1053 081
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 2/93
vom 25. April 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Horst-Günter
- Antragstellers und Beschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, M Platz Ml D
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Notarsachen - vom 19. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit März 1978 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Recklinghausen und beim Landgericht Bochum zugelassen. Mit Wirkung vom 6. Januar 1988 wurde er vom Antragsgegner außerdem zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit Amtssitz in Recklinghausen bestellt.
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Schon einige Zeit vor seiner Notarbestellung stand der Antragsteller in Kontakt zu dem für die Deutsche Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-AG (DAS) tätigen Versicherungsvertreter Beide waren dahin übereinge-
kommen, daß Dfll^^den Antragsteller Kunden empfahl, die anwaltlichen Rat benötigten, während der Antragsteller seinerseits Mandanten, die an einer RechtsschutzverSicherung interessiert waren, an D^^|^verwies. Dieser hatte den Antragsteller zudem darauf hingewiesen, daß er in Einzelfällen sogar den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung für ein bereits eingetretenes Schadensereignis erreichen könne. ermöglichte diesen "nachträglichen" Rechtsschutz in einer ganzen Reihe von Fällen, darunter auch solchen, in denen der Antragsteller die Kunden aus seinem Mandantenkreis vermittelt hatte, dadurch, daß er die Anträge auf Abschluß des Versicherungsvertrages mit Wissen und Wollen der Versicherungsnehmer jeweils auf einen Zeitpunkt einige Tage vor dem Schadensvorfall zurückdatierte. Nachdem DM|0^e?en der auffälligen Häufung von Vertragsabschlüssen, bei denen das Schadensereignis jeweils kurz nach dem Versicherungsbeginn lag, in den Verdacht von Rückdatierungen geraten war, kündigte die DAS das Vertragsverhältnis mit ihm zu dem 30. September 1988 und erstattete im November 1988 Strafanzeige gegen ihn. Das gegen D^^^taegen Verdachts des Betrugs zu dem Nachteil der DAS geführte Ermittlungsverfahren wurde 1989 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt. Eine gegen diese Verfahrensbehandlung durch die Staatsanwaltschaft gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde der DAS blieb ohne Erfolg.
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Noch im November 1988 hatte der Antragsteller im Auftrag von Klage gegen die DAS auf Feststellung der Un-
wirksamkeit der Kündigung des Vertretervertrages beim Landgericht Bochum eingereicht; Gegenstand des Rechtsstreits (Az.: 8 O 561/88) war außerdem das gegen den Leiter der Bezirksdirektion und des Schadensbüros der DAS in
gerichtete Begehren auf Unterlassung der Behauptung, D^^^) habe Vertragsabschlüsse durch Rückdatierung manipuliert. Die auf Provisionszahlung erweiterte Klage wurde als unbegründet abgewiesen, weil sich das Landgericht auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme entgegen dem Vortrag des Antragstellers davon überzeugt hatte, daß Versicherungsverträge von iflB zurückdatiert worden waren.
Auf die von der zuständigen Zivilkammer wegen entsprechender Verdachtsmomente verfügte Aktenvorlage leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Teilnahme an den von Doctor begangenen Betrugshandlungen und wegen versuchten Prozeßbetrugs zu dem Nachteil der DAS ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Recklinghausen am 31. Juli 1991 einen Strafbefehl, durch den gegen den Antragsteller unter dem Vorwurf, in zwölf Fällen Mandanten zu gemeinsam mit DflB» begangenen Betrugshandlungen angestiftet und sich durch unwahren Klagvortrag in dem Rechtsstreit 8 0 561/88 vor dem Landgericht Bochum des versuchten Prozeßbetrugs schuldig gemacht zu haben, eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 350 DM verhängt wurde. Der Strafbefehl ist seit 17. August 1991 rechtskräftig. Nach Anhörung der zuständigen Notarkammer und des Antragstellers enthob ihn der Antragsgegner durch Bescheid vom 4. Februar 1992 seines Am-
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tes als Notar. Die Amtsenthebung ist auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW gestützt und damit begründet, daß der Antragsteller von den insgesamt zwölf Fällen der Anstiftung zu dem Betrug, die Gegenstand des Strafbefehls sind, acht vor der Ernennung zu dem Notar begangen und sich damit als unwürdig für das Notaramt erwiesen habe.
