem Ministerium die Auswahl, weil erfahrungsgemäß nur solche Bewerber von dioser Frist rechtzeitig erfahren und Gebrauch machen, die vor oder gleich nach der großen Staatsprüfung ein Interesse an dem Beruf des mir4'Totars zeigen. Das sind regelmäßig Bewerber, die ein wirkliches, echtes Interesse an diesem Beruf erworben haben.
Der Antragsgegner gibt allerdings jetzt zu, daß seine frühere Begründung sich nicht halten läßt, eine solche Frist sei zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit nötig, damit für alle Bewerber nur die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und in den beiden juristischen Staatsprüfungen berücksichtigt würden. Denn das Ministerium könnte diesen Erfolg durch eine einfache Bestimmung in seiner Allgemeinverfügung erreichen, die vor-schrcibt, daß bei der Auswahl nur die Zeugnisse und Leistungen bis zur großen Staatsprüfung zu verwerten seien.
Es könnte auch - wie es in einigen Ländern geschieht -ein Punktesystom für die Auswahl oinführen, das nur diese Leistungen bewertet. Immerhin ist der Erwägung des Mi-
nisteriums zuzustimmen, daß eine solche Frist eine Sicherheit dafür schafft, daß hei der Auswahl nun wirklich die nach der großen Staatsprüfung liegenden beruflichen Erlebnisse oder Erfahrungen eines Bewerbers nicht Berücksichtigung finden können»
Bas Ministerium will durch diese Frist weiter erreichen, daß sich nur Bewerber melden, die sich sofort nach dem Assessor-Examen für den Beruf des Notars entscheiden, weil die Verwaltung diese Bewerber im Interesse der Rechtspflege für wertvoller hält» Gewiß kann man auch die Auffassung vertreten, daß es für den Notarnach-v/uchs förderlich wäre, wenn er sich erst in einen anderen Beruf bewährt hätte» Es ist sicher erwünscht, daß auch ältere, gereifte, in einem anderen Beruf bereits erfahrene oder verdiente Persönlichkeiten zu dem Notar be-' stellt worden können, die dann auch ein größeres wirtschaftliches Verständnis und auch sonst violfach Eigenschaften erlangt haben, die für den Notarberuf erwünscht sind» Bie Möglichkeit, auch derartige Persönlichkeiten zu dem Notar zu bestellen, wird aber durch die Regelung des Antragsgegners nicht ausgeschlossen, weil nach § 7 Abo. 1 BNotO die Ausbildung als Notarassessor nur ”in der Regel” Voraussetzung für die Ernennung zu dem Notar ist; die Verwaltung kann auch Notare ernennen, die schon im gereiften Lebensalter stehen und denen eine Assessorentätigkeit zur Ausbildung nicht zugemutet wird. Bie Praxis in allen Ländern geht allerdings davon aus, daß die weit überwiegende Zahl aller Nur-Notare aus dem Kreis von Notarassessoren genommen wird. Biese Erwägungen und die Auswahl zwischen den verschiedenen Möglichkeiten ist aber eine Ermeosensentscheidung, die der Senat nicht deshalb beanstanden darf, weil er die eine oder andere Lösung für zweckmäßiger hält. Bann ist es aber auch weiterhin nicht ohne weiteres fehlsam oder sachwidrig, wenn - auch im Interesse der Bewerber - durch eine Frist
erreicht v/ird, daß sic möglichst früh und jung in den An-wärterdienst übernommen werden. Denn diese Tätigkeit als Hotarassessor ist eine weitere zusätzliche Spezialausbildung, die nicht zu spät oinsetzen darf, wenn sie Erfolge ziigen und nicht abschrcckcn soll- Aus diesem Grund ist cs sachgemäß, diese Ausbildungszeit möglichst gleich an die allgemeine Justizausbildung anzuschließen.
