BGH · NotZ 2/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen Bayerische Staatsministerium der Justiz in Antragsgegner und Beschv/erdegegner, wegen Übernahme in den Anwärterdienst als RotarassesGor. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Hechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf Assessoren aus früheren Prüfungen werde nur zurückgegriffen, wenn jeweils nach Abschluß der folgenden Prüfungen - nächstmal3 der Staatsprüfung 1965/1 - der Nachwuchsbedarf aus dem laufenden Prüfungsverfahren nicht mit gut geeigneten Bewerbern gedeckt werden könne oder wenn zwischen den Prüfungsterroinen 1 Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewieseno Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Io Der Senat hatte in seiner Sitzung vom 13« Februar 1967 in einer Sache (NotZ 3/66} zu entscheiden, in der im Lande Nordrhein-Westfalen ein Assessor mehr als ein Viertel Jahr nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung um seine Über- nähme in den Anwärterdienst als Notarassessor nachgesucht und in dem die LandesJustizverwaltung wegen Verspätung der Antragstcllung das Gesuch abgelehnt hatteo Der Antrag des Assessors auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde blieben erfolglos* Der Senat hat seinem Beschluß, der zur Veröffentlichung vorgesehen ist, folgenden Leitsatz vorangestellt; Es enthält keinen Ermessens-fehlcr, wenn sie dabei vorschreibt, daß Anträge auf Übernahme innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt und spätere Anträge nur bei triftigen Gründen für die Verzögerung berücksichtigt werden.” b} Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers - kein Anhalt dafür besteht, daß der Antragsgegner bei der Ablehnung des Gesuchs sein Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Weise angewendet hätte. In Bayern werden, anders als in Nordrhein-Westfalen und den übrigen Bundesländern, die zur zweiten Staatsprüfung heranstehenden Rechtsreferendare nicht in kleinen Gruppen, .jcd'ecnal sobald einige Bewerber ihre Meldung zur Prüfung abgegeben haben, dem Prüfungsverfahren unterworfen. In Nordrhein-Westfalen und den übrigen Bundesländern, in denen nicht in diesem Sinne einheitliche Prüfungen stattfinden, kann naturgemäß dadurch, daß die Assessoren alsbald nach der Prüfung ihre Be-v/erbungsgesuche einzureichen haben, die sachgerechte Auswahl unter einer großen Zahl von Bewerbern eines bestimmten Prüfungszeitraums nicht in dem Maße erreicht oder erleichtert v/erden, wie es in Bayern der Pall ist. Trotzdem ist in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben (§2 Abso 2 der AV des JM über Angelegenheiten der Notare vom 11o April 1961, JMB1 So 97), daß die Assessoren ihre Anträge auf Übernahme in den Anv/ärterdienst als Notarassessor innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung stellen müssen und daß spätere Anträge nur bei triftigen Gründen für die Verzögerung berücksichtigt werderio Baß diese Regelung getroffen worden ist und beachtet v/ird, hat der Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 13° Februar 196? Bie entsprechende Vorschrift hat der Antragsgegner in Abschnitt I A Nr. 2 der Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare vom 31« Mai 1957 (BayBSVJu III, 310) erlassen» Bort ist bestimmt, daß mit Rücksicht auf den nur sehr geringen Bedarf neue Bewerber (um Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor) nur in beschränkter Anzahl aus dem Nachwuchs übernommen werden und daß Gesuche um Übernahme "unmittelbar nach dem Bestehen der Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift können v/egen ihrer Unbestimmtheit, faßt man die Vorschrift für sich allein ins Auge, rechtliche Bedenken erhoben v/erden, die der Antragsteller auch geltend macht« Sicher ist jedenfalls, daß nicht verlangt werden kann, daß der Assessor sein Bewerbungsgesuch etv/a am nächsten Tage, nachdem er die Prüfung bestanden hat, einreicht« Dem Assessor muß eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungsfrist belassen werden. das nach Ablauf von drei Monaten seit dem Bestehen der Prüfung noch nicht gestellt war, brauchte der Antragsgegner jedenfalls nach Abschnitt I A Nr* 2 der Bekanntmachung vom 51« Mai 1957 und nach seiner ständigen Verwaltungsübung nicht mehr zu berücksichtigen«. