BGH · NotZ 2/70

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Leitsatz / Zusammenfassung

Später bewarb sich der Antragsteller um mehrere im Justizblatt dos Landes Rheinland-Pfalz ausgeschriebene Nurnotarstellen, zuletzt um die am 5» März 1969 ausgeschriebene Notarstelle in Montabaur» Dieses letzte Gesuch lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8» September 1969 ab» Er teilte darin dem Antragsteller mit, die Notarstello in Montabaur sei anderweitig besetzt worden» Die Bewerbung des Antragstellers habe nicht berücksichtigt werden können, weil genügend andere Bewerber vorhanden gewesen seien, die die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BNotO erfüllten» Es seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Antragsteller unter Absehen von dem Ir-fordernis, daß er einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet haben müsse, zu dem Notar zu bestellen» Io Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in zulässiger Weise angebracht und begründete Die Frist, bis zu welcher die sofortige Beschwerde beim Oberiondesgericht Koblenz eingelegt werden konnte, lief mit dem 2, April 1970 ab (§ 111 Abs, 4 BNotO, § 42 Abs« 4 BRAO)0 Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, daß er die Bearbeitung seiner Sache und die Anfertigung seiner sofortigen Beschwerde für den 31, März 1970 vorgesehen gehabt habe0 Danach wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, das Rechtsmittel spätestens am 2» April 1970 beim Oberlandesgericht Koblenz einzuroichen0 Nach der Auffassung dos Senats kann es dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er die fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat. Die Vorschrift sieht damit zugleich die Möglichkeit vor, daß, abweichend von der Regel, in einem Ausnahmefall zu dem Nurnotar auch jemand bestellt werden darf, der den Anwärterdienst nicht in der dreijährigen Dauer oder überhaupt nicht abgeleistet hat, Würde der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers aus der Erwägung abgelehnt haben, daß der Antragsteller mangels des vorgesehenen Anwarterdienstes nicht zu dem Notar bestellt werden dürfe, so wäre das demnach rechtsfehlerhaft gewesen. lehnung des Gesuchs ist damit begründet, daß 1« genügend andere die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BNotO erfüllenden Bewerber vorhanden seien und daß 2« keine "zwingenden Gründe” zu erkennen seien, die nach dem Ermessen des Antragsgogners eine Ausnahme von der in § 7 Abs« 1 BNotO aufgestellten Regel rechtfertigen könnten« b) Bas Gesetz selbst spricht sich nicht darüber aus, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der in § 7 Abs« 1 BNotO auf gestellten Regel gemacht werden darf oder ‘gemacht werden soll» Auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zu der sich die Streitsteile im Laufe des Verfahrens geäußert haben, ist darüber nichts Abschließendes zu entnehmen« Der Antragsteller selbst hat auf die Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags hingewiesen (S„ 1/2 seines dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatzes vom 14« Januar 1970), wonach die Fassung des Entwurfs (jetzt des Gesetzes) "die Möglichkeit nicht ausschließt”, andere Bewerber, die den Anwärterdienst nicht geleistet haben, zu Nurnotaren zu bestellen, aber "selbstverständlich immer im Rahmen einer Bedürfnisprüfung”Wenn ein Notar bestellt werden muß, kann die LandesJustizverwaltung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen prüfen, ob ein Be- •= dürfnis besteht, einen - sonst geeigneten - Bewerber zu bestellen, der den Anwärterdienst nur teilweise oder überhaupt nicht geleistet hat« Das Gesetz räumt ihr nur die Möglichkeit dafür ein, legt ihr aber nicht die Pflict dazu auf, eine solche von der Regel abweichende Maßnahme zu troffen« Ebensowenig macht er für die nach § 111 Abs, 1 BNotO zulässige Nachprüfung geltend, daß der Antragsgegner bei der Ablehnung der Bewerbung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten habe; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es liegt aber auch kein Anhalt dafür vor, daß der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens zu eng gezogen habe und daß er des-v/egen von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht habe. Eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs* 