BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 2/92
BESCHLUSS
vom 13. Juli 1992
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Ulrich Hl
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Blauth und Tropf sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notar-Sachen des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
5. Juli 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Er übt den Anwaltsberuf in einer Sozietät unter anderem mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern aus.
Gründe
I.
Der am
1951 geborene Antragsteller wurde am
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Am 28. November 1990 stellte er den Antrag, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Dortmund zu bestellen. Er erklärte sich dabei bereit, die Sozietät vor der Bestellung zu dem Notar zu lösen. Der Antragsgegner übersandte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm am 8. Februar 1991 die Bestallungsurkunde und bat, deren Aushändigung von der Beendigung der Sozietät mit den Wirtschaftsprüfern abhängig zu machen.
Am 30. April 1991 erklärte der Antragsteller, er sehe sich außerstande, die Sozietät zu lösen. Er sei allerdings auch zu der Auffassung gelangt, daß deren Fortbestehen die Bestellung zu dem Notar nicht hindere. Er sei zudem bereit und imstande, das Amt als Notar in der Sozietät nicht auszuüben und dort lediglich als Rechtsanwalt zu verbleiben.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 lehnte der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ab. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung (Sozietät) untersagt. Das Verbot ist zwar nicht ausdrücklich in der Bundesnotarordnung enthalten, ergibt sich aber in einer dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Weise aus dem RegelungsZusammenhang der Bundesnotarordnung (SS 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1# 14 BNotO) und des Beurkundungsgesetzes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG). Inhaltlich ist das Verbot durch das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts gerechtfertigt (BGHZ 64, 214; 78, 237, 239; zu dem auf den gleichen Grundlagen beruhenden Verbot der Ausübung beider Berufe durch den Anwaltsnotar vgl. BGHZ 75, 296; Beschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO S 8 Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90 = BGHR BNotO S 8, Wirtschaftsprüfer 2). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfGE 54, 237; Beschluß v. 17. Dezember 1980, 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145; v. 22. August 1990, 1 BvR 179/89). Der Senat hat sie in einer weiteren Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - auf den Beruf des vereidigten Buchprüfers erstreckt.
2. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Argumente geben keinen Anlaß zu einer Änderung der Rechtsprechung .
a) Der Antragsteller meint, eine Gefahr für die Unabhängigkeit des Notaramts bestehe bei der Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer nicht in stärkerem Maße als bei der erlaubten Sozietät mit einem (Nur-)Steuerberater (vgl.
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BVerfGE 80, 269); das Berufsrecht (vgl. §§ 43, 44, 49 WPO) und die Vorschriften über die Abschlußprüfung (§§ 316 ff HGB) sicherten die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers in besonderem Maße. Hierbei verkennt der Antragsteller, daß die Vereinbarkeit des Amts des Anwaltsnotars mit der Steuerberatertätigkeit (BGHZ 53, 103 für die gleichzeitige Ausübung beider Berufe; vgl. BGHZ 78, 237, 242 und Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuer-beratungs-GmbH 1 für die Sozietät) darauf beruht, daß der Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters, die rechtliche Beratung und Vertretung in Steuersachen (§ 33 StbG), nur einen Ausschnitt aus der dem Anwaltsnotar kraft Gesetzes erlaubten Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darstellt (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 3 BRAO; zur Genehmigungsbedürftigkeit sonstiger, dem Steuerberater durch § 57 Abs. 3 StbG erlaubter Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 BNotO vgl. Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, aaO). Einflüsse auf die Amtsführung des Anwaltsnotars, die mit der gleichzeitigen Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder der Sozietät mit einem solchen einhergehen könnten, hat der Gesetzgeber im Interesse des Weiterbestehens des Anwaltsnotariats hingenommen. Aus dieser, der Besitzstandswahrung in den herkömmlichen Gebieten des Anwaltsnotariats dienenden Regelung (Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90), kann kein Anspruch auf die Zulassung der Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe hergeleitet werden, deren Unabhängigkeit in ähnlicher Weise wie diejenige der Rechtsanwälte (§ 1 BRAO) oder Steuerberater (vgl. BVerfGE 80, 269, 281) verbürgt ist (BGHZ 75, 296, 299).
