BUNDESGERICHTSHOF
Notz i/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des früheren Notars Berno Gl
Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
die Landes oust izverwaltung Rheinland-Pfalz, vertrete^ durch die GeneralStaatsanwaltschaft Koblenz, straße
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
wegen Änderung eines Geschäftsprüfungsberichts
6
Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 10. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Räfle und Dr. Jähnke sowie die Notare Dr. Kaiser und Dr. Rendtorff
beschlossen:
0 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluß des Notarsenats des Oberlande sgerichts Koblenz vom 27. November 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- DM festgesetzt .
0
Gründe :
Der Antragsteller war früher Notar. Er begehrt Ergänzung des Berichts des Prüfungsbeauftragten über eine am 16./17. Mai 1979 durchgeführte Sondergeschäftsprüfung seiner Amtstätigkeit. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Sein Beschluß ist dem Antragsteller am 7. Dezember 1981 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1981, das beim Oberlandesgericht am 4. Januar 1982 einging, hat er sofortige Beschwerde erhoben. Der Senat hat den Antragsteller auf diese Daten hingewiesen; eine Äußerung ist nicht eingegangen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Antragsteller es verspätet eingelegt hat. Nach § 111 Abs. 4 BNotO, fj
§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ist die - hier allein statthafte -sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung (§ 111 Abs. 4 BNotO,
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO , § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Der Antragsteller hat sie nicht gewahrt, da die Beschwerdeschrift erst am 4. Januar 1982 und damit später als zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Oberlande sgerichts eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 4/81;
BGHZ 44, 25). ^
Girisch
Räfle
Jähnke
Kaiser Rendtorff