1 BNotO wird vor allem dann in Betracht zu ziehen sein, wenn in einem Gebiet des Nurnotariats ein Notar bestellt werden muß, dafür aber keine geeigneten Bewerber, die den s-dreijährigen Anwärterdienst bereits erfüllt haben,, zur Verfügung stehen„ Diese Voraussetzung scheidet hier aus, wie der Antragsgegner ausdrücklich geltend gemacht hat und der Antragsteller nicht bestreitet» Ein Abweichen von der Regel des § 7 Abs» 1 BNotO ist freilich auch sonst möglich» So wäre es beispiels- : weise begreiflich, daß eine LandesJustizverwaltung zu dem Nurnotar einen besonders vorzüglich beurteilten Bewerber bestellt, der zwar keinen oder keinen ausreichenden Anwärterdienst geleistet hat, der aber die Mitbewerber mit ausreichendem Anwärterdienst, gemessen an den Kennt* nissen und Fähigkeiten, ganz eindeutig überragt» Aber auch dann, besteht für die LandesJustizverwaltung keine rechtliche Verpflichtung, den Betreffenden zu dem Notar zu* bestellen» Im übrigen behauptet der Antragsteller selbsi nicht, daß ein derartiger Fall hier gegeben sei, beanstandet werden, daß sie in ihrer Zusammenfassung den Antragsgegner dazu bewogen haben, bei der Besetzung der Notarstelle in Montabaur einen Notarassessor mit mehr als dreijährigem Anwärterdienst dem Antragsteller vorzuzieheno aa) Die Auffassung, daß die vorhandenen Notarassessoren mit ihrer Einstellung zwar keinen Rechtsanspruch, aber immerhin eine Anwartschaft darauf erworben haben, nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes möglichst bald in eine Notarstelle - nicht in eine bestimmte Stelle, sondern in irgendeine der frei werdenden Stellen - berufen zu werden, und daß diese Anv/artschaft nicht dadurch beeinträchtigt werden soll, daß ihnen ohne ganz besonders triftige Gründe bei der Besetzung einer Notarstelle ein anderer Bewerber vorgezogen wird, ist zu billigen0 Der beschließende Senat hat selbst diese x\uffassung in mehreren vergleichbaren Fällen bereits vertreten (Beschlüsse vom 5«, November 1962, NotZ 11/62 - BGHZ 3Q, 216 ff - und vom 30, November 1964, NotZ 6/64 - DNotZ 1965, 186 -). Danach wird von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO abzuv/eichen, "seit Jahren in ständiger Praxis der Landes Justizverwaltung nur dann Gebrauch gemacht, wenn ein Assessor zu dem Notar bestellt werden soll, der zwar im Anwärterdienst noch keine drei Jahre verbracht hat, aber dafür bereits außerhalb dos Anwärterdienstes in einem privaten Dienstverhältnis in einem Notariat gearbeitet hat, so daß er jedenfalls über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Notariat verfügt*1. Hat sich dies aber der Antragsgegner nunmehr 2um Grundsatz gemacht und verfährt er dötzt, V/enn auch erst seit kurzem, danach - wobei selbst eine Ausnahmeregelung in einem ganz besonders gelagerten Fall (vgl3 oben unter c) am Ende) nicht entgegenstehen würde so kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Antragsgegner früher von der Regel des § 7 Abs* 1 BNotO eher eine Ausnahme zu machen bereit war als heute» Eine Ausnahme, die ihm früher noch als vertretbar erschienen war, von einer gesetzlichen Regel braucht der Antragsgegner nicht mehr zu machen, v/enn sie ihm allgemein, losgelöst von der Person des Betroffenen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint»

Schlagwörter

BewerberNotarNotZAntragsgegnerAnwärterdienstBNotOregeln

Volltext der Entscheidung

2034 053 &(/ BUNDESGERICHTSHOF NotZ 2/70 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr0 Franz-Josef in L0B0, ClHHIiHh&traßd(fc Verfahronsbevollmüchti/iter: Rechtsanwalt Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz dos Landes Rheinland-Pfalz in Straß Antragsgegnor und Beschv/ordegegnor, wegen Bestellung zun Notar, Der Bundesgerichtshof3 Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 6, Juli 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Bundesrichter Dr, Arndt und Börtzler, des Notars Dr, Becker sowie des Rechtsanwalts und Notars Dr» Gx^oth nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 'Notarsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27o Februar 1970 in den vorigen Stand wiedereinge-setzto Seine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß wird zurückgewiesen«, Der Antragsteller hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der sofortigen Beschwerde zu tragen und dem