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2037 004
BUNDESGERICHTSHOF
Notz 2/72 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Carl-August
straße^^,
Antragsstellers und Beschwerdeführers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
und Prof
gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg in
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Dr. Arndt und Börtzler sowie der Notare Dr. Groth und Dr. Kaiser
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1972 erlassenen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt .
Gründe :
I.
Um die Jahreswende 1969/1970 wax die Stelle eines Anwaltsnotars in Stuttgart durch den Verzicht des bisherigen Stelleninhabers Dr. frei geworden. Um
diese Stelle bewarb sich der Antragsteller ebenso wie
zahlreiche andere Hechtsanwälte, unter ihnen S^
Dr. Dr. Im Mai 1970 wurde die
freie Notarstelle durch Verfügung des Antragsgegners dem Rechtsanwalt SjBJBpühertragen. Demgemäß wurden der Antragsteller sowie die Rechtsanwälte Dr,
^|^und Dr. abschlägig bescbieden. Hiergegen
beantragten der Antragsteller sowie die Rechtsanwälte Dr. 1131(1 !>r* Jfl^^gerichtliche Entscheidung.
1. Diese Anträge des Antragstellers und des Rechtsanwalts Dr. V/flllfUHpwies das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 13. Juli 1970 zurück. Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Rechtsanwalts Dr. Hi^HHBphat der beschließende Senat die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und die vorausgegangenen ablehnenden Verfügungen des Antragsgegners mit Beschlüssen vom 15. Februar 1971 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die beiden Rechtsanwälte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (in der Sache des Antragstellers: NotZ 5/70; in der Sache Dr. Vä
NotZ 4/70). In den beiden Beschlüssen hat der Senat dargelegt, daß der Antragsgegner und das Oberlandesgericht nicht alle für den Antragsteller und den Rechtsanwalt Dr. sprechenden Ge sicht spunkte berücksichtigt
und rechtlich einwandfrei mit den zugunsten des Rechtsanwalts wirkenden Umständen abgewogen hatten.
Es müsse erneut geprüft v/erden, ob wirklich bei Beachtung aller maßgebenden Gesichtspunkte der Rechtsanwalt Sj den Vorzug vor den anderen Bewerbern verdient habe.
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2. Über den von dem Rechtsanwalt Br. J
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stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluß vom 10. August 1970 entschieden. Es hat die die Bewerbung
aufgehoben und diesen angewiesen, auch über die Be-
Dieser Beschluß des Oberlandesgerichts wurde nicht angefochten.
3. In Erfüllung der ihm durch die Beschlüsse des beschließenden Senats und des Oberlandesgerichts (vorstehend Nrn. 1 und 2) auferlegten Pflichten hat sodann der Antragsgegner die Bewerbungen der Rechtsanwälte S|Bi> J^^^und des Antrag-
stellers erneut überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für Rechtsanwalt Br. wHH^die besten Gründe sprächen und daß daher dieser auf die ursprünglich freie Stelle (Br. IiflHK hätte berufen werden müssen.
Er hat daher durch Verfügung vom 13. Juli 1971 den Rechtsanwalt Br. zusätzlich neben dem bereits zu dem
Notar bestellten Rechtsanwalt in dem durch die
Beschlüsse des Senats vom 15. Februar 1971 dargelegten Sinne - zu dem Anwaltsnotar bestellt. Bagegen hat er durch Verfügungen vom gleichen Tage die Bewerbungen des Rechtsanwalts Br. Jpppund des Antragstellers erneut abschlägig beschieden.
des Br. J|
ablehnende Verfügung des Antragsgegners
Werbung des Br
erneut zu befinden
Während Rechtsanwalt Dr. diese ihn be-
treffende Verfügung nicht angefochten hat, hat der Antragsteller wiederum die Entscheidung des Oberlandesgerichts angerufen. Dieses hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - zulässige - sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bringt nichts wesentlich Neues vor gegenüber demjenigen, was er dem Oberlandesgericht vorgetragen und womit sich dieses in dem angefochtenen Beschluß auseinandergesetzt hat. Der Senat pflichtet dem Oberlandesgericht dahingehend bei, daß die Auffassung des Antragsgegners, wonach auf die ursprünglich freie Stelle Dr. anstatt
des Rechtsanwalts der Rechtsanwalt Dr.
^^^und nicht der Antragsteller zu berufen gewesen wäre und nunmehr der Rechtsanwalt Dr. WflHB|^|pund nicht der Antragsteller berufen worden ist, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.
In dem gegenwärtigen Verfahren geht es allein um die Besetzung der einen, durch den Verzicht des früheren Stelleninhabers Dr. frei gewordenen Anwaltsnotar-
stelle. Hätte sich ergeben, daß Rechtsanwalt S|
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mit Recht vor allen Mitbewerbern auf diese Stelle berufen worden wäre, so hätte es damit sein Bewenden haben müssen. Nur für den Pall, daß dem Rechtsanwalt
bei richtiger Beurteilung aller Gesichtspunkte ein Mitbewerber (oder mehrere von ihnen) vorging, war diesem - ungeachtet der NotarbeStellung des Rechtsanwalts die nicht rückgängig gemacht werden
kann - die Stelle zu übertragen.
