BGH · NotZ 1/92 vom 13.07.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 4. Für den Fall, daß Dr. ty^J^aus Altersgründen aus der Sozietät ausscheiden oder seine Tätigkeit als Notar einstellen wolle, ist verein-hart, daß er das Notariat gemäß § 48 BNotO mit der Bedingung und der Bestimmung niederlegt, daß es auf Rechtsanwalt und bei dessen Verhinderung auf Rechtsanwalt »übergehen soll, "sofern der jeweilige Sozius die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt". Zugleich stellte Rechtsanwalt RflHHHV beim Antragsgegner unter Hinweis auf die für den Fall der "No-taria€sübergabe" eingegangenen Versorgungsverpflichtung Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit Amtssitz in Hannover. 265; NdsAVNot 1981) vorgesehenen, vom Antragsteller nicht erfüllten Wartezeit von 15 Jahren Rechtsanwaltstätigkeit nicht gemäß § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 abgesehen werden könne, weil ein Bedürfnis für die Besetzung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht bestehe, davon aber auch eine auf Versorgungsgründe gestützte vorzeitige Notarbestellung nach § 3 NdsAVNot 1981 abhänge. Nach den gemäß § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 maßgeblichen Geschäftszahlen bestehe, so hat der Antragsgegner dazu ausgeführt, ein Bedarf an 230 Notariaten, dem jedoch 249 bestellte Notare gegenüberstünden. September 1991 nachgereichten Begründung hat der Antragsteller mit näheren Ausführungen im wesentlichen geltend gemacht, daß die nach § 2 NdsAVNot 1981 vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren unmittelbar nur die Fälle der Wiederbestellung zu dem Notar und der Neuerrichtung einer Notarstelle betreffe, die Übergabe/Übernahme eines bestehenden Notariats aus Versorgungsgründen dagegen eine eigenständige, als solche in § 3 NdsAVNot 1981 anerkannte Fallgruppe darstelle, auf die § 2 NdsAVNot 1981 in der Weise entsprechend angewendet werden müsse, daß eine Befreiung von der allgemeinen Wartezeit ohne Bedürfnisprüfung nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 für den "Nachfolgebewerber" möglich sei. Das in § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 für eine Befreiung der allgemeinen Wartefrist als maßgeblich festgelegte Interesse der Rechtspflege müsse daher einen anderen Inhalt haben und erfasse insbesondere auch das Ziel, den älteren Anwaltsnotaren die Möglichkeit einer ausreichenden Altersversorgung dadurch zu gewährleisten, daß die Übergabe des Notariats an persönlich und fachlich geeignete Nachfolgebewerber erleichtert werde. Aus dem im Antragseingang enthaltenen Hinweis, daß der angefochtene, im einzelnen gekennzeichnete Bescheid, eine "Notarbestellung" betraf, entnimmt der Senat jedoclv eine insgesamt noch ausreichende, den Anforde-Ü rungealrach § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO genügende Angabe des auf Verpflichtung zur Notarbestellung, mindestens aber zur Neubescheidung gerichteten Anfechtungsbegehrens (vgl. Darauf, daß die das Anfechtungsziel näher verdeutlichende Antragsbegründung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO bei Gericht eingegangen ist, kommt es daher nicht an. Dem Antragsteller steht ein Recht auf Bestellung zu dem Notar oder auch nur ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu. August 1991 eingetreten ist (§§ 4, 6 und 6 b BNotO n.F.), muß über einen Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers zu dem Notar oder doch zur Neubescheidung des Bestellungsantrags zu verpflichten, grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe befunden werden, daß sich die Rechtsänderung nicht zu dem Nachteil des Antragstellers auswirken darf.Früheres Recht ist daher dann zugrundezulegen, wenn die bisher geltenden Zulassungsvorschriften bei ordnungsgemäßer Handhabung der Bewerbung bis zu dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen hätten zu dem Erfolg verhelfen müssen (vgl. a) Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder doch über die Bewerbung neu zu entscheiden, bestand vor Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Vielmehr gilt, nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1989, 318, 319, jeweils mit weiteren Nach-weisäi^v.Dem Bewerber stand daher regelmäßig nur ein Anspruch darauf zu, daß die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über seine Bewerbung das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausübte. Dieses Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch konnte sich in einem Anspruch auf Bestellung zu dem Notar nur unter der Voraussetzung konkretisieren, daß die Bestellungsbehörde ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften und/oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hatte, daß bei Erfüllung der dadurch festgelegten Voraussetzungen eine andere Entscheidung als die Notar- Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) als