NotZ 2/63
2025 041
B e s c h 1 u ß
In Sachen
des Rechtsanwalts Reinhold
BflBBHBBstraße 4R
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
Straße
ve^r^er^durch der^Cam^rgerich^^^rä&rüentcn, Berlin-
traße
Antragsgegner und Beschwerdegegner »
Die ''Gegenvorstellung” des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 2» Dezember 1963 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen»
Gründe :
Der Antragsteller hält den auf seine Beschwerde hin ergangenen Beschluß des Senats für überprüfungsbedürftig, weil darin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai I960 (BVerfGE 11, 77 = NJW I960, 1291) übersehen wor-den sei.
Damit kommt der Antragsteller auf eine von ihm schon vor dem Kammergericht vertretene Rechtsauffassung zurück, die im
Beschluß des Senats vom 2« Dezember 1963 wie folgt beschießen worden ists
Der Senat vermag sich auch nicht der vom Antragsteller vor dem Kammergericht vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach die in § 4- AbSo 2 BNotO enthaltene Zubilligung einer Regolungsbefugnis an die LandesJustizverwaltung gegen den Vorbehalt des Gesetzes - vglo Arto 80 GG - verstoße. Vielmehr hält der Senat auch insoweit an seinem Beschluß in BGHZ 37» 179» 185 fest* Nähere Darlegungen erübrigen sich in diesem Rechtszuge, weil der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht auf diese Rüge zurückgekommen ist (S* 6)*
In der angezogenen älteren Entscheidung v/ar ausgeführt v/orden daß § 4 Abs* 2 BNotO eine Ermächtigung zu dem Erlaß von Verwaltungsverordnungen, keineswegs von Rechtsverordnungen enthält, so daß die Vorschrift des Art* 80 GG unanwendbar ist* - Auf die in BVerfGE 11, 77 aufgezeigten rechtsstaatlichen Schranken des Art» 80 GG brauchte daher wegen Nicht-Anwendbarkeit dieser Verfassungsbestimmung garnicht eingegangen zu werden*
Unbeschadet der vorstehend gegebenen Rechtsbelehrung ist der Senat prozessual nicht befugt» eine Sachentscheidung über die sogen» "Gegenvorstellung" des Antragstellers zu treffen* Denn die Rechtskraft des Beschlusses vom 2* Dezember 1963 bindet den erlassenden Senat ebenso wie den sonstigen Rechtsverkehr* Er wäre also zu einer Inhaltsänderung seines eigenen Beschlusses in keinem Palle, selbst wenn Verfassungsbestimmun gon übersehen sein sollten, befugt*
Eine gegenteilige Auffassung wird auch nicht in dem vom Antragsteller zitierten Aufsatz von Jagusch, NJW 1962, 1645? vertreten, der nur erwägt, in erweiternder Auslegung des § 310 StPO eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zuzulassen, um die Rüge des versagten rechtlichen Gehörs zur gerichtlichen Nachprüfung zu bringen*
Der in der BNotO nicht vorgesehene Rechtsbehelf der ’’Gegenvorstellung” gegen eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung war daher als unzulässig zu verwerfenö
Karlsruhe, den 22» Juni 1964 Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen
Glanzmann Becker Weber
Börtzler Spengler
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