BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 1/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Wolfgang L
/
B
r
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
das Land Hessen (Landesjustizverwaltung), vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem
Oberlandesgericht F
r
Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Bestellung zu dem Notar
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Z
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notaie Dittmar und Dr. Lamers
am 14. Juli 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notar-Sachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1971 Rechtsanwalt in Nachdem zwei frühere Anträge erfolglos waren, hat er im Juni 1983 erneut seine Bestellung zu dem Notar beantragt. Der Antragsgegner hat - nach einer ablehnenden Stellungnahme der Notarkammer, der sich die Rechtsanwaltskammer angeschlossen hat - den Antrag
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zurückgewiesen, weil die nach § 6 BNotO notwendige uneingeschränkte Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars zur Zeit noch nicht festzustellen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Erlaß aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Gegen diesen Beschluß wendet sich da: Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO formund fristgerecht eingelegt; es ist aber nicht zulässig, weil der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.
In einem Antragsverfahren wie dem Verfahren nach § 111 BNotO liegt eine Beschwer dann vor, wenn die Sachentscheidung hinter dem Antrag zurückbleibt (Keidel,
11. Auf1. § 19 FGG Rdn. 11 m. w. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat, nachdem er in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst beantragt hatte, auch dahin zu erkennen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen, diesen Teil des Antrags in dem Schriftsatz vom 9. Oktober 1985 ausdrücklich zurückgenommen.
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Er hat dann nur noch beantragt, die ablehnende Verfügung des Antragsgegners aufzuheben. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht in vollem Umfang entsprochen. Wegen der Art der Begründung der Entscheidung ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (Keidel, 11. Aufl. § 19 FGG Rdn. 40 m. w. Nachw.). Der Sonderfall, daß die Entscheidungsgründe außerhalb des gerichtlichen Verfahrens liegende gesetzliche Nebenfolgen auslösen (vgl. Keidel aaO), liegt hier nicht vor.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO,
§ 13 a FGG zu verwerfen.
Krohn Gibbohm Goydke
Dittmar
Lamers