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller auf die Fälle der Notarassessoren PflllHP und Dr* A^^hingev/iesen* Daraus kann er aber nichts herleiten; sie liegen anders als sein eigener Fall. dieses Jahres um die Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor beworben und ist gleichwohl übernommen worden» Er hatte aber die Prüfung mit der vorzüglichen Note 1 bestanden* Es kann - der Antragsteller hat das selbst ausdrücklich eingeräumt - nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Justizverwaltung die Bewerbung eines so besonders vorzüglich geeigneten Bewerbers noch zu einem Zeitpunkt entgegennimmt3 zu dem sie dies bei anderen, wenn auch an sich gut geeigneten Bewerbern, ablehnt * er die Bekanntmachung vom 31» Mai 1957 nicht gekannt habe oder daß er aus ihr nicht habe entnehmen können, bis wann er sein Bewerbungsgesueh stellen müsse« Insoweit gilt ebenfalls, v;as der Senat in seinem Beschluß vom 13« Pebruar 1967 ausgeführt hat« Von dem Antragsteller, der im Zeitpunkt seiner Staatsprüfung bereits 28 Jahre alt war, konnte erwartet und verlangt werden, daß er, wenn er überhaupt Interesse am Eintritt in den Notardienst hatte, sich spätestens innerhalb eines Monats nach der Prüfung beim Staatsministerium der Justiz oder beim Präsidenten der Landesnotarkammei* Bayern nach den bestehenden Aussichten und den zu beachtenden Bedingungen für eine Bewerbung erkundigte* Dabei hätte er ^ Der Abschnitt I A Nr« 2 der bayerischen Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare sowie die ihm entsprechende Verwaltungsübung des Antragsgegners sind somit, soweit sie im Falle des Antragstellers angewendet worden sind, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausgorichtet und lassen auch sonst keinen Ermessensfehler erkennen» Ob eine andersartige Ausübung des Ermessens zu ebenfalls befriedigenden, vielleicht sogar zu besseren Ergebnissen führen würde, haben die Gerichte nicht nachzuprüfen» Die Gerichte dürfen nicht das Ermessen der Verwaltungsbehörde durch ihr eigenes ersetzen« c) Der Antragsgegner räumt ein, daß in der Zeit von Herbst 1961 bis Frühjahr 1963 insgesamt vier Bewerber noch in den notarischen Anwärterdienot übernommen wurden, die ihre Bewerbungsgesuche nicht alsbald nach dem Bestehen ihrer Prüfung, sondern erst nach dem Abschluß des Prüfungsverfahrens der folgenden Halbjahresprüfung Qhne Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner vorgetragen, daß er die Regelung in Abschnitt I A Nr. 2 der Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare vom 31» Mai 1957 als verbindlich ansieht, daß er danach verfährt und daß es seit März 1963 in Eayern - von dem oben erwähnten Fall des Dr« Asam abgesehen - keine Ausnahme von diesem Auswahlgrundsatz mehr gegeben hat; dementsprechend sind 3eit März 1963 ausnahmslos Bewerber aus früheren Prüfungen zurückgewiesen worden« Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner auch im Falle des Antragstellers so verfahren ist«

Schlagwörter

BewerberGesuchStaatsprüfungAntragsgegnerPrüfungAssessor

Volltext der Entscheidung

