20o3 C21
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 1/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Joachim ftraße(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am WMlI^BplatzflBL
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht Celle vom 21. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
S'
Gründe :
A.
Der am SHHHH01919 geborene Antragsteller hat die erste juristische Staatsprüfung am 30. Januar 1950 und die zweite am 21. August 195^ jeweils mit der Note "ausreichend” bestanden. Ab 15. November 1955 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Deutschen Bundestag, danach als Jurist in der Bundestagsverwaltung und im Bundesministerium für Verteidigung sowie vom 1. Dezember 1961 bis 11. Januar 1966 als Geschäftsführer bei der Industrie- und Handelskammer in Htätig. Vom 12. Januar 1966 bis zu dem 28. Januar 1980 war er zunächst Stadtrat und später Stadtdirektor in
I. Auf seinen Antrag vom 26. April 1955 wurde der Antragsteller durch Erlaß des Antragsgegners vom 25. Mai 1955 als Anwaltsassessor zu dem anwaltlichen Anwärterdienst im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle zugelassen, den er jedoch am 15. November 1955 unterbrach, um die Stellung im Deutschen Bundestag anzutreten. Nach Zurücknahme eines früheren Antrags beantragte er mit Schreiben vom 27. November 1956 erneut, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zuzulassen. Nachdem der Antragsgegner dem Antrag durch Erlaß vom 21. Dezember 1956 entsprochen hatte, erschien der Antragsteller nicht zu dem vorgesehenen Vereidigungstermin. Er wurde nicht in die Liste der bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Göttingen zugelassenen
Rechtsanwälte eingetragen. Mit Schreiben vom 29. April 1957 beantragte er Mdie Löschung aus dem Anwaltsregister”. Der Antragsgegner hob den Erlaß vom 21. Dezember 1956 daraufhin am 14. Mai 1957 auf.
Nachdem der Antragsteller am 28. Januar 1980 aus den Diensten der Stadt Helmstedt ausgeschieden war, beantragte er mit Schreiben vom 12. Februar 1980, ihn bei dem Amtsgericht Helmstedt und zugleich bei dem Landgericht Braunschweig als Rechtsanwalt zuzulassen. Durch Urkunde vom 22. Mai 1980 gab der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig seinem Antrag statt. Daraufhin wurde er am 29. Mai 1980 in die Liste der bei dem Landgericht Braunschweig und am 9. Juni 1980 in die Liste der bei dem Amtsgericht Helmstedt zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.
Er unterhält seine Kanzlei in Helmstedt.
Der Antragsteller arbeitete zeitweise mit dem früheren Rechtsanwalt und Notar Hans-Erich Armerding (im folgenden: A.) zusammen. Durch Verfügung vom 8. Juli 1980 bestellte ihn der Präsident des Oberlande sg er ichts Braunschweig für die Dauer eines Jahres zu dem Abwickler von dessen Anwaltskanzlei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller bis zu dem 8. Januar 1981 zu dem Notariatsverweser für A. bestellt. Die Bestellung zu dem Abwickler der Anwaltskanzlei wurde zweimal erneuert, und zwar auf Antrag des Antragstellers vom 2. September 1981 durch Verfügung vom 15. September 1981 bis zu dem 8. Januar 1982 und auf seinen Antrag vom 23. Dezember 1981 durch Verfügung
vom 12. Januar 1982 bis zu dem 18. Mai 1982. Seine Bestellung zu dem Notariatsverweser wurde nicht verlängert, sondern ein anderer Verweser bestellt.
Aus der Tätigkeit als Abwickler der Anwaltskanzlei ergeben sich Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und A. sowie strafrechtliche und ehrengerichtliche Verfahren, die sich auch auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt haben.