nicht ausreichend oder als ungeeignet erwiesen, mußte die LandesJustizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete vorsorgende Rechtspflege verlangte (ständige Rechtsprechung, vgl. § 1 NdsAVNot 1981 sah vor, daß ein Rechtsanwalt, der eine Regelaltersgrenze nicht überschritten hatte, im Falle persönlicher und fachlicher Eignung auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt wurde, wenn er neben einer allgemeinen Wartezeit (15jährige Zulassung als Rechtsanwalt, § 1 Abs. 1 lit. Ein solches Interesse war nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 gegeben, wenn im Amtsgerichtsbezirk des vorgesehenen Amtssitzes nach den auf Grund der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre und unter Berücksichtigung des Bewerbers ermittelten Geschäftszahlen mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar angefallen waren. Die besondere Wartefrist konnte nach § 3 NdsAVNot 1981 unterschritten werden, wenn der Bewerber das durch Entlassung eines über 65 Jahre alten Notars erlöschende Amt übernehmen wollte und auf Grund rechtlicher Verpflichtung wesentliche Versorgungsleistungen an den früheren Notar oder seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erbringen mußte. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der vom Antragsteller unbestritten nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit nach § 2 NdsAVNot 1981 liegen nicht vor. Nach den für die Jahre 1989 und 1990 ermittelten, vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Geschäftszahlen (vgl. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift, aber auch nach dem RegelungsZusammenhang, in dem sie steht, ergibt sich eindeutig, daß "im Interesse der Rechtspflege" ein Absehen von der allgemeinen Wartefrist, die ja mittelbar auf eine Bedarfssteuerung gerichtet war, grundsätzlich davon abhängig gemacht werden sollte, daß ein Bedarf an (weiteren) Notarstellen bestand und damit ersichtlich war, daß das durch die Einhaltung der allgemeinen Wartefrist angestrebte Ziel, eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege zu gewährleisten, in einem engeren Amtsbereich noch nicht erreicht war. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, daß eine gesicherte Altersversorgung älterer Notare ebenfalls im "Interesse der Rechtspflege" liegt und daß es diesem Ziel dienen konnte, wenn es älteren Notaren in bestimmten Rahmen erleichtert wurde, ihre Notariatspraxis gegen Versorgungsleistungen auf andere Bewerber zu übertragen. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1991, 82), war allerdings aus Versorgungsgründen nur eine Ausnahme von der Einhaltung der besonderen Wartezeit, nicht aber von der allgemeinen möglich (BGH, Beschluß vom 4. Eine von der Wiederbesetzung und der Neuerrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 verschiedene "Übergabe" oder "Übertragung" einer Notarstelle von einem Amtsiiihaber auf einen "Versorgungsbewerber" ist dem Notarrecht auch im Bereich des Anwaltsnotariats fremd. Eine solche Vorstellung steht im Widerspruch zur Rechtsnatur des Notariats als eines öffentlichen Amtes, das nicht Gegenstand der Weitergabe von einem früheren Amtsinhaber auf einen neuen ist. Selbst wenn der Wortlaut der §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 die vom Antragsteller für richtig gehaltene Auslegung, daß die Vergabe von Notarstellen aus Versorgungsgründen auch unter einer von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 unabhängigen Befreiung von der allgemeinen Wartefrist möglich gewesen sei, zugelassen hätte, käme es darauf nicht entscheidend an. Wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen worden ist, hat er die §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 in grundsätzlich gleichbleibender Verwaltungsübung in der Weise angewendet, daß eine Notarstelle aus Versorgungsgründen an einen Bewerber, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllte, nur dann vergeben wurde, wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 gegeben waren. Zwar wäre es denkbar gewesen, daß der Antragsgegner die Vergabe von Notarsteilen aus Versorgungsgründen nicht nur in der in § 3 NdsAVNot 1981 vorgesehenen Weise durch Freistellung von der lokalen Wartezeit und Bevorzugung vor anderen diese Wartezeit erfüllenden Bewerbern, sondern darüber hinaus auch durch eine von der Frage des Bedarfs an Notarstellen unabhängige Befreiung von der allgemeinen Wartefrist begünstigt hätte. Denn eine damit mittelbar geförderte ausreichende Altersversorgung älterer Anwaltsnotare, die nicht dem Versorgungswerk der Notare oder Notarkassen angehören und auch sonst nicht genügend abgesichert sind, trug letztlich mit dazu bei, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten. Wenn der Antragsgegner mit der in den §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 