BGH · NotZ 2/66 vom 16.05.1966

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die eindeutige und dem Verfahrensablauf entsprechende Erklärung des Antragstellers, er erkläre die Hauptsache für erledigt, nachdem er zu dem Notar ernannt war und nunmehr sich eine Entscheidung über den Zwischenstreit erübrigte, durfte nicht in eine ganz andere Prozoß-handlung umgedeutet werden. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten regelte sich nach § 15 a PGG (über § 111 Abo. 4 BNotO, § 42 Abs.6 BRAO), wie das Oberlandesgericht richtig angenommen hat. Denn nach § 6 BNotO hatte der Antragsgegner zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet war. Nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO konnte dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Er- waren schwer; falls sie sich auch nur teilweise bestätigt hätten, hätte das Ministerium die persönliche Eignung des Antragstellers zur Ernennung zu dem Notar verneinen müssen. Der Antrag, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten heranzuziohen, war schon deshalb unbegründet, weil das Ministerium und der von ihm mit den Ermittlungen beauftragte Oberlandesgorichtspräsident diese Akten bereits herangezogen, durchgcarbeitot und den Inhalt in Aktenvermerken niedergelegt hatten. Es unterlag weiter dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten oder sich anhand der bisherigen Akten ein eigenes Urteil bilden oder gar eigene Erhebungen anstellen wollte. Es erscheint sachgemäß und keinesfalls fehlerhaft, daß das Ministerium hier von eigenen Ermittlungen zunächst abgesehen und für einige Zeit den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ab-wartetc. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hatte das Ministerium auch nicht übersehen, daß der Anzeigende S|HBl wiederholt unberechtigte Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben hatte; es durfte aber die Vorwürfe nicht einfach völlig unbeachtet lassen, zu demal einer der Vorwürfe immerhin zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hatte. Dasselbe gilt auch für das erneuerte Verfahren auf Ableistung des Offenbarungseides, weil Scheidler sich darauf in seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berufen hatte und gerade der Vorwurf einer Eidesverletzung oder Urkundenunterdrückung von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren war. Denn damit, hatte jedenfalls die zuständige Behörde die Vorv/ürfe abschließend geprüft, nun durfte sich das Ministerium gerade unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Anzeigenden mit dieser einmaligen Prüfung begnügen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2034 0*6 J) BUNDESGERICHTSHOF NotZ 2/66 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Arno KMBstraße 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Justizminioter dos Landes Nordrhein-Westfalen in FflHHH^Platz Antragsgegner und Beschwerdegögner * Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom 5« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Notare Wolff I und Becker sowie der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler beschlossen: * Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarangelegenheiten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1966 wird zurUckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der GteschUftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 280 DM festgesetzt. Gründe : Die frist- und formgerecht gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 BRAO eingelegte Beschwerde ist unbegründet, da der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis beizutreten ist. I. Uber die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges war allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Beteiligten hatten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darin lag nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen keine Antragoriicknahme. Die eindeutige und dem Verfahrensablauf entsprechende Erklärung des Antragstellers, er erkläre die Hauptsache für erledigt, nachdem er zu dem Notar ernannt war und nunmehr sich eine Entscheidung über den Zwischenstreit erübrigte, durfte nicht in eine ganz andere Prozoß-handlung umgedeutet werden. Die nach § 111 BNotO hier in Betracht kommende Kostenbeotimmung des § 201 BRAO regelt diesen Pall nicht. Dem Senat erscheint es aber angemessen, die Bestimmung des § 91 a ZPO auch für diesen Pall gleicher Interessenlage rechtsähnlich anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Rechtsanwalts-Ordnung bereits ausgesprochen (BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1961 Anv/Z ( B ) 55/61). Danach hätte das Oberlandesgericht über die Gerichtskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden müssen. * Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten regelte sich nach § 15 a PGG (über § 111 Abo. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO), wie das Oberlandesgericht richtig angenommen hat. Danach kann das Gericht die völlige oder teilweise Erstattung notwendiger außergerichtlichen Kosten durch einen anderen Beteiligten anordnen, wenn das der Billigkeit entspricht. II. Bei dieser Billigkeitsentscheidung war in erster Linie zu berücksichtigen, welche Erfolgsausoichten das Begehren dee Antragstellers hatte. Der Senat stimmt insoweit dem Oberlandesgericht zu, daß der Antrag ohne die Erledigung abzuweisen gewesen wäre, so daß es der Billigkeit entsprach, die Gerichtskosten dem Antrag- * steiler aufzuerlegeii und von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Antragsgegner abzusehen, nachdem dieser erklärt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu wollen. Der Antragsteller hatteTb)antragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten heranzuziehon und seine persönliche Eignung selbständig zu prüfen, ohne? den Portgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Das war jedenfalls der Sinn des Antrages. Damit griff der Antragsteller eine dem pflichtmäßigun Ermessen des Antragsgegners unterliegende Maßnahme an. Denn nach § 6 BNotO hatte der Antragsgegner zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit für das Amt des Notars geeignet war. Weder die Bundesnotarordnung noch die AV des Justizministers vom 11. April 1961 über Angelegenheiten der Notare (JMB1 NRW 1961, 97) enthalten Bestimmungen oder Anweisungen, wie der Justizminister diese Prüfung vorzunehmen hat. Damit gelten für ihn die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, wonach jeder Beamte sein Amt sachlich und unparteiisch auszuüben und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. * Nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO konnte dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf gestützt werden, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Er- messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Dazu hätte etwa der Vortrag gehört, daß sich der Antragsgegner von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen habe, die schlechterdings dafür ungeeignet waren. Derartige Ermessennfehlor sind nicht ersichtlich. Die von dem Anzeigenden Scheidler erhobenen Vorwürfe des Meineides, der Urkundenunterdrückung, des Prozeßbetruges usw. waren schwer; falls sie sich auch nur teilweise bestätigt hätten, hätte das Ministerium die persönliche Eignung des Antragstellers zur Ernennung zu dem Notar verneinen müssen. Das Ministerium mußte deshalb diesen Prägen nachgehen. Der Antrag, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten heranzuziohen, war schon deshalb unbegründet, weil das Ministerium und der von ihm mit den Ermittlungen beauftragte Oberlandesgorichtspräsident diese Akten bereits herangezogen, durchgcarbeitot und den Inhalt in Aktenvermerken niedergelegt hatten. Es unterlag weiter dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten oder sich anhand der bisherigen Akten ein eigenes Urteil bilden oder gar eigene Erhebungen anstellen wollte. Denn in derartigen Verwaltungsverfahren i3t die Behörde - beim Pehlen näherer Bestimmungen - weder, an Beweisanträge gebunden noch in der Ausv/ahl der Beweismittel beschränkt. Es erscheint sachgemäß und keinesfalls fehlerhaft, daß das Ministerium hier von eigenen Ermittlungen zunächst abgesehen und für einige Zeit den Ausgang des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ab-wartetc. Denn die Staatsanwaltschaft ist die berufene Behörde zur Aufklärung der Vorwürfe strafbarer Handlungen, und erfahrungsgemäß tritt eine Verzögerung ein, wenn mehrere Behörden gleichzeitig denselben Vorgang bearbeiten und aufklären wollen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten hatte das Ministerium auch nicht übersehen, daß der Anzeigende S|HBl wiederholt unberechtigte Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben hatte; es durfte aber die Vorwürfe nicht einfach völlig unbeachtet lassen, zu demal einer der Vorwürfe immerhin zu einer Verurteilung des Antragstellers geführt hatte. Dasselbe gilt auch für das erneuerte Verfahren auf Ableistung des Offenbarungseides, weil Scheidler sich darauf in seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berufen hatte und gerade der Vorwurf einer Eidesverletzung oder Urkundenunterdrückung von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren war. Es war also sachgemäß, daß das Ministerium auch den Ausgang dieses Verfahrens abwartete. Dagegen spricht nicht, daß das Ministerium nicht auch die Entscheidung über die Beschwerden des Anzeigenden abgewartet, sondern den Ober-landosgerichtspräsidenten am 10. Dezember 1965 angewiesen hatte, nunmehr sachlich zu entscheiden. Denn damit, hatte jedenfalls die zuständige Behörde die Vorv/ürfe abschließend geprüft, nun durfte sich das Ministerium gerade unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Anzeigenden mit dieser einmaligen Prüfung begnügen. Die bis dahin eingetretene Verzögerung des Verfahrens war auch nicht unangemessen. Insgesamt zeigt sich jedenfalls, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung im Zeitpunkt der Erlcdigungscrklärung aussichtlos war. Damit erweist sich die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang als zutreffend, so daß die Beschwerde zurückgewiesen worden muß. Die Kostenentucheidung folgt aus § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 BRAO, § 131 KostO, § 13 a FGG. Glanzmann Wolff Becker Dr. Arndt Börtzler