Antragsgegnei' die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100»000 DM festgesetzt. Gründe : A) Der im Jahre 1923 geborene Antragsteller ist seit 1953 als Rechtsanwalt in Ober lahnstein zugelassen 6 Im Jahre I960 beantragte er, ihn dort zu dem Anwaltsnotar zu bestellen» Der Antragsgegner lehnte dies ab» Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach» Das Verfahren wurde in den folgenden Jahren nicht erledigt, weil der Antragsteller seine Anträge zunächst nicht weiterverfolgte» Er hat ausdrücklich erklärt, daß er an seinem Vorhaben, Anwaltsnotar zu werden, nicht festhalte„ Später bewarb sich der Antragsteller um mehrere im Justizblatt dos Landes Rheinland-Pfalz ausgeschriebene Nurnotarstellen, zuletzt um die am 5» März 1969 ausgeschriebene Notarstelle in Montabaur» Dieses letzte Gesuch lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8» September 1969 ab» Er teilte darin dem Antragsteller mit, die Notarstello in Montabaur sei anderweitig besetzt worden» Die Bewerbung des Antragstellers habe nicht berücksichtigt werden können, weil genügend andere Bewerber vorhanden gewesen seien, die die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BNotO erfüllten» Es seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, den Antragsteller unter Absehen von dem Ir-fordernis, daß er einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet haben müsse, zu dem Notar zu bestellen» Gegen diesen seiner Meinung nach rochtsfehlerhaften Bescheid hat hierauf der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerichtet» Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag als zulässig erachtet, aber als unbegründet zurückge-wiosen» Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Antragsteller am 19« März 1970 zugestellt» Mit Schriftsätzen vom 100 April 1970, die am 15» April 1970 beim Oberlandesgericht Koblenz eingingen, suchte der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach und legte zugleich die sofortige Beschwerde ein« B) Io Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in zulässiger Weise angebracht und begründete Die Frist, bis zu welcher die sofortige Beschwerde beim Oberiondesgericht Koblenz eingelegt werden konnte, lief mit dem 2, April 1970 ab (§ 111 Abs, 4 BNotO, § 42 Abs« 4 BRAO)0 Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, daß er die Bearbeitung seiner Sache und die Anfertigung seiner sofortigen Beschwerde für den 31, März 1970 vorgesehen gehabt habe0 Danach wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, das Rechtsmittel spätestens am 2» April 1970 beim Oberlandesgericht Koblenz einzuroichen0 Der Antragsteller macht aber weiter - ebenfalls glaubhaft - geltend, daß er am 31» März 1970 zunächst durch eine Zeitungsanzeige und am folgenden Tage durch die ihm übersandte Todesanzeige der Familie davon Kenntnis erhielt, daß sein bester Freund plötzlich und unerwartet verstorben war« Da er dem Verstorbenen seit 35 Jahren eng verbunden gewesen soi und auch die beiderseitigen Familien ständig in vertrauten Beziehungen zueinander gestanden hätten, sei er durch die unerwartete Todesnachricht so sehr erschüttert und seelisch mitgenommen worden, daß er sich um seihe eigenen Angelegenheiten nicht mehr habe kümmern können. Er selbst und seine Ehefrau seien an den Wohnort des Verstorbenen* nach Wuppertal-Vohwinkel, gefahren, wo sie am 3« April 1970 an der Beisetzung teilgenommen hätten. Nach der Auffassung dos Senats kann es dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er die fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat. Er kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen (§ 111 Abs, 4 BNotO; § 40 Abs, 4, § 42 Abs, 6 BRAO; § 22 Abs, 2 FGG)0 Das Hindernis v/ar jedenfalls nicht vor dem Ende des Beerdigungstages, des 3« April 1970, beseitigt, Rechtzeitig innerhalb zweier Vfochon (§22 Abs, 2 EGG), nämlich am 13« April 1970, hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung beantragt und die sofortige Beschwerde eingelegt, IIc Die sofortige Beschwerde ist hiernach in zulässiger Weise eingelegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, '' 1, Seinen im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag hält der Antragsteller nicht aufrecht. Ob der Hilfsantrag mit dem seinem Wortlaut entsprechenden’ Ziel weiter verfolgt werden kann, der Antragsteller solle zu dem Notar in Montäbaxir bestellt werden, obwohl diese Stelle in2wisehen besetzt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Antrag kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn er in dem-von dem Oberlandesgericht verstandenen Sinne nur darauf geprüft wird, ob die Ablehnung der Bestellung zu dem Notar in Montabaur rechtsfehlerhaft v/ar. 2„ Der Antragsgegner hat bereits in seinem Bescheid vom 80 September 1969 deutlich 2um Ausdruck gebracht , aus welchen Gründen er den Antragsteller bei der Besetzung der Notarstelle in Montabaur nicht berücksichtigt hat. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er außerdem seine Auffassung näher derart erläutert, daß dio gerichtliche Nachprüfung ohne weiteres möglich ist (vgl, hierzu Beschluß des Senats vom 22o Juni 1964, NotZ 5/63 - DNotZ'1964, 696.-), Der Senat teilt die Meinung des Oberlandesgerichts, daß gegen diese Auffassung aus Rechtsgründen nichts eingev/endet werden kann, a) § 7 Abs, 1 BNotO schreibt vor,daß als Nurnotar “in der Regel" nur bestellt v/erden “soll“, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor abgeleistet hat. Die Vorschrift sieht damit zugleich die Möglichkeit vor, daß, abweichend von der Regel, in einem Ausnahmefall zu dem Nurnotar auch jemand bestellt werden darf, der den Anwärterdienst nicht in der dreijährigen Dauer oder überhaupt nicht abgeleistet hat, Würde der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers aus der Erwägung abgelehnt haben, daß der Antragsteller mangels des vorgesehenen Anwarterdienstes nicht zu dem Notar bestellt werden dürfe, so wäre das demnach rechtsfehlerhaft gewesen. Diesen Fehler hat jedoch der Antragsgegner nicht begangen. Der Bescheid vom 8, September 1969 zeigt vielmehr, daß sich der Antragsgegner der Möglichkeit, eine Ausnahme von der in § 7 Abs, 1 BNotO auf gestellten Regel machen zu können, durchaus bewußt war. Die Ab- lehnung des Gesuchs ist damit begründet, daß 1« genügend andere die Voraussetzungen des § 7 Abs» 1 BNotO erfüllenden Bewerber vorhanden seien und daß 2« keine "zwingenden Gründe” zu erkennen seien, die nach dem Ermessen des Antragsgogners eine Ausnahme von der in § 7 Abs« 1 BNotO aufgestellten Regel rechtfertigen könnten« b) Bas Gesetz selbst spricht sich nicht darüber aus, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der in § 7 Abs« 1 BNotO auf gestellten Regel gemacht werden darf oder ‘gemacht werden soll» Auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zu der sich die Streitsteile im Laufe des Verfahrens geäußert haben, ist darüber nichts Abschließendes zu entnehmen« Der Antragsteller selbst hat auf die Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags hingewiesen (S„ 1/2 seines dem Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatzes vom 14« Januar 1970), wonach die Fassung des Entwurfs (jetzt des Gesetzes) "die Möglichkeit nicht ausschließt”, andere Bewerber, die den Anwärterdienst nicht geleistet haben, zu Nurnotaren zu bestellen, aber "selbstverständlich immer im Rahmen einer Bedürfnisprüfung”Wenn ein Notar bestellt werden muß, kann die LandesJustizverwaltung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen prüfen, ob ein Be- •= dürfnis besteht, einen - sonst geeigneten - Bewerber zu bestellen, der den Anwärterdienst nur teilweise oder überhaupt nicht geleistet hat« Das Gesetz räumt ihr nur die Möglichkeit dafür ein, legt ihr aber nicht die Pflict dazu auf, eine solche von der Regel abweichende Maßnahme zu troffen« \ Zu beachten ist, daß überhaupt niemand einen Rechtsanspruch darauf hat, in irgendein bestiiwntes öffentliches Amt v/ie das des Notars (§1 BNotO) berufen zu werden«, Es ist vielmehr die Aufgabe der die Organisationsgewalt des Staates ausübenden Anstellungsbehörde , unter den vorhandenen Bewerbern nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen denjenigen auszuwählen, der am geeignetsten erscheint; dabei muß die Behörde nach sachlichen Gesichtspunkten verfahren und sie muß vor allem die Grundsätze, die "Regeln” beachten, die nach dem Gesetz zu beachten sind. Die Verfügung, mit der das Gesuch eines Bewerbers zurückgewiesen worden ist, kann vor der gerichtlichen Nachprüfung nur dann keinen Bestand haben, wenn sie in Anwendung ungültiger Vorschriften erlassen worden ist oder einen Rechtsfehler in