BGH · NotZ 2/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen« Es hat dargelegt, der Antragsteller erfülle die in § 114 Abs« 3 BNotO aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zu dem hauptberuflichen (nichtbeamteten) Notar nicht« 11 Zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" im Sinne des § 114 Abs« 3 BNotO sei nicht schon, wer die württembergische 1, Die Vorschrift des § 114 BNotO trägt den Verhältnissen Rechnung, wie sie sich in dem zu dem ehemaligen Land Württemberg gehörenden Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart geschichtlich entwickelt haben» In diesem Bezirk können sowohl Nurnotare (§3 Abs» 1 BNotO) als auch Anwaltsnotare (§3 Abs» 2 BNotO) bestellt werden, die beide die Befähigung zu dem Richteramt besitzen müssen (§ 5 BNotO)» Außerdem gibt es aber auch, und zwar in der weit über-wiegenden Mehrzahl, die Bezirksnotare, für die"dieses Gesetz" (die Bundesnotarordnung) nicht gilt» Die Bezirks-notare besitzen nicht - oder mindestens in der Regel nicht -die Befähigung zu dem Richteramt <, Sie sind nicht "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes" (§1 BNotO), sondern Landesbeamte, auf die die bearatenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg anzuwenden sind; ihnen sind außer den eigentlichen Notariatsgeschäften zugleich auch andere, meist richterliche Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen (vgl» Seybold/ Hornig BNotO 4» Aufl», § 3 Rz 14 and 15 sowie § 114 Rzl ff)» auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotare befähigt sind (§ 114 Abs» 3 BNotO)» Ist jemand nach dieser Vor-schritt zu dem Notar bestellt, so hat er in jeder Hinsicht alle die Rechte und Pflichten, welche die Bundesnotarordnung für den Notar begründet» Zur Ernennung zu dem haupt-beruflichen, nichtbeamteten Notar kommt aber nach dieser Vorschrift - die, wie schon erwähnt, die Möglichkeit der ui> mittelbaren Anwendung der §§ 3 ff BNotO unberührt läßt - nur Betracht, wer entweder bereits zu dem Bezirksnotar ernannt ist . 2» Der Antragsteller meint, die Vorschrift in § 114 Abs.3 BNotO (wonach zu Notaren solche "Anwärter" bestellt werden dürfen, die nach den geltenden Bestimmungen "zur | Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind") besage nichts anderes, als es in dem Art» 98 Abs» 1 des Württ» Ausführungs-gesetzos zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. 'Anstellung als Bezirksnotar (so § 114 Abs» 3 BNotO) sei also gleichbedeutend mit dem Bestehen der .-Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst in Württemberg (so Art. 98 Abs«, 1 WürttAGBGB) * Auch der beschließende Senat habe in der Entscheidung NotZ 3/64 vom 30e November 1964 (DNotZ 1965, 239) schon erklärt, daß der Art«, 98 Abs. 1 WürttAGBGB "der Sache nach noch heute maßgeblich" sei. b) Die Bestimmung in § 114 Abs« 3 BNotO von den "Anwärtern, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind", muß aber auch nicht unmittelbar so verstanden werden, wie der Antragsteller meint» In diesem Sinne ist jedenfalls - wie der Antragsgegner ohne Widerspruch des Antragstellers glaubhaft vorgetragen hatder § 85 Abs» 2 RNotO und später der ihm inhaltlich gleichkommende § 114 Abs« 3 BNotO von den für die Bestellung von Notaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart zuständigen Stellen immer verstanden und gehandhabt worden» Nach den heim Inkrafttreten der Reichsnotarordnung im Jahre 1937 in Württemberg geltenden Bestimmungen war der Notariatspraktikant, der durch das Bestehen der in den Verordnungen vom 8„ Juli 1931 (RegBlo S» 328) und vom 4o September 1931 (AmtsBlo S„ 79) vorgesehenen Prüfung die Befähigung zur Verwendung im mittleren (-gehobenen) Justizdienst und zugleich zu dem Amt des Öffentlichen Notars erworben hatte, noch nicht ohne weiteres nzur Anstellung*1 als Bezirksnotar befähigt« Der Bezirksnotar war und ist ein "Laufbahnbeamter"; das Amt des Bezirksnotars wird in einer ’'Laufbahn'1 erworben« Nach dem zur Zeit geltenden Recht ist dies in der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung "für die Laufbahn" des Besirksnotars vom 14« März 1968 (GesBlo 119) klar zu dem Ausdruck gebracht (vgl« auch die vom baden-württembergischen Justizministerium erlassene Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Rechtspfleger vom 1« März 1962 -Die Justiz S« 66 § 1 Abo« 2)» Die Ernennung zu dem Bezirks- notar setzt voraus, daß der Anwärter zunächst gewisse Zeit als Justi2inspektor tätig gewesen ist, wofür er die Befähigung