BGH · NotZ 2/62

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz hat der Antragsteller sowohl den in dieser Sitzung als Beisitzer mitwirkenden Notar Simonis wie auch die beiden übrigen gemäß § 103 BNotO bei dem Oberlandesgericht in Koblenz zu Beisitzern ernannten Notare - die Notare R^pund - wegen Besorg- Der Vorsitzende des Senats-für Notörsachen des Oberlande sgerichts:in Koblenz hat hierauf die Sache dem Bundesgerichtshof als dem Gericht des cübergeordneten Rechtszugs zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorgelegt, weil das Oberlandesgericht in Koblenz infolge der Ablehnung sämtlicher dreier ihm zur Verfügung stehender Notarbeisitzer beschlußunfähig geworden sei. Nach § 6 Abs. 2 PGG kann sich zwar in einem nach diesem Gesetz ablaufenden Verfahren ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten; die Ablehnung ein Richters ist dagegen ausgeschlossen. Denn auch dann, wenn angenommen wird, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 PGG für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein oder wenigstens für die streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr gilt, ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers unstatthaft. 2. Das ergibt sich aus den Erwägungen darüber, wann eine "Besorgnis der Befangenheit“ im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 ZPO - und des gleichlautenden § 24 Abs. 1 und 2 StPO -angenommen werden kann. a) “Befangenheit” im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur dann vor, wenn die Gefahr besteht, daß ein Richter wegen seiner in der einzelnen Sache bestehenden Beziehungen zu den Beteiligten oder einem der Beteiligten oder zu dem Streitgegenstand gerade in der betreffenden Einzelsache nicht unvoreingenommen seines Amtes walten kann. Umstände, die nicht gerade in der zu entscheidenden Einzelsache verwurzelt sind, sondern ganz unabhängig von ihr allgemeine Bedeutung haben, begründen keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes (vgl. ’’Besorgnis der Befangenheit” ist daher nur dann gegeben, wenn - allerdings vom Standpunkt des Ablehnenden gesehen - vernünftige Gründe dafür vorliegen, wegen solcher Umstände, die gerade zu der zu verhandelnden Einzelsache in Beziehung stehen, an der Unvoreingenommenheit und Unbefangen-heit des Richters zu zweifeln, deswegen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eigenschaften und Verhältnisse eines Richters, die - losgelöst von der Einzelsache - ganz allgemeine Bedeutung haben, nicht als Ablehnungsgründe anerkannt worden (vgl. d) Unter diesen Gesichtspunkten ist das von dem Antragsteller geltend gemachte "Ablehnungs’’-Gesuch unstatthaft und unbeachtlich. Oktober 1< hat er vielmehr vorgetragen, daß die gesetzliche Regelung des § 103 SNotO, wonach in dem Senat des Oberlandesgerichts: der über die Angelegenheiten der Bundesnotar Ordnung zu entscheiden hat, ein Notar als Beisitzer mitzuwirken hat, dem Grundgesetz widerstreite und daher unwirksam sei; deswegen - so betont er ausdrücklich - seien "die mitv/irkenden Notan alle ohne Ausnahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnen". Der eigentliche Sinn des Gesuchs des Antragstellers ist es demnach nicht, einen der berufenen Notarbeisitzer wegen einer vom Gesetz anerkannten Besorgnis der Befangenheit ab-zulehnen« Über das geltend gemachte "Ablehnungs"-Gesuch als solches kann der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz ohne weiteres hinweggehen, Ist der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz, der diese Präge zunächst zu prüfen hat - und zwar unter Mitwirkung des ihm angehörenden Notarbeisitzers der Auffassung, daß § 103 BIJotO und § 111 Abs„ 3 Satz 2 BFotO gültig sind, so hat er demgemäß sein Verfahren foiteusetzen und die ihm obliegende Sachentscheidung zu treffen«, Hält er dagegen § 103 BNotO oder § 111 Abs» 3 Satz 2 BNotO für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so hat er gemäß Art«, 100 Abs, 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hei beizuführen«,

Volltext der Entscheidung