2037 030 BUNDESGERICHTSHOF IlotZ 2/67 BESCHLUSS in dem Verfahren de^Regierungsrate Y/.olfgang ./^J^straße^P in (J 9 - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen Bayerische Staatsministerium der Justiz in Antragsgegner und Beschv/erdegegner, wegen Übernahme in den Anwärterdienst als RotarassesGor. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Hechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München, Senat für Notarsachen, vom 27« Dezember 1966 wird zurückgewiesen « Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten» Der Geschäftsv/ert wird auf 15*000 DM festgesetzt» Gründe : Io Der 1936 geborene Antragsteller hat in München am 6. April 1965 die zweite juristische Staatsprüfung - die Prüfung 1964/11 - mit der Note 2,95 (- gut) und der Platzziffer 4 unter 230 Teilnehmern bestanden» Seit dein 1c Juni 1965 ist er in der inneren Verwaltung des Freistaates Bayern tätig und zwar vom 1. Juni 1966 an als Regierungsrat im Bayerischen Staatsministeriura des Innern» Am 27o August 1965 sprach er erstmals bei dem zuständigen Referenten des Antragsgegners vor und teilte mit, daß er seine Übernahme als Notarassessor anstrobe. Er wurde darauf hingewiesen, daß die Einstellung von Anwärtern aus der Staatsprüfung 1964/11 längst abgeschlossen 3ei; der Bedarf an Notarassessoren sei inzwischen gedeckt. Auf Assessoren aus früheren Prüfungen werde nur zurückgegriffen, wenn jeweils nach Abschluß der folgenden Prüfungen - nächstmal3 der Staatsprüfung 1965/1 - der Nachwuchsbedarf aus dem laufenden Prüfungsverfahren nicht mit gut geeigneten Bewerbern gedeckt werden könne oder wenn zwischen den Prüfungsterroinen 1 unerwartet ein stärkerer Nachwuchsbedarf eintrete. Am 12. Oktober 1965 9 4° November 1965 und 25» Mai 1966 wiederholte der Antragsteller seine Besuche bei dem Referenten des Antragsgegners; er wurde jedesmal im selben Sinne beschieden* Am 26o Mai 1966 ging bei dem Antragsgegner das schriftliche, mit dem 16. Mai 1966 datierte Gesuch des Antragstellers um Übernahme in den notarischen Anwärterdienst ein* Die dazu eingeholte Stellungnahme des Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern sprach sich gegen die Uber-nähme des Antragstellers aus, und zwar in erster Linie deshalb, weil der Antragsteller aus dem Examenstermin 1964/11 stamme* Darauf wies der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers rnit Bescheid vom 28. Juni 1966 zurück* Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt: Der Bedarf an Notarassessoren habe mit geeigneten Bewerbern aus der laufenden Prüfung - der zweiten juristischen Staatsprüfung I965/II - gedeckt werden können. Aus grundsätzlichen Erwägungen sei daher auf Assessoren aus früheren Prüfungen nicht zurückgegriffen worden, um die Ausnichten des besonders starken Prüfungsjahrgang3 1965/11 nicht zu beeinträchtigen.» Nicht nur aus Gründen eines möglichst geradlinigen Altersaufbaus, sondern auch in Interesse der Einhaltung des Wettbewerbsprinzips sollten die Nachwuchskräfte für den Notardienst jeweils aus der laufenden Prüfung genommen werden. Gegen diese Verfügung beantragte der Antragsteller formund fristgerecht gerichtliche Entscheidung. Er meint, die Verfügung beschränke ihn entgegen den Verfassungsgrundsätzen des Art. 12 Abs. 1 und des Art. 33 Abo. 2 GG sowie des Art. 94 Ab3. 2 BayVerf. unzulässig in seinen Grundrechten; außerdem sei die Abweisung seines Gesuchs aus dem bloßen Grunde, daß er die Prüfung bereits im Jahre 1965 abgelegt habe, ermessensfehlerhaft o Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewieseno Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet * II. Io Der Senat hatte in seiner Sitzung vom 13« Februar 1967 in einer Sache (NotZ 3/66} zu entscheiden, in der im Lande Nordrhein-Westfalen ein Assessor mehr als ein Viertel Jahr nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung um seine Über- nähme in den Anwärterdienst als Notarassessor nachgesucht und in dem die LandesJustizverwaltung wegen