Die Justizverwaltung legt ferner Y/ert darauf, daß Bev/erber, die nach Ableistung einer zusätzlichen Ausbildung als Notarassesoor zu dem Notar ernannt werden, noch ein volles Berufsleben vor sich haben- Dafür eignet sich diese Frist sicherlich. Dieses Ergebnis, daß die neu ernannten Notare ein volles Berufsleben noch vor sich haben, hat in der Tat mancherlei Vorteile: Der natürliche Generationenwechsol bleibt erhalten, und die Y/irksam-keit der Fürsorgeeinrichtungen, insbesondere für die Witv/en, v/ird gestärkt, wenn diese Lasten auf eine große Zahl auch jüngerer Notare verteilt v/erden könnenDie Notare können ferner im Laufe eines langen Berufslebens sich eine ausreichende Altorssicherung schaffen, so daß sie nicht bis an ihren Lebensabend den Beruf als Notar ausüben müssen, für den ein mit hohem Lebensalter oft verbundenes Nachlassen der geistigen Kräfte besonders gefährlich ist. Zv/ar kann man diesen Erfolg auch durch Einführung einer allgemeinen Altersgrenze für Notare erreichen, aber solange das Gesetz diese Altersgrenze nicht allgemein Vorsicht, ist die hier erörterte Einwägung wiederum sachgemäß- - In einzelnen Bundesländern gibt es Ausv/ahlmethoden, die dazu führen, daß in das Amt des Notars nur Bev/erber gelangen, die schon um 50 Jahre alt sind, insbesondere bei den Anwaltsnotaren. Für diese Notare ist es oft schwer, sich dann noch in die Besonderheiten des Notarberufes einzuarbeiten, uio ihn selbständig mit Erfolg auszuüben.
Der Senat kann schließlich nicht feststollen, daß durch diese Frist etwa tatsächlich eine negative Auswahl erreicht wird, indem wertvolle Nachwuchskräfte, die diese Frist nicht kennen, von der rechtzeitigen Stellung eines Antrages abgehalten werden. Das könnte allerdings dazu führen, die Fristbestimmung als Ermeosensfchlor zu werten. Der Senat weiß jedoch aus eigener Kenntnis, daß unter den Juristen im Lande Nordrhoin-Y/estfalen durchaus bekannt ist, daß es dort verschiedene Systeme der Notariatsverfassung gibt, insbesondere im Gebiet dos früheren rheinischen Rechts das Nur-Notariat. Deshalb geht der Senat davon aus, daß alle wirklich interessierten Nachwuchskräfte im Lande Nordrhein-Westfalen sich spätestens während der Ausbildung beim Anwalt oder gleich nach der großen Staatsprüfung um die Bewerbungsvorschriften kümmern.
Gewiß wäre es unerträglich, wenn der gesamte öffentliche Dienst der Bundesrepublik ähnliche Bestimmungen einführen würde, weil dann alle Bewerber gezwungen wären, sich vorsorglich bei allen Verwaltungen des öffentlichen Dienstes zunächst zu bewerben, um sich die verschiedenen Möglichkeiten freizuhalten, wenn die zunächst begehrten Laufbahnen ihnen nicht zugänglich bleiben. Bisher bestehen solche oder ähnliche Bewerbungsfri-sten aber im Bereich der gesamten öffentlichen Verwaltung nicht. Erfahrungsgemäß werden derartige kurze Bewerbungsfristen nur bei solchen Verwaltungen eingeführt, bei denen ständig einer ganz kleinen Zahl freier Stellen eine große Zahl von Bewerbern gegenübersteht.
Schließlich entsprechen Fristen in der hier eingeführten Form oder in ähnlicher Weise für den Beruf des Notarassessor3 einer jahrzehntelangen VeHaltungsübung. Schon die AV des Reichsministers der Justiz vom 14* Juni 1937 iDJ 914j sah sie vor. Auch einige andere Bundesländer außer Nordrhein-Westfalen, in denen es hauptberufli-
ehe Notare gibt, kennen solche oder ähnliche Fristen oder Praktiken 'Rheinland-Pfalz und Bayern). Auffallend ist zv/ar, daß die Prist als scharfe Ausschlußfrist eingeführt ist, obwohl das Ermessen der Behörde nicht so stark eingeschränkt wäre, wenn die Wirkung einer Fristversäumung .weichor gefaßt wäre.' Immerhin die i.i, Ausschlußfrist hier dadurch wieder aufgolockert, daß die Verwaltung eine Ausnahme bei Fristversäunnioscn auo triftigen Gründen machen darf. Auch das ist lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit.