nota 2/62 2054 034 Beschluß In dem Verfahren de^HecMsanwaltsBr. Franz-Josef AflBstraße m Antragstellers, - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt A. gegen das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz in E(IHBHHH)~Straße4p Antragsgegner, wegen Bestellung zu dem Notar - hier: Ablehnung von Richtern - hat der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, am 28. ’Tai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Notars Br. Weber, der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler sowie des Notars Siev/ert beschlossen: Bie Entscheidung über das geltend gemachte Ablehnungsgesuch v/ird abgelehnt. Bie Sache v/ird dem Oberlandesgericht in Koblenz zur weiteren Behandlung zurückgegeben. Gründe : Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Oberlahnstein. Er hat beantragt, ihn zu dem Anwaltsnotar in Oberlahnstein zu bestellen. Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Bescheid vom 2o Januar 1961 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben; außerdem hat er den Erlaß einstweiliger Anordnungen begehrt* Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I 77) hat das Trerwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes an das Oberlandesgericht in Koblenz verwiesen. Zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz hat der Antragsteller sowohl den in dieser Sitzung als Beisitzer mitwirkenden Notar Simonis wie auch die beiden übrigen gemäß § 103 BNotO bei dem Oberlandesgericht in Koblenz zu Beisitzern ernannten Notare - die Notare R^pund - wegen Besorg- nis der Befangenheit abgelehnt. Die drei Notare haben sich dahin geäußert, daß sie sich nicht befangen fühlen. Der Vorsitzende des Senats-für Notörsachen des Oberlande sgerichts:in Koblenz hat hierauf die Sache dem Bundesgerichtshof als dem Gericht des cübergeordneten Rechtszugs zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorgelegt, weil das Oberlandesgericht in Koblenz infolge der Ablehnung sämtlicher dreier ihm zur Verfügung stehender Notarbeisitzer beschlußunfähig geworden sei. Die Vorlegung war jedoch nicht geboten. 1. Das Verfahren, das die Anfechtung eines Verwaltungs-aktes auf dem Gebiete des Notarrechts zu dem Gegenstand hat, bemißt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. Verb, mit § 40 Abs. 4 BRAO). Nach § 6 Abs. 2 PGG kann sich zwar in einem nach diesem Gesetz ablaufenden Verfahren ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten; die Ablehnung ein Richters ist dagegen ausgeschlossen. Bei Anwendung dieser Yo1 schrift muß schon aus diesem Grunde das Ablehnungsgesuch des, Antragstellers als unstatthaft angesehen werden. % Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift § 6 Abs. 2 FGG auch in den durch besondere Gesetze eingeführten sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Platz, soweit nicht in diesen Gesetzen das Gegenteil ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Keidel, PGG 7* Aufl. § 6 Anm. 5 und 7; : Schlegelberger, PGG 7. Aufl. § 6 Anm. 12; OLG Hamm in MDR 1950, 495; OLG Stuttgart in RZW 1952, 232; BoR in RZY' 1951, 51; ORG Berlin in RZW 1957, 16). Dagegen hat das Kammerge-richt entschieden, daß in einem Rückerstattungsverfahren, das sich zwar ebenfalls nach dem Gesetz über die Angelegenhö ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemesse, aber ’'starke Ähnlichkeiten mit dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aufweise", die Riehterablehnung zulässig sei (JR 1951, 473/*" ßaur (Freiwillige Gerichtsbarkeit § 8 Abschnitt I 1 b) und Habscheid (JR 1958, 361, 363) neigen zu der Annahme - ohne : der Präge allerdings abschließend Stellung zu nehmen -, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 PGG "nicht allen rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche" und "durch die Verfassung überholt” se: Der Senat braucht in der vorliegenden Sache die Präge nicht zu entscheiden. Denn auch dann, wenn angenommen wird, daß § 6 Abs. 2 Satz 2 PGG für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein oder wenigstens für die streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr gilt, ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers unstatthaft. 