ebenfalls erst mit dem Bestehen der Notariatsprüfung erlangt hat« Das entspricht den Vorschriften des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes vom 1« August 1962 (GesBlo S« 89) und seiner Neufassung vom 9° Juli 1968 (GesBl. So 259)p jeweils § 6 Aba» 1 Ir, 3? Die von Antragsgegner vorgenommene Auslegung trägt zugleich in angemessenen, ausreichenden Maße dem Umstand Rechnung, daß zur Zeit der Schaffung der Reichsnotarordnung der Wegfall der Einrichtung des Bezirksnotariats in Aussicht genommen war, Damit ist nämlich erreicht worden, daß denjenigen Personen, die nicht nur die Notariatsprüfung Bestanden, sondern auch die notwendige weitere, innerhalb des gehobenen Justizdienstes abzuleistende Beam-tenzoit schon damals erfüllt halten oder doch vor der Aufhebung des Bezirksnotariats erfüllt haben würden, ihre einmal erworbene "AnwartSchaft" darauf, daß sie zu gegebener Zeit öffentliche Notare werden könnten, erhalten blieb» Wer aber beim in Aussicht genommenen Wegfall des Bezirksnotariats die "Anwartschaft" auf die Anstellung als Bezirksnotar noch nicht dadurch erreicht haben würde, daß er nach dem Bestehen der Prüfung auch die notwendige weitere Zeit im gehobenen Justizdienst abgeleistet haben würde, dem konnte beim beabsichtigten Wegfall des Bezirksnotariats auch die noch gar nicht erreichte Anwartschaft auf die Bestellung zu dem öffentlichen Notar nicht entzogen werden» c) 'Wird so zwischen der "Befähigung zu dem Amt des Be-zirksnotars" und der "Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar" unterschiedon, so steht dies damit in Einklang, wie cs sich - von den Sondervorschriften der §§ 114, 115 BHotO abgesehen - mit der Fähigkeit zur Bestellung zu dem Notar (sowohl zu dem Nurnotar nach § 3 Abs» 1 als auch zu dem Anwaltsnotar nach § 3 Abs» 2 BNotO) verhält, die gemäß § 5 BNotO in Verbindung mit § 5 BRiG durch das Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung erworben wird* Wer diese zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat und damit auch für das Amt des Notars befähigt ist;, kann trotzdem nicht sofort Notar werden. d) Ber Antragsteller kann auch daraus nichts für sich ^ herleitenp daß er, wie er vorträgt, schon mehrfach zu dem Vertreter von Notaren bestellt worden ist» Zwar darf zu dem Notarvertreter nur bestellt werden, "wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden" (§ 39 Abc«, 3 Satz 1 BNotO) » In dieser Vorschrift ist aber nicht wie in § 114 Abs» 3 BNotO von der Befähigung "zur Anstellung" als Notar die Rede» Daß abstrakt die "Fähigkeit, daenAmt eines Notars zu bekleiden", durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung erworben wird, ist unzweifelhaft» Vielfach ist aber atich sonst die Vertretung von im öffentlichen Bienst stehen* den oder in öffentlich-rechtlich geregelten Stellungen befindlichen Personen durch solche Personen zulässig, die < selbst nicht die betreffende Stellung einnehmen könnten» 183; 38, 228, 236)» Grundsätzlich gibt die Bundesnotarordnung den Zugang zu dem Notarsberuf nur solchen Personen frei, die die Befähigung zu dem Richteramt erworben haben» Es ist schon eine wesentliche Erweiterung dieses Grundsatzes, daß im Oberlandesgerichtobczirk Stuttgart der geschichtlichen Entwicklung ’wegen, die sich offenbar bewährt und jedenfalls keine wesentlichen Mängel gezeitigt hat, auch Bezirksnotare zugclasocn sind und Notare als “unabhängige Träger eines Öffentlichen Amtes” werden können» Es hätte nicht beanstandet werden können, wenn es das Gesotz dabei belassen und die Verleihung der Stelle eines Öffentlichen, nichtbeamteten Notars nicht auch noch den Personen ermöglicht hätte, die Irgendwo jedenfalls mußte eine feste Grenze gezogen werden«, Baß das Gesetz sich dafür entschieden hat, für die Verleihung einer Notarstelle zwar noch Anwärter zuzulassen, die bereits die Befähigung für die "Anstellung" als Bezirksnotar besitzen, nicht aber auch solche Personen, die nach der Ablegung der Notariatsprüfung den für die Ernennung zu dem Bezirksnotar erforderlichen, in gehobenen Justizdienst abzuleistenden weiteren Anwärterdienst nicht erfüllt oder - wie der Antragsteller -nicht einmal angetreten haben, kann aus Rechtsgründen, insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, , nicht beanstandet werden«, 3o Nach allem liegen, v/ie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, in der Person des Antragstellers nicht die vom Gesetz für die Ernennung zu dem öffentlichen Notar verlangten Voraussetzungen vor«.