Den ihm am 5. Februar 1992 zugestellten Bescheid über seine Amtsenthebung hat der Notar am 4. März 1992 mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten.
Der Antragsteller hat bestritten, von den Rückdatierungen durch DflHü^gewußt zu haben. Nach seiner Darstellung hat er sich darüber, wie Versicherungsschutz für bereits eingetretene Schadensereignisse erlangt werden konnte, keine näheren Gedanken gemacht und lediglich die Möglichkeit einer "Rückwärtsversicherung" oder einer "Kulanzentscheidung" durch die DAS erwogen. Er behauptet, erst später anläßlich einer Besprechung über die Vergleichsaussichten in einem weiteren Zivilprozeß mit der DAS, in dem er D|B|9 ebenfalls vertreten habe, von diesem über die Manipulationen aufgeklärt worden zu sein. Den Strafbefehl habe er - so hat der Antragsteller zur Begründung weiter ausgeführt - trotz seiner Unschuld gegen sich rechtskräftig werden lassen, weil er diese Verfahrenserledigung angesichts der mit einer Hauptverhandlung verbundenen erheblichen zeitlichen und psychischen Belastung und der damit einhergehenden negativen Publizität für seine Anwaltssozietät als das geringere Übel betrachtet habe. Mit näheren Ausführungen hat er den Strafbefehl als sachlich unrichtig angegriffen und darüber hinaus unter anderem geltend gemacht, daß der angefochtene Amtsent-
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hebungsbescheid auch deshalb keinen Bestand haben könne, weil die Ernennung zu dem Notar nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgenommen worden sei. Außerdem hat er bean-standet, daß nicht geklärt sei, daß die ihm angelasteten Taten vor seiner Ernennung zu dem Notar vollendet gewesen seien.
Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf die darin angegebenen Gründe entgegengetreten.
Durch Beschluß vom 19. November 1992 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese dem Antragsteller am 30. November 1992 zugestellte Entscheidung richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Antragsbegehren weiter verfolgt.
Er hält die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor allem deshalb für rechtlich fehlerhaft, weil das Oberlandesgericht dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl und dem Umstand, daß er keinen Rechtsbehelf gegen ihn ergriffen habe, eine sachlich nicht gerechtfertigte Beweiskraft beigemessen habe. Er macht ferner geltend, daß das Oberlandesgericht den Charakter der geschäftlichen Verbindung zu dem Versicherungsvertreter D^^^falsch gesehen und insbesondere verkannt habe, daß diese Verbindung auf Initiative D^^^b, der ihm als besonders zuverlässig und erfolgreich geschildert worden sei, zustande gekommen und in dessen Interesse aufrechterhalten worden sei. Die Hinweise aus
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der Geschäftspraxis der DAS, die seine Meinung stützten, der rückwirkende Versicherungsschutz werde im Wege der Kulanz gewährt, seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Auch sei den Aussagen seiner in die Sache verwickelten Mandanten zu Unrecht belastende Bedeutung beigemessen worden. Unzutreffend sei schließlich auch die "kritiklos" aus dem Strafbefehl übernommene rechtliche Bewertung als Anstiftung zu dem Betrug.
Der Antragsgegner erstrebt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW seines Amts als Notar enthoben hat. Nach dieser Regelung ist die Amtsenthebung (unter anderem) gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, daß der Notar ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Notaramt als unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen (vor oder nach der Ernennung) rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist. Das ist hier der Fall.
2. a) Gegen den Antragsteller ist u.a. wegen in acht Fällen begangener Anstiftung zu dem Betrug durch einen seit 17. August 1982 rechtskräftigen Strafbefehl Geldstrafe verhängt worden. Dieser Strafbefehl ist eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW und vergleichbarer beamtenrechtlicher Regelungen (vgl. BVerwGE 12, 322, 326; Fürst in GKÖD Bd. I K § 12 BBG Rdn. 17; Nadler /Wittland/Ruppert DBG, 1938, § 32 Anm. 21; Günther DÖD 1990, 281, 294). Der rechtskräftige Strafbefehl hat die Wirkungen eines Strafurteils (§ 410 Abs. 3 StPO); der summarische Charakter des Strafbefehlsverfahrens steht einer solchen Gleichstellung angesichts der strafprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Beschuldigten auch für das Amtsenthebungsverfahren im Notarrecht nicht entgegen.