Verspätung der Antragstcllung das Gesuch abgelehnt hatteo Der Antrag des Assessors auf gerichtliche Entscheidung und seine sofortige Beschwerde blieben erfolglos* Der Senat hat seinem Beschluß, der zur Veröffentlichung vorgesehen ist, folgenden Leitsatz vorangestellt; "Die LandesJustizverwaltung kann durch allgemeine Verwaltungsanweisungen Grundsätze festlegen, nach denen sie ihr Ermessen bei der Auswahl der Bewerber für das Amt eines Notaranwärters ausübt. Es enthält keinen Ermessens-fehlcr, wenn sie dabei vorschreibt, daß Anträge auf Übernahme innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt und spätere Anträge nur bei triftigen Gründen für die Verzögerung berücksichtigt werden.” 2. Es besteht kein Anlaß, Jetzt einen grundsätzlich anderen Standpunkt einzunehmen. a) In dem erwähnten Beschluß vom 13 <> Februar 196? hat es der Senat als eine bereits gefestigte, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stehende Rechtsprechung bezeichnet, daß der Notarberuf ein ’’staatlich gebundener Beruf” ist, für den nach Art. 33 Sonderregelungen unter Abweichungen von dem Grundsatz der Berufsfreihoit des Art. 12 GG erlassen werden dürfen (BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; BGHZ 37, 179, 1Ö3/184; 30, 208, 220/221; 38, 228}. Der Art. 94 Abs. 2 BayVerf. - soweit ihm überhaupt angesichts der bundesrechtlichen Vorschriften der Bundesnotarordnung Bedeutung zukoramt -ist in wesentlichen inhaltsgleich mit Art» 33 Abs. 2 GG; 6 aus ihm können keine abweichenden Folgerungen hergeleitet werden. In dem Beschluß vom 13* Februar 1967 ist, unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 38, 208 und DNotZ 1965, 186, auch dargelegt, daß die Sperrwirkung für den Zugang zu dem Dienst schon im Zeitpunkt des begehrten Eintritts in den Anwärter-dienst eintreten darf; schon der Zugang zu dem Anwärter-dienst darf "in entsprechender Weise reglementiertu, d.ho vom pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungsbehörde abhängig gemacht werden (BGIIZ 38, 208, 221), Der Antragsgegner hat sich also bei der Ablehnung des Gesuchs des Antragstellers in den Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten, b} Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers - kein Anhalt dafür besteht, daß der Antragsgegner bei der Ablehnung des Gesuchs sein Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Weise angewendet hätte. Die vom Oberlandesgericht angeführten Gründe stehen im wesentlichen mit der Begründung, die der Senat seinem Beschluß vom 13» Februar 1967 gegeben hat, im Einklang, Es besteht kein Anlaß, darauf nochmals im einzelnen einzugehen. Wegen der Besonderheiten des nordrhein-westfälischen und des bayerischen Prüfungsverfahrens und der - darauf beruhenden - von den Justizministerien in Nordrhein-Westfalen und in Bayern getroffenen Regelungen muß nur das Folgende bemerkt werden. In Bayern werden, anders als in Nordrhein-Westfalen und den übrigen Bundesländern, die zur zweiten Staatsprüfung heranstehenden Rechtsreferendare nicht in kleinen Gruppen, .jcd'ecnal sobald einige Bewerber ihre Meldung zur Prüfung abgegeben haben, dem Prüfungsverfahren unterworfen. Vielmehr beginnt in Bayern die zweite Staatsprüfung für alle Bewerber, die jeweils ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen und sich zur Prüfung gemeldet haben, mit der schriftlichen Prüfung alljährlich einheitlich einmal im Frühjahr und einmal im Herbst. Die Prüfungen werden beispielsweise für das Jahr 1967 mit "1967/1" und "1967/11" bezeichnet. Sobald die schriftlichen Arbeiten der sämtlichen Teilnehmer an der Frühjahrs- bzw. der Herbatprüfung von den Prüfern nachgeprüft und benotet 3ind, werden dann die mündlichen Prüfungstermine anberaumt, an denen im Zeitraum von wenigen Wochen alle Prüflinge (außer denen, die schon die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben) in kleinen Gruppen teilzunehmen haben. Darauf werden für sämtliche Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, die "Platzziffern" entsprechend der Reihenfolge der Gesamtprüfungsnoten der einzelnen Prüflinge festgelegt. Die Prüfungs-ergebnisae und die Platzziffern stellen dann ein wesentliches, wenn auch nicht das einzige, Merkmal dafür dar, welche von den Prüflingen, die sich um die Übernahme in den Dienst einer bestimmten Laufbahn (z.B, des Justizdienstes, des. Dienstes in der inneren Verwaltung oder des Notardienstes) bewerben, entsprechend dem jeweils bestehenden Bedarf an Nachwuchskräften in den betreffenden Dienst übernommen werden. Deswegen wird von den Anetellung3behörden Wert darauf gelegt und darf im Interesse der Auswahl der geeigneten Bewerber - hinsichtlich des Justizdienstes und des Notardienstes also im Interesse einer "geordneten Rechtspflege" - Wert darauf gelegt werden, daß sich die Assessoren alsbald nach der Prüfung dafür entscheiden, um welchen Dienst sie sich bewerben wollen, und daß sie ihre Bewerbungsgesuche bald einreichen» 8 In Nordrhein-Westfalen und den übrigen Bundesländern, in denen nicht in diesem Sinne einheitliche Prüfungen stattfinden, kann naturgemäß dadurch, daß die Assessoren alsbald nach der Prüfung ihre Be-v/erbungsgesuche einzureichen haben, die sachgerechte Auswahl unter einer großen Zahl von Bewerbern eines bestimmten Prüfungszeitraums nicht in dem Maße erreicht oder erleichtert v/erden, wie es in Bayern der Pall ist. Trotzdem ist in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben (§2 Abso 2 der AV des JM über Angelegenheiten der Notare vom 11o April 1961, JMB1 So 97), daß die Assessoren ihre Anträge auf Übernahme in den Anv/ärterdienst als Notarassessor innerhalb von drei Monaten seit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung stellen müssen und daß spätere Anträge nur bei triftigen Gründen für die Verzögerung berücksichtigt werderio Baß diese Regelung getroffen worden ist und beachtet v/ird, hat der Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 13° Februar 196? für unbedenklich erklärt» Angesichts der Besonderheiten des bayerischen Prüfungs Verfahrens und der Bedeutung, die der Festlegung der Platzziffern für die Auswahl der geeigneten Bewerber zu-kommt, können gegen eine der nordrhein-westfälisehen einigermaßen entsprechende Regelung um so weniger Bedenken erhoben v/erden» Bie entsprechende Vorschrift hat der Antragsgegner in Abschnitt I A Nr. 2 der Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare vom 31« Mai 1957 (BayBSVJu III, 310) erlassen» Bort ist bestimmt, daß mit Rücksicht auf den nur sehr geringen Bedarf neue Bewerber (um Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor) nur in beschränkter Anzahl aus dem Nachwuchs übernommen werden und daß Gesuche um Übernahme "unmittelbar nach dem Bestehen der i zweiten (großen) Staatsprüfung" an das Bayerische Staatsministerium der Justiz zu richten sind» Zweifelhaft kann es zwar sein, was es bedeutet, daß Übernahmegesuche "unmittelbar" nach dem Bestehen der Prüfung abgegeben v/erden müssen. Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift können v/egen ihrer Unbestimmtheit, faßt man die Vorschrift für sich allein ins Auge, rechtliche Bedenken erhoben v/erden, die der Antragsteller auch geltend macht« Sicher ist jedenfalls, daß nicht verlangt werden kann, daß der Assessor sein Bewerbungsgesuch etv/a am nächsten Tage, nachdem er die Prüfung bestanden hat, einreicht« Dem Assessor muß eine angemessene Überlegungs- und Entscheidungsfrist belassen werden. So verfährt aber auch der Antragsgegner in ständiger Verwaltungsübung. Er hat unv/idersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß er bei allen Staatsprüfungen im laufe der vergangenen Jahre jeweils erst geraume Zeit, nachdem die letzten Prüflinge die mündliche Prüfung abgelegt hatten und nachdem demgemäß die Platzziffern errechnet und bekanntgemacht waren, auf Grund der sämtlichen von den Prüflingen des betreffenden Prüfungahalb-jahres bis dahin eingegangenen Bewerbungen die für den Anwärterdienst am besten geeigneten Assessoren ausgewählt und übernommen hat. Damit ist es durchaus zu vereinbaren, daß der Antragsgegner auf einen Teil der jeweils zu besetzenden Anwärtersteilen schon vorher, während also die Bewerbungsfrist noch läuft, besonders geeignete Bewerber - z.B. Assessoren mit besonders guten Prüfungsergebniäsen - übernimmt. Die vorliegende Sache gibt dem Senat keinen Anlaß, die Länge der mindestens einzuhaltenden "Unmittelbarkeit s-"Prist ab Bestehen der Prüfung, innerhalb deren der Assessor sein Gesuch einreichen kann, nach Wochen 10 ( oder Monaten festzulegcn« Der Antragsteller? der die Prüfung am 6* April 1965 bestanden hat? hat erstmals arn 27 * August 1965 durch Vorsprache im Bayerischen Staatsministerium der Justiz sein Interesse an der Übernahme in den Notardienst bekundet o Inzwischen waren wesentlich mehr als drei Monate vergangen? nach deren Ablauf selbst unter den andersartigen Verhältnissen des Landes Nordrhein-V/e3tfalen ein Bev/erbungsgesuch nicht mehr einger-reicht werden kann» Bin Bev/erbungsgesuch? das nach Ablauf von drei Monaten seit dem Bestehen der Prüfung noch nicht gestellt war, brauchte der Antragsgegner jedenfalls nach Abschnitt I A Nr* 2 der Bekanntmachung vom 51« Mai 1957 und nach seiner ständigen Verwaltungsübung nicht mehr zu berücksichtigen«. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller auf die Fälle der Notarassessoren PflllHP und Dr* A^^hingev/iesen* Daraus kann er aber nichts herleiten; sie liegen anders als sein eigener Fall. PflHIV hat? ebenso wie der Antragsteller? die Staatsprüfung 1964/11 bestanden* Er wurde zwar später als die übrigen damals zu ernennenden Notarassessoren? die zu dem 1. Mai 1965 eingestellt wurden? übernommen? nämlich zu dem 15» Mai 1965; daraus und aus dem Umstand, daß die mündlichen Prüfungen für die Prüflinge aus der Halbjahresprüfung 1964/11 im März und April 1965 abgehalten wurden? ergibt sich aber? daß er seine Bewerbung wesentlich schneller (erheblich weniger als ein Viertel Jahr; nach dem Bestehen seiner Prüfung eingereicht hat als der Antragsteller« Dr* hat sich der Staatsprüfung 1966/11 unterzo- gen und die mündliche Prüfung im Frühjahr 1967 bestanden* Sr hat sich dann zwar erst? wie es der Antragsteller im Jahre 1965 getan hatte? erstmals im Monat August 11 dieses Jahres um die Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor beworben und ist gleichwohl übernommen worden» Er hatte aber die Prüfung mit der vorzüglichen Note 1 bestanden* Es kann - der Antragsteller hat das selbst ausdrücklich eingeräumt - nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden, daß die Justizverwaltung die Bewerbung eines so besonders vorzüglich geeigneten Bewerbers noch zu einem Zeitpunkt entgegennimmt3 zu dem sie dies bei anderen, wenn auch an sich gut geeigneten Bewerbern, ablehnt * Der Antragsteller kann auch nicht einwenden, daß ^ er die Bekanntmachung vom 31» Mai 1957 nicht gekannt habe oder daß er aus ihr nicht habe entnehmen können, bis wann er sein Bewerbungsgesueh stellen müsse« Insoweit gilt ebenfalls, v;as der Senat in seinem Beschluß vom 13« Pebruar 1967 ausgeführt hat« Von dem Antragsteller, der im Zeitpunkt seiner Staatsprüfung bereits 28 Jahre alt war, konnte erwartet und verlangt werden, daß er, wenn er überhaupt Interesse am Eintritt in den Notardienst hatte, sich spätestens innerhalb eines Monats nach der