Schlagwörter

VorschriftNotarBezirksnotarBefähigungBNotOPrüfungAmt

Volltext der Entscheidung

2037 024 ^ BUNDESGERICHTSHOF HotZ 2/68 BESCHLUSS in dem Vorfahren des Hotariatspraktikanten Wilhelm G- Straß - Verfahrenobevollmächtigte: Rechtsanwältin in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg plat s^, wegen Bestellung zu dem öffentlichen Notar 2 1 per Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20o Januar 1969 unter Mitv/irlcung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts und Notars Wolff, der Bundesrichter Dr„ Arndt und Börtzler sowie des Notars Dr. Becker nach mündlicher Verhandlung Beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart, Senat für Notarsachen, vom 9» Mai 1968 wird zurückgewiesen« Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels su tragen und die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dem Beschwerdegegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind» Per Geschäftswert wird auf 30<,000 DM festgesetzte G rü n d e : Der im Jahre 1924 geborene Antragsteller wurde 1942 während seiner Ausbildung auf der Oberschule zu dem Kriegsdienst einberufeno Am 1« November 1949 kehrte er aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück, Nach einer anschließenden Erholungszeit setzte er den Besuch der Oberschule bis zu dem September 1950 fort» Am 1. Oktober 1950 wurde er als Notariatskandidat in den staatlichen Dienst übernommen,, Im Herbst 1955 bestand er die Prüfung für den gehobenen Justizdienst - die württembergische Notariatsprüfung - mit der Note befriedigend (3 a mitte) und schied dann aus dem Beamtenverhältnis aus« Seitdem arbeitet er, von einer 14-monatigen Tätigkeit als Versicherungsangestellter abgesehen, bei einem Öffentlichen Notar in Esslingen» Im Dezember 1964 bewarb er sich um die zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Stelle eines hauptberuflichen Öffentlichen Notars in Ulm« Durch Bescheid des Antrags-gegners vom 1. April 1965 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte; zu dem Notar in Ulm sei inzwischen der Justizoberinspektor Schmidgall bestellt worden« Vorher hatte der Antragsgegner in einem Aktenvermerk, von welchem der Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten und zu welchem als dem eigentlichen Streitstoff er sich in beiden Rechtszügen eingehend geäußert hat, seine Auffassung dahin niedergelegt, daß die Bewerbung des Antragstellers aus scheid e, "da er wieder Bezirksnotar noch sonst Beamter im Justizdienst ist'1; auch stehe er "unter Abwägung aller umstände mit Rücksicht auf seine Prüfungsnote " einem anderen Bewerber nach« Gegen den ablehnenden Bescheid suchte der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nach« Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen« Es hat dargelegt, der Antragsteller erfülle die in § 114 Abs« 3 BNotO aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zu dem hauptberuflichen (nichtbeamteten) Notar nicht« 11 Zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" im Sinne des § 114 Abs« 3 BNotO sei nicht schon, wer die württembergische 3U Notariatsprüfung bestanden habe, sondern nur derjenige, der darüber hinaus sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe bewährt und anschließlich mindestens ein Jahr im Eingangsant seiner Laufbahn zugebracht habe» Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Bas Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründete 1, Die Vorschrift des § 114 BNotO trägt den Verhältnissen Rechnung, wie sie sich in dem zu dem ehemaligen Land Württemberg gehörenden Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart geschichtlich entwickelt haben» In diesem Bezirk können sowohl Nurnotare (§3 Abs» 1 BNotO) als auch Anwaltsnotare (§3 Abs» 2 BNotO) bestellt werden, die beide die Befähigung zu dem Richteramt besitzen müssen (§ 5 BNotO)» Außerdem gibt es aber auch, und zwar in der weit über-wiegenden Mehrzahl, die Bezirksnotare, für