2022 084
BUNDESGERICHTSHOF
Notz 2/73 BESCHLUSS
in dem Beschwerdeverfahren
des Rechtsanwalts Klaus Straße St
Antragstellers und Beschwerdeführers,
den H e J u s t i
gegen
ssischen Minis t e r der z , Wf
Antragsgegner und Beschwerdegegner
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen -hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Arndt \md Braxmaier sowie die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen und die dem Anträgsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der angefochtene Beschluß, durch den das Verfahren ausgesetzt worden ist, wurde dem Antragsteller am 20. Dezember 1972 zugestellt. Mit dem am 28. Februar 1973 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Februar 1973 bat der Antragsteller zu dieser Entscheidung MStellung ge-nommen,,. Auf Anfrage hat er am 13. März 1973 ergänzend mitgeteilt, seine Eingabe sei als Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 12. Dezember 1972 aufzufassen, hilfsweise als Antrag, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben.
Den Hinweis, daß das Rechtsmittel mit Rücksicht auf § 111 Abs. 4 BNotO verspätet sei, beantwortete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. April 1973 dahin, er nehme das zur Kenntnis, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei nicht erforderlich, die Akten sollten an das Oberlandesgericht zurückgegeben werden. Der Antragsteller wurde daraufhin um Mitteilung gebeten, ob das Schreiben vom 12. April 1973 als Rechtsmittelrücknahme anzusehen sei. Darauf teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23» April 1973 u.a. wörtlich mit:
"Nachdem also die Beschwerde wegen Verspätung unzulässig ist, wogegen ich mich gar nicht mehr wende, geht es jetzt nur noch um den Hilfsantrag, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben.
Nach meiner Auffassung ist gar keine Beschwerde mehr beim Bundesgerichtshof anhängig. Es bedarf deshalb weder einer Entscheidung über die Beschwerde noch einer Rücknahme."
II. 1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in NotarverwaltungsSachen können nach § 111 Abs. 4 BNotO iVm § 42 Abs. 4 S. 1 BRAO zwei Wochen nach Zustellung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
2. Daß ein Rechtsmittel vorliegt, hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 13. März 1973 ausdrücklich klargestellt. Dieses Rechtsmittel ist nicht zurückge-nommen worden. Daß der nach einer Rechtsmittelrücknahme gefragte Antragsteller sich gegen die Verspätung seiner sofortigen Beschwerde nicht mehr wendet, stellt keine Rücknahmeerklärung dar. Seine Auffassung, eine Beschwerde sei beim Bundesgerichtshof nicht mehr anhängig und es bedürfe weder einer Entscheidung über die Beschwerde
noch einer Rücknahme, ist rechtsirrig. Gleichzeitig zeigen diese Ausführungen, daß er eine Rechtsmittelrücknahme gerade nicht erklären will und nicht erklärt hat.
3. Die sonach noch anhängige sofortige Beschwerde ist zu verwerfen. Die erst am 28. Februar 1973 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers ist verspätet. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt, vielmehr in seinem Schriftsatz vom 25. April 1973 erklärt, daß es um eine Wiedereinsetzung gar nicht gehe.
4* Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 FGG; die Wertfestsetzung aus § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO,
Dr. Becker
Dr. Groth
Vogt
Dr. Arndt
Braxmaier