Damit zeigt sich, daß den Antragsgegner vielerlei sachgerechte Erwägungen zur Einführung dieser Fristbestimmung geführt haben. Sicherlich hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, um denselben Erfolg auf andere Weise zu erzielen, doch sind das Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, die keinen Ermessensfehler ergeben. Deshalb bleiben die Angriffe des Antragstellers gegen diese Bestimmung erfolglos.
Der Senat verkennt nicht, daß eine längere und eine nicht mit so starker Ausschlußkraft versehene Frist dieselben Erfolge oder sogar bessere erzielen würde, weil die Jetzige Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann. Aber die hier getroffene Regelung zeigt keinen Ermessensfehler, und der Senat hat nach der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde den Eindruck, daß das Justizministerium nach pflichtgemäßer weiterer Prüfung eine Änderung dieser Bestimmung in Erwägung ziehen wird, wenn es erkennt, daß die Jetzige Lösung in zu vielen Fällen zu einer Härte führt und eine andere Lösung zweckmässiger erscheint. 4
4. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht dargetan, daß die verspätete Antragstellung auf triftige Gründe zurückzuführen sei.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot werden Anträge, die später als drei Monate nach dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung eingehen, nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe für die Verzögerung glaubhaft gemacht werden. Der4Senat darf diese Prüfung selbst vornehmen, weil das Tatbestandsmerkmal ”triftige Gründe” dem Antragsgegner keine Ermessensent-Scheidung überläßt, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält.
Triftige Gründe sind solche, die sachlich begründet, bedeutsam und gewichtig erscheinen. Unerheblich ist es dafür, ob die Fristversäumung als “schuldhaft” oder "vorwerfbar" zu werten ist; denn von einem echten Verschulden bei der Wahrung derartiger eigener Interessen darf man im Rechtssinne nicht sprechen.
Der Antragsteller hat als Begründung für die Fristversäumung angegeben, daß er die Frist nicht gekannt und seine Entscheidung über die endgültige Berufswahl hinausgeschoben habe, um zunächst eine Dissertation zu fertigen. Er hat diese Angaben glaubhaft gemacht.
Damit hat der Antragsteller jedoch keinen trif tigen Grund für die Fristversäumung-dargclpgt. Denn von einem Volljuristen im Alter von fast 30 Jahren darf man erwarten und verlangen, daß er sich recht- i
i
zeitig vor odor gleich nach der großen Staatsprüfung im großen und ganzen mit den Bev/erbungsvoraussetzun-gen der juristischen Berufe vertraut macht, für die er Interesse zeigt. Eine rechtzeitige Nachfrage beim Justizministerium oder bei der Notar- und Anwaltskammer seines Heimatortes hätte ihm die erforderliche Aufklärung verschafft. Die Anfertigung einer Dissertation ist für einen Juristen nach der grossen Staatsprüfung auch nicht so entscheidend, daß er dadurch alle Nachforschungen und Überlegungen über seinen v/eitcren Berufsv/eg von sich v/eisen soll-^ te. Bei derartigen zu demutbaren Nachfragen hätte er
erfahren, daß die Bewerber für das Amt des Nur-No-tars bei Erfüllung aller Voraussetzungen zunächst nur in eine Vormerkliste kommen und dadurch wie-der etwa ein Jahr Zeit haben, bevor sie einberufen v/erden, zu demal sie auch dann immer noch ihren Antrag zurücknehmen können. Die geringe Vertrautheit mit den Eigenheiten des Nur-Notariats und insbesondere mit dem rheinischen Notariat hätte bei den besonderen Verhältnissen des Antragstellers vielleicht eine mäßige Fristüberschreitung verständlich gemacht und als triftiger Grund hinge-nommen v/erden können. Die Überschreitung der Frist ^ um über ein JCthr kann jedoch bei Abv/ägung aller Um-
stände des Falles nicht mehr als durch triftige Gründe entschuldigt angesehen werden.
5* Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111 BNotO, 42, 201 BRAO, 13a FGG, 131 KostO.
Glanzmann Dr. Weber Dr. Arndt
Bundesrichter Dr» Spengler ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
Siev/ert