die"dieses Gesetz" (die Bundesnotarordnung) nicht gilt» Die Bezirks-notare besitzen nicht - oder mindestens in der Regel nicht -die Befähigung zu dem Richteramt <, Sie sind nicht "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes" (§1 BNotO), sondern Landesbeamte, auf die die bearatenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg anzuwenden sind; ihnen sind außer den eigentlichen Notariatsgeschäften zugleich auch andere, meist richterliche Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen (vgl» Seybold/ Hornig BNotO 4» Aufl», § 3 Rz 14 and 15 sowie § 114 Rzl ff)» Zu "Notaren nach diesem Gesetz" (der BundesnotarOrdnung) können schließlich im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotare befähigt sind (§ 114 Abs» 3 BNotO)» Ist jemand nach dieser Vor-schritt zu dem Notar bestellt, so hat er in jeder Hinsicht alle die Rechte und Pflichten, welche die Bundesnotarordnung für den Notar begründet» Zur Ernennung zu dem haupt-beruflichen, nichtbeamteten Notar kommt aber nach dieser Vorschrift - die, wie schon erwähnt, die Möglichkeit der ui> mittelbaren Anwendung der §§ 3 ff BNotO unberührt läßt - nur Betracht, wer entweder bereits zu dem Bezirksnotar ernannt ist . fl oder wer "nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" ist» . Baß im Oberlandesgerichtsbezirk: Stuttgart diese verschiedenen Notariatsformen nebeneinander bestehen können und daf3 an ihnen ohne ausdrückliche Zustimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg nichts geändert werden darf, ist verfassungsrechtlich garantiert (Art» 138 00)» j 2» Der Antragsteller meint, die Vorschrift in § 114 Abs. 3 BNotO (wonach zu Notaren solche "Anwärter" bestellt werden dürfen, die nach den geltenden Bestimmungen "zur | Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind") besage nichts anderes, als es in dem Art» 98 Abs» 1 des Württ» Ausführungs-gesetzos zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1931 bestimmt war. Bort war vorgesehen, daß das Justizministerien das Amt eines öffentlichen Notars, soweit hierfür neben den Bezirksnotaren ein Bedürfnis besteht, solchen reichs-angehörigen Personen übertragen kann, die zu dem Richteramt befähigt sind "oder die Prüfung für den mittleren Justizdienst in Württemberg bestanden haben". Die Befähigung zur 6 *6 'Anstellung als Bezirksnotar (so § 114 Abs» 3 BNotO) sei also gleichbedeutend mit dem Bestehen der .-Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst in Württemberg (so Art. 98 Abs«, 1 WürttAGBGB) * Auch der beschließende Senat habe in der Entscheidung NotZ 3/64 vom 30e November 1964 (DNotZ 1965, 239) schon erklärt, daß der Art«, 98 Abs. 1 WürttAGBGB "der Sache nach noch heute maßgeblich" sei. Der Senat kann, in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem Oberlandesgericht, dieser Auffassung in mehrfacher Hinsicht nicht zustimmen. a) Der Senat hat sich nie auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB noch geltendes Hecht sei oder auch nur ganz allgemein "der Sache nach weiterhin maßgeblich" sei. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB mit dem Inkrafttreten der Eeichs-notarordnung - dem 1. Juli 1937 - durch deren § 75 außer Kraft gesetzt und seitdem nicht wieder in Wirksamkeit gesetzt worden ist. Mit seinem Beschluß vom 30. November 1964 mußte und wollte der Senat dazu nur folgendes sagen: Wenn schon im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart die notariellen Geschäfte weit überwiegend den Bezirksnotaren übertragen sind, daneben aber auch in geringerem Umfang sowohl Anwaltsnotare wie - gemäß § 3 Abs. 1 und nach § 114 Abs. 3 BNotO - Nurnotare bestellt werden können, so muß - ebenso wie früher nach Art. 98 Abs«, 1 WürttAGBGB -ein gewisses zahlenmäßiges Verhältnis zwischen diesen einzelnen Notarsgruppen hergestcllt werden; es ist deswegen "der Sache nach" unvermeidlich, daß im Einzelfall geprüft wird, ob ein Bedürfnis dafür besteht, einen