getroffenen Regelung dem Ziel, eine dem Bedarf entsprechende Versorgung mit vorsorgender Rechtspflege zu erreichen, den Vorrang vor einer noch weiterreichenden Begünstigung des Versorgungsnotariats einräumte und die Vergabe von Notarstellen aus Versorgungsgründen nicht auch noch dadurch förderte, daß in solchen Fällen von der allgemeinen Wartefrist in Abweichung von § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 selbst dann abgesehen werden konnte, wenn kein Bedürfnis an der Auf-rechterhaltung der aus Altersgründen freiwerdenden Notar-steilen bestand, hält sich diese abwägende Entscheidung in den Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. Besonderheiten, die es ausnahmsweise geboten hätten, den Antragsteller in Abweichung von den Vorschriften der NdsAVNot 1981 zu dem Notar zu bestellen, weil nur dadurch den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege hätte genügt werden können, liegen nicht vor. Angesichts der vom Antragsgegner entsprechend der eindeutigen Regelung in den §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 eingehaltenen Verwaltungsübung, auch im Falle des sogenannten Versorgungsnotariats nur bei entsprechendem Bedarf von der allgemeinen Wartefrist abzusehen, fehlt es schon an der entsprechenden Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers (und des Versorgungsberechtigten) auf seine vorzeitige Notarbestellung.. Insoweit steht der Annahme eines Vertrauensschutzes vor allem entgegen, daß nach altem (wie nach neuem) Recht ein Anspruch auf Notarbestellung nicht bestand und die Anwendung der Verwaltungsvorschriften, die eine Höchstwartefrist vorsahen, stets unter dem Vorbehalt standen, daß damit dem gesetzlichen Gebot (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.), eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, genügt werde. Hinzu kommt, daß die Notarbestellung des Antragstellers entweder abhängig von einem entsprechenden Bedarf oder aber im Falle der vom Antragsgegner erwogenen Ausschreibung von zusätzlichen Stellen zur Sicherung einer geordneten Altersstruktur künftig - dann allerdings in Konkurrenz zu anderen Bewerbern - möglich erscheint. Daß die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung unter Bevorzugung gegenüber anderen Bewerbern zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Notarbestellung des Antragstellers geschaffen werden, darauf hat der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch.

Schlagwörter

RechtsanwaltBewerberRechtNotarNotZAntragsgegnerNdsAVNot

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 1/92 BESCHLUSS vom 13. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alfred l Hl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Niedersäohsische Justizministerium, >latzM, Am Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar yy 2 Der Bundesgerichtshof; Senat für NotarSachen, hat am 13. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 4. November 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der B^schwerdewert wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Urkunde vom 18. März 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zugelassen. Er unterhielt seine Kanzlei in Sozietät mit Gründe: I. Der am 1955 geborene Antragsteller wurde durch Rechtsanwalt Alfred H Gemäß Vertrag vom 11. Januar 3 1985 trat der damals 80 Jahre alte Rechtsanwalt und Notar Dr. Helmuth M^|^in die Sozietät ein. Für den Fall, daß Dr. ty^J^aus Altersgründen aus der Sozietät ausscheiden oder seine Tätigkeit als Notar einstellen wolle, ist verein-hart, daß er das Notariat gemäß § 48 BNotO mit der Bedingung und der Bestimmung niederlegt, daß es auf Rechtsanwalt und bei dessen Verhinderung auf Rechtsanwalt »übergehen soll, "sofern der jeweilige Sozius die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt". Des weiteren ist die Verpflichtung des "Notarnachfolgers" festgelegt, an Dr. M^m^ auf Lebenszeit monatlich mindestens 1.000 DM und im Falle von dessen Ableben an die Witwe mindestens 500 DM im Monat zu bezahlen. Diese Zahlungen sollen sich, abhängig von einem bestimmten Steigerungsbetrag, erhöhen, wenn die jährlichen Notariatseinnahmen über 50.000 DM anwachsen. Mit Schreiben vom 29. Mai 1991 beantragte Rechtsanwalt Dr. ihn aus dem Amt als Notar für den Fall zu entlas- sen, daß sein Sozius Rechtsanwalt RflHHHHHPzu dem Notar bestellt werde. Zugleich stellte Rechtsanwalt RflHHHV beim Antragsgegner unter Hinweis auf die für den Fall der "No-taria€sübergabe" eingegangenen Versorgungsverpflichtung Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit Amtssitz in Hannover. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch um Bestellung zu dem Notar durch Bescheid vom 30. Juli 1991 unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl IS. 150) mit der Begründung ab, daß von der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 lit. a der allgemeinen Verfügung des Niedersächsischen Justizministeriums in Angelegenheiten der Notare vom 10. Dezember 1981 (NdsRpfl S. 265; NdsAVNot 1981) vorgesehenen, vom Antragsteller nicht erfüllten Wartezeit von 15 Jahren Rechtsanwaltstätigkeit nicht gemäß § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 abgesehen werden könne, weil ein Bedürfnis für die Besetzung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht bestehe, davon aber auch eine auf Versorgungsgründe gestützte vorzeitige Notarbestellung nach § 3 NdsAVNot 1981 abhänge. Nach den gemäß § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 maßgeblichen Geschäftszahlen bestehe, so hat der Antragsgegner dazu ausgeführt, ein Bedarf an 230 Notariaten, dem jedoch 249 bestellte Notare gegenüberstünden. Gegen den ihm am 2. August 1991 zugestellten ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am 2, September 1991 beim Oberlandesgericht Celle Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Antragsschreiben hat unter dem Betreff "Notarbestellung Bescheid des Niedersächsischen Justizministeriums vom 30.7.1991, 3835 Hannover - 103.6/91" folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich fristwahrend die Anfechtung des Be-scheids des Niedersächsischen Justizministeriums vom 30.7.19J917 zugegangen am 2.8.1991 zu Geschäfts-Nr. 3835 Hannover - 103.6/91 und beantrage die gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, eine Begründung folgt." Mit der am 23. September 1991 nachgereichten Begründung hat der Antragsteller mit näheren Ausführungen im wesentlichen geltend gemacht, daß die nach § 2 NdsAVNot 1981 vorgesehene Möglichkeit der Befreiung von der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren unmittelbar nur die Fälle der Wiederbestellung zu dem Notar und der Neuerrichtung einer Notarstelle 5 betreffe, die Übergabe/Übernahme eines bestehenden Notariats aus Versorgungsgründen dagegen eine eigenständige, als solche in § 3 NdsAVNot 1981 anerkannte Fallgruppe darstelle, auf die § 2 NdsAVNot 1981 in der Weise entsprechend angewendet werden müsse, daß eine Befreiung von der allgemeinen Wartezeit ohne Bedürfnisprüfung nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 für den "Nachfolgebewerber" möglich sei. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß deshalb, weil das sogenannte Versorgungsnotariat nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Notariate führe, der in § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 berücksichtigte Aspekt der Bedürfnisprüfung in solchen Fällen keine Bedeutung haben könne. Das in § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 für eine Befreiung der allgemeinen Wartefrist als maßgeblich festgelegte Interesse der Rechtspflege müsse daher einen anderen Inhalt haben und erfasse insbesondere auch das Ziel, den älteren Anwaltsnotaren die Möglichkeit einer ausreichenden Altersversorgung dadurch zu gewährleisten, daß die Übergabe des Notariats an persönlich und fachlich geeignete Nachfolgebewerber erleichtert werde. Dadurch werde - so der Antragsteller - zugleich die ebenfalls im Interesse der Rechtspflege liegende Möglichkeit begünstigt, bestehende Notariate“mit gefestigter Organisation und bewährtem Personal fortzusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren in erster Instanz, den Antragsgegner zur Notarbestellung, hilfsweise zur Neubescheidung zu verpflichten , weiterverfolgt. s/ Einen auf Grund des neuen, seit 1. August 1991 geltenden Zulassungsrechts erneut gestellten Antrag vom 12. Dezember 1991 auf Notarbestellung hat der Antragsgegner mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren durch Bescheid vom 18. Februar 1992 als unzulässig zurückgewiesen. Über den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. In der Sache selbst hat es jedoch keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht als zulässig beurteilt. In der Antragsschrift ist zwar das Anfechtungsziel nicht genau bezeichnet. Aus dem im Antragseingang enthaltenen Hinweis, daß der angefochtene, im einzelnen gekennzeichnete Bescheid, eine "Notarbestellung" betraf, entnimmt der Senat jedoclv eine insgesamt noch ausreichende, den Anforde-Ü rungealrach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO genügende Angabe des auf Verpflichtung zur Notarbestellung, mindestens aber zur Neubescheidung gerichteten Anfechtungsbegehrens (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 mit Nachweisen). Darauf, daß die das Anfechtungsziel näher verdeutlichende Antragsbegründung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO bei Gericht eingegangen ist, kommt es daher nicht an. 7 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Recht auf Bestellung zu dem Notar oder auch nur ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu. Bei Änderung des Rechts der Zulassung zu dem Notarberuf, wie