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b) Zu Unrecht hebt der Antragsteller auf § 43 Abs. 4 Nr. 2 WPO ab, wonach mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers u.a. die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiete des Rechtswesens vereinbar ist. Für die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar ist es nicht erheblich, ob die Amtstätigkeit als Notar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar ist, maßgeblich ist allein, ob sich die Wirtschaftsprüfertätigkeit mit dem Amt vereinbaren läßt. Hierzu trifft § 43 Abs. 4 Nr. 2 WPO, der das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, nicht das Amtsrecht der Notare regelt, keine Bestimmung. Aus der Vorschrift läßt sich auch nicht mittelbar entnehmen, daß der Gesetzgeber die Ausübung des Berufs mit dem Amt für vereinbar hielte (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1991, AnwZ(B) 8/91, NJW 1991, 2287 für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organmitglied oder Komplementär einer Steuerberatergesellschaft nach § 50 Abs. 2 StbG). Der Anwaltsnotar übt als Notar einen staatlich gebundenen Beruf aus (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82,
DNotZ 1983, 236, 237 m.w.N.), der durch die Nähe zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; vgl. BVerfGE 17, 371, 37# ff; BGH, Beschl. v. 30. Juli 1990, NotZ 23/90, DNotZ 1991, 89) gekennzeichnet ist, und dessen Ausgestaltung fder Organisationsgewalt des Staates unterliegt. Die Bejahung der Vereinbarkeit der Wirtschaftsprüfertätigkeit mit der Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiete der Rechtspflege, etwa des Anwaltsberufes, enthält keine Wertentscheidung für das Verhältnis des Wirtschaftsprüferberufes zu dem Amt des Notars.
c) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der durch das Bilanzrichtliniengesetz u.a. den Rechtsanwälten
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ermöglichte erleichterte Zugang zu dem Wirtschaftsprüferberuf (§§ 131 c bis 131 f WPO) ohne Einfluß auf die Vereinbarkeit des Notaramts mit dem Wirtschaftsprüferberuf (Beschl. v. 5. Dezember 1988, Notz 10/88, aaO; vgl. dazu Beschl. des BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - v. 22. August 1990,
1 BvR 179/89). Die vom Antragsteller hervorgehobenen rechtstatsächlichen Verhältnisse im Bezirk der Anwaltskammer Hamm, wonach gegenwärtig nur weniger als ein Drittel der Anwälte ihren Beruf nicht gemeinsam mit einem Notar ausübten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Die Vorschriften über die erleichterte Zulassung des Rechtsanwalts zu dem Beruf des Wirtschaftsprüfers stellen eine zur Besitzstandswahrung getroffene Übergangsregelung (vgl.
§ 131 c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 WPO) dar; aus ihnen läßt sich nicht die Entscheidung des Gesetzgebers herleiten, die Anwaltschaft in ihrer Breite an den Beruf des Wirtschaftsprüfers heranzuführen. Wie auch nach dem allgemeinen Berufszulassungsrecht der Wirtschaftsprüfer (§§ 5 ff WPO) kann der Rechtsanwalt sich nach den Übergangsvorschriften, allerdings unter erleichterten Voraussetzungen, für die zusätzliche Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs entscheiden.
Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist ihm jedoch das Amt des Notars im Nebenberuf verschlossen.
d) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit verneint, den Antragsteller unter der Voraussetzung zu dem Notar zu bestellen, daß er die Sozietät mit den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nur als Anwalt fortsetzt. Eine Trennung der beiden Berufe ist aus der Sicht des Berufsrechts (§ 3 Abs. 2 BNotO) nicht möglich.
Nur aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
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für die Dauer der Zulassung bei dem in der Bestallungsurkunde genannten Gericht kann der Anwalt zugleich das Notaramt ausüben (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 12). An dieser berufsrechtlichen Einheit würde eine Sonderung der Einnahmen und der Unkosten, die mit den beiden beruflichen Tätigkeiten verbunden sind, nichts ändern. Sie ist aber der Grund dafür, daß dem Anwaltsnotar eigene berufliche Tätigkeiten oder Verbindungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verschlossen sind, die dem Anwalt als solchem offenstehen.
Krohn Blauth Tropf
Becker-Flügel Schierholt