BGH · NotZ 2/86 vom 14.07.1986

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller, der bei seiner Scheidung 1976 nicht unerhebliche UnterhaltsVerpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinen Kindern übernommen hatte und dessen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Jedenfalls in den ersten Jahren - hinter seinen Erwartungen zurückblieben, geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten* Nachdem schon in den Jahren davor mehrfach von Gläubigern vollstreckbare Titel gegen den Antragsteller erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, hat ihn der Antragsgegner durch Verfügung vom 11* Juni 1985 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil dringende Gründe dafür sprächen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten* Jedoch müssen Gefahren für die Rechtspflege bestehen, die sich nur durch eine vorläufige Amtsenthebung abwenden lassen und denen nicht durch andere, den Notar weniger schwer beeinträchtigende Maßnahmen begegnet werden kann (Seybold/Homig, BNotO 5. Das Finanzamt macht aber immer noch Steuerrückstände in Höhe von 75.528,89 DM geltend, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß der Antragsteller inzwischen in dieser 9 Sache Klage beim Finanzgericht Hannover erhoben hat. Bereits diese Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller belegen hinreichend, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bis zu dem Rand der Zahlungsunfähigkeit zerrüttet sind. Wegen einer Forderung von 2.235,07 DM ist im Juli 1985 gegen den Antragsteller Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt und am 1. August 1985 ist aufgrund einer Forderung von nur 421,93 DM Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen, und im September 1985 sind wegen dieser Forderung Gebührenansprüche des Antragstellers gegen die Staatskasse gepfändet worden. b) Durch diese zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Gefährdung liegt, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, darin, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und diese sich auch auf Gelder aus Notarangelegenheiten erstrecken können. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425). c) Da nach den Umständen auch keine anderen Maßnahmen, durch die eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchtigen als eine vorläufige Amtsenthebung, in Betracht kommen, ist ein Ermessens fehler des Antragsgegners nicht erkennbar.