b) Die Frist von sechs Monaten, innerhalb der die Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung bzw. die Amtsenthebung getroffen sein muß (§ 13 Abs. 2 LBG NW), ist gewahrt. Wie das Oberlandesgericht aufgrund zutreffender Feststellungen zu Recht angenommen hat, ist sie frühestens durch die Übersendung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Strafbefehls an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm am
4. September 1991 in Lauf gesetzt worden.
c) Der Senat folgt dem Oberlandesgericht auch insofern, als er ebenfalls offen läßt, ob die entscheidende Behörde in notarrechtlichen Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 BNotO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW ebenso, wie dies für die entsprechenden beamtenrechtlichen Entscheidungen angenommen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die strafgerichtliche Verurteilung gebunden
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ist (vgl. BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 6 und 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194; Fürst in GKÖD Bd. I K § 12 Rdn. 18; Ule Beamtenrecht, 1970, § 9 BRRG Rdn. 9; Günther DÖD 1990, 281, 295) oder ob eine solche Bindung entsprechend der Rechtslage im Verfahren über die Bestellung zu dem Notar - jedenfalls im Falle eines Strafbefehls - zu verneinen und eine eigenständige Sachund Rechtsprüfung geboten ist (vgl. BGH DNotZ 1973, 381, 383; ferner zu dem anwaltlichen Zulassungsverfahren; BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85).
aa) Auf Grund der im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Ermittlungsergebnisse aus den Akten der Strafverfahren gegen den Antragsteller und gegen frühere Mandanten sowie aufgrund der Feststellungen aus den einschlägigen Handakten des Antragstellers sieht es der Senat als erwiesen an, daß die im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe, sich der Anstiftung zu dem Betrug schuldig gemacht zu haben, zutreffen. Danach steht fest, daß der Antragsteller in acht vor der Ernennung zu dem Notar liegenden Fällen Mandanten, bei denen rechtliche Beratung und Beistand erfordernde Schadensereignisse bereits eingetreten waren, mit dem Versicherungsvertreter zu dem Zweck in Verbindung brachte,
durch den Abschluß von Versicherungsverträgen Rechtsschutz noch für die bereits geschehenen Schadensfälle zu erreichen. Dabei war ihm bewußt, daß dies durch Rückdatierung der Versicherungsanträge und damit durch die Täuschung der über die Policierung entscheidenden Stellen der DAS erfolgen würde. Tatsächlich kam es in den Fällen folgender Mandanten aufgrund der von mit deren Wissen und Wollen zurückda-
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tierten Versicherungsanträge zu dem Abschluß von Rechtsschutzversicherungsverträgen und zur entsprechenden Leistung der DAS in Hohe von insgesamt mehr als 8.000 DM für bereits eingetretene Schadensereignisse:
Frank (Schadensfall am 25. November 1987; An-
tragsdatum angeblich 21. November 1987; Leistung der DAS 1.070,35 DM),
Ismail (Schadensfall am 21. Januar 1987; Antrags-
datum angeblich 15. Januar 1987; Leistung der DAS
652.65 DM),
Hendrik (Schadensfall am 12. Juli 1987; Antrags-
datum angeblich 8. Juli 1987; Leistung der DAS
915.65 DM),
Anneliese (Schadensfall am 30. September 1987;
Antragsdatum angeblich 18. September 1987; Leistung der DAS 516,42 DM),
Yüksel Schadens fall 3111 12 • Dezember 1986; An-
tragsdatum angeblich 8. Dezember 1986; Leistung der DAS 1.619,36 DM),
Birgit (Schadensfall am 12. Oktober 1987; An-
tragsdatum angeblich 2. Oktober 1987; Leistung der DAS 1.369,30 DM),
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Roger H
(Schadensfall am 3. Oktober 1987; An-
tragsdatum angeblich 21. September 1987; Leistung der DAS 1.599,76 DM),
1987; Antragsdatum angeblich 23. September 1987; Leistung der DAS 1.000 DM).