Nurnotar der einen oder anderen Art oder einen Anwaltsnotar zu bestellen. b) Die Bestimmung in § 114 Abs« 3 BNotO von den "Anwärtern, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind", muß aber auch nicht unmittelbar so verstanden werden, wie der Antragsteller meint» Der § 114 Abs» 3 BNotO entspricht vollkommen dem § 85 Abs» 2 KNotO. Der Verordnungsgeber der Reichsnotarordnung hat die in dem aufgehobenen Art» 98 Abs» 1 WürttAGBGB aufgestellte. Voraussetzung für die Bestellung zu dem Notar, der Bev/erber müsse "die Prüfung für den gehobenen (früher | den mittleren) Justizdienst in Württemberg bestanden" haben, nicht unverändert übernommen» Wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Ausbildungsund Prüfungsvorsehriften war diese j Änderung nicht geboten» Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst waren auch nach der "Verreichlichung der Justiz, insbesondere beim Erlaß und Inkrafttreten der Reichsnotarordnung, noch nicht reichsrechtlich geregelt» In Württemberg wurde zunächst die schon beim Erlaß des Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26» November 1931 maßgebende Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 8» Juli 1931 (RegBl» S. 328) nebst der zu ihrem Vollzug erlassenen Verordnung des v/ürttembergi sehen Justizministeriums über die Ausbi.1 dung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst vom 4» September 1931 (Antsbl» S» 79) weiter angewendet» Die Verordnung vom 8» Juli 1931 bestimmte in ihrem § 1: "Das Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst verleiht die Befähigung für alle Stellen in der Justizverwaltung, die nicht die Befähigung zu dem höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst erfordern; außerdem befähigt es zu dem Amt des Öffentlichen Notars"» Reichsrechtlich sind Ausbildungsund Prüfungsvorschriften für den gehobenen Justizdienst erst we- sentlich später erlassen worden, nämlich - abgesehen von der Ausbildungsordnung für die Amtsanwälte (AV des RJM vom 20» Januar 1940, DJ S. 179) - die Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger, die die Voraussetzungen der Ernennung zu dem planmäßigen Beamten des gehobenen Justizdienstes regelte, durch AV des RJM vom 26, Februar 1941 (DJ So 282)» Für die Auslegung der Reichsnotarordnung können diese Vorschriften und erst recht die später, nach dem Kriege, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar keine Bedeutung haben« Allerdings ist zu bedenken, daß zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsnotarordnung in Aussicht genommen war, in absehbarer Seit das Amt und die Tätigkeit des Bezirksnotars in 'Württemberg wegfallen zu lassen» Dieser Wegfall würde bedingt haben, daß auch in Württemberg die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst nicht mehr besonders auf die Bedürfnisse des Bezirksnotariats zugeschnitten bleiben konnten Wenn dem schon die Reichsnotarordnung Rechnung tragen wollte, konnte sie in ihren § 85 Abs« 2 nicht darauf abstellen, ob jemand "die Prüfung für den gehobenen (den mittleren) Justizdienst in Württemberg bestanden" habe« Aber auch in diesem Falle hätte es, wenn man für die Inhaber bereits erreichter Rechtspositionen den Inhalt des Art* 98 Abs« 1 WürttAGBGB unverändert hätte beibehalten wollen, ausgereicht und nahegelegen, etwa zu sagen, daß zu dem öffentlichen Notar auch bestellt werden könne, wer "die die Befähigung zu dem Amt des Bezirksnotars verleihende Prüfung in Württemberg (oder im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) bestanden" habe. Wenn demgegenüber der § 85 Abs, 2 RNotO nicht mehr auf das Bestehen einer Prüfung, sondern darauf abgestellt hat, daß der Notarbewerber "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt” sein müsse, so liegt die Annahme nahe, daß der Verordnungsgeber der Reichsnotarordnung die früher in Art» 98 Abs« 1 WürttAGBGB aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zu dem öffentlichen Notar nicht mehr als ausreichend angesehen hat und die Bestellung von einer engeren Voraussetzung abhängig machen wollte» Bas trägt auch der Tatsache Rechnung, daß von jeher in Württemberg schon das Amt des Bezirksnotars als eine der höchsten Beamtenstellen angesehen wurde, die ein Beamter des gehobenen (früher des mittleren) Justizdienstes im Beförderungsweg erreichen konnteo Bas noch höher bewertete Amt des öffentlichen, nich beamteten Notars sollte, aber - außer den VollJuristen, die nach den allgemeinen Bestimmungen der Reichsnotarordnung dafür in Betracht kamen..