In dem Verfahren 303 Js 50318/81 ermittelte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braunschweig auf Grund einer Eingabe A.'s vom 7. Oktober 1981 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig wegen des Verdachts der versuchten Nötigung, des Betrugs und der Untreue gegen den Antragsteller. Gegenstand der Prüfung war insbesondere,
1. ob der Antragsteller einen Betrug dadurch begangen habe, daß er mit Schreiben vom 3. August 1981 gegenüber dem Fernmeldeamt Helmstedt unter Berufung auf § 55 BRAO die Übertragung des Telefonanschlusses A.'s auf sich beantragte, obwohl seine erste Best ellung zu dem Abwickler bereits abgelaufen war und
er eine weitere Bestellung noch nicht beantragt hatte;
2. ob sich der Antragsteller der Untreue dadurch schuldig gemacht habe, daß er nach seiner Trennung von A.
a) im Zeitraum von August bis September 1981 diesem zustehende Gebühren weder an A. auszahlte noch auf ein Sonderkonto einzahlte, sondern sie in
einem Betrag von insgesamt 11.873,40 DM (7.322,77 DM für August und 4.550,63 DM für September) auf eigenen Bankkonten beließ, wo sie für die Praxis in Anspruch genommen und verbraucht wurden;
b) in diesem Zeitraum in den Buchführungsunterlagen (Journal) die Auslagen nur insgesamt, nicht jedoch nach einer Zuordnung für ihn oder A. erfaßte;
c) eine den Erfordernissen des § 259 BGB genügende Abrechnung über die A. zustehenden Gebühren und Auslagen in der Zeit von August bis November 1981 unterließ.
Die Staatsanwaltschaft hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 30. November 1982 teilweise aus objektiven, im wesentlichen aber aus subjektiven Gründen eingestellt. Sie hat nicht für erwiesen erachtet, daß sich der Antragsteller durch sein Verhalten gegenüber dem Fernmeldeamt einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt einer Gebührenerspamis habe erschleichen wollen (1). Hinsichtlich des Untreuevorwurfs -(2) hat sie angenommen, er habe die Vorgänge, die sich auf die Einbehaltung der A. zustehenden Gebühren und Auslagen beziehen (a und b), überhaupt nicht erkannt; die Verzögerung der Abrechnung habe das Vermögen A.'s im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht gefährdet und erfülle nicht den Untreuetatbestand (§ 266 StGB).
A. legte Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein. Der GeneralStaatsanwalt bei
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dem Oberlandesgericht Braunschweig wies sie durch Bescheid vom 13. April 1983 - Zs 108/83 - als unbegründet zurück.
In dem ehrengerichtlichen Ermittlungsverfähren EV 19/80, das am 23. Oktober 1980 gegen den Antragsteller eingeleitet wurde, untersuchte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Braunschweig, ob er sich während seiner Tätigkeit als Abwickler der Anwaltskanzlei in einer Art und Weise an A. gebunden habe, daß seine berufliche Unabhängigkeit gefährdet gewesen sei (Verstoß gegen § 40 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Sie hielt den Vorwurf insbesondere insoweit für berechtigt, als der Antragsteller A. Zugang und Zugriff zur uneröffnet vorgelegten Post gestattete, er A. unkontrolliert über Praxiskonten verfügen ließ und er ihn so frei und unabhängig in den Räumen der Praxis arbeiten ließ, daß der Eindruck erweckt wurde, A. sei weiterhin ”Inhaber der Praxis”. Die Staatsanwaltschaft nahm jedoch an, das Verschulden des Antragstellers sei gering, weil es für ihn wegen der besonderen Umstände des Falles sehr schwer gewesen sei, sich dem dominierenden Einfluß A. *s zu entziehen. Sie stellte das ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 14. April 1982 mit Zustimmung des Ehrengerichts entsprechend § 153 StPO wegen Geringfügigkeit ein.