sie auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Janur 1991 (BGBl I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991 eingetreten ist (§§ 4, 6 und 6 b BNotO n.F.), muß über einen Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers zu dem Notar oder doch zur Neubescheidung des Bestellungsantrags zu verpflichten, grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe befunden werden, daß sich die Rechtsänderung nicht zu dem Nachteil des Antragstellers auswirken darf. Früheres Recht ist daher dann zugrundezulegen, wenn die bisher geltenden Zulassungsvorschriften bei ordnungsgemäßer Handhabung der Bewerbung bis zu dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen hätten zu dem Erfolg verhelfen müssen (vgl. BGHZ 37, 176, 181 f.; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 r'Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21; Eyer-mann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 8 b). Dies ist hier nicht der Fall; das Antragsbegehren ist weder nach altem Recht noch nach neuem begründet. a) Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen oder doch über die Bewerbung neu zu entscheiden, bestand vor Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 und unter der Geltung des § 4 BNotO a.F. in Verbindung mit den Verwal- tungsvorschriften der allgemeinen Verfügung des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 10. Dezember 1981 (NdsRpfl S. 265; NdsAVNot 1981) nicht. aa) Die BundesnotarOrdnung begründete in ihrer alten Fassung grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Zulassungsvor-schriften des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 nichts geändert. Vielmehr gilt, nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Landesjustizverwaltung über die Anzahl und Amtssitze dör Notare sowie die Vergabe der Notarstellen nach pflichtgemäßem Ermessen^zu entscheiden (vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1989, 318, 319, jeweils mit weiteren Nach-weisäi^v.Dem Bewerber stand daher regelmäßig nur ein Anspruch darauf zu, daß die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über seine Bewerbung das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausübte. Dieses Recht auf rechtsfehlerfreien Ermessensgebrauch konnte sich in einem Anspruch auf Bestellung zu dem Notar nur unter der Voraussetzung konkretisieren, daß die Bestellungsbehörde ihr Ermessen durch Verwaltungsvorschriften und/oder ständige Verwaltungsübung derart gebunden hatte, daß bei Erfüllung der dadurch festgelegten Voraussetzungen eine andere Entscheidung als die Notar- 9 bestellung des Bewerbers rechtsfehlerfrei nicht getroffen werden konnte (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. bb) Bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschrift hatte der Antragsgegner die Bestellung von sogenannten Anwaltsnotaren in Niedersachsen durch die Verwaltungsvorschriften in den §§ 1 bis 9 NdsAVNot 1981 geregelt. An diese Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassen worden waren, war er bei der Ermessensausübung gebunden. Der Antragsgegner konnte davon grundsätzlich weder zu Gunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 37, 179, 185; BGHR BNotO § 4 II Ausnahmefall 1; BGH DNotZ 1989, 318, 319). Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich die aufgestellten Verwaltungsrichtlinien gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) als nicht ausreichend oder als ungeeignet erwiesen, mußte die LandesJustizverwaltung sie diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete vorsorgende Rechtspflege verlangte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 378; 1983, 241 und 244). § 1 NdsAVNot 1981 sah vor, daß ein Rechtsanwalt, der eine Regelaltersgrenze nicht überschritten hatte, im Falle persönlicher und fachlicher Eignung auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt wurde, wenn er neben einer allgemeinen Wartezeit (15jährige Zulassung als Rechtsanwalt, § 1 Abs. 1 lit. a) eine sogenannte lokale oder besondere Wartezeit (ununterbrochene Tätigkeit als Rechtsanwalt während der letzten drei Jahre im Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz lag, § 1 Abs. 1 lit. b) erfüllte. Von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit konnte gemäß § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 abgesehen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege lag, eine Notarstelle wieder zu besetzen oder neu zu errichten. Ein solches Interesse war nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 gegeben, wenn im Amtsgerichtsbezirk des vorgesehenen Amtssitzes nach den auf Grund der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre und unter Berücksichtigung des Bewerbers ermittelten Geschäftszahlen mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar angefallen waren. Die besondere Wartefrist konnte nach § 3 NdsAVNot 1981 unterschritten werden, wenn der Bewerber das durch Entlassung eines über 65 Jahre alten Notars erlöschende Amt übernehmen wollte und auf Grund rechtlicher Verpflichtung wesentliche Versorgungsleistungen an den früheren Notar oder seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erbringen mußte. Aus keiner dieser Regelungen konnte der Antragsteller ein Recht au£, Notarbestellung herleiten. Ihre Anwendung im konkreten Fall weist auch keine Ermessensfehler auf, die einen Anspruch auf Neubescheidung begründen würden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der vom Antragsteller unbestritten nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit nach § 2 NdsAVNot 1981 liegen nicht vor. Nach den für die Jahre 1989 und 1990 ermittelten, vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Geschäftszahlen (vgl. zu dem entscheidenden Zeitpunkt der Festlegung der maßgeblichen Jahreszeiträume: BGH, Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 5/86 = DNotZ 1987, 163) stand einem Bedarf an 230 Notarstellen eine Zahl von 11 1 249 im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätigen Notaren gegenüber. Es lag gemessen an der in der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 5/86) als rechtlich unbedenklich anerkannten Bedarfsregelung des § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 eine Überversorgung mit Notariaten vor. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift, aber auch nach dem RegelungsZusammenhang, in dem sie steht, ergibt sich eindeutig, daß "im Interesse der Rechtspflege" ein Absehen von der allgemeinen Wartefrist, die ja mittelbar auf eine Bedarfssteuerung gerichtet war, grundsätzlich davon abhängig gemacht werden sollte, daß ein Bedarf an (weiteren) Notarstellen bestand und damit ersichtlich war, daß das durch die Einhaltung der allgemeinen Wartefrist angestrebte Ziel, eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege zu gewährleisten, in einem engeren Amtsbereich noch nicht erreicht war. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, daß eine gesicherte Altersversorgung älterer Notare ebenfalls im "Interesse der Rechtspflege" liegt und daß es diesem Ziel dienen konnte, wenn es älteren Notaren in bestimmten Rahmen erleichtert wurde, ihre Notariatspraxis gegen Versorgungsleistungen auf andere Bewerber zu übertragen. Diesem Gesichtspunkt hatte der Antragsgegner aber durch die Bestimmung des § 3 NdsAVNot 1981 über das sogenannte Versorgungsnotariat Rechnung getragen. Nach dieser Regelung, die ebenso wie vergleichbare Verwaltungsvorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein in der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich gebilligt oder dort nicht beanstandet worden ist (vgl. BGH DNotZ 1979, 367 und 1980, 704; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710, vom 17. Januar 1983 - NotZ 18/82 = DNotZ J 1983, 503 - und vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1991, 82), war allerdings aus Versorgungsgründen nur eine Ausnahme von der Einhaltung der besonderen Wartezeit, nicht aber von der allgemeinen möglich (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89). Die Auffassung des Antragstellers, daß § 3 NdsAVNot 1981 eine gegenüber § 2 NdsAVNot 1981 eigenständige und damit von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit unabhängige Regelung der "Übergabe" eines Anwaltsnotariats darstellte, widerspricht offensichtlich Wortlaut, Sinn und Regelungszusammenhang der §§ 1 bis 3 NdsAVNot 1981. Die Vergabe einer Notarstelle an einen Bewerber wegen dessen Versorgungsverpflichtung gegenüber einem früheren Stelleninhaber war rechtlich als Wiederbesetzung einer vorhandenen Notarstelle zu werten und wurde damit grundsätzlich von § 2 NdsAVNot 1981 erfaßt, soweit in § 3 NdsAVNot 1981 keine Sonderregelung getroffen war. Eine Sonderregelung war aber nur durch eine Ausnahme von der besonderen Wartefrist und durch eine Bevorzugung vor anderen diese Frist erfüllenden Bewerbern vorgesehen. Eine von der Wiederbesetzung und der Neuerrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 NdsAVNot 1981 verschiedene "Übergabe" oder "Übertragung" einer Notarstelle von einem Amtsiiihaber auf einen "Versorgungsbewerber" ist dem Notarrecht auch im Bereich des Anwaltsnotariats fremd. Eine solche Vorstellung steht im Widerspruch zur Rechtsnatur des Notariats als eines öffentlichen Amtes, das nicht Gegenstand der Weitergabe von einem früheren Amtsinhaber auf einen neuen ist. Insoweit gibt es keinen Grundsatz der Stellenkontinuität. Vielmehr ist eine Notarstelle eine organisationsrechtliche Einheit und das Notaramt selbst eine höchstper- 13 sönliche Befugnis; bei beiden ist eine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne ausgeschlossen (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991 S. 77) . Selbst wenn der