- nur den Bezirksnotaren und denjenigen Personen, die ihnen nach ihrer Ausbildung und ihren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in etwa gleichkamen, Vorbehalten sein» In diesem Sinne ist jedenfalls - wie der Antragsgegner ohne Widerspruch des Antragstellers glaubhaft vorgetragen hatder § 85 Abs» 2 RNotO und später der ihm inhaltlich gleichkommende § 114 Abs« 3 BNotO von den für die Bestellung von Notaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart zuständigen Stellen immer verstanden und gehandhabt worden» So haben insbesondere seit der Bildung der Länder Württemberg-Baden und Baden-Württemberg die Justizministerien dieser Länder ausnahmslos die Vorschriften des § 85 Abs»2 RNotO und des § 114 Abs» 3 BNotO verstanden und angewendet» Biese gleichbleibende Auslegung durch das in erster Linie zur Anwendung dieser Gesetzesvorschriften berufene Justizministerium verdient in besonderem Maße Beachtung» Diese Auslegung wird auch folgenden Erwägungen gerecht: Nach den heim Inkrafttreten der Reichsnotarordnung im Jahre 1937 in Württemberg geltenden Bestimmungen war der Notariatspraktikant, der durch das Bestehen der in den Verordnungen vom 8„ Juli 1931 (RegBlo S» 328) und vom 4o September 1931 (AmtsBlo S„ 79) vorgesehenen Prüfung die Befähigung zur Verwendung im mittleren (-gehobenen) Justizdienst und zugleich zu dem Amt des Öffentlichen Notars erworben hatte, noch nicht ohne weiteres nzur Anstellung*1 als Bezirksnotar befähigt« Der Bezirksnotar war und ist ein "Laufbahnbeamter"; das Amt des Bezirksnotars wird in einer ’'Laufbahn'1 erworben« Nach dem zur Zeit geltenden Recht ist dies in der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung "für die Laufbahn" des Besirksnotars vom 14« März 1968 (GesBlo 119) klar zu dem Ausdruck gebracht (vgl« auch die vom baden-württembergischen Justizministerium erlassene Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Rechtspfleger vom 1« März 1962 -Die Justiz S« 66 § 1 Abo« 2)» Die Ernennung zu dem Bezirks- notar setzt voraus, daß der Anwärter zunächst gewisse Zeit als Justi2inspektor tätig gewesen ist, wofür er die Befähigung ebenfalls erst mit dem Bestehen der Notariatsprüfung erlangt hat« Das entspricht den Vorschriften des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes vom 1« August 1962 (GesBlo S« 89) und seiner Neufassung vom 9° Juli 1968 (GesBl. So 259)p jeweils § 6 Aba» 1 Ir, 3? § 8 Abs» 1 Ir. 3 (Bewährung als Laufbahnbewerber "nach Ablegung der vorge-schriobenen oder üblichen Prüfungen in einer Probezeit**), §§ 24 und 29» Nach § 24 kann die für die Laufbahn des gehobenen Justizdiensteo regelmäßig auf zwei Jahre und sechs Monate bemessene Probezeit zwar abgekürzt, aber nicht ganz erlassen werden» 11 Freilich können neben Laufbahnbewerbern nach § 6 Abs» 2 des bad»-württ» LBG ausnahmsweise auch ’’andere Bewerber” in das Beamtenverhältnis berufen werden. Bei ihnen ist die Befähigung durch den Landespersonalausschuß fest-zuötellen (§ 26)«. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für eine Berufung des Antragstellers zu dem öffentlichen Notar, also nicht ins Beamtenverhältnis, der Landespersonalausschuß tätig werden könnte» Im übrigen ist eine Probezeit im öffentlichen Dienst auch für die ‘änderen Bewerber” unerläßlich (§ 27), Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Sinne des § 114 Abo» 3 BNotO als ’’Anwärter, der zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt ist”, angesehen werden» Nicht anders war es aber auch schon beim Inkrafttreten der Reichsnotarordnung, obwohl in den damals geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich von der ’’Laufbahn” des Bezirksnotara die Rede war» Mit der Verordnung über di( Ausbildung und Prüfung vom 14» März 1968 sollte insov/eit nicht eine sachliche Änderung eingeführt werden und ist eii solche nicht bewirkt worden» Es sollte nur der Zustand, wie er seit langem bestanden hatte, klarer umrissen und den Vorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Landesbeamtengesetzes vom 1» August 1962, seinen §§ 6, 8 und 24, angepaßt werden» Auch 1937 war es “nach den württembergi-schen Bestimmungen” ausgeschlossen, daß ein Notariats-."'. Praktikant, der eben erst die Notariatsprüfung bestanden hatte, sofort ohne weitere Bewährung im gehobenen Justizdienst in die Beförderungsstclle eines Bezirksnotars beruf« wurde» Dieser durch § 75 und § 85 Abs» 2 RNotO eingeführte R< sustand ist durch das Inkrafttreten der Bundesnotarordnung kraft seines § 114 Abs» 3 nicht berührt worden» 12 Die von Antragsgegner vorgenommene Auslegung trägt zugleich in angemessenen, ausreichenden Maße dem Umstand Rechnung, daß zur Zeit der Schaffung der Reichsnotarordnung der Wegfall der Einrichtung des Bezirksnotariats in Aussicht genommen war, Damit ist nämlich erreicht worden, daß denjenigen Personen, die nicht nur die Notariatsprüfung Bestanden, sondern auch die notwendige weitere, innerhalb des gehobenen Justizdienstes abzuleistende Beam-tenzoit schon damals erfüllt halten oder doch vor der Aufhebung des Bezirksnotariats erfüllt haben würden, ihre einmal erworbene "AnwartSchaft" darauf, daß sie zu gegebener Zeit öffentliche Notare werden könnten, erhalten blieb» Wer aber beim in Aussicht genommenen Wegfall des Bezirksnotariats die "Anwartschaft" auf die Anstellung als Bezirksnotar noch nicht dadurch erreicht haben würde, daß er nach dem Bestehen der Prüfung auch die notwendige weitere Zeit im gehobenen Justizdienst abgeleistet haben würde, dem konnte beim beabsichtigten Wegfall des Bezirksnotariats auch die noch gar nicht erreichte Anwartschaft auf die Bestellung zu dem öffentlichen Notar nicht entzogen werden» Nach allem besteht kein berechtigter Anlaß, die vom Antragogegner und seinen Vorgängern seit nunmehr rund 30 Jahren gleichbleibend vertretene Auslegung des § 85 Abs» 2 RNotO und des § 114 Abs» 3 BNotO rechtlich zu mißbilligen» c) 'Wird so zwischen der "Befähigung zu dem Amt des Be-zirksnotars" und der "Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar" unterschiedon, so steht dies damit in Einklang, wie cs sich - von den Sondervorschriften der §§ 114, 115 BHotO abgesehen - mit der Fähigkeit zur Bestellung zu dem Notar (sowohl zu dem Nurnotar nach § 3 Abs» 1 als auch zu dem Anwaltsnotar nach § 3 Abs» 2 BNotO) verhält, die gemäß § 5 BNotO in Verbindung mit § 5 BRiG durch das Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung erworben wird* Wer diese zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat und damit auch für das Amt des Notars befähigt ist;, kann trotzdem nicht sofort Notar werden. In den Gebieten des Nurnotariats soll er danach erst noch einen dreijährigen An-wärterdienot ableisten (§ 7 Abo» 1 BNotO)» In den Gebieten des Anwaltsnotariats muß er regelmäßig (gemäß § 4 Albs« 2 BITotO und den Vorschriften der einzelnen Bänder) erst eine mehrjährige Wartezeit als Rechtsanwalt ablaufen lassen» d) Ber Antragsteller kann auch daraus nichts für sich ^ herleitenp daß er, wie er vorträgt, schon mehrfach zu dem Vertreter von Notaren bestellt worden ist» Zwar darf zu dem Notarvertreter nur bestellt werden, "wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden" (§ 39 Abc«, 3 Satz 1 BNotO) » In dieser Vorschrift ist aber nicht wie in § 114 Abs» 3 BNotO von der Befähigung "zur