der Handhabung des Ermessens erkennen läßt (BGH BNotZ 1963, 121), c) Daß die Vorschrift des § 7 Abs, 1 BÜotO aus verfassungsrechtlichen oder anderen Gründen ungültig sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Ebensowenig macht er für die nach § 111 Abs, 1 BNotO zulässige Nachprüfung geltend, daß der Antragsgegner bei der Ablehnung der Bewerbung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten habe; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es liegt aber auch kein Anhalt dafür vor, daß der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens zu eng gezogen habe und daß er des-v/egen von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht habe. Eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs* 1 BNotO wird vor allem dann in Betracht zu ziehen sein, wenn in einem Gebiet des Nurnotariats ein Notar bestellt werden muß, dafür aber keine geeigneten Bewerber, die den s-dreijährigen Anwärterdienst bereits erfüllt haben,, zur Verfügung stehen„ Diese Voraussetzung scheidet hier aus, wie der Antragsgegner ausdrücklich geltend gemacht hat und der Antragsteller nicht bestreitet» Ein Abweichen von der Regel des § 7 Abs» 1 BNotO ist freilich auch sonst möglich» So wäre es beispiels- : weise begreiflich, daß eine LandesJustizverwaltung zu dem Nurnotar einen besonders vorzüglich beurteilten Bewerber bestellt, der zwar keinen oder keinen ausreichenden Anwärterdienst geleistet hat, der aber die Mitbewerber mit ausreichendem Anwärterdienst, gemessen an den Kennt* nissen und Fähigkeiten, ganz eindeutig überragt» Aber auch dann, besteht für die LandesJustizverwaltung keine rechtliche Verpflichtung, den Betreffenden zu dem Notar zu* bestellen» Im übrigen behauptet der Antragsteller selbsi nicht, daß ein derartiger Fall hier gegeben sei, i d) Es kann dohinstehen, ob - weil eben das Gesetz j darüber schweigt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der in § 7 Abs» 1 BNotO auf gestellten Re- ,__ gel angenommen werden muß - die Bewerbung des Antragstellers schon allein mit der Begründung hätte abgelehm werden dürfen, nach Auffassung des Antragsgegners, nach: seinem Ermessen, lägen keine zwingenden Gründe für eine! solche Ausnahme vor» Die Gründe, die der Antragsgegner im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen hat, sind alle sachlicher Art» Es kann nicht aus Rechtsgründ 10 - beanstandet werden, daß sie in ihrer Zusammenfassung den Antragsgegner dazu bewogen haben, bei der Besetzung der Notarstelle in Montabaur einen Notarassessor mit mehr als dreijährigem Anwärterdienst dem Antragsteller vorzuzieheno aa) Die Auffassung, daß die vorhandenen Notarassessoren mit ihrer Einstellung zwar keinen Rechtsanspruch, aber immerhin eine Anwartschaft darauf erworben haben, nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes möglichst bald in eine Notarstelle - nicht in eine bestimmte Stelle, sondern in irgendeine der frei werdenden Stellen - berufen zu werden, und daß diese Anv/artschaft nicht dadurch beeinträchtigt werden soll, daß ihnen ohne ganz besonders triftige Gründe bei der Besetzung einer Notarstelle ein anderer Bewerber vorgezogen wird, ist zu billigen0 Der beschließende Senat hat selbst diese x\uffassung in mehreren vergleichbaren Fällen bereits vertreten (Beschlüsse vom 5«, November 1962, NotZ 11/62 - BGHZ 3Q, 216 ff - und vom 30, November 1964, NotZ 6/64 - DNotZ 1965, 186 -). bb) Sachgerecht ist auch die Erwägung, daß "die Landosjustizverwaltung bei ihrer Personalpolitik im Bereich des Notariats den Gesichtspunkt einer sinnvollen Altersstruktur des Notariats beachten muß11. Diesem Gesichtspunkt durfte der Antragsgegner Rechnung tragen 11 sowohl im Hinblick auf die altersmäßige Zusammensetzung des Notariats" als besonders auch "mit Rücksicht auf die Notarversorgungskasse, der" - abgesehen von ganz besonders triftigen Ausnahmefällen - "keine potentiellen Versorgungs-Empfänger aufgebürdet werden können, die nicht im Lauf einer normalen Dienstzeit 11 durch entsprechende Beitragszahlungen ihren Anteil zu den Lasten beigetragen haben"0 Von derartigen Überlegungen sind auch bereits die Entscheidungen des Senats NotZ 3/66 vom 13* Februar 1967 - DNotZ 1967, 705 - und NotZ 2/67 vom 2„ Oktober 1967 - DNotZ 1968, 314 - mit beeinflußte cc) Es kommt nicht darauf an, wie hoch die Kenntnisse land Erfahrungen