Gegenstand eines zweiten ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller (EV 29/81) waren die Vorwürfe, die auch Gegenstand der bereits
genannten strafrechtlichen Ermittlungen waren.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Braunschweig leitete diese ehrengerichtlichen Ermittlungen durch Verfügung vom 30. November 1981 ein, wartete den Ausgang des Verfahrens 303 Js 50318/81 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Braunschweig ab und beschuldigte den Antragsteller sodann in der Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 1983, er habe seine Pflichten als Rechtsanwalt dadurch schuldhaft verletzt, daß er im Fernmeldeamt-Fall (o.l) wahrheitswidrige Angaben gegenüber einer Behörde gemacht und im Komplex der A. zustehenden Gebühren und Auslagen (o.2 a bis c) die Geschäfte seiner Anwaltspraxis nachlässig geführt habe mit der Folge einer dadurch bedingten verzögerten Abführung und Abrechnung von Fremdgeldern sowie deren teilweisen Verbrauch. Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Braunschweig ließ die Anschuldigungsschrift durch Beschluß vom 18. Oktober 1983 zur Hauptverhandlung zu und stellte das ehrengerichtliche Verfahren in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1983 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit entsprechend § 153 StPO ein.
II. Alsbald nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Mai 1980 und nach seiner ersten Bestellung zu dem Abwickler der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts A. im Juli 1980 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 1980 beantragt, ihn ”für den Bezirk Braunschweig als Notar zuzulassen”.
Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 19. August 1981 mit der Begründung abgelehnt, daß der
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Antragsteller die in § 1 Buchst, a und b AVNot 1974 vorgeschriebenen Wartezeiten noch nicht erfüllt habe und ein Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare im Amtsgerichtsbezirk Helmstedt nicht bestehe, nachdem das einzige im Jahre 1981 verfügbare "Bedürfnisnotariat” dem gemäß § 2 Abs. 5 AVNot 1974 bevorrechtigten Rechtsanwalt Kalisch in Helmstedt übertragen worden sei. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid durch Beschluß vom 5. Mai 1982 - Not 16/81 - aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Recht sauf f as sting des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, daß der Antragsteller Schwerbehinderter sei.
Der Antragsteller ist schwerkriegsbeschädigt.
Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 50 96.
Er leidet an einer Hirnverletzung und einer einseitigen Gesichtsnervenlähmung als Folgen einer im zweiten Weltkrieg erlittenen Verwundung. Sie führen, insbesondere bei Witterungsumschlägen, zu Kopfschmerzen. Außerdem verursacht die Lähmung bei dauerndem Sprechen nach etwa drei Stunden Sprachstörungen, die zu einer Erholungspause zwingen. Zeitweise hat der Antragsteller auch Lungenbeschwerden, die von Geschoßteilen herrühren, welche nicht entfernt werden konnten.
Bei der Vorbereitung der erneuten Entscheidung des Antragsgegners hat der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig dem Antragsteller durch Schreiben vom
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17. Mai 1983 unter anderem zu bedenken gegeben, daß die nach § 6 BNotO aufzuwerfende Frage der Eignung sich in seinem Fall nicht zweifelsfrei bejahen lassen werde. Zuvor hatten nämlich der Landgerichtspräsident, die Notarkammer, der General Staatsanwalt und der Oberlandesgerichtspräsident die Bestellung aus dem genannten Grund nicht befürwortet.
Durch Bescheid vom 7. März 1984 hat der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers wiederum nicht entsprochen. Er hat die Ablehnung diesmal darauf gestützt, daß dem Antragsteller zur Zeit die persönliche und fachliche Eignung für das Notaramt fehle. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Tätigkeit des Antragstellers als Abwickler der Anwaltskanzlei A. und zugleich als Notariatsverweser habe in mehreren Punkten erheblich beanstandet werden müssen. Insoweit nehme er, der Antragsgegner, auf die dem Antragsteller bekannten Verfahren 303 Js 50318/81 StA Braunschweig und EV 29/81 Bezug. Zwar seien beide Verfahren eingestellt worden. Die objektiv fehlerhafte Handlungsweise des Antragstellers sei Jedoch in beiden festgestellt worden. Auch hätten sich schwerwiegende Mängel in seiner Anwaltstätigkeit gezeigt. Diese Behauptung wird in dem Bescheid im einzelnen konkretisiert.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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S'
