BGH · NotZ 2/64

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 22« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, de£ Notare Dr« Paul Becker und Br« Weber sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr« Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13» Dezember 1963 erlassenen Beschluß des Oberlandes» goriehts in Saarbrücken, Senat für Notarsachen, wird zurückgewi e sen, Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem im Beschwerderechtszug entstanden sind« Mai 1963 hat der Antragsteller, und zwar gegen die letztgenannte recht- “ zeitig innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß § 111" BNotO gestellt. IIo 1« Die Verfügungen, mit denen es der Antragsgegner abgelehnt hat, gegen den Notar Dr. EflHfe dienstaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, mögen als Verwaltungsakte anzusehen sein. Denn nach § 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNotO kann ein nach der Bundesnotar Ordnung ergangener Verwaltungsakt durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur von demjenigen angefochten werden, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Das Oberlandesgericht, Senat für Notarsachen, hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher als unzulässig verwerfen sollen. Dadurch, daß es ihn als unbegründet zurück gewiesen hat, ist der Antragsteller jedoch nicht beschwert. Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO«

Zitierte Normen

Schlagwörter

unbegründetNotarMaßnahmeAntragsgegnerVerfügungBNotO

Volltext der Entscheidung

HotZ 2/64 2034 039 I Beschluß In dem Verfahren dos in i Oberinspektors i«R« Paul itraße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Landgerichtspräsidenten in itraße 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 22« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, de£ Notare Dr« Paul Becker und Br« Weber sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr« Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13» Dezember 1963 erlassenen Beschluß des Oberlandes» goriehts in Saarbrücken, Senat für Notarsachen, wird zurückgewi e sen, Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem im Beschwerderechtszug entstanden sind« Der Geschäftswert wird auf 3 OOO DM festgesetzt« I 2 - Gründe : Io Am 28o Juni 1948 beurkundete der Notar Br. £M^in SfHBHlP einen Vertrag, durch den der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder den ihnen gehörenden Hälfteanteil am Hausgrundstück Sd^9traBe 35 in an den Miteigentümer zur anderen Hälfte erkauf ten und übertrugen. Als Kaufpreis wurden 128 000 ffrs vereinbart. Von ihm sollten 125 000 ffrs bar bezahlt werden. Zum Ausgleich des Bestes von 3 000 ffrs übertrug PflHP den drei Verkäufern eine in der Gemeinde gelegene Wiese von \ 36 qm zu Eigentum. Burch diesen Vertrag fühlt sich der Antragsteller geschädigt. Er meint, der Notar Br. EflBihabe seine ihm im Zusammenhang mit der Beurkundung obliegenden Amtspflichten nicht ordnungsmäßig erfüllt. Er hat sich desv/egen mehrere Jahre hindurch, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 1963, wiederholt an den Antragsgegner gewandt und beantragt, gegen den Notar im Wege der Bienstaufsicht einzuschreiten. Ber Antragsgegner hat dies mehrfach, insbesondere mit Verfügung vom 23* Juni 1961 und zuletzt vom 13. Mai 1963, abgelehnt. Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 1961 und 13. Mai 1963 hat der Antragsteller, und zwar gegen die letztgenannte recht- “ zeitig innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß § 111" BNotO gestellt. Er beantragt "als Maßnahme der Justizverwaltung .... die Prüfung gemäß Brittem Teil der Bundesnotarordnung". Bas Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet« IIo 1« Die Verfügungen, mit denen es der Antragsgegner abgelehnt hat, gegen den Notar Dr. EflHfe dienstaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, mögen als Verwaltungsakte anzusehen sein. Abschließend braucht das hier nicht entschieden zu werden. Denn nach § 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNotO kann ein nach der Bundesnotar Ordnung ergangener Verwaltungsakt durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur von demjenigen angefochten werden, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt wird. ^ Ob die Behörden, denen nach § 92 BNotO das Recht zur Aufsicht über einen Notar zusteht, gegen diesen einschrei-tcn und welche Maßnahmen sie dabei ergreifen oder ob sie das Einschreiten ablehnen, berührt allenfalls die Rechtsstellung des Notars. Zwar kann ein Dritter, der glaubt, daß ein Grund zu dem Einschreiten bestehe, dies bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Landgerichtspräsidenten, anregen. Seine eigenen Rechte werden aber davon nicht berührt, ob der Anregung entsprochen wird. Er mag ein Interesse daran haben, daß gegen den Notar vorgegangen wird. Die bloße Nichterfüllung oines Interesses steht aber der Beeinträchtigung eines Rechtes nicht gleich (vgl. Seybold/Hornig, BNotO 4« Aufl. § 111 Hz. H c). ^ Das Oberlandesgericht, Senat für Notarsachen, hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher als unzulässig verwerfen sollen. Dadurch, daß es ihn als unbegründet zurück gewiesen hat, ist der Antragsteller jedoch nicht beschwert. Seine sofortige Beschwerde muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden. 1 7 2. Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs«. 1 BBAO und § 13 a Abs» 1 Satz 2 EGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO« Becker Glanzmann Böstzler Spengler Weber