y
Nachschlagewerk: ja
BGHZ :
nein
BNotO § 111 Abs. 4
Zur Frage der Erledigung der Hauptsache im Beschwerderechtszug, wenn der Antragsteller nach dem Erlaß, doch vor der Zu-Stellung der im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung den Antrag auf Bestellung zu dem Notar gegenüber der Landesjustizverwaltung zurücknimmt und dies dem Bundesgerichtshof erst nach der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung an die Beteiligten zur Kenntnis gelangt.
BGH, Beschl. v. 17. Februar 1986 - NotZ 1/85 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 1/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Joachim Straße # Hi
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am Vj platz Hl
Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar; hier: Gegenvorstellung
WII
y
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Gründe :
I. Der Antragsteller hat im August 1980 beim Antragsgegner beantragt, ihn zu dem Anwaltsnotar zu bestellen. Der Antragsgegner hat dem Gesuch - nach Aufhebung einer früheren ablehnenden Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht - zuletzt durch Bescheid vom 7. März 1984 nicht entsprochen. Der erneute Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1985, seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1985 zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeentscheidung des Senats ist ohne mündliche Verhandlung ergangen. Sie wurde auf Anordnung der Geschäftsstelle am 18. November 1985 zur förmlichen Zustellung an die Beteiligten abgesandt. Sie ist ihnen am 21. November 1985 zugegangen, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Postanstalt.
Mit Schreiben vom 14. November 1985, gerichtet an den Antragsgegner, hat der Antragsteller sein Gesuch um
3
Ernennung zu dem Anwaltsnotar zurückgenommen. Das Schreiben ist am 21. November 1985 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig und am 28. November 1985 beim Antragsgegner eingegangen. Ein Doppelstück der Rücknahmeerklärung hat der Antragsteller dem Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 25. November am 26. November 1985 vorgelegt. Darin vertritt er die Auffassung, daß der Senatsbeschluß "vom 21. November 1985" durch die Rücknahmeerklärung gegenstandslos geworden sei. Der Antragsgegner widerspricht dieser Auffassung.
II. Der Senat wertet das Schreiben vom 25. November 1985 als Gegenvorstellung gegen den Beschwerdebeschluß. Sie ist unbegründet. Die im schriftlichen Verfahren ergangene Beschwerdeentscheidung war mit der Absendung am 18. November 1985 erlassen; sie ist mit der förmlichen Bekanntmachung durch Zustellung an die Beteiligten am 21. November 1985 wirksam geworden. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die zuvor nur gegenüber der LandesJustizverwaltung ausgesprochene Zurücknahme des Antrags auf Bestellung zu dem Notar steht dieser Annahme nicht entgegen.
1. Für die Beurteilung kann offenbleiben, wie der Sachverhalt zu würdigen wäre, wenn der Antragsteller am 21. November 1985 gegenüber dem Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die sofortige Beschwerde zurückgenommen hätte. Denn das hat er nicht getan. Deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob nach dem Erlaß, doch vor dem Wirksamwerden der Entscheidung im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Rechtsmittel (der Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder die sofortige Beschwerde)
4
überhaupt noch zurückgenommen werden kann (vgl, BayObLGZ 1965, 347).
2. Die Zurücknahme des Antrags auf Bestellung zu dem Notar, die der Antragsteller gegenüber der Landesjustizverwaltung erklärt hat, hat sich nicht unmittelbar derart auf das anhängige Beschwerdeverfahren ausgewirkt, daß sie es ohne weiteres beendet hätte. Für diese Entscheidung ist es unerheblich,
a) ob die Erklärung am 21. November 1985 bei einer zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen ist, noch bevor der bereits erlassene Beschwerdebeschluß am selben Tage die Beteiligten erreichte;
b) ob eine Zurücknahme des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrags auf Bestellung zu dem Notar noch nach dem Erlaß des Beschlusses möglich war, durch den das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den abschlägigen Bescheid des Antragsgegners zurückgewiesen hat (vgl. für das Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit KG OLGZ 1972, 64); und
c) ob die Zurücknahme dieses Antrags wirksam auch dann noch erklärt werden konnte, nachdem der Senat über die sofortige Beschwerde bereits entschieden hatte, der Beschwerdebeschluß nach seinem Erlaß den Beteiligten aber noch nicht zugegangen war.
Wäre auch nur eine dieser Fragen zu verneinen, so wäre der Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1985 mit der Zu-
5
Stellung am 21. November 1985 rechtskräftig geworden; eine Erledigung der Hauptsache käme schon wegen Unwirksamkeit der Riicknahmeerklärung nicht in Betracht.
Am Endergebnis würde sich nichts ändern, wenn alle oben bezeichneten Fragen zu bejahen wären. Dann hätte die Erledigung des angefochtenen Justizverwaltungsaktes, welche durch die wirksame Rücknahmeerklärung vom 14. November 1985 auf andere Weise als durch dessen Zurücknahme, Widerruf, anderweitige Aufhebung oder Zeitablauf eingetreten wäre (vgl.
§ 43 Abs. 2 VwVfG), den Beschluß des Oberlandesgerichts bei sinngemäßer Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO wegfallen lassen mit der Folge, daß die gegen diesen Beschluß gerichtete und weiterhin aufrechterhaltene sofortige Beschwerde des Antragstellers wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden wäre (vgl. KG OLGZ 1972, 64, 66; Keide1/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl. § 19 Rdn. 41 und 43). Eine solche Unzulässigkeit, die sich erst aus einem den Rechtsstreit erledigenden Ereignis ergibt, würde zwar nicht den Ausspruch hindern, die Hauptsache habe sich erledigt (BGH NJW 1986, 588); BGHZ 50, 197 (198) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung insoweit auf eine von Anfang an unzulässige sofortige Beschwerde bezieht. Der Ausspruch der Erledigung setzt in Notarangelegenheiten nach der Bundesnotarordnung in dem dort stattfindenden echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Prozeßhandlung aber eine Anzeige einer Partei an das Gericht voraus (Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 II 6. 1; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 51), dies jedenfalls dann, wenn das Gericht von der Erledigung keine Kenntnis hat. Die ein-
6
y
seitige Erledigungsanzeige des Antragstellers, die in seinem Schreiben vom 25. November 1981 enthalten ist, ist verspätet. Der Senat kann sie nicht mehr berücksichtigen, weil sie beim Bundesgerichtshof erst am 26. November 1985 eingegangen ist, nachdem die in der Hauptsache erlassene Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuvor bereits am 21. November 1985 zugestellt und damit wirksam geworden war.
Krohn Gribbohm Winter
Rendtorff
Beckhoff