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO,
§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
I. Verfahrensrechtliche Gründe stehen der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen.
1. Die Begründung, mit der der Antragsgegner die Eignung des Antragstellers nach § 6 BNotO im angefochtenen Bescheid verneint hat, ist hinreichend bestimmt (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 6 II 2, S. 104 a.E.). Das ist eindeutig, soweit die Ablehnung, den Antragsteller zu dem Anwaltsnotar zu bestellen, auf konkrete Beanstandungen gestützt wird, die gegen seine Prozeßführung in den Fällen b bis j des Bescheids vom 7. März 1984 erhoben werden. Das gilt aber auch, soweit sich der Antragsgegner bei der Ablehnung (unter a) auf die in den Verfahren 303 Js 50318/81 und EV 29/81
"festgestellte objektiv fehlerhafte Handlungsweise" des Antragstellers bezogen hat. Gemeint sind damit jedenfalls die Tatsachen, die oben unter All und 2 a bis c genannt sind.
2. Dem Antragsteller ist im Verfahren entgegen seiner Auffassung auch ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Es kann auf sich beruhen, ob dies schon dadurch geschehen ist, daß ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Schreiben
vom 17* Mai 1983 in lediglich allgemeiner Form darauf hingewiesen hat, daß Bedenken gegen seine Eignung für das Notaramt beständen. Denn der Antragsteller hat
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jedenfalls während des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu allen Punkten zu äußern, auf die der ablehnende Bescheid gestützt ist. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 1984, ob er Einsicht in sämtliche Akten (Verfahrensakten und Beiakten) begehre oder nur in die Beiakten 4 0 412/81 LG Braunschweig und 12 F 147/81 AG Helmstedt, hat der Antragsteller Einsicht lediglich in die zuletzt genannten Beiakten verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, zu der der Antragsteller erschienen war, wurde die Sachund Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Von einem “Verfahren im Dunklen", von dem der Antragsteller in der Beschwerdeschrift spricht, kann also nicht die Rede sein.
II. Der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 1984 und der angefochtene Beschluß sind im Ergebnis auch sachlich nicht zu beanstanden.
1. Die Feststellungen, aus denen das Oberlandesgericht das Fehlen der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt herleitet, betreffen den Fernmeldeamt-Fall (s.o. A I 1, Beschluß S. 6 bis 7), den Gebühren- und Auslagenfall (s.o. A I 2 a bis c, Beschluß S. 8 bis 12) sowie die Prozeßführung des Antragstellers in den Rechtsstreitigkeiten 5 0 412/81 LG Braunschweig, 12 F 188/80, 12 F 147/81, 12 F 202/81,
12 F 261/81, 12 F 429/81, 12 F 477/81 und 12 F 167/82 AG Helmstedt (Beschluß S. 16 bis 20). Der Antragsteller bringt gegen das festgestellte tatsächliche Geschehen,
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wie es sich aus den Akten ergibt, im einzelnen nichts vor. Der Senat legt es daher seiner Würdigung als erwiesen zugrunde; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
2. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Beurteilung, daß dem Antragsteller gegenwärtig die persönliche und fachliche Eignung für das Notaramt fehlt, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach § 6 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Die Vorschrift gilt auch für Anwaltsnotare.