2. Das ergibt sich aus den Erwägungen darüber, wann eine "Besorgnis der Befangenheit“ im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 ZPO - und des gleichlautenden § 24 Abs. 1 und 2 StPO -angenommen werden kann. a) “Befangenheit” im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur dann vor, wenn die Gefahr besteht, daß ein Richter wegen seiner in der einzelnen Sache bestehenden Beziehungen zu den Beteiligten oder einem der Beteiligten oder zu dem Streitgegenstand gerade in der betreffenden Einzelsache nicht unvoreingenommen seines Amtes walten kann. Umstände, die nicht gerade in der zu entscheidenden Einzelsache verwurzelt sind, sondern ganz unabhängig von ihr allgemeine Bedeutung haben, begründen keine Befangenheit im Sinne des Gesetzes (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. Vorbem. vor § 41 Anm. I; ’^ieczorek, ZPO § 42 Anm. B II, bes. b; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 24 Anm. 2 b). ’’Besorgnis der Befangenheit” ist daher nur dann gegeben, wenn - allerdings vom Standpunkt des Ablehnenden gesehen - vernünftige Gründe dafür vorliegen, wegen solcher Umstände, die gerade zu der zu verhandelnden Einzelsache in Beziehung stehen, an der Unvoreingenommenheit und Unbefangen-heit des Richters zu zweifeln, deswegen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eigenschaften und Verhältnisse eines Richters, die - losgelöst von der Einzelsache - ganz allgemeine Bedeutung haben, nicht als Ablehnungsgründe anerkannt worden (vgl. RG Recht 1927 Nr. 226; Recht 1931 Kr. 531). b) Es können auch nur einzelne Richter wegen gerade in ihren persönlichen Verhältnissen begründeter Umstände abgelehnt werden. Eine Ablehnung, die sich gegen ein ganzes Gericht oder einen geschlossenen Spruchkörper (eine Kammer, einen Senat) als solchen richtet, ist unzulässig und unbeachtlich. Das haben sowohl die Zivilsenate wie die Strafsenate des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 27, 175; 56, 49; RG JW 1935, 2894/2695; 1936, 810; BGH - bei Dallinger -MDR 1955, 269, 271). c) Insbesondere widerspricht es dem Gesetz, daß als Ablehnungsgrund die bloße Tatsache geltend gemacht wird, daß das Gericht in der dem Gesetz entsprechenden V/eise besetzt ist. So können etwa in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren^ nicht von dem klagenden oder verklagten Arbeitnehmer der als Beisitzer mitwirkende Arbeitgeber, in einem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts nicht von einer der Streitparteien die Handelsrichter nur deswegen abgelehnt werden, weil sie eben Arbeitgeber bzv/. Kaufleute sind (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; § 105 Abs. 1, § 109 Abs. 1 GVG). d) Unter diesen Gesichtspunkten ist das von dem Antragsteller geltend gemachte "Ablehnungs’’-Gesuch unstatthaft und unbeachtlich. Er hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, daß gerade die Notare SBHBI, Rflp und TfUfe wegen ihrer persönlichen Einstellung oder sonst aus persönlichen Gründen voreingenommen und befangen wären. ^ In seinen Schriftsätzen vom 10. Juli 1961 und 16. Oktober 1< hat er vielmehr vorgetragen, daß die gesetzliche Regelung des § 103 SNotO, wonach in dem Senat des Oberlandesgerichts: der über die Angelegenheiten der Bundesnotar Ordnung zu entscheiden hat, ein Notar als Beisitzer mitzuwirken hat, dem Grundgesetz widerstreite und daher unwirksam sei; deswegen - so betont er ausdrücklich - seien "die mitv/irkenden Notan alle ohne Ausnahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnen". 6 Der eigentliche Sinn des Gesuchs des Antragstellers ist es demnach nicht, einen der berufenen Notarbeisitzer wegen einer vom Gesetz anerkannten Besorgnis der Befangenheit ab-zulehnen« Über das geltend gemachte "Ablehnungs"-Gesuch als solches kann der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz ohne weiteres hinweggehen, 3» Dadurch ist die von dem Antragsteller erstrebte gerichtliche Nachprüfung, ob - wie er meint - § 103 BNotO (oder auch nur § 111 Abs« 3 Satz 2 BNotO) dem Grundgesetz widerspricht und unwirksam ist, nicht ausgeschlossen,. Jedes Gericht hat vielmehr die Gesetze, die es anzuwenden hat, und insbesondere auch diejenigen, auf denen seine eigene Zuständigkeit beruht, daraufhin nachzuprüfen, ob sie gültig sind und insbesondere nicht dem Grundgesetz widerstreiten (vgl» BGHZ 33, 381), Ist der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts in Koblenz, der diese Präge zunächst zu prüfen hat - und zwar unter Mitwirkung des ihm angehörenden Notarbeisitzers der Auffassung, daß § 103 BIJotO und § 111 Abs„ 3 Satz 2 BFotO gültig sind, so hat er demgemäß sein Verfahren foiteusetzen und die ihm obliegende Sachentscheidung zu treffen«, Hält er dagegen § 103 BNotO oder § 111 Abs» 3 Satz 2 BNotO für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so hat er gemäß Art«, 100 Abs, 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hei beizuführen«, Glanzmann Dr«. Weber Börtzler Spengler Siewert