Einer Wiederholung der in den Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen oder einzelner von ihnen bedurfte es nicht. Nach § 12 FGG, der in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4 BNotO entsprechend gilt, obliegt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen"; es bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über den Umfang der Beweiserhebung, sondern auch über die Auswahl der Beweismittel (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG Teil A 13. Aufl. § 12 Rdn. 175). Auch soweit es in sogenannten echten Streitverfahren geboten ist, sich der Mittel des Strengbeweisverfahrens zu bedienen (§ 15 FGG), ist anerkannt, daß die Verwertung von Strafakten im Wege des Urkundsbeweises zulässig ist (vgl. BGHZ 39, 110; BGH NJW 1966, 659; BGH DNotZ 1973, 381, 383), und zwar auch dann, wenn einer der Beteiligten der Verwertung widerspricht und außerdem die Vernehmung der Zeugen beantragt (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rdn. 42 m.w.Nachw.) Allerdings können neu hervorgetretene Umstände es insbesondere dann geboten erscheinen lassen, die Vernehmungen zu wiederholen und sich nicht mit der urkundsbeweis-lichen Verwertung von Niederschriften zu begnügen, wenn die Beteiligten keine Gelegenheit hatten, an den früheren Beweiserhebungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Das zur
Elke und Wolfgang S
((Schadensfall am 5. Oktober
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subjektiven Tatseite und zu dem Teil auch zu dem objektiven Sachverhalt bestreitende Vorbringen des Antragstellers gibt hier indes zur Wiederholung oder Ergänzung der in den Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise angesichts der Art und Weise, wie der Antragsteller sich im Strafverfahren gegenüber den erhobenen Vorwürfen verteidigt hat, keinen Anlaß.
Seine Behauptung, er habe von den täuschenden Manipulationen des Versicherungsvertreters keine Kenntnis gehabt und davon erst nachträglich erfahren, ist auf Grund der Angaben widerlegt, er habe den Antragsteller zuvor
schon darüber ins Bild gesetzt, daß der Versicherungsschutz für bereits eingetretene Schadensereignisse durch Rückdatierung der Versicherungsanträge erreicht würde. Die Darstellung Dfl^fe's wird durch weitere Indizien bestätigt. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, hat der Sozius des Antragstellers, Rechtsanwalt Friedrich in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren
eingeräumt, sich der Rückdatierungen jedenfalls im Laufe der Zeit bewußt geworden zu sein. Daß diese Kenntnis seinem in diese Sache viel mehr verwickelten Sozius, dem Antragsteller, gefehlt haben soll, leuchtet nicht ein. Auch die Tatsache, daß Rechtsanwalt W^^^dem Antragsteller Vorhaltungen wegen dessen Vortrag im Zivilrechtsstreit zwischen DflUK und der DAS, zu Rückdatierungen sei es nicht gekommen, gemacht hat, spricht dafür, daß die Manipulationen beiden zuvor schon bekannt waren. Daß demgegenüber das Vorbringen des Antragstellers, er habe als Erklärung für den rückwirkenden Versicherungsschutz eine Art Rückwärtsversicherung oder Kulanzentscheidungen der DAS erwogen, sich aber im übrigen darüber keine näheren Gedanken gemacht, in
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sich nicht schlüssig und nicht plausibel ist, hat das Oberlandesgericht eingehend und mit zutreffenden Gründen dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen (S. 15/16 des angefochtenen Beschlusses) zu eigen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht ferner darauf abgehoben, daß sich aus schriftsätzlichen Äußerungen des Antragstellers bei der Abwicklung eines Schadensfalles Hinweise darauf ergeben haben, daß er über die Art und Weise, wie der rückwirkende Versicherungsschutz erreicht wurde, im Bild war (Fall Elke und Wolfgang Sonntag, S. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses) .
Eine zusätzliche Bestätigung, daß der Schuldvorwurf zur subjektiven Tatseite zutrifft, folgt aus dem Verteidigungsverhalten des Antragstellers in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Sein Verteidiger hatte in Unterredungen mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft in mehr oder minder verhüllter Form, aber auch in einem am 15. Juli 1991 übergebenen Schriftsatz (Beiakte 35 Js 460/90 Staatsanwaltschaft Bochum, Bd. II Bl. 253 ff.) zu erkennen gegeben, daß eine Ahndung durch Strafbefehl akzeptiert werde.