Wegen der wichtigen und schwierigen Aufgaben, die der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes zu erfüllen hat, darf der Beurteilungsmaßstab für die Eignungsprüfung nicht zu milde sein (Seybold/Homig BNotO 5. Aufl. § 6 Rdn 2, Arndt aaO § 6 II 2). Für den Notar sind insbesondere die Fähigkeit und der Wille unerläßlich, peinliche Genauigkeit und Sorgfalt bei der Betreuung fremder Vermögenswerte anzuwenden (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 7/72 - DNotZ 1974, 755). Hat der Bewerber die zweite juristische Staatsprüfung bestanden, so darf er zwar nicht schon auf Grund ungünstiger Examensnoten seiner Leistungen wegen als ungeeignet bezeichnet werden. Es kann im Einzelfall aber zulässig sein, bei “stark negativen Leistungen” eines Rechtsanwalts seine Ernennung zu dem Anwaltsnotar abzulehnen (vgl. Arndt aaO II 3). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn Examensergebnisse, Berufsweg und Lebensalter des Bewerbers sowie die Zahl der Vorkommnisse die Annahme eines nur gelegentlichen Versagens ausschließen.
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b) So ist es hier. Im Hinblick darauf, daß sich der heute fast 66 Jahre alte Antragsteller in einem Lebensalter befindet, in dem die berufliche Schaffenskraft und die persönliche Einsichtsfähigkeit erfahrungsgemäß schon herabgesetzt sind (vgl. Seybold/Homig aaO § 6 Rdn 7), daß er nach den Ergebnissen seiner nur ausreichenden Juristischen Staatsexamen kein guter Jurist ist, daß er nach der zweiten Staatsprüfung Jahrzehntelang beruflich überwiegend in Stellen der Verwaltung und Kommunalpolitik tätig, also nicht mit Rechtsangelegenheiten befaßt war, die für den Beruf des Notars kennzeichnend sind, und schließlich unter Berücksichtigung dessen, daß er den Anwaltsberuf danach erst seit Mai 1980 wieder ausübt, ergeben sich aus den vom Oberlandesgericht festgestellten Vorgängen durchgreifende Bedenken gegen seine persönliche und fachliche Eignung für das Notaramt.
Im Fernmeldeamt-Fall hat der Antragsteller wenigstens fahrlässig wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er sich auf seine Stellung als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei A. berief, obwohl er diese Stellung damals formell nicht mehr innehatte. In diesem Fall und im Zusammenhang mit dem Einzug von Gebühren und Auslagen, die A. zustanden, hat er schuldhaft den Anschein strafbaren, nämlich betrügerischen und treuwidrigen Verhaltens erweckt, indem er mit falschen Angaben einen bestimmten Telefonanschluß für sich beanspruchte, von August bis September 1981 A. zustehende Beträge auf eigenen Konten
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beließ und für die Zeit von August bis November 1981 nicht ordnungsgemäß abrechnete. Dabei hat er zugleich seine Geschäfte als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei nachlässig geführt. Weiter hat er die Abwicklertätigkeit übernommen und ausgeübt, ohne sich ausreichend über die Rechte und Pflichten zu unterrichten, die mit der Stellung als Abwickler verbunden sind. Infolgedessen hat er unberechtigte Forderungen erhoben, so gegenüber dem Fernmeldeamt auf Übertragung des Fernsprechanschlusses A.'s und gegenüber A. auf Zahlung einer gehaltsähnlichen Vergütung, obwohl er nach § 55 Abs. 3 BRAO auf eigene Rechnung tätig war. In mehreren Rechtsstreitigkeiten hat er es versäumt, die Klage oder sonstige Anträge schlüssig zu begründen (40 412/81 LG Braunschweig, 12 F 188/80 und 12 F 261/81 AG Helmstedt). Es hat sich gezeigt, daß ihm die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Entscheidungen des Amtsgerichts nicht geläufig waren (12 F 147/81 und 12 F 477/81 AG Helmstedt). Er hatte Schwierigkeiten, die Sachverhalte zu erfassen und richtige Anträge zu stellen (12 F 202/81 und 12 F 429/81 AG Helmstedt).