Wortlaut der §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 die vom Antragsteller für richtig gehaltene Auslegung, daß die Vergabe von Notarstellen aus Versorgungsgründen auch unter einer von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 unabhängigen Befreiung von der allgemeinen Wartefrist möglich gewesen sei, zugelassen hätte, käme es darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der mögliche Sinn der Verwaltungsvorschriften, sondern ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis. Wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen worden ist, hat er die §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 in grundsätzlich gleichbleibender Verwaltungsübung in der Weise angewendet, daß eine Notarstelle aus Versorgungsgründen an einen Bewerber, der die allgemeine Wartezeit nicht erfüllte, nur dann vergeben wurde, wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 gegeben waren. Diese Verwaltungspraxis ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar wäre es denkbar gewesen, daß der Antragsgegner die Vergabe von Notarsteilen aus Versorgungsgründen nicht nur in der in § 3 NdsAVNot 1981 vorgesehenen Weise durch Freistellung von der lokalen Wartezeit und Bevorzugung vor anderen diese Wartezeit erfüllenden Bewerbern, sondern darüber hinaus auch durch eine von der Frage des Bedarfs an Notarstellen unabhängige Befreiung von der allgemeinen Wartefrist begünstigt hätte. Denn eine damit mittelbar geförderte ausreichende Altersversorgung älterer Anwaltsnotare, die nicht dem Versorgungswerk der Notare oder Notarkassen angehören und auch sonst nicht genügend abgesichert sind, trug letztlich mit dazu bei, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten. In derem Interesse lag es auch unter dem Gesichtswinkel einer ausgewogenen AltersStruktur der Notare, wenn älteren Amtsinhabern der Entschluß, das Notaramt aufzugeben, durch eine weitreichende Begünstigung der Übergabe einer Notarpraxis gegen Versorgungsleistungen erleichtert wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 18/82 = DNotZ 1983, 503). Demgegenüber konnte durch eine zu weit gehende Bevorzugung des sogenannten Versorgungsnotariats allerdings die Gefahr unzulässigen "Ämterkaufs" (vgl. BGH aaO) heraufbeschworen werden. Besonderes Gewicht kam aber auch dem weiteren gegenläufigen Aspekt zu, daß eine Überversorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notarsteilen im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu vermeiden war. Im Falle einer derartigen Überversorgung droht die Gefahr der Bildung von Notariaten, denen eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage fehlt und die die erforderliche Praxis in allen Sparten notarieller Tätigkeit nicht mehr bieten. Einer solchen Entwicklung mußte zur Gewährleistung ’^iher geordneten vorsorgenden Rechtspflege auch in der Weise begegnet werden, daß im Falle eines Überhangs an Notariaten freiwerdende Notarstellen eingezogen wurden. Die Frage des Bedarfs an Notariaten war daher entgegen der Meinung des Antragstellers durchaus auch dann berührt, wenn es wie im Falle der Vergabe einer Notarstelle aus Versorgungsgründen nicht um die Neuschaffung einer Notarsteile, sondern um die Wiederbesetzung der bereits vorhandenen ging. 15 Wenn der Antragsgegner mit der in den §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 getroffenen Regelung dem Ziel, eine dem Bedarf entsprechende Versorgung mit vorsorgender Rechtspflege zu erreichen, den Vorrang vor einer noch weiterreichenden Begünstigung des Versorgungsnotariats einräumte und die Vergabe von Notarstellen aus Versorgungsgründen nicht auch noch dadurch förderte, daß in solchen Fällen von der allgemeinen Wartefrist in Abweichung von § 2 Abs. 2 NdsAVNot 1981 selbst dann abgesehen werden konnte, wenn kein Bedürfnis an der Auf-rechterhaltung der aus Altersgründen freiwerdenden Notar-steilen bestand, hält sich diese abwägende Entscheidung in den Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89, S. 17/18). In diese Ermessensausübung der Verwaltung dürfen die Gerichte nicht schon aus Zweckmäßigkeitsgründen, sondern nur bei - hier nicht festzustellenden - Rechtsfehlern eingreifen. Besonderheiten, die es ausnahmsweise geboten hätten, den Antragsteller in Abweichung von den Vorschriften der NdsAVNot 1981 zu dem Notar zu bestellen, weil nur dadurch den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege hätte genügt werden können, liegen nicht vor. Auch Gründe verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes im Falle neuer berufsrechtlicher Zulassungsvorschriften mit sogenannter unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 21, 173, 183; 25, 236, 248; 43, 242, 288; 74, 129, 155; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog GG Art. 20 Rdn. 64, 67, 70; Bohrer DNotZ 1991, 3, 16/17; ferner