Schlagwörter

NotarAntragsgegnervorläufigHöheGefahrBNotO

Volltext der Entscheidung

2033 068 BUNDESGERICHTSHOF Notz 2/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Eckhard Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, >latzi Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen vorläufiger Amtsenthebung 9 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers am 14. Juli 1986 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am HHHP 1936 geborene Antragsteller wurde am 8. November 1976 zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Freiburg (Elbe) bestellt. Er war von 1967 bis Januar 1976 in der Rechtsabteilung einer Ölgesellschaft in Düsseldorf tätig und von 1972 bis Mai 1976 bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen* Im Juni 1976 erhielt er dann seine anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stade* Die erste Ehe des Antragstellers, aus der zwei 1969 und 1971 geborene Söhne stammen, ist 1976 geschieden worden* 1977 hat er wieder geheiratet* Aus dieser Ehe, hinsichtlich der das Scheidungsverfahren läuft, ist ein 1978 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller, der bei seiner Scheidung 1976 nicht unerhebliche UnterhaltsVerpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinen Kindern übernommen hatte und dessen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Jedenfalls in den ersten Jahren - hinter seinen Erwartungen zurückblieben, geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten* Nachdem schon in den Jahren davor mehrfach von Gläubigern vollstreckbare Titel gegen den Antragsteller erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, hat ihn der Antragsgegner durch Verfügung vom 11* Juni 1985 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil dringende Gründe dafür sprächen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten* Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde* II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs* 4 BNotO, § 42 Abs* 4 BRAO)* Es hat Jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 27 Abs. 1 f der AV vom 10. Dezember 1981 - AVNot - Nds. Rpfl. S. 265) bei seiner Entscheidung, den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. Verb. m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 BNotO). 1. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 BNotO für gegeben hält. Es reicht aus, daß diese Voraussetzungen nach dem gewissenhaft gebildeten Urteil der Aufsichtsbehörde vorliegen; diese braucht nicht zu warten, bis alle Zweifel behoben sind. Jedoch müssen Gefahren für die Rechtspflege bestehen, die sich nur durch eine vorläufige Amtsenthebung abwenden lassen und denen nicht durch andere, den Notar weniger schwer beeinträchtigende Maßnahmen begegnet werden kann (Seybold/Homig, BNotO 5. Aufl. § 54 Rdn. 9; vgl. BGH DNotZ 1961, 436, 439). 2. Diese Voraussetzungen waren gegeben, als der Antragsgegner am 11. Juni 1985 den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar enthob. a) Nach den Feststellungen des Antrags ge gners sind im ersten Halbjahr 1985 zahlreiche Klage- und Vollstrek-kungsverfahren gegen den Antragsteller durchgeführt worden. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers hat durch einen Zwangsvollstreckungsauftrag vom Januar 1985 wegen eines Unterhaltsteilanspruchs von 28.829,92 DM die Pfändung von Geschäftskonten des Antragstellers erwirkt. Die Kinder des Antragstellers aus erster Ehe betreiben die Vollstreckung wegen rückständiger Unterhaltsbeträge in ^ Höhe von 11.786 DM. Die Geschäftskonten sind weiter aufgrund eines Titels der Deutschen Bau- und Bodenbank über 28.084,60 DM gepfändet worden. Das Sozialamt der Landeshauptstadt München hat wegen übergegangener Unterhaltsforderungen in Höhe von 33.570,08 DM im Januar 1985 Vollstreckungsauftrag erteilt, der zu keinem Erfolg geführt hat. Das Finanzamt Stade hat im April 1984 Abgabenrückstände des Antragstellers in Höhe von 107.417,22 DM festgestellt. Die daraufhin ergangene Pfändungsverfügung ist zwar im Juli 1984 zurückgenommen worden. Das Finanzamt macht aber immer noch Steuerrückstände in Höhe von 75.528,89 DM geltend, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß der Antragsteller inzwischen in dieser 9 Sache Klage beim Finanzgericht Hannover erhoben hat. Wegen rückständiger Grundschuldzinsen in Höhe von 3.341,85 DM hat die Frankfurter Hypothekenbank im März 1985 und wegen einer Gerichtskostenforderung von 1.443,10 DM hat die Regierungsbezirkskasse Lüneburg im April 1985 Vollstreckungsauftrag erteilen müssen. Bereits diese Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller belegen hinreichend, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bis zu dem Rand der Zahlungsunfähigkeit zerrüttet sind. Das wird durch die Ent- Wicklung während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und während des Beschwerdeverfahrens noch weiter bestätigt: Wegen einer Forderung von 2.235,07 DM ist im Juli 1985 gegen den Antragsteller Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt und am 1. August 1985 ein erfolgloser Pfändungsversuch unternommen worden. Am 8. August 1985 ist aufgrund einer Forderung von nur 421,93 DM Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen, und im September 1985 sind wegen dieser Forderung Gebührenansprüche des Antragstellers gegen die Staatskasse gepfändet worden. Schließlich ist aufgrund eines Vollstreckungsbefehls, dem eine Forderung der Hans-Soldan-Stiftung in Höhe von 1.472,58 DM zugrunde liegt, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt worden, die der Antragsteller am 30. Januar 1986 auch abgegeben hat. b) Durch diese zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Gefährdung liegt, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, darin, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und diese sich auch auf Gelder aus Notarangelegenheiten erstrecken können. Außerdem besteht auch die Gefahr, daß Zahlungsschwierigkeiten von einem Ausmaß, wie es beim Antragsteller festgestellt ist, zu einer Verletzung der Amtspflichten eines Notars führen können - etwa dadurch, daß der Notar zur Befriedigung drängender Gläubiger Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder auf treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (vgl. Beschl. des Senats v. 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425). Selbst wenn derartige Verfehlungen hier bisher noch nicht festgestellt sind, schließt das die drohende Gefahr einer Solschen Entwicklung nicht aus. Angesichts der finanziellen Situation des Antragstellers, der nicht einmal kleinere Schuldbeträge aufbringen kann, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, liegt diese Gefahr sogar nahe. c) Da nach den Umständen auch keine anderen Maßnahmen, durch die eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchtigen als eine vorläufige Amtsenthebung, in Betracht kommen, ist ein Ermessens fehler des Antragsgegners nicht erkennbar. 3. Der Grund für die vorläufige Amtsenthebung ist auch nicht nachträglich entfallen. Vielmehr zeigt die Entwicklung nach der Verfügung vom 11. Juni 1985 eine weitere Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse und damit eher eine Verstärkung der Gefahren für die Rechtsuchenden• 4. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen. Krohn Gribbohm Goydke Dittmar Lamers