Er hatte außerdem - wenn auch mit aller Vorsicht und mit der Einschränkung "allenfalls" - anerkannt, daß das Ermittlungsergebnis den Vorwurf "eines bedingten Vorsatzes im Rahmen einer Beihilfehandlung" rechtfertigen könnte. Zwar können im Strafverfahren Äußerungen eines Verteidigers mit einem Geständnis oder einer geständnisgleichen Erklärung eines Beschuldigten grundsätzlich nicht gleichgestellt werden; angesichts der Erfahrung des Antragstellers als Rechtsanwalt und Strafverteidiger schließt der Senat jedoch hier aus, daß die Äußerungen des zudem mit ihm als Rechts-
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anwalt soziierten Verteidigers nicht mit ihm vorher abgesprochen waren. Ihnen kann daher- jedenfalls außerhalb des Strafverfahrens - indizieller Beweiswert zugemessen werden. Der Senat nimmt dem Antragsteller des weiteren nicht ab, daß er den gegen ihn ergangenen Strafbefehl mit dem Vorwurf der in zwölf (!) Fällen begangenen Anstiftung zu dem Betrug mit einem Gesamtschaden von mehr als 10.000 DM sowie des versuchten Prozeßbetrugs mit der Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 360 TagesSätzen zu je 350 DM, somit von insgesamt immerhin 126.000 DM, in der Vorstellung strafrechtlicher Unschuld und unter Verkennung der berufsrechtlichen Folgen ausschließlich deshalb akzeptierte, weil er die zeitliche und psychische Belastung sowie die rufschädigen-den Auswirkungen fürchtete, die er mit einer Hauptverhandlung trotz möglichen Freispruchs verband. Insbesondere ist unglaubhaft, daß der Antragsteller lediglich mit disziplinarrechtlichen Folgen minderen Gewichts gerechnet und als erfahrener Rechtsanwalt die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten so sehr vernachlässigt haben soll, daß er es nicht für erforderlich hielt, darüber Erkundigungen an kompetenter Stelle einzuholen. Gerade wenn er um seine weitere Berufstätigkeit besorgt war und deshalb die schädigenden Folgen einer Hauptverhandlung trotz der Vorstellung, unschuldig zu sein, scheute, hätte es nahe gelegen, ja sich ihm aufdrängen müssen, sich über die im Vergleich zu bloßer Rufschädigung möglicherweise sehr viel einschneidenderen berufsrechtlichen Folgen genau zu vergewissern. Der Umstand, daß er entsprechende Erkundigungen bei den dafür maßgeblichen Stellen nicht einzog, spricht dafür, daß ihm das berufsrechtliche Risiko bekannt war. Wenn er gleichwohl den Strafbefehl akzeptierte, so deutet dies darauf hin, daß
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er sich seiner strafrechtlichen Schuld bewußt war, sich keine wirkliche Chance für einen Freispruch auf Grund einer HauptVerhandlung erhoffte, sondern annahm, er erlange in dem zu erwartenden berufsrechtlichen Verfahren eine günstigere Ausgangsposition, wenn er eine eingehendere Klärung der Vorwürfe auf Grund einer Hauptverhandlung vermeide. Behauptete zeitliche Bedrängnis kann kein Grund gewesen sein, die möglichen berufsrechtlichen Folgen nicht näher abzuklären. Noch nach Erlaß des Strafbefehls hätte dafür die zweiwöchige Einspruchsfrist genutzt werden können; weitere Zeit hätte nach fürsorglich eingelegtem Einspruch angesichts der Möglichkeit zur Verfügung gestanden, den Rechtsbehelf bis zur Hauptverhandlung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückzunehmen.
