BGH · NotZ 2/69

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenbeschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 17. Nach Erledigung der Hauptsache werden dem Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Februar 1968 mit der Begründung abgelehrt, der Artrageteller habe die 15-jährige Wartezeit nicht erfüllt (§ 1 Abs. 1 Buchst* a AVNot vom 30. 70), und ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in Uelzen sei rach § 2 Abs. 2 AVNot nicht gegeben. Dezember 1968 hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Kosten des “Beschwerdeverfahrens*1 auf erlegt. 3. Hach Erledigung der Hauptsache ist über die Gericht skos ten ln entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden (Beschluß vom 5* Dezember 1966 HotZ 2/66 = BNotZ 1967, 330). Februar 1968 hatte der Antragsteller die Wartezeit des § 1 AbSo 1 Buchs• b, nicht aber die des § 1 Abs. 1 Buchst.a erfüllt. In einem solchen Falle kann der Antragsgegner gleichwohl die Bestellung zu dem Notar vornehmen, wenn ein Bewerber, der die Wartezeiten erfüllt, wie hier, nicht vorhanden ist, und wenn ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wiederbesetzung einer erledigten oder für die Errichtung einer neuen Notarstelle besteht (§2 Abs. 1 AVNot). Wann ein solches Bedürfnis anzunehmen ist, regelt § 2 Abs. 2 AVNot. Die dort bestimmte Voraussetzung, daß der Jahresdurchschnitt der in den beiden vorangegangenen Jahren an-gefeilenen Notariatsgeschäfto in dem Amtsgeri cht sbe-zirk, in den der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, die Durchschnittszahl von 400 je Notar unter Berücksichtigung des Bev/erbers erreichen muß, war am 1. Februar 1968 bereits 15 Notare im Amtsgerichtsbezirk Beizen bestellt waren, lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AVNot nicht vor. 6o603) hätten die Bestellung eines weiteren (16*) Notars in Uelzen zugelassen* Auf diese Zahlen aber hätte abgestellt werden müssen, da es insoweit nicht auf die Zeit der Entscheidung des Antragsgegners, sondern auf die Zeit der Antragstellung (29» September 1967) an-komme. c) Nach den in der Entscheidung BOHZ 37, 179, 181 dargelegten Grundsätzen hätte der Antragsteller zwar möglicherweise auch im Februar 1968 zu dem Notar bestellt werden müssen, v/enn im Falle ordnungsgemäßer Handlung die Bestellung noch im Jahre 1967 hätte erfolgen müssen, 3o liegen die Dinge hier aber nicht. Einen solchen Rechtsanspruch gibt es überhaupt nicht, und wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, steht es auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs* 1 und 2 AVNot gegeben sind, dem Antragsgegner im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei, ob er einen Bewerber zu dem Notar bestellen will öder nicht (Beschluß vom 30* November 1964 NotZ 4/64 ist = Ob und inwieweit dadurch im Hin blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GO) eine Selb bindung des Ermessens eingetreten ist, bedarf keiner Ent Scheidung* Denn die Möglichkeit einer Ablehnung des Antragstellers bestand hier schon deshalb, weil zu der Zeit, als sein Antrag lief, bereits ein weiterer, allerdings etwas später gestellter Antrag des Rechtsanwalts Apits auf Bestellung zu dem Notar in Uolzen vorlag<» Apitz hatte am selben Tage wie der Antragsteller, nämlich am 4* Dezember 1964, die Wartezeit der Ortsansässigkeit erfüllt (§2 Abs.3 AVNot). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß derjenige, der seinen Antrag zuerst gestellt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 AVNot einen Anspruch darauf hätte, zu dem Notar bestellt zu werden, auch wenn die zur Verhc-schoidung des Antrags des oder der anderen Bewerber erforderlichen Ermittlungen, wie unstreitig hier, noch nicht abgeschlossen sind (vgl.