zu werten sind, die der Antragsteller im Laufe seiner bisherigen Tätigkeit, besonders bei seiner Mitarbeit im Anwaltsnotariat seines früheren, schon I960 verstorbenen Sozius Sturm und bei seinen wiederholten brleubsvertretungen, auf dem Gebiete des Notariats sammeln konnte* Insbesondere ist nicht entscheidend, ob sie den Kenntnissen und Erfahrungen gleichkommen, welche die Notarassessoren während ihrer mindestens dreijährigen Anwärterzeit erwerben, bei der sei "in mindestens zwei hierzu besonders geeigneten Ausbildungsnotariaten für ihre spätere Verwendung als Notar gründlich vorbereitet werden, wobei diese praktische Ausbildung noch durch regelmäßige Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen ergänzt wird“, Auf die Ausführungen vorstehend unter c) im letzten Absatz wird Bezug genommen* e) Es goht nicht an, die Voraussetzungen der B -Stellung zu dem .Nurnotar und zu dem Anwaltsnotar miteinander zu vermengen * Die Bundesnotarordnung hat zv/ar diese beiden Notarformen als gleichwertig anerkannt. Die Gerichtsbezirke, in denen das Nurnotariat eingeführt ist, und diejenigen,in denen Anwaltsnotare zu bestellen sind, bestehen aber getrennt nebeneinander. 12 - Das Gesetz hat nun einmal für die Bezirke des Nurnotariats die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar anders geregelt als für die Bezirke des Anwaltsnotariats. f) Der Antragsteller kann .schließlich, auch daraus nichts für sich herleiten, daß. der Antragsgegner in den vergangenen Jahren im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in einigen Fällen Rechtsanwälte zu Nurnotaren bestellt hat. Nach der Darstellung des Antragsgegners handelt es sich insoweit um "reine Übergangserscheinungen, die mit der Überleitung des Anwaltsnotariats in einem Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Koblenz in das durch die Landesnotarordnung vom 3c September 1949 eingeführte Nurnotariat Zusammenhängen", wobei "diese Bereinigung der Notariatsverfassung in Rheinland-Pfalz heute abgeschlossen" ist» Der Antragsteller bestreitet zwar, daß es sich bei den erwähnten Fällen "nur um reine Übergangserscheinungen gehandelt hat". Es mag sein, daß sich in seiner Sicht "der Fall des Notars G nsicke" als "der gleiche, wie der des Klägers" (d.h. dos Antragstellers) darstellt, d.h. daß der Rechtsanwalt Gensicke zu dem Nurnotar bestellt worden ist, obwohl schon damals Notarossessoren mit dreijähriger Anwärterzeit zur Verfügung standen. Das braucht aber nicht weiter aufgeklärt zu werden. Jedenfalls liegt die Bestellung des damaligen Rechtsanwalts Gensicke zu dem Notar bereits einige Jahre zurück. Es kann sein, daß der Antragsgogner damals, als in dem hier in Rede stehenden Toil des Oberlandesgorichtsbezirks Koblenz das Nurnotariat anstatt des bisherigen Anwaltsnotariats erst vor kurzem eingeführt worden war, noch eher dazu bereit war, von dem Grundsatz des § 7 Abs, 1 BNotO eine Ausnahme zu machen, als heute,, Jedenfalls besteht kein Grund, die Richtigkeit und Aufrichtigkeit des insoweit vom An-tragsgegnor gemachten Vortrags in Zweifel zu ziehen. Danach wird von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO abzuv/eichen, "seit Jahren in ständiger Praxis der Landes Justizverwaltung nur dann Gebrauch gemacht, wenn ein Assessor zu dem Notar bestellt werden soll, der zwar im Anwärterdienst noch keine drei Jahre verbracht hat, aber dafür bereits außerhalb dos Anwärterdienstes in einem privaten Dienstverhältnis in einem Notariat gearbeitet hat, so daß er jedenfalls über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Notariat verfügt*1. Hat sich dies aber der Antragsgegner nunmehr 2um Grundsatz gemacht und verfährt er dötzt, V/enn auch erst seit kurzem, danach - wobei selbst eine Ausnahmeregelung in einem ganz besonders gelagerten Fall (vgl3 oben unter c) am Ende) nicht entgegenstehen würde so kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Antragsgegner früher von der Regel des § 7 Abs* 1 BNotO eher eine Ausnahme zu machen bereit war als heute» Eine Ausnahme, die ihm früher noch als vertretbar erschienen war, von einer gesetzlichen Regel braucht der Antragsgegner nicht mehr zu machen, v/enn sie ihm allgemein, losgelöst von der Person des Betroffenen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint» Glanzmann Dr» Arndt Börtzler Dr» Becker Dr» Groth