BGH, Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 3/82 S. 13 f. = DNotZ 1982, 639), die wegen des Fehlens von Überleitungsvorschriften im Berufsrechtsänderungsgesetz vom SS 29. Januar 1991 bei der Ermessensentscheidung über die Bewerbung unter Umständen hätten Berücksichtigung finden müssen, stehen dem Antragsteller nicht - auch nicht in mittelbarer Wahrnehmung der Interessen des Versorgungsberechtigten - zur Seite. Angesichts der vom Antragsgegner entsprechend der eindeutigen Regelung in den §§ 2, 3 NdsAVNot 1981 eingehaltenen Verwaltungsübung, auch im Falle des sogenannten Versorgungsnotariats nur bei entsprechendem Bedarf von der allgemeinen Wartefrist abzusehen, fehlt es schon an der entsprechenden Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers (und des Versorgungsberechtigten) auf seine vorzeitige Notarbestellung.. Die vertraglich vereinbarte Versorgungsleistung ist ohnehin davon abhängig, daß die Voraussetzungen für die Bestellung des verpflichteten "Nachfolgers" zu dem Notar erfüllt sind. Die bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften im Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 begründete Erwartung des Antragstellers, nach Ablauf von 15 Jahren ohne zusätzliche Bedürfnisprüfung zu dem Notar bestellt zu werden, stellt ebenfalls keinen unter ..verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schüt-zenswerten Vertrauenstatbestand dar, zu demal der Antragsteller bei'ItDCrafttreten des neuen Rechts von der Erfüllung der allgemeinen Wartefrist noch deutlich entfernt war. Insoweit steht der Annahme eines Vertrauensschutzes vor allem entgegen, daß nach altem (wie nach neuem) Recht ein Anspruch auf Notarbestellung nicht bestand und die Anwendung der Verwaltungsvorschriften, die eine Höchstwartefrist vorsahen, stets unter dem Vorbehalt standen, daß damit dem gesetzlichen Gebot (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.), eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, genügt werde. Unter dem gleichen Vorbehalt stand daher notwendig auch die Position, die 17 ein Notarbewerber, wenn überhaupt, auf Grund von solchen Verwaltungsvorschriften wie die der NdsAVNot 1981 erlangt hatten. Diese Abhängigkeit schließt einen Vertrauensschutz gegenüber Rechtsänderungen aus, die sich gerade zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege als unumgänglich erweisen. Eine solche Rechtsänderung stellt die Neuregelung des Berufszulassungsrechts der Notare dar. Wie in der Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (BT-Drucks. 11/6007 S. 8/9) näher dargelegt ist, war die Ablösung des sogenannten Wartezeitsystems durch ein System unmittelbarer Bedürfnisprüfung zur Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, eines hochrangigen Rechtsguts der Allgemeinheit, für die Zukunft unausweichlich. Hinzu kommt, daß die Notarbestellung des Antragstellers entweder abhängig von einem entsprechenden Bedarf oder aber im Falle der vom Antragsgegner erwogenen Ausschreibung von zusätzlichen Stellen zur Sicherung einer geordneten Altersstruktur künftig - dann allerdings in Konkurrenz zu anderen Bewerbern - möglich erscheint. Die Realisierung der Versor-gungsvereinbarung ist daher nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Daß die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung unter Bevorzugung gegenüber anderen Bewerbern zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt durch die Notarbestellung des Antragstellers geschaffen werden, darauf hat der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch. b) Nach der seit 1. August 1991 wirksamen Neuregelung des Rechts der Zulassung zu dem Notaramt (§§ 4, 6 b BNotO n.F.) dringt der Antragsteller mit dem Antragsbegehren schon aus 18 formellen Gründen nicht durch, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung oder die sachliche Bescheidung der Bewerbung nicht erfüllt sind. Nach der Neuregelung der Berufszulassung ist ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen. Wenn die Bestellungsbehörde nach den in § 4 BNotO n.F. vorgeschriebenen Kriterien feststellt, daß eine weitere Notarstelle zu besetzen ist, muß sie den Bewerber durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren ermitteln. Etwaigen Bewerbern steht erst nach einer - hier fehlenden - Ausschreibung die Möglichkeit offen, durch eine Bewerbung ein Bestellungsverfahren einzuleiten. Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991 S. 77 und in DNotZ 1991, 3, 11 f.). 19 3. Soweit der Antragsteller unter dem Datum des 12. Dezember 1991 einen weiteren Antrag auf Notarbestellung auf der Grundlage des neuen Zulassungsrechts gestellt hat, handelt es sich um ein gegenüber der vorliegenden Sache eigenständiges Verfahren, das nicht der Entscheidung des Senats unterliegt. Krohn Richter Tropf hat Urlaub Blauth und kann daher nicht unterschreiben Krohn Becker-Flügel Schierholt