BGH · NotZ 1/97 vom 04.11.1997

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. September 1994 hat der Antragsteller sich auf eine Notarstelle in W. Auf diesen Antrag hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er die Bewerbung zurückweise, weil er die Voraussetzungen der dreijährigen örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfülle und Gründe für eine vollständige Befreiung von der Wartezeit nicht vorliegen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen. 1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll ein Bewerber zu dem Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden, wenn er bei Eingang seiner Bewerbung seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Ob in besonderen Ausnahmefällen ein vollständiger Verzicht auf die örtliche Wartezeit, die für die Bestellung des Antragstellers erforderlich wäre, rechtlich möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller angegebenen Umstände gewährleisten nicht, daß die mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zwecke erreicht werden. Der allein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Ausnahmefalles maßgebliche Umstand, daß der Antragsteller von seiner Kanzlei in B.

Schlagwörter

WartezeitörtlichVoraussetzungerforderlichNotZAntragsgegnerBeschlußUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/97 vom 2 4. November 1997 in dem Verfahren 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 24. November 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Der Antragsteller betreibt seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht P. im Jahre 1986 seine Kanzlei in B. , seinem Wohnsitz. Am 29. September 1994 hat der Antragsteller sich auf eine Notarstelle in W. , die der Antragsgegner am 1. September 1994 ausgeschrieben hatte, beworben. Auf diesen Antrag hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er die Bewerbung zurückweise, weil er die Voraussetzungen der dreijährigen örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfülle und Gründe für eine vollständige Befreiung von der Wartezeit nicht vorliegen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der ange- 4 fochtene Bescheid des Antragsgegners ist im Ergebnis rechtmäßig. 1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll ein Bewerber zu dem Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden, wenn er bei Eingang seiner Bewerbung seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Nicht ausreichend ist eine anwaltliche Tätigkeit im Amtsbezirk an einem anderen Ort als dem in Aussicht genommenen Amtssitz (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 = DNotZ 1996, 894; Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96, zur Veröffentlichung bestimmt, in Juris dokumentiert). Die Freistellung eines Bewerbers von der örtlichen Wartezeit kann dann geboten sein, wenn die mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zwecke auf andere Weise sichergestellt werden. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll gewährleistet werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle in einem bestimmten Ort sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die dort zu führende Notarpraxis geschaffen hat (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94, aaO; Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96, aaO). Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert von der Landesjustizverwaltung eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände (Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94, aaO). 2. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat nach Prüfung der er- 5 heblichen Umstände die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach Maßgabe der im ersten Rechtszug vorgetragenen Gründe zu Recht verneint. Ob in besonderen Ausnahmefällen ein vollständiger Verzicht auf die örtliche Wartezeit, die für die Bestellung des Antragstellers erforderlich wäre, rechtlich möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller angegebenen Umstände gewährleisten nicht, daß die mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zwecke erreicht werden. Der allein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Ausnahmefalles maßgebliche Umstand, daß der Antragsteller von seiner Kanzlei in B. 120 Mandanten aus W. be- treut, reicht nicht aus, um die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen in W. und die hin- reichende wirtschaftliche Grundlage für eine Notarpraxis zu gewährleisten. 3. Auch sonst läßt der angefochtene Beschluß keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Antragstellers erkennen. Rinne Thode Pfister Lintz Toussaint