Mehrere neue Anwaltsnotarstellen in Stuttgart zu schaffen und zur Besetzung vorzusehen, wäre der Antragsgegner nicht ohne weiteres befugt gewesen. Denn die 2ahl der Notarstellen in einem bestimmten Bezirk ist durch § 4 Abs. 1 BNotO begrenzt. Hiervon abgesehen ist die Zahl der Anwaltsnotare, die in Stuttgart bestellt werden können, weiter nach den Vorschriften der §§ 114 und 116 BNotO eingeschränkt. Durch diese Vorschriften ist im Einklang mit Art. 138 GG das alte Herkommen bestätigt und als geltendes Recht in die BundesnotarOrdnung übernommen worden, wonach in Stuttgart drei verschiedene Arten von Notaren, nämlich Bezirksnotare, Nurnotare und Anwaltsnotare bestellt werden können. Bei dieser Regelung ist es "geradezu zur zwingenden Notwendigkeit geworden, eine bestimmte Relation zwischen den drei Gruppen herzustellen, wodurch die Zahl der Rechtsanwaltsnotare von vornherein begrenzt wird"; das hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 -(DNotZ 1964, 56) und vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 -(3)NotZ 1965, 239) dargelegt.
Die frei gewordene Anwaltsnotarstelle Dr. hat der Antragsgegner nicht etwa eingezogen, sondern sie ist - jetzt sogar doppelt - besetzt worden. Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller behauptet - der zur Zeit der angefochtenen Verfügung amtierende Justizminister des Landes Baden-Württemberg ein Gegner des Systems der Anwaltsnotare ist.
Der Antragsgegner hat sich bei seiner neuen, ihm durch den beschließenden Senat und das Oberlandesgericht Stuttgart aufgegebenen Prüfung auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Entscheidung darüber, wem von allen Bewerbern um die Stelle Dr. der Vorrang zugekommen sei und jetzt zukomme, Dr. an vorder-
ster Stelle stehe. Es braucht deswegen nicht untersucht zu werden, ob auch der Antragsteller den Vorrang vor dem Rechtsanwalt SfHHPhätte haben müssen. Der Antragsteller hätte auf die freie Stelle Dr. - bzw.,
nachdem der Rechtsanwalt zu dem Notar bestellt
war, auf die an deren Platz tretende "Ersatzstelle" -nur bestellt werden können, wenn ihm der Vorrang vor dem tatsächlich berücksichtigten Dr. zuge-
kommen wäre. Das hat der Antragsgegner geprüft und verneint. Dabei hat er, wie bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Rechtslage nicht fehlerhaft beurteilt
Während dem Rechtsanwalt Dr. der gesetz
liehe Vorrang des § 37 Abs. 1 SBG zukommt, gilt dies nicht für den Antragsteller, der nur um 40 % kriegsbeschädigt ist. Zwar können und müssen die Tatsache dieser
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40-prozentigen Kriegsbeschädigung sowie einige andere Gesichtspunkte zugunsten des Antragstellers gewürdigt werden. Einem - wie Br. zur "Spitzen-
gruppe" gehörenden Bewerber, dem der gesetzliche Vorrang des § 37 Abs. 1 3BG zukommt, darf aber ein anderer Bewerber, der diesen gesetzlichen Vorrang nicht hat, nur "bei Vorliegen schwerwiegender Gründe" vorgezogen werden (Beschluß des Senats in der Sache Br. vom 15. Februar 1971 - NotZ 4/70 -, am Ende; Hinweis darauf in dem die Sache des Antragstellers betreffenden Beschluß vom gleichen Tage - NotZ 5/70 -, III 3).
Bie Entscheidung darüber, ob die Gesichtspunkte, die zugunsten eines den gesetzlichen Vorrang des § 37 Abs. 1 SBG nicht genießenden Bewerbers sprechen, einzeln und jedenfalls zusammengenommen so schwerwiegend sind, daß sie den gesetzlichen Vorrang eines Mitbewerbers überragen, kann nur nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden. Biese Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann von den Gerichten nur darauf geprüft werden, ob sie im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO einen Ermessensfehler erkennen läßt. Mit Recht hat dies in der vorliegenden Sache das Oberlandesgericht verneint. Neben dem gesetzlichen Vorrang des Br. hat
der Antragsgegner berücksichtigt, daß Br. und der Antragsteller gleich gute Prüfungsergebnisse aufweisen und daß sie etwa gleich lang als Rechtsanwälte tätig gewesen sind; beide sind gleichermaßen für das Amt des Notars fachlich und persönlich geeignet. Zugunsten des Br. fiel aber weiter in die
Waagschale, daß er wiederholt als Stellvertreter eines Notars und ein Jahr lang als Notariatsverweser bereits Erfahrungen in Notariatsangelegenheiten sammeln konnte. Daß, wenn die zugunsten jedes der beiden Bewerber sprechenden Gesichtspunkte sonst sich etwa die Waage halten, allein der Billigkeitsgrund der "letzten Chance” nicht ausreicht, um den gesetzlichen Vorrang eines Schwerbeschädigten hinfällig zu machen, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 47, 84).
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 1971 hat der Antragsgegner entgegen der Meinung des Antragstellers auch ausreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß er die maßgebenden Gesichtspunkte erkannt und wie er sie bewertet hat. Dies in der angefochtenen Verfügung im einzelnen und ausführlich darzulegen, war der Antragsgegner nicht verpflichtet.
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Nach all dem kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Antragsgegner den Hechtsanwalt Dr. und nicht den Antragsteller auf der
einen noch zu besetzenden Notarstelle zu dem Anwaltsnotar bestellt hat.
Vogt Dr. Arndt Börtzler
Dr. Groth
Dr. Kaiser