2050 QvQ
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 1/94
vom 14. April 1994 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Christian ZI itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
die SenatsVerwaltung für Justiz, SfliHHIA Straße
Antragsund Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zu dem Notar
hier: Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Grantz am 14. April 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 16. November 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Rechtsmittelverfahren erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf t 10.000 DM festgesetzt.
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Gründe
1. Der Antragsteller begehrt seine Bestellung zu dem Notar. Den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin hat er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Außerdem hat er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, sämtliche der im Amtsblatt für Berlin vom 3. Oktober 1992 (ABI. S. 3263) ausgeschriebenen Notarstellen ohne seine Berücksichtigung zu besetzen; hilfsweise, ihr bis zu dem Abschluß eines nach Maßgabe der vom Senat für NotarSachen zu treffenden Entscheidung erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, sämtliche ausgeschriebenen Notarstellen ohne seine Berücksichtigung zu besetzen. Das Kammergericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen; die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung steht noch aus. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes.
2. Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992
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- NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93).
In zwei früheren Entscheidungen hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs allerdings eine Ausnahme für den Fall für möglich erachtet, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung oder deren Ablehnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache darstellt (Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 - DNotZ 1982, 382). Insoweit kommen indessen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG, der effektiven Rechtsschutz grundsätzlich nur durch eine gerichtliche Instanz erfordert, allenfalls Fälle in Betracht, in denen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, indem sie unmittelbar einen endgültigen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr abänderbaren Rechtszustand herbeiführt. Darum geht es hier nicht. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Oberlandesgericht hat nicht unmittelbar zur Folge, daß die Bestellung des Antragstellers zu dem Notar scheitert und die von ihm erstrebte Notarstelle anderweitig besetzt wird. Dazu bedarf es vielmehr einer zusätzlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, die dabei - wie stets in solchen Fällen -die Möglichkeit nicht außer acht lassen darf, daß der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen kann.
Ob Art. 19 Abs. 4 GG dem Antragsteller die im Gesetz nicht vorgesehene Beschwerdeinstanz eröffnen würde, wenn das Kammergericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Erfolgs-
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aussicht des in der Hauptsache gestellten Antrages nicht geprüft oder sie aus sachfremden, objektiv willkürlichen Erwägungen verneint hätte, kann unentschieden bleiben; denn ein solcher Fall liegt hier - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers - nicht vor.
Rinne
Blauth
Lintz
Tolksdorf
Grantz
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