Prüfung beim Staatsministerium der Justiz oder beim Präsidenten der Landesnotarkammei* Bayern nach den bestehenden Aussichten und den zu beachtenden Bedingungen für eine Bewerbung erkundigte* Dabei hätte er ^ ohne weiteres erfahren, daß er sein Gesuch alsbald stellen müsse* In der bayerischen Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare fehlt eine der nordrhein-weatfälisehen Vorschrift vergleichbare Bestimmung, daß verspätete Bewerbungsgesuche bei triftigen Gründen für die Verzögerung noch berücksichtigt werden können* Man wird zugeben müssen, daß es unbillig wäre und rechtlich nicht gebilligt werden könnte, wenn etwa einem Assessor, der - 12 L durch cine alsbald nach der Prüfung einsetzende langer dauernde schwere Krankheit an der rechtzeitigen Abgabe eines Bewerbungsgesuchs gehindert wurde, die Möglichkeit einer späteren Bewerbung endgültig versagt würdeo Indessen wird die Gültigkeit und Y/irksamkeit der bayerischen Regelung im Grundsatz nicht davon berührt, daß für solche Ausnahmefälle ein Vorbehalt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - gemacht ist« Ein Anlaß zur Entscheidung, wie in einem solchen Ausnahmefall zu verfahren ist, besteht daher nicht» Denn was der Antragsteller vorbringt, kann nicht als triftiger Grund für die Verspätung seiner Bewerbung anerkannt worden« Auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts sowie auf die Entscheidung des Senats vom 13» Februar 1967 Bezug genommen werden« Der Abschnitt I A Nr« 2 der bayerischen Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare sowie die ihm entsprechende Verwaltungsübung des Antragsgegners sind somit, soweit sie im Falle des Antragstellers angewendet worden sind, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausgorichtet und lassen auch sonst keinen Ermessensfehler erkennen» Ob eine andersartige Ausübung des Ermessens zu ebenfalls befriedigenden, vielleicht sogar zu besseren Ergebnissen führen würde, haben die Gerichte nicht nachzuprüfen» Die Gerichte dürfen nicht das Ermessen der Verwaltungsbehörde durch ihr eigenes ersetzen« c) Der Antragsgegner räumt ein, daß in der Zeit von Herbst 1961 bis Frühjahr 1963 insgesamt vier Bewerber noch in den notarischen Anwärterdienot übernommen wurden, die ihre Bewerbungsgesuche nicht alsbald nach dem Bestehen ihrer Prüfung, sondern erst nach dem Abschluß des Prüfungsverfahrens der folgenden Halbjahresprüfung gestellt hatten. Er macht aber geltend, daß damals infolge der Vermehrung der Notarstellen ein erhöhter Bedarf an Notarassessoren eingetreten war, der mit gut geeigneten Bewerbern der jeweils gerade laufenden Halbjahi’esprüfungen nicht gedeckt werden konnte. E3 besteht kein Anlaß, die Richtigkeit dieser Darstellung in Zweifel zu ziehen. Es kommt aber darauf gar nicht entscheidend an. Selbst wenn nämlich der Antragsgegner in früheren Jahren in einigen wenigen Fällen verspätete Bewerbungsgesuche unter Überschreitung der Grenzen, die er sich für die Ausübung seines Ermessens selbst gesetzt hatte, berücksichtigt haben sollte, zwang und berechtigte ihn das keinesfalls dazu, denselben Ermessens* fehler auch später zu wiederholen. Qhne Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner vorgetragen, daß er die Regelung in Abschnitt I A Nr. 2 der Bekanntmachung über Angelegenheiten der Notare vom 31» Mai 1957 als verbindlich ansieht, daß er danach verfährt und daß es seit März 1963 in Eayern - von dem oben erwähnten Fall des Dr« Asam abgesehen - keine Ausnahme von diesem Auswahlgrundsatz mehr gegeben hat; dementsprechend sind 3eit März 1963 ausnahmslos Bewerber aus früheren Prüfungen zurückgewiesen worden« Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner auch im Falle des Antragstellers so verfahren ist« Glanzmann Wolff Fortmann Börtzler Vogt