Schlagwörter

AVNotWartezeitNotarAntragsgegnerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 7tix*r HotZ 1-2/69 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Werner in DflB. GMMstraßeflBt Antragstellers und Beschwerdeführer gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz in vertreten durch den Generalstaatsanwalt in C Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 tj Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15* Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Bundesrichters Bort zier, des Rechtsanwalts und Notars Siewert, des Notars Dr. Kaiser und des Bundesrichters Braxmaier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenbeschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 17. Dezember 1968 aufgehoben. Nach Erledigung der Hauptsache werden dem Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Der Antragsteller hat außerdem dein Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird bis zur Erledigung auf 5.000 DM festgesetzt. Grün de : Io Der am 1933 geborene Antragsteller ist durch Verfügung vom 16. November 1964 als Rechtsanwalt beim Landgericht Lüneburg und beim Amtsgericht Uelzen zugelassen und am 4. Dezember 1964 in die Liste der Rechtsanwälte beim Amtsgericht Uelzen eingetragen worden. Mit Schreiben vom 29« September 196? hat er bez- ant ragt , ihn zu dem Notar mit Amtssitz in Uelzen zu bestellen. Dieser Antrag wurde durch Verfügung des Antrags- gegners vom 1. Februar 1968 mit der Begründung abgelehrt, der Artrageteller habe die 15-jährige Wartezeit nicht erfüllt (§ 1 Abs. 1 Buchst* a AVNot vom 30. März 1961 =s NdsRpfl S. 70), und ein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in Uelzen sei rach § 2 Abs. 2 AVNot nicht gegeben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluß vom 29. Mai 1968 zurückgewieseru Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller mit Urkunde vom 26. September 1968 zu dem Notar in Uelzen bestellt worden. Daraufhin hat er ohne Widerspruch des Antragsgegners die Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 17. Dezember 1968 hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Kosten des “Beschwerdeverfahrens*1 auf erlegt. Auch diesen Beschluß hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwe de angefochten. II. Beide Rechtsmittel sind zulässig. 1. Über die gegen den Beschluß vom 29. Mai 1968 eingelegte sofortige Beschwerde ist indessen nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Antragsteller seinen Rechts mittelantrag insoweit nicht mehr weiter verfolgt und durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten die in der Sache selbst getroffene Entscheidung wirkungslos geworden ist. 2. Die gegen den Beschluß vom 17. Dezember 1968 eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Durch die zuerst eingelegte -Beschwerde-ist die Sache in vollem Umfang beim Bundesgerichtshof anhängig geworden. Die Erledigung betraf demnach ein beim Bundesgerichtshof und nicht beim Oberlandesgericht anhängiges Verfahren« Zur Entscheidung über die Kosten war deshalb das Obor-landeogericht nicht mehr berufen. Da der Beschluß vorn 17* Dezember 1968 somit rechtsfehlerhaft ist, war er aufzuheben, 3. Hach Erledigung der Hauptsache ist über die Gericht skos ten ln entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu befinden (Beschluß vom 5* Dezember 1966 HotZ 2/66 = BNotZ 1967, 330). Die Ent- .... «/• Scheidung über die außergerichtlichen Kosten ist der Bestimmung des § 13 a EGG zu entnehmen (vgl. § 111' Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO) • Danach kann angeordnet v/erden, daß die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 4. Bei der sonach zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Ernennung zu dem Hotar anstrebt, ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. Das ist zu verneinen. a) Ein persönlich und fachlich geeigneter Hechtsanwalt ist in Niedersachsen auf seinen Antrag zürn Hetar zu bestellen, wenn er 15 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war (§ 1 Abs. 1 Buchst„ AVNot) und v/äh rend der letzten drei Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist (§ 1 Abs. 1 Buchst, b AVNot). Zur Zeit der Ablehnung seines Antrages am 1. Februar 1968 hatte der Antragsteller die Wartezeit des § 1 AbSo 1 Buchs• b, nicht aber die des § 1 Abs. 1 Buchst. a erfüllt. In einem solchen Falle kann der Antragsgegner gleichwohl die Bestellung zu dem Notar vornehmen, wenn ein Bewerber, der die Wartezeiten erfüllt, wie hier, nicht vorhanden ist, und wenn ein im Interesse der Rechtspflege anzuerkennendes Bedürfnis für die Wiederbesetzung einer erledigten oder für die Errichtung einer neuen Notarstelle besteht (§2 Abs. 1 AVNot). Wann ein solches Bedürfnis anzunehmen ist, regelt § 2 Abs. 2 AVNot. Die dort bestimmte Voraussetzung, daß der Jahresdurchschnitt der in den beiden vorangegangenen Jahren an-gefeilenen Notariatsgeschäfto in dem Amtsgeri cht sbe-zirk, in den der Bewerber seinen Amtssitz begründen will, die Durchschnittszahl von 400 je Notar unter Berücksichtigung des Bev/erbers erreichen muß, war am 1. Februar 1968 nicht gegeben. 