Nach eigenem Vortrag hat er auch von vornherein aussichtslose Anträge gestellt oder Verfahren mit rechtlich unzutreffendem Vorbringen geführt, tun den Wünschen seiner Mandanten entgegenzukommen (12 F 261/81 und 12 F 167/82 AG Helmstedt). Bei der Beurteilung des Gewichts, die diesen Beanstandungen für die Eignungsprüfung nach § 6 BNotO zukommt, hat der Senat bedacht, daß ein Rechtsanwalt bei der Führung eines Zivilprozesses durch Hinweise des Gerichts nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO oder durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht selten auch bei unzu-
reichenden eigenen Rechtskenntnissen oder ungenügender Prozeßvorbereitung davor bewahrt werden mag, seine Mandanten zu schädigen, während der Notar bei der Ausübung seines schwierigen Amtes auf solche Hilfen nicht rechnen kann.
c) Was der Antragsteller in der Beschwerdeschrift gegen die Berücksichtigung der festgestellten Tatsachen und ihre Bewertung vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Eignungsfrage.
aa) Es ist unerheblich, aus welchen Motiven A. die Eingabe vom 7. Oktober 1981 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig richtete, die zur Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 303 Js 50318/81 führte. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Eingabe als "Racheakt" aufzufassen ist. Denn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die in das vorliegende Verfahren eingegangen sind, beruhen keineswegs ausschließlich oder überwiegend auf den Angaben A.,s. Vielmehr liegen ihnen im wesentlichen andere Beweismittel (Zeugenaussagen, Buchführung sunt erlagen und Akten) zugrunde.
bb) Für die Anwendung des Grundsatzes, daß bis zu dem gesetzlichen Nachweis seiner Schuld die Unschuld des wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten zu vermuten ist (Art. 6 Abs. 2 MRK), ist hier kein Raum.
Dem Antragsteller wird nicht angelastet, daß er sich wegen Betrugs oder Untreue strafbar gemacht habe. Vielmehr wird ihm im Rahmen der Eignungsprüfung als Unfähigkeit und Nachlässigkeit unter anderem zur Last gelegt, daß er durch sein Verhalten als Abwickler
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der Rechtsanwaltskanzlei A. schuldhaft, nämlich fahrlässig, den Anschein strafbarer Handlungen hervorgerufen und seine anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Diese Nachlässigkeit ist erwiesen.
Sie entfällt nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller, wie er hervorhebt, während seiner Abwicklertätigkeit nachgewiesenermaßen keinen Geldbetrag ”aus der Praxis für sich persönlich11 entnommen hat (Beschwerdeschrift S. 2). Unerheblich ist es für sie auch, ob er gegenüber A., wie er bestreitet, im August und September 1980 vereinnahmte Gebühren (absichtlich) ”verschwiegen” hat (Beschwerdeschrift S. 5). Auf die erwiesene Nachlässigkeit ist es schließlich ohne Einfluß, ob sich für den Fall einer Weigerung des Antragstellers ein anderer Rechtsanwalt bereit gefunden hätte, die Abwicklung der Praxis zu übernehmen, und ob A. seine Mitwirkung bei der Abrechnung verweigert hat. Der Antragsteller hätte, solange nicht der Rechtsanwaltskammer eine von der Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BRAO abweichende Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt wurde, aus eigenem Antrieb dafür Sorge tragen müssen, daß Über die für A. eingehenden Beträge als Fremdgelder gemäß § 259 BGB abgerechnet und sie zu demindest auf einem Sonderkonto gesammelt würden.
Der Antragsteller kann sich, soweit es sich um die Erhebung seiner unberechtigten Ansprüche gegenüber A. handelt, auch nicht darauf berufen, daß ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Schreiben vom 27. April 1982 mitgeteilt hat,
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soweit zwischen A. und ihm keine anderweitige vertragliche Regelung gelte, müsse er sich an den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag orientieren. Diese Auskunft läßt die gesetzliche Regelung des § 55 Abs. 3 BRAO unberührt. Im gleichen Sinne heißt es bei Isele (BRAO § 55 V D 2), fehle es an einem Rechtsverhältnis zwischen dem Abwickler imd dem ausgeschiedenen Rechtsanwalt, dann griffen die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein, soweit nicht § 55 BRAO besondere Vorschriften enthalte. § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 BRAO schreibt aber ausdrücklich vor, daß der Abwickler auf eigene Rechnung tätig wird. Dafür stehen ihm - mit der Einschränkung des Satzes 3 - die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu, soweit sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind.