Anstellung" als Notar die Rede» Daß abstrakt die "Fähigkeit, daenAmt eines Notars zu bekleiden", durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung erworben wird, ist unzweifelhaft» Vielfach ist aber atich sonst die Vertretung von im öffentlichen Bienst stehen* den oder in öffentlich-rechtlich geregelten Stellungen befindlichen Personen durch solche Personen zulässig, die < selbst nicht die betreffende Stellung einnehmen könnten» So setzt z» B» die Zulassung als Rechtsanwalt die Befähigung zu dem Richteramt voraus (§4 BRAO); zu dem Vertreter eines Rechtsanwalts kann aber auch ein Referendar bestellt werden (§ 53 Abs» 4 Satz 2 BRAO), der die Befähigung zu dem Richteramt nicht besitzt» Auch kann gemäß § 39 Abs» 3 Satz 2 Halbsatz 2BNotO als ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars schlechthin ein Rechtsanwalt bestellt werden, auch ein solcher Rechtsanwalt, der mangels Erfüllung der gemäß § 4 Abs» 2 BITotO verlangten Wartezeit nicht selbst zu dem Anwaltsnotar bestellt werden dürfte» e) Gegen diese durch § 114 Abs» 3 BNotQ getroffene Regelung und ihre Handhabung in dem dargelegten Sinne bestehen auch entgegen der Meinung des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken» Der Gleichheitsgrundsatz (Art» 3 GG) ist nicht verletzt» Durch die Regelung nach § 114 Abs» 3 BNotO wird lediglich in zulässiger Weise Ungleiches verschieden. Gleiches aber gleich behandelt» Niemand wird durch sie gegenüber anderen, die sich in der gleichen Lage wie er befinden, bevorzugt oder benachteiligt» Auch das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art» 12 GG) steht der dargelcgten Regelung nicht entgegen» Der Notarsberuf ist einer der “staatlich gebundenen Berufe” (BVerfGE 7, 377, 397; 11, 40), dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgeltend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 31, 179? 183; 38, 228, 236)» Grundsätzlich gibt die Bundesnotarordnung den Zugang zu dem Notarsberuf nur solchen Personen frei, die die Befähigung zu dem Richteramt erworben haben» Es ist schon eine wesentliche Erweiterung dieses Grundsatzes, daß im Oberlandesgerichtobczirk Stuttgart der geschichtlichen Entwicklung ’wegen, die sich offenbar bewährt und jedenfalls keine wesentlichen Mängel gezeitigt hat, auch Bezirksnotare zugclasocn sind und Notare als “unabhängige Träger eines Öffentlichen Amtes” werden können» Es hätte nicht beanstandet werden können, wenn es das Gesotz dabei belassen und die Verleihung der Stelle eines Öffentlichen, nichtbeamteten Notars nicht auch noch den Personen ermöglicht hätte, die 15 - noch nicht Bezirksnotare geworden sind. Irgendwo jedenfalls mußte eine feste Grenze gezogen werden«, Baß das Gesetz sich dafür entschieden hat, für die Verleihung einer Notarstelle zwar noch Anwärter zuzulassen, die bereits die Befähigung für die "Anstellung" als Bezirksnotar besitzen, nicht aber auch solche Personen, die nach der Ablegung der Notariatsprüfung den für die Ernennung zu dem Bezirksnotar erforderlichen, in gehobenen Justizdienst abzuleistenden weiteren Anwärterdienst nicht erfüllt oder - wie der Antragsteller -nicht einmal angetreten haben, kann aus Rechtsgründen, insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, , nicht beanstandet werden«, 3o Nach allem liegen, v/ie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, in der Person des Antragstellers nicht die vom Gesetz für die Ernennung zu dem öffentlichen Notar verlangten Voraussetzungen vor«. Der Antragsgegner hat somit die Bewerbung des Antragstellers rechtsirrtumsfrei abgelehnto 16 Dor Senat braucht daher ebensowenig wie das Ober-landeogericht auf die vom Antragsgegner gegebene und vom Antragsteller beanstandete Hilfserwägung einzugehen? dem Antragsteller habe, wenn seine Ernennung rechtlich möglich gewesen wäre, jedenfalls der tatsächlich zu dem Zuge gekommene Mitbewerber vorgesogen werden dürfen» Glanzmann WoIff Dr» Arndt Bortzier Br» Becker