BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 2/75 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notars August KflHpp in
Straße ^P, Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Präsidenten des Landgerichts SSHHH
Antragsgegner und Beschverdegegner,
wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie die Notare Fortmann und Dittmar
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 25. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 2.440 MI festgesetzt.
Gründe :
1. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller aufgeben, entweder hinsichtlich der beanstandeten 14 Verträge die Kostenrechnungen entsprechend dem Prüfungsbericht zu berichtigen und die zu viel erhobenen Kosten zurückzuzahlen oder in jedem einzelnen der 14 Fälle gemäß § 156 Abs. 5 KostO zu verfahren. Die erste dieser beiden Möglichkeiten wurde damit dem Antragsteller freigestellt. Eine bindende Weisung wurde ihm nur durch die zweite Alternative für den Fall gegeben, daß er nicht von sich aus zur Rückzahlung der nach
Meinung des Antragsgegners zu viel erhobenen Kostenteile bereit sei. Diese Verfügung war zulässig (vgl, die Senatsentscheidung von 1. April 1974 - NotZ 8/73 - = DNotZ 1975»
50, 52).
2, Bereits im BeschluB von 26. März 1973 - NotZ 1/73 -(= DNotZ 1974, 372) hat der Senat unter Bezugnahne auf seinen BeschluB vom 13« Dezember 1971 (= BGHZ 57, 351,355) ausgesprochen, daß gegen die einem Not^r in einen Einzelfall oder in bestimmten Einzelfällen erteilte Veisung, gemäß § 156 Abs, 5 KostO wegen der zweifelhaften Rechtslage die Entscheidung des zuständigen Gerichts anzurufen, grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen,
3* Vas ein "Baubetreuungsvertrag" ist, kann verschieden beurteilt werden. Nach welchen Regeln bei einen solchen Vertrag die Kosten zu erheben sind, ist zweifelhaft und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. BayObLG in DNotZ 1974, 115 mit weiteren Nachweisen, anderer* seits OLG Stuttgart in Die Justiz 1973, 211). In solchen Fällen ist das in § 156 KostO bezeichnet® Gericht dazu berufen, die zweifelhaften Fragen auch im Verhältnis zwischen einem Notar und seiner Aufsichtsbehörde verbindlich zu klären.
4. Die de« Antragsteller von Antragegegner erteilte Weisung verletzt nicht den Grundsatz der Verhältn 1.snlftlg-kalt, wie der Senat schon in seinen oben angeführten Beschluß DBotZ 1974, 372 dargelegt hat.
Bdrtzler
Vogt
Portnann
Dittnar
Dr. Krehn