cc) Der Berücksichtigung der festgestellten Nachlässigkeit bei der Prüfung der Eignung für das Notaramt steht ferner nicht entgegen, daß das Staatsan-waltschaftliche Ermittlungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für die Anklageerhebung mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und die ehrengerichtlichen Verfahren mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit entsprechend § 153 StPO endeten. Solche Einstellungen haben keine Sperrwirkung mit der Folge, daß Tatsachen, die Gegenstand der Staatsanwaltschaft-lichen und ehrengerichtlichen Verfahren waren, im Justizverwaltungsverfahren und im anschließenden gerichtlichen Verfahren nach der Bundesnotarordnung nicht mehr verwertet werden dürften. Ihre Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Persönlichkeit und der Leistungen
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des Notarbewerbers hängt nicht von dessen straf-oder ehrengerichtlicher Verurteilung ab.
dd) Wenn das Gesetz in § 6 BNotO die Bestellung zu dem Notar von der Eignung des Bewerbers abhängig macht, so legt es der LandesJustizverwaltung damit zugleich die Pflicht zu einer solchen Prüfung auf.
Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es der LandesJustizverwaltung verbieten könnten, bei der Eignungsprüfung auch ihr bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen, wie der Bewerber als Rechtsanwalt vor Gericht die Interessen seiner Mandanten vertreten hat. Die Verwertbarkeit solcher Tatsachen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht dadurch bedingt, daß sich die Mandanten über den Rechtsanwalt beschwert haben. Seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 BRAO) wird nicht dadurch berührt, daß seine Leistungen, wie sie sich bei der Sach-behandlung im Prozeß zeigen, im Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar abgewogen werden. Es handelt sich nicht um einen Eingriff in eine anwaltliche Tätigkeit; auch schützenswerte Interessen der Mandanten werden nicht betroffen.
ee) Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß es für die Beurteilung der Eignung auf die Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Oktober 1982 - NotZ 12/82 = NJW 1983, 756, 757). Demgemäß hat es darauf hingewiesen (S. 20), es sei nichts dafür hervorgetreten, daß sich die Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers in der Zeit nach den erörterten Vorfällen wesentlich ver-
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bessert hätten. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Beanstandungen betreffen zwar den Zeitraum vom Juli 1980 bis Anfang 1982. Sie liegen bei Berücksichtigung der Examensergebnisse, des Berufswegs und des Lebensalters des Antragstellers damit aber noch nicht so weit zurück, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, seine für den Beruf des Notars erforderlichen Kenntnisse und sein Arbeitsstil hätten sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert. Es bestehen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die Rechtsgebiete, deren Kenntnis für den Notar unerläßlich ist, bei seiner beruflichen Tätigkeit ausspart oder doch vernachlässigt. Nach § 1 des mit den früheren Sozien geschlossenen Vertrags vom 13. September 1982 ist er in der Sozietät nur noch als freier juristischer Mitarbeiter tätig. Er übernimmt vorwiegend die Bearbeitung von Angelegenheiten des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Das spricht eher dafür, daß er seine Bemühungen aufgegeben hat, sich die erforderlichen aktuellen zivilrechtlichen und prozessualen Kenntnisse zu verschaffen.
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Fehlt dem Antragsteller nach allem die Eignung für den Notarberuf, so kann auch seine Schwerbeschädigteneigenschaft die von ihm erstrebte vorzeitige Bestellung zu dem Notar nicht rechtfertigen.
Krohn
Dittmar
Gribbohm
Lamers
Jähnke