Im dargelegten Sinn kann das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Vorwürfen im Strafverfahren als ergänzender Beweisgrund im Verfahren über seine Amtsenthebung als Notar zu seinen Lasten mitberücksichtigt werden. So gesehen, hat das Oberlandesgericht dem rechtskräftigen Strafbefehl jedenfalls unter den besonderen Bedingungen des vorliegenden Falles zu Recht indizielle Bedeutung für die Richtigkeit der darin erhobenen Vorwürfe beigemessen. Der summarische Charakter des Strafbefehlsverfahrens steht hier nicht entgegen. Die materielle Rechtfertigung dafür, daß ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Strafurteil in den Wirkungen gleichgestellt ist (§ 410 Abs. 3 StPO), wird nicht nur aus dem Erfordernis übereinstimmender Beurteilung durch Gericht und Staatsanwaltschaft sowie der daraus folgenden erhöhten Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung, sondern vor allem auch daraus abgeleitet, daß der Be-
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schuldigte sich trotz der ihm zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten mit der Bestrafung abfindet. Der - allerdings nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles mögliche - Schluß, daß der Verzicht auf einen Rechtsbehelf ein Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl enthaltenen Vorwurfs (zur subjektiven Seite) ist, steht demnach im Einklang mit der materiellen Rechtfertigung der Gleichstellung von Urteil und Strafbefehl, ft Daß ein Beschuldigter mit einer solchen Würdigung im außer-
strafrechtlichen Bereich rechnen muß, bedeutet keine unzulässige Einengung seiner Entscheidungsfreiheit über den Gebrauch des Rechtsbehelfs, sondern liegt in der Konsequenz der gesetzlichen Wertung, daß dem Strafbefehl die Wirkungen eines strafgerichtlichen Urteils zukommen.
Auch soweit der Antragsteller die Richtigkeit des dem Strafbefehl zugrunde gelegten objektiven Sachverhalts in Frage gestellt, insbesondere in einzelnen Fällen bestritten oder doch in Zweifel gezogen hat, daß er die Verbindung zwischen dem Mandanten und Doctor hergestellt hatte, ist H sein Vorbringen aus den vom Senat im einzelnen geprüften
und für zutreffend befundenen Gründen widerlegt, die das Oberlandesgericht unter Verwertung der in den Strafverfahren gegen die einzelnen Mandanten erhobenen Beweise eingehend dargelegt hat. Auf die entsprechenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegten Ausführungen im angefochtenen Beschluß (S. 21 bis 31 der Gründe) wird Bezug genommen .
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Daß jedenfalls die über die Annahme der Versicherungsanträge (sogenannte Policierung) entscheidenden Stellen der DAS keine Kenntnis von den Rückdatierungen hatten und im Falle der Kenntnis die Anträge abgelehnt hätten, folgert der Senat daraus, daß die DAS die Verdachts fälle gegen D^-aufgegriffen, darauf die Kündigung des Vertreterverhältnisses gestützt und die Verdachtsfälle zu dem Gegenstand einer Strafanzeige gemacht hat.
bb) Die rechtliche Würdigung im Strafbefehl unterliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls keinen Bedenken.
Die Haupttat des Betrugs ist jeweils von dem Versicherungsvertreter D^H^und dem beteiligten Mandanten gemeinschaftlich begangen worden (§ 25 Abs. 2 StGB). Die Täuschungshandlung liegt in der durch die DAS-Bezirksdirektion Recklinghausen vermittelten Einreichung des rückdatierten Versicherungsantrags bei der Zentrale der DAS in M|IHB|. Daß die Mandanten nur im Vorbereitungsstadium, nämlich bei der Ausfüllung der rückdatierten Versicherungsanträge mitwirkten, steht der Annahme von Mittäterschaft nach gefestigter Rechtsprechung nicht entgegen. Bei dem Tatinteresse, das sie als die eigentlich Begünstigten hatten, drängt sich ein Handeln mit Täterwillen so sehr auf, daß es dazu keiner ausdrücklichen Feststellungen und keiner weiteren Ausführungen bedurfte.
