BGH · NotZ 1/90 vom 14.01.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

E4HBBBstra^e ^ or Antragsgegner und Be s chwerdegegner hat der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth, des Notars Dr. Schierholt und der Notarin Dr. D^^ 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 27. Gegen die Zurückweisung seines Antrags durch das Oberlandesgericht hat der Antragsteller am 18. Der Vorsitzende des Senats hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 6. März 1990 mitgeteilt, daß angesichts der zweifelsfrei erfolgten Rechtsmitteleinlegung nur eine Rücknahme der Beschwerde in Frage kommen dürfte, wenn der Antragsteller eine Sachentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht anstrebe. März 1990 ein Schriftsatz des Antragstellers vom 15. März 1990 ein, in dem der Antragsteller erklärt, er "nehme hierdurch die Beschwerde zurück". Der Antragsteller beantragt, über seine sofortige Beschwerde eine Sachentscheidung zu treffen und verzichtet auf mündliche Verhandlung. März 1990 hat der Antragsteller zweifelsfrei erklärt, er "nehme hiermit die Beschwerde zurück". März 1990 dar, die ihrerseits dadurch veranlaßt war, daß der Antragsteller nach Einlegung des Rechtsmittels erklärt hatte, die Sache habe nicht an den Bundesgerichtshof gelangen sollen, "vorsorglich nehme er den fehlgeleiteten Antrag zurück". Da ein telefonischer Widerruf der Rücknahmeerklärung den Bundesgerichtshof erst nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 1/90 BESCHLUSS in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Notars Richard Cfl^stiraße JIB, D / Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Landgerichts Oldenburg, E4HBBBstra^e ^ or Antragsgegner und Be s chwerdegegner hat der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Gribbohm und Dr. Blauth, des Notars Dr. Schierholt und der Notarin Dr. D^^ ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 1991 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 27. November 1989 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 DM. Gründe : 1. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren eine Verfügung des Antragsgegners angefochten, mit der dieser ihm aufgegeben hatte, bestimmte Handakten mit Originalurkunden und Zahlungsbelegen binnen einer Frist von 5 Wochen vorzulegen. Gegen die Zurückweisung seines Antrags durch das Oberlandesgericht hat der Antragsteller am 18. Januar 1990 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1990, beim Senat eingegangen am 24. Februar 1990, hat er ausgeführt, daß der Antrag auf dem Dienstweg an den Niedersächsischen Minister der Justiz hätte gerichtet werden sollen. Er bitte daher, daß eine Sachentscheidung nicht ergehe; vorsorglich nehme er den fehlgeleiteten Antrag zurück. Der Vorsitzende des Senats hat dem Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 6. März 1990 mitgeteilt, daß angesichts der zweifelsfrei erfolgten Rechtsmitteleinlegung nur eine Rücknahme der Beschwerde in Frage kommen dürfte, wenn der Antragsteller eine Sachentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht anstrebe. Um entsprechende Rückäußerung werde gebeten. Hierauf ging am 24. März 1990 ein Schriftsatz des Antragstellers vom 15. März 1990 ein, in dem der Antragsteller erklärt, er "nehme hierdurch die Beschwerde zurück". Nach Eingang dieses Schriftsatzes teilte der Antragsteller am 26. März 1990 der Geschäftsstelle fernmündlich 4 mit, es komme wahrscheinlich ein Widerruf der Rücknahme; es sei ein Fehler passiert. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1990, eingegangen am 26. Mai 1990, führte er aus, der Schriftsatz vom 15. März 1990 sei versehentlich herausgegangen; Datum des Schriftsatzes und Eingang bei Gericht dürften das belegen. Bereits am 26. März 1990 sei dies der Geschäftsstelle auch telefonisch mitgeteilt worden. Der Antragsteller beantragt, über seine sofortige Beschwerde eine Sachentscheidung zu treffen und verzichtet auf mündliche Verhandlung. 2. Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verb, mit § 42 Abs. 4 BRAO zunächst in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig geworden, weil das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist. Im Schriftsatz vom 15. März 1990 hat der Antragsteller zweifelsfrei erklärt, er "nehme hiermit die Beschwerde zurück". Daß diese Prozeßerklärung etwa versehentlich abgegeben worden ist, läßt sich weder dem Schriftsatz selbst noch den sonstigen Umständen entnehmen. Im Gegenteil stellt sich diese Erklärung als folgerichtige Reaktion des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. März 1990 dar, die ihrerseits dadurch veranlaßt war, daß der Antragsteller nach Einlegung des Rechtsmittels erklärt hatte, die Sache habe nicht an den Bundesgerichtshof gelangen sollen, "vorsorglich nehme er den fehlgeleiteten Antrag zurück". 5 Da ein telefonischer Widerruf der Rücknahmeerklärung den Bundesgerichtshof erst nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. März 1990 erreichte, ist hiernach die Rechtsmittelrücknahme am 24. März 1990 wirksam erklärt worden. Eine Anfechtung dieser Verfahrenshandlung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts findet nicht statt. Ein Widerruf wäre nur zulässig, wenn die Rücknahmeerklärung von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen wäre (BGHZ 12, 284, 285, stRspr, vgl. zuletzt BGHZ 107, 142, 147 für das prozessuale Anerkenntnis). Einen solchen Grund macht der Antragsteller nicht geltend. Da der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 27. November 1989 infolge wirksamer Rücknahme der sofortigen Beschwerde formell rechtskräftig geworden ist, war das unzulässig gewordene Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 12, 284, 285). 6 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. BGHZ 31, 92, 104/105), die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 30 Abs. 2 KostO. Krohn Gribbohm Blauth Schierholt Doy6