1966 waren 6.170, 1967 6.398 XJrkundsge schäfte angefallen. Die daraus sich ergebende Durchschnittszahl von 6.284 reichte zwar für 15 Notariatsstellen aus. Da aber am 1. Februar 1968 bereits 15 Notare im Amtsgerichtsbezirk Beizen bestellt waren, lagen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AVNot nicht vor. b) Der Antragsteller macht geltend, die Durchschnittszahlen der Notariatsgeschäfto der Jahre 1965 und 1966 (7•035 und 6.170 = Durchschnitt also 1 ^ 6 6o603) hätten die Bestellung eines weiteren (16*) Notars in Uelzen zugelassen* Auf diese Zahlen aber hätte abgestellt werden müssen, da es insoweit nicht auf die Zeit der Entscheidung des Antragsgegners, sondern auf die Zeit der Antragstellung (29» September 1967) an-komme. Das ist nicht.richtig» Die aufgrund des § 4 Abs. 2 BNotO erlassenen §§ 1 und 2 AVNot enthalten eine Schematisierung der nach § 4 Abs. 1 BNotO stets erforderlichen Bedürfnisprüfung. Da die Bestellung eines Notars sich ausschließlich in der Zukunft auswirkt, sind die LandesJustizverwaltungen gehalten, ihrer Prüfung, ob für die Bestellung eines weiteren Notars ein Bedürfnis besteht, Jeweils den neuesten Stand der Dinge zugrunde zu legen. c) Nach den in der Entscheidung BOHZ 37, 179, 181 dargelegten Grundsätzen hätte der Antragsteller zwar möglicherweise auch im Februar 1968 zu dem Notar bestellt werden müssen, v/enn im Falle ordnungsgemäßer Handlung die Bestellung noch im Jahre 1967 hätte erfolgen müssen, 3o liegen die Dinge hier aber nicht. ( ’ Der Antragsteller hat nicht, wie er meint * spätestens am 4. Dezember 1967, als die örtliche Wartezeit erfüllt war, einen Rechtsanspruch auf die Bestellung zu dem Notar erlangt. Einen solchen Rechtsanspruch gibt es überhaupt nicht, und wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, steht es auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs* 1 und 2 AVNot gegeben sind, dem Antragsgegner im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei, ob er einen Bewerber zu dem Notar bestellen will öder nicht (Beschluß vom 30* November 1964 NotZ 4/64 ist = DNotZ 1965, 183)o Daran ändert sich auch nichts, wenn, wie der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner bisher bei Erfüllung der örtlichen Wartezeit und bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne dos § 2 Abs» 2 AVNot Bewerber, die die 15-jährige Wartezeit nicht erfüllt hatten, stets augelassen haben sollte. Ob und inwieweit dadurch im Hin blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GO) eine Selb bindung des Ermessens eingetreten ist, bedarf keiner Ent Scheidung* Denn die Möglichkeit einer Ablehnung des Antragstellers bestand hier schon deshalb, weil zu der Zeit, als sein Antrag lief, bereits ein weiterer, allerdings etwas später gestellter Antrag des Rechtsanwalts Apits auf Bestellung zu dem Notar in Uolzen vorlag<» Apitz hatte am selben Tage wie der Antragsteller, nämlich am 4* Dezember 1964, die Wartezeit der Ortsansässigkeit erfüllt (§2 Abs. 3 AVNot). Zu den bei der Bestellung eines Notars im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens anzustellenden Erwägungen gehört u.a. gerade auch die Prüfung der Frage, welchem von mehreren Bewerbern, die wie hier hinsichtlich der Wartezeiten die gleichen Voraussetzungen erfüllen, der Vorzug zu geben ist. Dabei können insbesondere die größere fachliche Eignung, aber auch sonstige persönliche Umstände wie Lebensalter, Größe der Familie, wirtschaftliche Verhältnisse und ähnliches ins Gewicht fallen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß derjenige, der seinen Antrag zuerst gestellt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 AVNot einen Anspruch darauf hätte, zu dem Notar bestellt zu werden, auch wenn die zur Verhc-schoidung des Antrags des oder der anderen Bewerber erforderlichen Ermittlungen, wie unstreitig hier, noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Beschluß vom 30« November 1964 NotZ 6/64 - DNotZ ,1965, 186) Der Antragsteller hätte deshalb auch mit seinem weiteren Vorbringen keinen Erfolg haben können,, der Antragsgegner habe es pflichtwidrig versäumt, noch im Jahre 1967 zu entscheiden; denn, wie bereits ausgeführt wurde, war es durchaus sachgemäß, daß der Antragsgegner zunächst noch das Ergebnis der Ermittlungen im Falle Apitz abwartete, um dann entscheiden au können, welcher der beiden Bewerber, von denen beim damaligen Sachstand mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 AVNot allenfalls einer zu dem Zuge kommen konnte, zu dem Hotar zu bestellen war. 5o Da der Antragsteller somit auch im Beschwei’dc-verfahren unterlegen wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre, muß er nach § 91 a ZPO, § 13 a Abs. 1 Sat2 2 PGG die gerichtlichen sowie die durch seine Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen. Im übrigen besteht kein Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzu-ordnen. Glanzmann Bort zier Siewert Br. Kaiser Braxraaier