An der entsprechenden Irrtumserregung auf seiten der über die Vertragsannahme entscheidenden Personen besteht kein Zweifel. Daß durch die rückdatierten Versicherungsan-
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träge bei ihnen zielgerichtet die Vorstellung geweckt werden sollte und geweckt wurde, es gehe um den Abschluß des üblichen Versicherungsvertrages, bei dem der "Versiche-rungsfall" noch nicht eingetreten war, liegt unter den gegebenen Umständen offen zutage. Auch unreflektierte Bewußtseinsinhalte im Sinne eines gedanklichen Mitbewußtseins können für die Annahme eines Irrtums im Sinne des § 263 StGB genügen (vgl. Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 77) . Auf Grund des Irrtums wurde der Versicherungsantrag angenommen und mit diesem auf einen Zeitpunkt vor dem Schadensfall bezogenen Vertragsabschluß eine schädigende VermögensVerfügung getroffen. Bereits mit der sogenannten Policierung, die in den acht Fällen jeweils vor der Ernennung des Antragstellers zu dem Notar geschah, war der Betrug und damit auch die Anstiftung dazu formell vollendet. Denn auf Grund des Vertragsabschlusses war die DAS einem Leistungsanspruch ausgesetzt, gegenüber dem die Forderung auf Prämienzahlung bei Berücksichtigung des Wesens des Versicherungsvertrags keine gleichwertige Gegenleistung bedeutete. Darin besteht der Schaden, zu demindest eine schadensgleiche, durch die späteren Leistungen verwirklichte Vermögensgefährdung. Dieser Beurteilung steht die Anfechtbarkeit des Vertrages nicht im Wege. Für die Schadensfeststellung im Rahmen des § 263 StGB gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Selbst wenn man unterstellt, daß einzelne Bedienstete der DAS-Bezirksdirektion Kenntnis
von den Rückdatierungen gehabt haben, war es ungewiß und damit nur eine wirtschaftlich nicht meßbare und den Vermögensschaden nicht ausräumende Chance, daß die Manipulation aufgedeckt und die Anfechtbarkeit rechtzeitig vor den Leistungen realisiert werden könnte.
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Nach Lage der Dinge drängt sich auch auf, daß die einzelnen Mandanten diesen Ablauf in den wesentlichen Punkten nach laienhafter Vorstellung im voraus erfaßt hatten, somit vorsätzlich handelten.
Die Anstiftungshandlung des Angeklagten ist darin zu sehen, daß er jeweils den Kontakt zwischen und den
einzelnen Mandanten zu dem Zweck der Einreichung des rückdatierten Versicherungsantrags herstellte und damit sowohl bei Doctor als auch beim einzelnen Mandanten ursächlich für den Tatentschluß wurde. Daß DÜBP generell zu solchen Manipulationen bereit war, schließt Anstiftung nicht aus; Anstifter ist auch, wer einen nur allgemein zur Tat Bereiten zu einer bestimmten Tat veranlaßt (vgl. Samson in SK StGB 6. Auf1. § 26 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die bloße Schaffung tatprovozierender Umstände, die nach verbreiteter Literaturmeinung für die Annahme von Anstiftung nicht ausreicht (vgl. die Nachweise bei Samson aaO Rdn. 5), liegt auch im Falle der einzelnen Mandanten nicht vor. Selbst wenn der Antragsteller die Frage der Rückdatierung der Versicherungsanträge ihnen gegenüber nicht offen angesprochen hat, muß er sich die von ihm auf Grund der Absprache erwartete ergänzende "psychische Beeinflussung" der Mandanten durch D^|^ zurechnen lassen.
d) Schließlich ist auch die zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vergehens für die Amtsenthebung notwendige Voraussetzung erfüllt, daß die abgeurteilten Taten den Notar für sein Amt als unwürdig erscheinen lassen, mithin zu erkennen geben, daß die persönlichkeitsbezogenen Anforderungen für seine Ernennung nicht
gegeben waren. Dabei muß sich auch im Amtsenthebungsverfahren auswirken, daß der an die persönliche Eignung anzulegende Maßstab wegen der Bedeutung des Notaramts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu milde sein darf (vgl. BGHR BNotO § 6 Eignung 1 bis 3; BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 40/92). Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgehoben, daß die Verfehlungen des Antragstellers, zu demal angesichts ihrer Häufung, vor allem deshalb schwer wiegen, weil der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gehandelt und Mandanten, die sich wegen rechtlicher Beratung an ihn gewandt hatten, zu Straftaten verleitet hat. Darin offenbart sich ein gravierender Mangel an persönlicher Integrität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein, somit an Eigenschaften, die für das Notaramt unabdingbar sind. Auf späteres Wohlverhalten kommt es grundsätzlich nicht an; es kann die Rechtspflicht zur Amtsenthebung für die zuständige Behörde nicht beseitigen (vgl. BVerwG Buchholz 132 § 12 BBG Nr. 9; BVerwG DÖD 1966, 193, 194; Günther DÖD 1990, 281,
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Rinne Thode Blauth
Lintz Toussaint